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U1649/10 ECLI:AT:VFGH:2010:U1649.2010 KI-generiert

VfGH jurisdiction over asylum decisions: lack of competence to review simple statutory illegality under Art. 144a B-VG

Geschäftsnummer U1649/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaint, upholding the decision of the Asylum Court. The applicant challenged an Asylum Court decision as unlawful, citing Article 131 of the Federal Constitutional Law, and requested its annulment due to violations of substantive law and procedural rules. However, the complaint failed because the applicant did not reference any specific constitutional provision, mentioning Article 8 of the European Convention on Human Rights only in the context of a separate request for suspensive effect. Under Article 144a of the Federal Constitutional Law, the Constitutional Court's jurisdiction over asylum decisions is strictly limited to claims of violations of constitutionally guaranteed rights or the application of unconstitutional laws or treaties; it does not extend to reviewing simple illegality or violations of ordinary statutory rights. Consequently, the Court found it manifestly incompetent to review the case on the merits and dismissed the complaint in a non-public session under Article 19(3)(2)(a) of the Constitutional Jurisdiction Act.

Legislator-Regeste

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Art 144a B-VG; The Constitutional Court lacks jurisdiction to review complaints based solely on simple illegality or violations of ordinary laws, as its competence is restricted to claims of violations of constitutionally guaranteed rights or unconstitutional regulations.

Schlagwörter

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Constitutional Court jurisdiction Simple illegality claim Asylum Court decision Art 144a B-VG Constitutional complaint admissibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art 131 B-VG
Art 8 EMRK
Art 144a B-VG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG
Art131 B-VG
Weder Art144a B-VG noch eine andere - dem Art131 B-VG vergleichbare - Verfassungsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer einfachen Rechtswidrigkeit, somit einer Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ein.
Art8 EMRK
An keiner Stelle der Begründung der Beschwerde wird auf eine Verfassungsvorschrift Bezug genommen, Art8 EMRK wird lediglich im Zusammenhang des ebenfalls gestellten Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einmal kurz erwähnt.
Art144a B-VG
Weder Art144a B-VG noch eine andere - dem Art131 B-VG vergleichbare - Verfassungsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer einfachen Rechtswidrigkeit, somit einer Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ein.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes, stützt sich der Sache nach auf Art131 B-VG, macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend und beantragt, den angefochtenen "Bescheid" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. An keiner Stelle der Begründung der Beschwerde wird auf eine Verfassungsvorschrift Bezug genommen, Art8 EMRK wird lediglich im Zusammenhang des ebenfalls gestellten Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einmal kurz erwähnt.

Gemäß Art144a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Weder Art144a B-VG noch eine andere - dem Art131 B-VG vergleichbare - Verfassungsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer einfachen Rechtswidrigkeit, somit einer Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ein.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.