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B908/09 ECLI:AT:VFGH:2010:B908.2009 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed as moot because residence permit granted after deportation order.

Geschäftsnummer B908/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaint as the proceedings became moot after the applicant received a residence permit. The applicant had been deported under the Foreigners Act but later obtained a limited residence permit from the State Secretary of Vienna. The court ruled that since the deportation order was rendered ineffective by the new permit, the alleged constitutional violations ceased to exist.

Legislator-Regeste

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§ 59 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 86 VfGG: A constitutional complaint regarding a deportation order is inadmissible if the person subsequently receives a residence permit, rendering the complaint without object.

Schlagwörter

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mootness deportation order residence permit Foreigners Act constitutional complaint procedural dismissal legal standing Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 59 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 44 Abs 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Art 144 B-VG
§ 86 VfGG
§ 88 VfGG
§ 19 Abs 3 Z 3 VfGG
Art144 B-VG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
§86 VfGG
Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §86 VfGG erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich als klaglos gestellt erachte, und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.
§59 Abs2 FPG
Gemäß §59 Abs2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird.
§88 VfGG
Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 12.503/1990
VfGH 27.4.2009, B1053/07
12.503/1990 und VfGH 27.4.2009, B1053/07).
VfSlg 15.209/1998
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Volltext

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Juni

2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Juni 2009 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß §44 Abs4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt.

3. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §86 VfGG erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich als klaglos gestellt erachte, und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.

II. Das Verfahren wird eingestellt:

1. Gemäß §59 Abs2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung des Beschwerdeführers wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.

Solcherart ist der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.

2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12.503/1990 und VfGH 27.4.2009, B1053/07).

Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998 mwN).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.