Legal aid application rejected for failure to timely cure defects in constitutional complaint against administrative penalty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's petition for reinstatement to the previous status and refused the application for legal aid, thereby allowing the procedural deficiencies to stand and preventing the challenge to the underlying administrative decision. The dispute concerned an application for legal aid to file a constitutional complaint against a municipal administrative penalty, where the applicant failed to submit a mandatory financial declaration and the contested decision within the court-ordered one-month cure period, claiming that his legal partner took the necessary documents in her car to Sweden, preventing him from complying with the deadline. Applying §33 and §35 of the Constitutional Court Act in conjunction with §146(1) of the Civil Procedure Code, the Court held that the applicant's negligence constituted more than a minor mistake because he could have independently obtained the required financial declaration form from the court's website, and consequently, the failure to cure the procedural defects necessitated the rejection of the legal aid request under established case law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 VfGG; § 35 VfGG: Reinstatement in the previous proceedings is not granted when the delay results from negligence exceeding the threshold of minor fault, such as leaving critical documents with a third party who departs unexpectedly.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for issuing the decision without a public hearing after the dismissal of the reinstatement request.
Cited as the procedural basis for rejecting the application for legal aid in a non-public session due to the failure to cure the defects within the deadline.
Volltext
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Der Einschreiter beantragte mit Schriftsatz vom 12. Juli
2008 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 11. Mai 2010, Z UVS-28/10928/32-2010. Dem Verfahrenshilfeantrag fehlte entgegen §66 ZPO iVm §35 VfGG das Vermögensbekenntnis. Ebenso unterließ es der Einschreiter, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie dem Antrag anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.
2. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 - zugestellt am 20. Juli 2010 - wurde der Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Formblatt ein Vermögensbekenntnis beizubringen, bekannt zugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie vorzulegen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben. Die dem Einschreiter gesetzte Frist endete am 17. August 2010.
3. Am 20. August 2010 langte beim Verfassungsgerichtshof das am 18. August 2010 zur Post gegebene ausgefüllte Vermögensbekenntnis samt einer Kopie des angefochtenen Bescheides und der Angabe des Zustelldatums ein. Unter einem wurde ein als Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist zu wertender Schriftsatz eingebracht, mit dem der Einschreiter darauf hinwies, dass er den Schriftsatz erst am 18. August zur Post gegeben habe. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gibt der Einschreiter an, dass ihm die Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juli 2010 am 20. Juli 2010 zugestellt worden sei. Dieses Schreiben habe er samt dem beiliegenden Formblatt im Auto seiner Lebensgefährtin zurückgelassen. Da diese völlig überraschend mit dem Auto nach Schweden gereist und erst am 18. August 2010 wieder zurückgekehrt sei, sei es dem Einschreiter nicht möglich gewesen, dem Verbesserungsauftrag innerhalb der ihm gesetzten Frist von vier Wochen nachzukommen.
4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist ist zulässig, aber nicht begründet:
4.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden:
Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
4.2. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Dass der Einschreiter die zur rechtzeitigen Mängelbehebung notwendigen Unterlagen im Auto seiner Lebensgefährtin zurückließ, und es ihm daher nicht möglich war, rechtzeitig dem Verbesserungsauftrag nachzukommen, weil seine Lebensgefährtin mit ihrem Auto samt den Unterlagen verreist war, ist nicht als geringfügiger Fehler zu qualifizieren, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Mensch passieren kann. Darüber hinaus wäre es dem Einschreiter ohne Weiteres möglich gewesen, sich anderweitig das Formblatt zur Erstattung des Vermögensbekenntnisses zu besorgen, nachdem er Kenntnis vom Inhalt der Verfügung des Verfassungsgerichtshof und somit von der ihm zur Verbesserung seines Antrages zur Verfügung stehenden Frist Kenntnis erlangt hatte, zumal das Formblatt auch auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofes abrufbar ist.
5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
6. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
II. 1. Da der Einschreiter den Aufträgen des Verfassungsgerichtshofes nicht fristgemäß nachgekommen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000).
2. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.