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B641/10 ECLI:AT:VFGH:2010:B641.2010 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed because the municipality lacked standing as it is not a separate legal entity.

Geschäftsnummer B641/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complaint filed by the municipality of Niederbreitenbach against a land agrarian senate decision. The court found that the municipality was merely a settlement area of the larger political municipality of Langkampfen and possessed no independent legal personality. Consequently, the complainant was not legally authorized to initiate the constitutional review under the relevant statute.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG; Only a natural or legal person is entitled to file a constitutional complaint; a settlement area of a political municipality lacks independent legal personality and therefore has no standing.

Schlagwörter

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constitutional complaint standing municipal legal personality settlement area status VfGG procedural requirements legal entity capacity

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die von der "Gemeinde Niederbreitenbach" eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den oben angeführten Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, mit dem in teilweiser Stattgebung einer Berufung der Agrargemeinschaft Niederbreitenbach die bescheidmäßige Erledigung eines Eventualantrages wegen Unzuständigkeit behoben wurde, da der Eventualfall noch nicht eingetreten war und die Erstbehörde somit eine Zuständigkeit wahrgenommen hat, die noch nicht gegeben war sowie die Berufung im Übrigen abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit bestätigt wurde, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft kein agrarisches Grundstück gemäß §33 Abs2 lita und litb Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ist.

Zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof ist nur eine Person im Rechtssinn - sei es eine physische oder eine juristische Person - legitimiert. Wie die belangte Behörde in ihrer Äußerung zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausführt, handelt es sich bei der als "Gemeinde Niederbreitenbach" bezeichneten Einschreiterin lediglich um einen Siedlungsbereich der politischen Ortsgemeinde Langkampfen. Diesem kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu.

Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation zurückzuweisen.