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B801/09 ECLI:AT:VFGH:2010:B801.2009 KI-generiert

Reinstatement denied where lawyer's unlogged deadline and unforwarded decision constituted negligence beyond minor fault

Geschäftsnummer B801/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court of Austria denied the applicants' request for reinstatement to their former status and dismissed their subsequent request to transfer the constitutional complaint to the Administrative Court. The dispute concerned the missed two-week deadline to file a post-rejection motion for transfer after the Court initially refused to handle the complaint against a decision by the Independent Fiscal Senate; the applicants argued that their legal representative's office failed to log the deadline in the calendar or forward the decision to the attorney due to a clerical error. Relying on Section 33 of the Constitutional Court Act in conjunction with Sections 146 and 148 of the Code of Civil Procedure, the Court held that the applicants were not entitled to reinstatement because the office's failure to record the deadline in both electronic and paper calendars, coupled with the simultaneous mishandling of four other similar rulings, constituted a degree of negligence exceeding "minor fault" (leichte Fahrlässigkeit). Consequently, the transfer request was deemed late and dismissed without further proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 39 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG; § 148 Abs 2 ZPO: Reinstatement is granted only for minor fault (negligence occasionally committed by a careful person), not for gross negligence or failure to implement basic organizational controls in a law firm.

Schlagwörter

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reinstatement in former standing minor degree of fault law firm organizational duty missed procedural deadline negligence standard constitutional court procedure legal representation duty

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 39 ZPO
§ 35 Abs 1 VfGG
§ 148 Abs 2 ZPO
§ 149 Abs 1 ZPO
§ 87 Abs 3 VfGG
§ 33 VfGG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit b VfGG
§ 13 Abs 4 ZustellG
§ 22 Abs 1 und Abs 2 erster Satz ZustellG
§33 VfGG
Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 9817/1981
etwa VfSlg. 9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
14.639/1996
9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
15.913/2000
9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
16.325/2001
9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
VfSlg. 16.611/2002
zB VfSlg. 16.611/2002, 18.771/2009; VfGH 22.2.2010, B950/09).
18.771/2009
16.611/2002, 18.771/2009; VfGH 22.2.2010, B950/09).
VfGH 22.2.2010, B950/09
16.611/2002, 18.771/2009; VfGH 22.2.2010, B950/09).

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Volltext

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. Mit am 5. Mai 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten

Schriftsatz begehren die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines nachträglichen Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach erfolgter Ablehnung der Beschwerdebehandlung und holen zugleich die versäumte Prozesshandlung nach.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags führen sie im Wesentlichen aus, dass sich am 19. April 2010 herausgestellt habe, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2010 - neben vier weiteren gleichartigen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes - über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats vom 19. Mai 2009, Z RV/0512-F/07 (miterledigt RV/0513-F/07), am 25. März 2010 bei der Kanzlei des Rechtsvertreters der Antragsteller eingelangt sei. Der Beschluss sei von der Sekretariatsfachkraft S.M. auf der ersten Seite mit einem Eingangstempel dieses Datums versehen worden. Aufgrund eines Versehens habe diese Mitarbeiterin jedoch weder die 14-tägige Frist zur Stellung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH in dem elektronisch und auch in Papierform geführten Fristenkalender vorgemerkt, noch den Beschluss gemeinsam mit dem "Rechtsanwaltshandakt" dem zuständigen Rechtsanwalt oder einem seiner Kollegen vorgelegt. Der Beschluss dürfte nach Anbringen des Poststempels versehentlich in den Stapel der an diesem Tag in der Rechtsanwaltskanzlei eingelangten Fachliteratur geraten sein. Diese Fachzeitschriften seien - wie üblich - auf einen gesonderten Stapel gegeben und von Frau S.M. Herrn Rechtsanwalt Dr. G.T. vorgelegt worden. Dieser habe jedoch den Stapel an Fachliteratur mangels Anzeichen dafür, dass sich darin aktenbezogene (und noch dazu fristauslösende) Poststücke befinden, erst am 19. April 2010 durchgesehen. Erst an diesem Tag habe Dr. G.T. erkannt, dass die Ablehnungsbeschlüsse in diesen Stapel geraten und die Fristen zur Antragstellung verstrichen sind. Bei Frau S.M. handle es sich um eine seit längerer Zeit in der Kanzlei beschäftigte und gewissenhaft tätige Kanzleikraft, die mit der Bearbeitung des Posteinganges und auch mit der Vormerkung und Wahrung von Rechtsmittel und anderen Fristen betraut war. Sie habe sich bisher durch absolute Zuverlässigkeit ausgezeichnet. Überhaupt habe sie alle ihre Aufgaben immer zur vollsten Zufriedenheit erfüllt, bisher sei ihr kein Fehler unterlaufen. Angesichts ihrer Verlässlichkeit über lange Zeit hinweg sei nicht zu erwarten gewesen, dass ihr ein derartiger Fehler unterlaufen würde.

Dem Vorbringen ist eine eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwalts beigelegt. Mit Schriftsatz vom 8. September 2010 legten die Antragsteller ergänzend noch eine eidesstattliche Erklärung der Sekretariatsfachkraft der Kanzlei ihres Rechtsvertreters vom selben Tag vor, in der die Vorgänge, die zur Verspätung geführt haben, bezeugt werden.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des nachträglichen Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht begründet.

1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.

a) Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).

Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst zuzurechnen ist.

b) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung des nachträglichen Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof fiel am 19. April 2010 weg. Mit dem am 3. Mai 2010 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher die Frist des §148 Abs2 ZPO gewahrt.

3. Dem Vorbringen des Antragstellers, dass seinen Bevollmächtigten kein eine leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft, kann jedoch nicht gefolgt werden:

Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisationen, u.a. Kontrollmechanismen anzulegen, die gewährleisten, dass Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes, die gemäß §13 Abs4 erster Satz iVm §22 Abs1 und Abs2 erster Satz ZustellG zugestellt werden, in der Kanzlei der notwendigen weiteren Bearbeitung zugeführt werden; dazu gehört es auch, dass dem zuständigen Rechtsanwalt eingehende Geschäftsstücke, insbesondere solche, die eine Frist auslösen, rechtzeitig zur Kenntnis gelangen. Im vorliegenden Fall hat die Kanzleikraft weder die 14-tägige Frist zur Stellung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in dem elektronisch und auch in Papierform geführten Fristenkalender vorgemerkt, noch den Beschluss gemeinsam mit dem "Rechtsanwaltshandakt" dem zuständigen Rechtsanwalt oder einem seiner Kollegen vorgelegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass an diesem Tag - wie der Antragsteller selbst einräumt - vier weitere Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes einlangten, die in gleicher Weise nicht eingetragen und nicht vorgelegt wurden. Angesichts dieser Sorglosigkeit kann von einem "minderen Grad des Versehens" nicht mehr gesprochen werden (vgl. zB VfSlg. 16.611/2002, 18.771/2009; VfGH 22.2.2010, B950/09).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

III. Der unter einem eingebrachte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde an die Antragsteller (25. März 2009) zu berechnenden zweiwöchigen Frist (§87 Abs3 VfGG) als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.