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B1088/09 ECLI:AT:VFGH:2011:B1088.2009 KI-generiert

Constitutional court annuls administrative order due to application of unconstitutional local traffic regulations.

Geschäftsnummer B1088/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the administrative order rejecting the appellant's appeal against a speeding fine. The court found that the local traffic regulations defining the Edling area were unconstitutional and their application violated the appellant's rights. Consequently, the order was revoked, and the federal government was ordered to cover the legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; Where an administrative authority applies regulations declared unconstitutional by the Constitutional Court, the resulting administrative act violating protected rights must be annulled.

Schlagwörter

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unconstitutional regulations administrative annulment speeding fine appeal local traffic rules Constitutional Court review legal costs award territorial designation qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
Art. 139 Abs. 1 B-VG
§ 19 Abs. 4 Z. 3 VfGG
§ 88 VfGG
§ 17a VfGG
Art144 B-VG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
Art139 Abs1 B-VG
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit näher bezeichneter Verordnungsbestimmungen ein.
§19 Abs4 Z3 VfGG
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
§88 VfGG
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG.
§17a VfGG
In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 16.403/2001
VfSlg. 16.403/2001 [= VfGH 13.12.2001, B2075/99]) betreffend Edling von der Aufhebung erfasst ist, wurde der Beschwerdeführer also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg.
VfSlg. 10.303/1984
16.403/2001 [= VfGH 13.12.2001, B2075/99]) betreffend Edling von der Aufhebung erfasst ist, wurde der Beschwerdeführer also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
VfSlg. 10.515/1985
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Volltext

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 25. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Edling eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. August 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit näher bezeichneter Verordnungsbestimmungen ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, V124-127/10 ua., hob er unter anderem die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), BGBl. II 245/2006, sowie §1 Z5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 25. Februar 1988, Z2396/5/86, betreffend Verkehrsmaßnahmen an Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf, als gesetzwidrig auf.

5. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war: Denn - anders als in den Erkenntnissen vom heutigen Tag, protokolliert zu B1647/08, B841/10; B2011/08, B1087/09; B268/09, B1130/09, B972/10; B735/09, B736/09, B737/09, B568/10; B1212/09 sowie B522/10, in denen auf Grund der Aufhebung jeweils nur die (allein deutschsprachigen) Ortsbezeichnungen in den jeweiligen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften Villach und Völkermarkt durch das Erkenntnis vom heutigen Tag, V124-127/10 ua., die jeweiligen Beschwerden abgewiesen wurden - hob der Verfassungsgerichtshof in eben dieser Entscheidung V124-127/10 ua. angesichts der besonderen "legistischen Technik" die gesamte Regelung betreffend das Ortsgebiet von Edling als gesetzwidrig auf. Da in diesem Fall nicht nur die (allein deutschsprachige) Ortsbezeichnung, sondern der gesamte "Regelungsgehalt der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung, der

zu Folge ... das Ortsgebiet ... als solches festgelegt ist" (vgl.

VfSlg. 16.403/2001 [= VfGH 13.12.2001, B2075/99]) betreffend Edling von der Aufhebung erfasst ist, wurde der Beschwerdeführer also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.