Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B2011/08 ua ECLI:AT:VFGH:2011:B2011.2008 KI-generiert

Constitutional complaints against administrative decisions are dismissed; state must pay process costs.

Geschäftsnummer B2011/08 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaints filed by the applicants against the contested administrative decisions. The court held that the applicants were not violated in their constitutionally guaranteed rights nor by an unlawful general norm. Consequently, the state was ordered to pay the specified process costs to the applicants' legal representative.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs. 4 VfGG; § 17a VfGG: Constitutional complaints against administrative decisions are dismissed if no constitutional rights violation is found; the state bears the cost of the proceedings.

Schlagwörter

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Constitutional Court Administrative Decisions Process Costs Constitutional Complaints VfGG Procedure Nichtigkeitsgründe Widerspruchsverfahren Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 19 Abs. 4 erster Satz VfGG
§ 17a VfGG
§17a VfGG
In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils € 400,-- sowie Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von jeweils € 220,-- enthalten.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 16.403/2001
VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen (vgl.
VfGH 13.12.2006, B3158/05
ebenso VfGH 13.12.2006, B3158/05; 18.6.2008, B1960/06 uam.).
VfGH 18.6.2008, B1960/06
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Volltext

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.620,-- (somit insgesamt € 5.240,--) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegenden Beschwerden entsprechen iVm dem Erkenntnis vom heutigen Tage, V124-127/10 ua., in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B2075/99 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001 (vgl. VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen (vgl. ebenso VfGH 13.12.2006, B3158/05; 18.6.2008, B1960/06 uam.).

2. Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass das oben erwähnte, zu V124-127/10 ua. protokollierte Verordnungsprüfungsverfahren im Wesentlichen Rechtsvorschriften des Bundes betraf. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils € 400,-- sowie Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von jeweils € 220,-- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.