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B327/11 ECLI:AT:VFGH:2011:B327.2011 KI-generiert

Suspension of tax repayment order pending unconstitutionality of childcare allowance reimbursement statute

Geschäftsnummer B327/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court granted the applicant's request for the suspension of the contested decision, thereby halting its execution. The dispute arose from the applicant's constitutional complaint against a final administrative decision that dismissed an appeal regarding the repayment of a 2004 childcare allowance supplement, which resulted in a financial obligation of approximately €5,000. The Court ruled that the legislative provision underpinning the repayment obligation (§18(1)(1) KBGG) had been declared unconstitutional and abrogated in a separate recent decision, meaning the underlying administrative decision was destined to be annulled. Consequently, the Court applied §85(2) and (4) of the Constitutional Jurisdiction Act (VfGG), determining that executing the repayment would cause a disproportionate disadvantage to the applicant without being counterbalanced by compelling public interests, thus mandating the granting of suspensive effect.

Legislator-Regeste

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§ 85 Abs 2 und 4 VfGG; If a challenged administrative act is based on a provision declared unconstitutional, enforcement constitutes a disproportionate disadvantage, and suspensive effect is granted unless compelling public interests oppose it.

Schlagwörter

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suspensive effect unconstitutional provision disproportionate disadvantage child care subsidy tax authority order VfGG suspension public interest balance Rückforderung von Subventionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 85 Abs 2 und 4 VfGG
Art 144 B-VG
Art144 B-VG
In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a.
§85 Abs2 VfGG
Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 26.6.2007, B904/07
VfGH 26.6.2007, B904/07).
G184-195/10
März 2011, G184-195/10, §18 Abs1 Z1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
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Volltext

Dem in der Beschwerdesache des Mag. W K, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F M, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 29. Dezember 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.

Begründung:

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen offenkundig nicht entgegenstünden und aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch dritten Personen keine Nachteile erwüchsen. Vielmehr wäre durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein erheblicher und unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, indem er insgesamt einen Betrag von € 5.029,80 zurückzuzahlen hätte.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G184-195/10, §18 Abs1 Z1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Daraus ergibt sich auch für den Antragsteller, dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse jedenfalls aufzuheben sein wird. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen (vgl. VfGH 26.6.2007, B904/07). Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.