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B1774/10 ECLI:AT:VFGH:2011:B1774.2010 KI-generiert

Retroactive application of constitutional court annulment to pending child care allowance repayment proceedings under Austrian constitutional law

Geschäftsnummer B1774/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court (VfGH) upheld the complainant's constitutional complaint, ordered the annulment of the final administrative decision, and awarded the complainant €2,620 in legal costs against the Federal Ministry of Finance. The case concerned a challenge to a tax authority's order requiring the father to repay child care allowance subsidies previously paid to the mother for the year 2003. The decisive legal basis was the application of §18 Abs 1 Z 1 of the Child Care Allowance Act (Kinderbetreuungsgeldgesetz), which the Court had previously declared unconstitutional in a separate proceeding; relying on Article 140 Abs 7 of the Federal Constitutional Law (B-VG) and the principle that this case qualified as an "Anlassfall" (pending at the start of the non-public deliberation of the constitutional review), the Court applied the constitutional violation retroactively to the specific administrative act at issue.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 7 B-VG; Art. 40 Abs. 1 B-VG: The repeal of a law pursuant to Art. 140 Abs. 7 B-VG applies retroactively to the specific case, meaning administrative acts based on the repealed norm are void if the complaint was pending before the non-public consultation on the repeal commenced.

Schlagwörter

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Constitutional Court repeal retroactivity child care subsidies administrative order annulment Verfassungsgerichtshof Vollstreckung von Kinderalimenten elterliche Haftung Rückerstattungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs. 7 B-VG
Legal basis for the retroactive effect of the constitutional court's decision annulling the underlying statute, applied to invalidate the challenged administrative act.
§ 18 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 19 Abs. 4 Z 3 VfGG
§ 88 VfGG
Procedural rule cited in the dispositive to justify the award of costs to the complainant.
§ 17a VfGG
Art140 Abs7 B-VG
Legal basis for the retroactive effect of the constitutional court's decision annulling the underlying statute, applied to invalidate the challenged administrative act.
§19 Abs4 Z3 VfGG
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
§88 VfGG
Procedural rule cited in the dispositive to justify the award of costs to the complainant.
§17a VfGG
In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Zitierte Rechtsprechung

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G184-195/10
März 2011, G184-195/10, §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl.
VfSlg. 10.616/1985
VfSlg. 11.711/1988
VfSlg. 17.687/2005
genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art140 Abs7 B-VG

Legal basis for the retroactive effect of the constitutional court's decision annulling the underlying statute, applied to invalidate the challenged administrative act.

§88 VfGG

Procedural rule cited in the dispositive to justify the award of costs to the complainant.

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Volltext

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit letztinstanzlichem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Kindesvater gemäß §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes die Rückzahlung von an die Kindesmutter ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 vorgeschrieben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G184-195/10, §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben.

2.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005).

2.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 24. Februar 2011. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 31. Dezember 2010 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.