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B1587/10 ECLI:AT:VFGH:2011:B1587.2010 KI-generiert

Constitutional court suspends suspension of effect order because claimant received refund before application.

Geschäftsnummer B1587/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court revoked the suspension of effect granted to the applicant regarding a refund claim. The applicant had previously received the refunded contribution amount on January 14, 2010, before formally applying for the suspension of the decision. Consequently, the court applied the principle that a suspension of effect is only necessary if the claimant has not yet received the disputed benefit. Since the applicant had already obtained the funds, the legal basis for suspending the decision no longer existed, rendering the original order invalid. The court therefore decided to lift the suspension, allowing the administrative decision to take effect immediately.

Legislator-Regeste

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§ 85 Abs 2 letzter Satz VfGG; A suspension of effect is only justified if the claimant has not yet received the disputed benefit; if the claimant has already obtained the funds, the suspension of effect must be lifted.

Schlagwörter

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suspension of effect constitutional review benefit receipt administrative decision VfGG application refund claim procedural timing Beitragsrückerstattung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 85 Abs 2 letzter Satz VfGG
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Volltext

Die in der Beschwerdesache des Dr. H M, ..., vertreten durch die K S W Rechtsanwälte OG, ..., gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 29. September 2010, Z ..., mit Beschluss vom 23. November 2010 zuerkannte aufschiebende Wirkung wird aufgehoben.

Begründung:

1. Mit Beschluss vom 23. November 2010 wurde der Beschwerde im Rahmen der Behandlung einer Reihe von Akten mit im Wesentlichen gleichem Verfahrensgegenstand, nämlich der Refundierung gemäß §22 Abs3a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom 1. Jänner 2010 (im Folgenden: Satzung) von über die Höchstgrenze gemäß §22 Abs3 der Satzung vom jeweiligen Beschwerdeführer zur Altersversorgung der Zusatzleistung einbezahlten Beiträgen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Mit Schriftsatz vom 29. März 2011 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung zur aufschiebenden Wirkung, in der sie unter Hinweis darauf, dass die Refundierung gemäß §22 Abs3a der Satzung im vorliegenden Fall bereits am 14. Jänner 2010, somit vor dem Zeitpunkt des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erfolgt sei. Anders als andere Beschwerdeführer dieser konkreten Serie von derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren habe der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles die Annahme der Refundierungszahlung nicht verweigert (was in anderen Fällen zu einem Treuhanderlag geführt habe). Die belangte Behörde führte dazu weiters aus, dass aus all dem resultiere, dass dem Beschwerdeführer der refundierte Betrag zur Verfügung stehe und dennoch eine Neubemessung der Zusatzleistung gemäß §29 Abs5 der Satzung nicht erfolgen könne. Der Beschwerdeführer komme somit trotz Annahme des Refundierungsbetrages in den Genuss einer höheren Altersversorgung im Bereich der Zusatzleistung.

3. Der Verfassungsgerichtshof ersuchte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2011 innerhalb von zwei Wochen um Stellungnahme zur Äußerung der belangten Behörde.

4. In Beantwortung dieser Verfügung zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. April 2011, unter Bekanntgabe, dass ihm am 14. Jänner 2010 ein Refundierungsbetrag in näher bezeichneter Höhe überwiesen worden sei, seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Der Beschwerdeführer führte begründend aus, dass ihm mit Schreiben des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 23. Dezember 2009 die Auszahlung des Refundierungsbetrages bis 12. Jänner 2010 angekündigt worden sei. Tatsächlich habe er dieses Schreiben auf Grund seiner Ortsabwesenheit während der Weihnachtsfeiertage, erst nachdem die Beiträge am 14. Jänner 2010 an ihn überwiesen worden seien, erhalten.

5. In sinngemäßer Anwendung des §85 Abs2 letzter Satz VfGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.