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B2027/08 ECLI:AT:VFGH:2011:B2027.2008 KI-generiert

B2027/08 · Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Geschäftsnummer B2027/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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iVm §118 Abs1 Ziffer 3 BDG wegen Verjährung [einzustellen]", abgewiesen wurde. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 3 mit dem Standort Kärnten der Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein.

Legislator-Regeste

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Art139 Abs1 B-VG, §19 Abs4 Z3 VfGG, §88 VfGG, §17a VfGG; B2027/08 · Verfassungsgerichtshof (VfGH): Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagwörter

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Disziplinarverfahren der Militärjustiz Verfahrensdisziplin disziplinarische Beurteilung anwaltsrechtliche Disziplinarmassnahme strafweise Versetzung im Dienst Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art139 Abs1 B-VG
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 3 mit dem Standort Kärnten der Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1.
§19 Abs4 Z3 VfGG
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
§88 VfGG
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG.
§17a VfGG
Im antragsgemäß zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.
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Volltext

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.380,--bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen

Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, mit dem die

Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den von der

Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3,

gefassten Beschluss, "gegen [den Beschwerdeführer] wegen des

Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach

§91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) ... gemäß §124 Abs1 BDG

eine mündliche Verhandlung [anzuberaumen]" und "[d]as mit

Einleitungsbeschluss vom 05. Juni 2004 ... eingeleitete

Disziplinarverfahren gegen [den Beschwerdeführer] ... in seinen

Sachverhalten 1. bis 3., 5., 8. und 10. bis 17. ... gemäß §94 Abs1a

iVm §118 Abs1 Ziffer 3 BDG wegen Verjährung [einzustellen]", abgewiesen wurde.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 3 mit dem Standort Kärnten der Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2008 ab 1. Jänner 2008" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein.

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2011, V1/11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Geschäftseinteilung gesetzwidrig war.

II. Erwägungen

1. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat 3 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden ist. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

2. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Im antragsgemäß zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.