Constitutional complaint dismissed; lawyer's disciplinary fine upheld despite procedural delays and sentencing adjustments.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the lawyer's complaint against a disciplinary fine imposed by the Upper Appeal and Disciplinary Commission. The lawyer argued that the commission failed to address his appeal regarding the non-conviction portion of the original ruling and that the fine was based on incorrect calculations. The court held that the commission had properly considered the lengthy proceedings as a mitigating factor and relied solely on the legally binding conviction amount, finding no violation of constitutional rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 83 Abs 2 B-VG; Art 6 EMRK: The Constitutional Court does not review the legality of disciplinary decisions by collegial bodies, and a failure to explicitly address every aspect of an appeal does not violate the right to a hearing before a statutory judge if the substantive decision relies on legally binding facts.
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KI-generiertVolltext
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Oberösterreich und hat in der Zeit von Juli 2002 bis Oktober 2003 eine Mandantin im Ehescheidungsverfahren und in daran anschließenden Verfahren vertreten. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (im Folgenden: OÖ RAK) vom 11. September 2006 wurde er der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt, weil er erbrachte Leistungen überhöht und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderliche Leistungen verrechnet hatte. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom 10. Dezember 2007 teilweise Folge gegeben und die Sache insoweit an den Disziplinarrat der OÖ RAK zurückverwiesen. Hinsichtlich des Faktums der Verrechnung überhöhter Kosten für die grundbücherliche Durchführung des Scheidungsvergleiches wurde der Berufung keine Folge gegeben. Der Strafausspruch wurde aufgehoben. Die gegen diesen Bescheid der OBDK erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 29. September 2008 (VfSlg. 18.562/2008) hinsichtlich des aufhebenden Teiles des Bescheides der OBDK zurückgewiesen und hinsichtlich des abweisenden Teiles abgewiesen, weil der Beschwerdeführer weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt war.
2.1. Mit Ersatzbescheid des Disziplinarrates der OÖ RAK vom 16. März 2009 wurde auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruches des Bescheides der OÖ RAK vom 11. September 2006 über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 2.000,-- verhängt. Von den übrigen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.
2.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der OBDK vom 10. Mai 2010 teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldbuße auf € 1.500,-- herabgesetzt. Begründend führte die OBDK aus, die Berufung sei insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Bemessung der Strafe richtet. Die lange Verfahrensdauer sei als Milderungsgrund zu bewerten und daher die Strafe herabzusetzen. Aus dem Teilfreispruch hingegen ergebe sich keine andere Bewertung. Der unrichtigen Wiedergabe des Bescheides der OBDK vom 10. Dezember 2007 im Spruch des angefochtenen Bescheides könne durch einen korrigierten Spruch Rechnung getragen werden. Durch den freisprechenden Teil des angefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer nicht beschwert. Eine Korrektur dieses Spruchteils könne daher unterbleiben.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II. Rechtslage
1. §9 Abs1 der Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO), RGBl. 96/1868 in der maßgeblichen Fassung lautet:
"§9. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten."
2. §16 des Disziplinarstatutes (im Folgenden: DSt), BGBl. 474/1990 idF BGBl. I 98/2001, lautet auszugsweise:
"Dritter Abschnitt
Disziplinarstrafen
§16. (1) Disziplinarstrafen sind:
1. schriftlicher Verweis;
2. Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro;
3. Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr;
4. Streichung von der Liste.
(2) - (5) …
(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
(7) - (9)… ."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Bedenken gegen die dem Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen wurden weder in der Beschwerde behauptet noch sind solche beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdefalles entstanden.
Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
1.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, weil die belangte Behörde eine fehlerhafte Strafbemessung vorgenommen habe. Sie habe das disziplinäre Verhalten des Beschwerdeführers unrichtig bewertet und sei von falschen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Weiters habe die OBDK ihre Verpflichtung, den Berufungsbescheid zu begründen, verletzt. Sie habe sein Berufungsvorbringen, der Freispruch der Erstbehörde sei fehlerhaft, außer Acht gelassen.
1.2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
1.2.2. Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der belangten Behörde aber nicht vorzuwerfen. Sie hat sich ausreichend mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und den angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet.
1.2.3. Der Beschwerdeführer bringt zur Strafbemessung vor, die belangte Behörde habe sowohl das ihm angelastete disziplinäre Verhalten falsch beurteilt als auch unzutreffende Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Dabei verkennt er, dass er damit nur Fragen der richtigen Anwendung des einfachen Gesetzes anspricht (vgl. VfSlg. 16.009/2000, 16.550/2002, 18.561/2008). Es ist der OBDK auch kein Ermessensexzess iS einer willkürlichen Anwendung des einfachen Gesetzes vorzuwerfen (vgl. VfSlg. 16.009/2000 mwN). Soweit der Beschwerdeführer ein disziplinäres Verhalten als solches in Frage stellt, ist ihm die Rechtskraft des Schuldspruches des Bescheides der OBDK vom 10. Dezember 2007 entgegenzuhalten. Die belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid ausschließlich für diesen rechtskräftigen Schuldspruch eine Strafe auszusprechen. Dabei hat sie - wie oben dargestellt - den Anforderungen des §16 Abs6 DSt entsprochen.
1.2.4. Die Beschwerde rügt weiters, die OBDK habe es unterlassen, den unvollständigen Spruch im Ersatzbescheid des Disziplinarrates der OÖ RAK zu korrigieren, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits in seiner Berufung vorgebracht habe. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Geldbuße für den "mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 11. September 2006, Z …, Z …, bestätigt durch Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 10. Dezember 2007, Z …, erfolgten rechtskräftigen Schuldspruch" verhängt. Damit bringt die belangte Behörde aber unmissverständlich zum Ausdruck, dass - unabhängig von der fehlerhaften Wiedergabe durch den Disziplinarrat der OÖ RAK - die Geldbuße ausschließlich für die vom rechtskräftigen Schuldspruch umfassten Vorwürfe verhängt wird.
1.2.5. Der Beschwerdeführer rügt weiters, durch den fehlerhaft formulierten Freispruch werde ihm eine Summe von € 870,24 zu viel angelastet. Den vom Beschwerdeführer seiner Mandantin in Rechnung gestellten überhöhten Betrag musste die OBDK aber in jener Höhe annehmen, die im rechtskräftigen Bescheid vom 10. Dezember 2007 angegeben wird. Folglich hat sie den Betrag von € 3.539,-- (als zu viel verrechneten Betrag) ihrer Strafbemessung zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit unzutreffend.
1.2.6. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
1.3. Der Beschwerdeführer behauptet weiters durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG verletzt zu werden, weil die OBDK über sein Berufungsvorbringen hinsichtlich des freisprechenden Teiles des Bescheides des Disziplinarrates der OÖ RAK nicht abspricht.
1.3.1. Wie bereits zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ausgeführt (vgl. Punkt III.1.2. ff), geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Die belangte Behörde hat sich mit dem entsprechenden Berufungsvorbringen auseinander gesetzt, aber keine Beschwer des Beschwerdeführers erkannt. Der Strafbemessung zu Grunde gelegt wurde nämlich ausschließlich die vom rechtskräftigen Schuldspruch umfasste Summe.
1.3.2. Der Beschwerdeführer ist daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
1.4. Die Beschwerde rügt außerdem die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK.
1.4.1. Die OBDK hat, indem sie den Bescheid in einer dem Art6 EMRK entsprechenden Weise begründet hat, in der Dauer des Disziplinarverfahrens insgesamt eine unangemessen lange Verzögerung erkannt und diesen Umstand bei der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist ihr dabei nicht unterlaufen (vgl. VfGH 7.6.2010, B922/09).
1.4.2. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
1.5. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen, von ihm nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.
2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.