Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1034/11 ECLI:AT:VFGH:2012:B1034.2011 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed and transferred to administrative court due to lack of constitutional issues.

Geschäftsnummer B1034/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complaint and transferred the matter to the Administrative Court because no specific constitutional questions required resolution. The applicant alleged violations of equal treatment, property rights, and fair trial rights, but the court found these stemmed merely from a potentially grossly incorrect application of ordinary law. Since the case did not exclude the Administrative Court's jurisdiction and lacked necessary constitutional analysis, the complaint was not treated.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 144 Abs. 3 B-VG: The Constitutional Court may decline to treat a complaint if the decision does not require clarifying a constitutional question, provided the matter remains within the jurisdiction of the Administrative Court.

Schlagwörter

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Constitutional Court jurisdiction Administrative Court transfer lack of constitutional issues ordinary law application complaint dismissal procedure Hausinstallationsmonopol Besitzesstörungsklage Beschluss, keine Einwände zu erheben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 2 B-VG
Art. 144 Abs. 3 B-VG
§ 19 Abs. 3 Z 1 VfGG
§ 31 letzter Satz VfGG
§ 12 Abs. 1 VfGG
Art144 Abs2 B-VG
einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG).
Art144 Abs3 B-VG
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
§12 Abs1 VfGG
Soweit die mitbeteiligte Partei mit ihrer Eingabe einen "Ablehnungsantrag" in Bezug auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass das VfGG den Parteien eines Verfahrens nicht das Recht einräumt, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VfGG).

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 9462/1982
Der Ablehnungsantrag ist daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 Z2 lite VfGG) als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982, 16.258/2001; VfGH 4.10.2000, B1266/00).
16.258/2001
9462/1982, 16.258/2001; VfGH 4.10.2000, B1266/00).
VfGH 4.10.2000, B1266/00
9462/1982, 16.258/2001; VfGH 4.10.2000, B1266/00).
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Volltext

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

III. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung

einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

2. Soweit die mitbeteiligte Partei mit ihrer Eingabe einen "Ablehnungsantrag" in Bezug auf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass das VfGG den Parteien eines Verfahrens nicht das Recht einräumt, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VfGG). Der Ablehnungsantrag ist daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 Z2 lite VfGG) als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982, 16.258/2001; VfGH 4.10.2000, B1266/00).