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B518/11 ECLI:AT:VFGH:2012:B518.2011 KI-generiert

Constitutional court invalidates name change order based on unconstitutional statutory wording regarding registered partnerships.

Geschäftsnummer B518/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court upheld the complainant's complaint, ordering the revocation of the administrative decision that changed his surname to 'E K' without a hyphen. The court found that the Landeshauptmann applied a specific provision of the Name Change Act which the court had previously declared unconstitutional for hindering same-sex partners. Consequently, the decision was annulled because its application violated the complainant's constitutional rights to non-discrimination and private life.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 8 EMRK; Art. 2 StGG; Art. 7 B-VG; Art. 14 EMRK: The application of a specific statutory provision regarding name changes for registered partners, which the Constitutional Court has declared unconstitutional, violates the complainant's constitutional rights to non-discrimination and private life, necessitating the annulment of the administrative decision based on that provision.

Schlagwörter

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unconstitutional law application registered partnership name change non-discrimination rights private life protection administrative decision revocation Namensänderung Doppelname Beiname

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
§ 2 Abs. 1 Z 7a NÄG
§ 19 Abs. 4 Z 3 VfGG
§ 88 VfGG
§ 17a VfGG
Art144 Abs1 B-VG
Art8 EMRK
Art7 B-VG
Art14 EMRK
Art140 Abs1 B-VG
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NÄG idF BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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G131/11
Constitutional court strikes down discriminatory name change rule for registered partners versus spouses.
VfSlg. 10.404/1985
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
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Volltext

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren

1. Der Beschwerdeführer führte zunächst den Familiennamen "K". Anlässlich der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wurde mit Bescheid vom 7. Jänner 2010 sein Nachname seitens des Magistrats der Stadt Graz auf den Nachnamen seines eingetragenen Partners "E" geändert. Zugleich wurde ausgesprochen, dass er berechtigt sei, seinen bisherigen Nachnamen nachzustellen. Im Bescheid ist dieser Nachname in der Schreibweise "E K" (ohne Bindestrich) wiedergegeben. Da sich an der Führung dieses Doppelnamens ohne Bindestrich für ihn unzumutbare Nachteile ergeben hätten, begehrte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 beim Magistrat der Stadt Graz die Feststellung, dass er berechtigt sei, den Nachnamen "E-K" (mit Bindestrich) zu führen, in eventu die Änderung seines Nachnamens von "E K" in "E-K" zu bewilligen. Die Anträge wurden mit Bescheid vom 23. November 2010 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom 21. Februar 2011 ua. gemäß §2 Abs1 Z7a Namensänderungsgesetz (im Folgenden: NÄG) keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die

vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und auf Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung (Art2 StGG, Art7 B-VG und Art14 EMRK) sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügt.

3. Der Landeshauptmann der Steiermark erstattete als belangte Behörde eine Gegenschrift, in der er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NÄG idF BGBl. I 135/2009 ein. Mit Erkenntnis vom 3. März 2012, G131/11, hob er die genannte Wortfolge als verfassungswidrig auf.

II. Erwägungen

1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

2. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.