Constitutional complaint dismissed as moot due to administrative act being annulled by higher court.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court declared the complaint moot and terminated the proceedings because the underlying administrative decision had been annulled by the Administrative Court. The complainant challenged a refusal of disability pension recognition, which was subsequently overturned by a higher administrative body. Since the original act no longer existed, the legal basis for the constitutional review vanished, rendering the complaint inadmissible under the relevant procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; § 86 VfGG: A constitutional complaint is deemed moot and the proceedings must be terminated if the administrative act against which it is directed has been annulled by a higher court, thereby removing the legal interest for review.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden
erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
1.1. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 19. Oktober 2010 wurde der Vorstellung gegen einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2. Juli 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die
vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
1.3. Der genannte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Behandlung einer bei ihm eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Z2012/06/0013, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
2.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. etwa VfSlg. 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996, VfGH 8.6.2004, B1240/03, VfGH 25.2.2008, B1465/07).
2.2. Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg. 9023/1981, 16.181/2001).
2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.