Asylum seeker granted temporary residence despite entry ban due to changed private life facts under Art 8 ECHR.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court partially allowed the asylum seeker's appeal, granting a twelve-month residence permit while dismissing the claim against the entry ban. The applicant, who previously failed to leave the country, successfully argued that his private life had significantly changed since his last decision, satisfying the requirements of Article 8 of the ECHR. Consequently, the court ordered the revocation of the entry ban and the issuance of a temporary residence title, while the other contested points regarding deportation were rendered void due to the change in circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 55 AsylG 2005; § 60 FPG: Where a changed factual situation regarding private life under Article 8 ECHR exists, a residence permit must be granted despite an existing entry ban, rendering the ban and related deportation decisions void.
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I403 2177553-5/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Tschad, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt II., IV., V., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser behoben. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger des Tschad, stellte am 30.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2017, Zl. I412 2177553-1/3E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Tschad zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Zugleich wurde ein Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen.
2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Im Rahmen der Beschaffung eines Heimreisezertifikats wurde er am 25.01.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Am 09.03.2018 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Honorarkonsulat der Republik Tschad keine Beglaubigungs- und Passbefugnis habe und er über keinerlei Familienangehörige in der Heimat verfüge und es daher keine Möglichkeit geben würde, Dokumente aus dem Tschad zu erlangen. Der Beschwerdeführer erhob Säumnisbeschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020, I403 2177553-2/2E stattgegeben wurde. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mit Bescheid des BFA vom 18.02.2020 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020, I419 2177553-3/4E als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 03.05.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Tschad zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
4. Gegen Spruchpunkt II., IV., V., VI. und VII. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte in der Folge den Verwaltungsakt, welcher am 11.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, Zl. I403 2177553-5/7Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 01.08.2024 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten und der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Vertrauensperson und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Tschad und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Touba/Gorani an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist unbescholten, wurde aber mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.11.2013, GZ XXXX , wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG § 15 StGB zu einer – inzwischen getilgten - teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Haftstrafe wurde am 07.02.2014 vollzogen.
Der Beschwerdeführer verließ den Tschad im Alter von 11 Jahren und hielt sich die nächsten acht Jahre bei seinem Onkel in Libyen auf. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und arbeitete in Libyen als Viehhirte, in einer Ölfirma und als LKW-Fahrer.
Der Beschwerdeführer hält sich seit (spätestens) 30.09.2012 und damit seit bald 12 Jahren im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass die Regierung im Tschad seinen Vater und Bruder getötet hätte. Aus Furcht, auch umgebracht zu werden, habe er sein Heimatland verlassen. Mit Bescheid vom 13.10.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tschad (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Tschad zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.11.2013 verloren hat (Spruchpunkt VII.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2017, Zl. I412 2177553-1/3E als unbegründet abgewiesen.
Am 06.11.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag, allerdings brachte er hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten keine neuen Umstände gegenüber dem im Jahr 2017 abgeschlossenen Verfahren vor. Mit Bescheid vom 03.05.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Tschad zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Gegen Spruchpunkt II., IV., V., VI. und VII. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 04.12.2017 weder die Situation im Tschad maßgeblich geändert noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen, die im Tschad leben, und keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten, jedoch über ein soziales Netzwerk. Er hat mehrere Deutschkurse besucht (etwa einen B1 plus-Deutschkurs) und gute Deutschkenntnisse erworben, allerdings noch kein Deutschzertifikat erworben. Der Beschwerdeführer wohnt beim XXXX Sozialwerk und arbeitet dort auch als ehrenamtlicher Mitarbeiter, wobei er sich nach den Angaben der zuständigen Teamleitung durch eine außerordentliche Hingabe, großen Eifer, Professionalität und Engagement auszeichnet. Auch seine Wohnbetreuerin zeichnet das Bild eines engagierten, zuverlässigen und selbständigen Mannes, der sich durch gute Sprachkenntnisse auszeichnet. Der Beschwerdeführer würde gerne eine Ausbildung zum Fahrer bei den Öffentlichen Verkehrsbetrieben absolvieren. Auch beim Samariterbund übte der Beschwerdeführer eine ehrenamtliche Tätigkeit von August 2022 bis Februar 2023 aus.
Zur Lage im Tschad:
Politische Lage
Am 19.4.2021 gab die tschadische Wahlkommission bekannt, dass Präsident Idriss Déby Itno bei den Präsidentschaftswahlen vom 11.4.2021 eine sechste Amtszeit errungen hat. Die Zeit vor den Wahlen war von einem rücksichtslosen Vorgehen der Regierung gegen Demonstranten und die politische Opposition geprägt. Am 20.4.2021 gab ein Sprecher der tschadischen Armee bekannt, dass Präsident Déby, 68, an den Verletzungen gestorben sei, die er bei Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und Rebellen der im Süden Libyens ansässigen Front für Wandel und Eintracht im Tschad (FACT) erlitten hat. Die Regierung und das Parlament wurden aufgelöst, und ein Militärischer Übergangsrat (Transitional Military Council - TMC) unter der Leitung von Mahamat Idriss Déby Itno, Débys Sohn, übernahm die Kontrolle über das Land und versprach einen 18-monatigen Übergang (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022).
Der Tschad befindet sich in einer turbulenten politischen Phase. Nachdem Übergangspräsident Mahamat Déby die Erwartung geweckt hatte, dass er den Autoritarismus, der die 30-jährige Herrschaft seines Vaters kennzeichnete, hinter sich lassen würde, hat er seine Macht noch fester in der Hand. Ein brutales Vorgehen gegen Demonstranten am 20.10.2022 hat die Hoffnungen auf eine Demokratisierung gedämpft (ICG 13.12.2022).
Die Republik Tschad verfügt gemäß ihrer Verfassung über ein Präsidialsystem. Nach dem Tod des Staatspräsidenten Idriss Déby Itno am 19.4.2021 befindet sich das Land in einer politischen Transition, in der die Transitionscharta vom 21.4.2021 an die Stelle der Verfassung getreten ist. Als Ergebnisse des Nationalen Dialogs, der am 8.10.2022 endete, wurde am 10.10.2022 die Transitionsdauer um zwei Jahre verlängert (AA 17.10.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.10.2022): Tschad: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschad-node/politischesportrait/225794, Zugriff 20.12.2022
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066480.html, Zugriff 20.12.2022
- ICG - International Crisis Group (13.12.2022): Chad’s Transition: Easing Tensions Online, https://www.crisisgroup.org/africa/central-africa/chad/b183-chads-transition-easing-tensionsonline, Zugriff 20.12.2022
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022
Sicherheitslage
Die politische, wirtschaftliche und soziale Lage ist weiterhin sehr angespannt; es kommt immer wieder zu Demonstrationen und Ausschreitungen. Dabei sind Straßenblockaden und Vandalenakte möglich. Wiederholt haben die Sicherheitskräfte scharfe Munition eingesetzt, um Demonstrationen aufzulösen. Es gab Todesopfer und Verletzte (EDA 23.5.2022). Nach Ende des Nationalen Dialogs und Beginn der neuen Phase der Transition [Anm.: im Oktober 2022] finden in N’Djamena immer wieder politische Demonstrationen statt. Teilweise werden nicht genehmigte Zusammenkünfte von Sicherheitskräften mit Gewalt unterbunden oder aufgelöst (AA 20.10.2022).
Ein besonders hohes Sicherheitsrisiko besteht in den Gebieten um den Tschadsee und in den Grenzgebieten zu Libyen, Kamerun und der Zentralafrikanischen Republik (BMEIA 2.11.2022). In der Region um den Tschadsee kommt es häufig zu Überfällen, Tötungsdelikten und Entführungen in den Dörfern, auf den Straßen und den Inseln durch terroristische Gruppen und zu bewaffneten Einsätzen der Sicherheitskräfte gegen terroristische Gruppen. Es ist nicht auszuschließen, dass es in N´Djamena und in anderen Landesteilen zu Anschlägen kommt. Tschadische Truppen engagieren sich bei der Bekämpfung islamistischer Terrororganisationen (unter anderem Boko Haram); deren Anführer haben dafür Vergeltungsschläge gegen tschadische Ziele angedroht. Im Grenzgebiet zu Libyen, insbesondere in der Region Tibesti, kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Auch in den an Kamerun und Nordost-Nigeria angrenzenden Landesteilen des Tschad besteht ein Anschlags- bzw. Entführungsrisiko (AA 20.10.2022).
Zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen bestehen latente Spannungen, die sich regelmäßig in lokalen, gewaltsamen Konflikten entladen und Todesopfer und Verletzte fordern, zum Beispiel im Februar 2022 in der Region Moyen-Chari und im August 2021 in der Region Hadjer Lamis (EDA 23.5.2022).
Zur Bekämpfung grenzübergreifender Bedrohungen beteiligt sich Tschad an der G5 Sahel und der Militärmission Multinational Joint Task Force am Tschadsee (AA 17.10.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2022): Tschad: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschadnode/tschadsicherheit/225774#content_5, Zugriff 23.12.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.10.2022): Tschad: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschad-node/politischesportrait/225794, Zugriff 20.12.2022
- BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (2.11.2022): Reiseinformation Tschad, https://www.bmeia.gv.at/reiseservices/reiseinformation/land/tschad/, Zugriff 23.12.2022
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.5.2022): Reisehinweise für Tschad, https://www.eda.admin.ch/countries/chad/de/home/reisehinweise/vor-ort.html , Zugriff 27.12.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Repressionen gegen Regierungskritiker hielten an; die Behörden nahmen willkürlich Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft fest und verletzten das Recht auf freie Meinungsäußerung. Einige Proteste wurden verboten und die Sicherheitskräfte gingen mit übermäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor, die sich dem Verbot widersetzten. Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen hielten an. Der Zugang zu Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung war für einen großen Teil der Bevölkerung weiterhin prekär (AI 29.3.2022).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; außergerichtliche Tötungen durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit; erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Unfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern (USDOS 12.4.2022).
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht stark ein (USDOS 12.4.2022). Die Behörden setzen Drohungen und Strafverfolgungen ein, um die freie Meinungsäußerung von Mitgliedern der Presse und anderer Medien einzuschränken. Es gibt zwar Raum für offene und freie private Diskussionen, doch werden diese aus Angst vor staatlichen Repressalien in der Regel selbst zensiert (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Obwohl die Verfassung und die Übergangscharta das Recht auf friedliche Versammlung "unter gesetzlich festgelegten Bedingungen" vorsehen, wird dieses Recht von der Regierung nicht immer respektiert. Die Regierung bestimmt regelmäßig die Orte für Proteste der Opposition und für Versammlungen der Zivilgesellschaft, um die Unterstützung der Bevölkerung zu begrenzen. Die Behörden verbieten routinemäßig Versammlungen und verhaften die Organisatoren und die Sicherheitskräfte gingen mit übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren Demonstrationen fünf Tage im Voraus beim Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung anzumelden haben, obwohl Gruppen, die eine Voranmeldung einreichten, nicht immer eine Versammlungsgenehmigung erhalten. Das Gesetz schreibt auch vor, dass Oppositionsparteien komplizierte Registrierungsanforderungen für Parteiversammlungen erfüllen müssen (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird von der Militärregierung nicht geachtet und der Übergangsrat verbietet routinemäßig Versammlungen (FH 24.2.2022).
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht gelegentlich nicht (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass das Ministerium für öffentliche Sicherheit und Einwanderung eine vorherige Genehmigung erteilen muss, bevor eine Vereinigung, einschließlich einer Gewerkschaft, gegründet werden kann (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Gemäß USDOS gibt es keine Berichte darüber, dass der Staat das Gesetz durchsetzt (USDSOS 12.4.2022). Gemäß FH werden nur wenige dieser Anträge genehmigt (FH 24.2.2022). Das Gesetz ermöglicht auch die sofortige administrative Auflösung einer Vereinigung und erlaubt den Behörden, die Mittel der Vereinigung zu überwachen (USDOS 12.4.2022).
Die Oppositionsparteien werden von der Regierung schikaniert und verhaftet (FH 24.2.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen waren in dem Land tätig und untersuchten und veröffentlichten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 12.4.2022).
Im Februar 2020 nahm die nationale Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'Homme - CNDH) ihre Arbeit auf. Die Kommission hat den Auftrag, die Regierung in Menschenrechtsfragen zu beraten, Untersuchungen durchzuführen, die Haftbedingungen zu bewerten, einen angemessenen Schutz von Gefangenen vor Missbrauch und Folter zu überprüfen und der Regierung im Anschluss an die Untersuchungen Empfehlungen zu geben. Beobachter hielten die CNDH für weitgehend unabhängig von der Regierung und für relativ effizient (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Chad 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070237.html, Zugriff 20.12.2022
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022
Minderheiten
Laut CIA Factbook gibt es die folgenden ethnischen Gruppen im Tschad: Sara (Ngambaye/Sara/Madjingaye/Mbaye) 30,5 %, Kanembu/Bornu/Buduma 9,8 %, Araber 9,7 %, Wadai/Maba/Masalit/Mimi 7 %, Gorane 5,8 %, Masa/Musseye/Musgum 4,9 %, Bulala/Medogo/Kuka 3,7 %, Marba/Lele/Mesme 3,5 %, Mundang 2,7 %, Bidiyo/Migaama/Kenga/Dangleat 2,5 %, Dadjo/Kibet/Muro 2,4 %, Tupuri/Kera 2 %, Gabri/Kabalaye/Nanchere/Somrai 2 %, Fulani/Fulbe/Bodore 1,8 %, Karo/Zime/Peve 1,3 %, Baguirmi/Barma 1,2 %, Zaghawa/Bideyat/Kobe 1,1 %, Tama/Assongori/Mararit. 1,1 %, Mesmedje/Massalat/Kadjakse 0,8 %, andere tschadische Ethnien 3,4 %, Tschader ausländischer Ethnien 0,9 %, ausländische Staatsangehörige 0,3 %, nicht spezifiziert 1,7 % (2014-15 Schätzung) (CIA 13.12.2022).
Sowohl die Verfassung als auch die Übergangscharta sehen den Schutz der "Grundrechte und Freiheiten" für alle Bürger und die rechtliche Gleichstellung unabhängig von Rasse, Herkunft oder Religion vor (USDOS 12.4.2022). Es wird über ethnische Ungleichheiten im Justizsystem berichtet, wobei Beamte Gerichtsbeschlüsse gegen Personen, die dieselbe ethnische Identität haben, nicht vollstrecken. Es wird auch von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund der ethnischen Identität berichtet (FH 24.2.2022). Angehörige der Zaghawa, der ethnischen Gruppe des ehemaligen Präsidenten, besetzen zudem einen unverhältnismäßig hohen Anteil an zivilen und militärischen Posten, was zu Ungleichgewichten beim Zugang zu Chancen und bei der Durchsetzung von Gesetzen, die gleichen Schutz für alle garantieren, führt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).
Die Mbororo, eine Untergruppe des Hirtenvolks der Fulani (Peul), sind Viehzüchter, die den zentralen und südlichen Teil des Landes bewohnen, aber von der Regierung nicht offiziell als indigene ethnische Gruppe anerkannt wurden. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsgruppe für indigene Angelegenheiten machen sie etwa 10 % der Bevölkerung aus. Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 schränkt den Zugang zu saisonalen Weidebewegungen und zu den Wasserressourcen ein, von denen die Mbororo-Pastoralisten abhängig sind, was zu ihrer sozialen Marginalisierung beiträgt (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (13.12.2022): The World Factbook - Chad, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/chad/#military-and-security, Zugriff 20.12.2022
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071861.html, Zugriff 20.12.2022
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Republik Tschad ist ein zentralafrikanisches Binnenland, das stark vom Erdölsektor abhängig ist. Er steht für 75 % der gesamten Ausfuhren des Landes. Daneben exportiert der Tschad Gold, Baumwolle und Vieh. Der Telekommunikations- und Bankensektor ziehen ausländische Direktinvestitionen an (ABG 9.2022). Wirtschaftlich und politisch ist das Land in die zentralafrikanische Staatengemeinschaft ECCAS integriert. Die Bevölkerung gehört zu den ärmsten und am wenigsten entwickelten der Welt. 70 % der Menschen leben von Subsistenzlandwirtschaft (AA 17.10.2022).
Gemäß anderer Angaben leben 90 % der Menschen im Tschad von Subsistenzlandwirtschaft. Baumwolle, Zucker und Gummi arabicum werden auch exportiert. Die Regierung versucht die Landwirtschaft durch Strukturreformen leistungsfähiger zu machen und die Abhängigkeit von Lebensmittelimporten zu verringern (ABG 9.2022).
Stärken:
• Ölförderung wird ausgebaut und schafft Chancen für Zulieferindustrie
• Weitere, weitgehend unerschlossene Rohstoffvorkommen
• Mit Burkina Faso, Mali, Mauretanien und Niger setzt Tschad in der G5 Sahel-Gruppe auf stärkere regionale Zusammenarbeit
• Finanzielles Engagement arabischer Geberländer und Investoren (Tschad als Brücke zu Subsahara-Afrika) (ABG 9.2022)
Schwächen:
• Schlechtes Geschäftsklima, niedrige Steuerrate und ineffiziente, korrupte Behörden
• Binnenland ohne direkten Zugang zu Seehäfen
• Abhängigkeit vom Rohstoffexport (Erdöl, Gold, Baumwolle)
• Industriesektor kaum vorhanden
• Schlechte Infrastruktur außerhalb größerer Städte (ABG 9.2022)
Quellen:
- AA - Auswäriges Amt [Deutschland] (17.10.2022): Tschad: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschad-node/politischesportrait/225794, Zugriff 20.12.2022
- ABG - Africa Business Guide (9.2022): Wirtschaft im Tschad, https://www.africa-businessguide.de/de/maerkte/tschad, Zugriff 23.12.2022
Rückkehr
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Chad, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071132.html, Zugriff 20.12.202
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorerkenntnis (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2017, Zl. I412 2177553-1/3E) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2024. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf dem vom BVwG eingeholten Auszug des Strafregisters. Soweit im Vorverfahren auf eine Verurteilung Bezug genommen und darauf auch die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots gestützt worden war, ist diese inzwischen getilgt.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten keine neuen Umstände gegenüber dem im Jahr 2017 abgeschlossenen Verfahren vorbrachte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung am 06.11.2023 („Ich habe mit 11 Jahren mein Heimatland verlassen, weil in Tschad ein Krieg ausgebrochen ist. Ich bin nach Libyen zu meinem Onkel geflüchtet. Im Jahr 2011 ist in Libyen auch ein Krieg ausgebrochen. Deswegen musste ich nach Europa fliehen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“) und in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.04.2024, wie der folgende Auszug aus der Niederschrift zeigt:
„Frage: Haben Sie neue Fluchtgründe, die sich seit der Erlassung des letzten rechtskräftig negativen Bescheids ergeben haben?
Antwort: Ich bin jetzt seit 12 Jahren hier. Ich hatte 2 negative Entscheidungen. Ich weiterhin keine Familie in Tschad. Wenn ich wüsste, dass ich eine Chance hätte hier zu bleiben, würde ich es tun.
Frage: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
Antwort: Ja.“
Eine Verfolgung wurde damit nicht vorgebracht; entsprechend wurde auch keine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhoben. Dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2024 Gelegenheit gegeben, sich zu einer Änderung der Rückkehrhindernisse zu äußern. Zunächst brachte er wiederum vor, dass er im Tschad keine Familie, keine Freunde und keinen Besitz habe. Diesbezüglich liegt aber keine Änderung gegenüber dem im Jahr abgeschlossenen Verfahren vor; auch damals gab er an, im Tschad keine Anknüpfungspunkte mehr zu haben, da er seinen Herkunftsstaat bereits als Kind verlassen habe. Nachdem der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 01.08.2024 auch angegeben hatte, gesund und erwerbsfähig zu sein, kann auch in seiner Person keine entsprechende Änderung erkannt werden, die eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes notwendig machen würde.
Auch aus den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht erkennen, worin ein gegenüber dem Vorverfahren geänderter Sachverhalt liegen sollte. Im Beschwerdeschriftsatz wird auf exakt jene Punkte verwiesen, die im ersten Asylverfahren geprüft worden waren. So wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht in den Tschad zurückkehren könne, da er in eine aussichtslose Notlage geraten würde, welche seine gem. Art. 2,3 EMRK gewährten Rechte verletzen würde. Seine Familie lebe im Niger und er habe keine Kontakte mehr in den Tschad.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde aber auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dies im ersten Asylverfahren bereits vorgebracht hatte („Am 07.09.2017 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte vor, dass er keine Familienangehörige im Tschad habe, und somit auch niemanden mehr in seinem Heimatland habe, der ihn unterstützen könnte. Er hat sein Heimatland bereits 2003, als er 11 Jahre alt war, verlassen und flüchtete mit seinem Onkel nach Libyen, wo er bis 2011 lebte bevor er nach Europa flüchtete und 2012 einen Asylantrag in Österreich stellte. Der BF brachte vor, dass er in eine Notlage geraten würde, sollte er in den Tschad zurückkehren müssen. Der BF hat im Tschad keine Schule besucht, und in Libyen als Viehhirte gearbeitet, sowie in einer Ölfirma und als LKW-Fahrer.“). Es handelt sich daher um kein neues Vorbringen und kann somit auch nicht von einem geänderten Sachverhalt ausgegangen werden.
Bereits im Erkenntnis vom 05.12.2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Tschad keine asylrelevante Verfolgung drohe und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, da er volljährig, gesund und somit arbeitsfähig sei und verschiedene Berufserfahrungen gesammelt habe. Es wurde auch festgestellt, dass im Tschad derzeit keine solche Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass sich die Lage im Tschad gegenüber dem Vorverfahren geändert habe, weil seit 2021 dort Krieg herrsche, ist zwar festzustellen, dass nach dem Tod des früheren Präsidenten im Jahr 2021 und der Machtübernahme durch seinen Sohn – trotz der im Mai 2024 abgehaltenen Präsidentenwahl – von keinen demokratischen Verhältnissen gesprochen werden kann (Inter Press Service, Inés M. Pousadela, Chad: Dictatorship Continues by Other Means, 31.05.2024, abrufbar unter https://www.ipsnews.net/2024/05/chad-dictatorship-continues-means/?utm_source=rssutm_medium=rssutm_campaign=chad-dictatorship-continues-means), zugleich aber, dass die Lage zwar von einzelnen Gewaltausbrüchen geprägt, im Wesentlichen aber stabil ist (CGRS-CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit: Tchad; Situation sécuritaire, 12. Juli 2024https://www.ecoi.net/en/file/local/2112356/coi_focus_tchad._situation_securitaire_20240712.pdf). Es kann jedenfalls, auch nicht aus den Feststellungen zur Lage im Tschad, welche auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.12.2022, basieren, nicht erkannt werden, dass ein gesunder, volljähriger Mann bei seiner Rückkehr in den Tschad automatisch sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit gefährdet. Es kann daher auch keine Änderung der Lage im Tschad erkannt werden, welche eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes notwendig machen würde.
2.4. Die Feststellungen zu den Integrationsschritten und den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und den vorgelegten Unterlagen, insbesondere:
Empfehlungsschreiben der XXXX Volkshochschulen vom 17.07.2024
Empfehlungsschreiben des Vereins „ XXXX “ vom 17.07.2024 und vom 29.07.2024
Empfehlungsschreiben Sozialwerk XXXX 14.04.2024
Empfehlungsschreiben Sozialwerk XXXX 23.04.2024
Bestätigung Ehrenamtliche Tätigkeiten Samariterbund
B1 und B1+ Kurs Teilnahme
A2 und A2.1 Kurs Teilnahme
Alphabetisierungskurs Teilnahme
Empfehlungsschreiben von Privatpersonen
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchpunkt I., mit dem der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und Spruchpunkt III., mit dem keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 zuerkannt wurde, wurden nicht angefochten und erwuchsen daher in Rechtskraft.
Zu A)
3.1. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 28.2.2019, Ra 2018/22/0237, jeweils mwN).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Gegenständlich hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 04.12.2017 weder die Situation im Tschad maßgeblich geändert noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor. Somit hat sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahren und der Entscheidung durch das BFA nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Das BFA hat daher den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer kein Familienleben im Bundesgebiet und auch nicht auf dem Gebiet der Europäischen Union. Zu prüfen wäre darüber hinaus auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden.
Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer spätestens seit September 2012 und somit seit bald zwölf Jahren in Österreich auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen aufgrund der von ihm erworbenen Deutsch-Kenntnisse und seiner ehrenamtlichen Arbeit erfüllt.
Allerdings kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084, mwN). Der Beschwerdeführer ist jedoch strafrechtlich unbescholten, nachdem seine Verurteilung getilgt wurde. Zudem liegt diese und auch der Vollzug des unbedingten Teils der Haftstrafe mehr als zehn Jahre zurück, so dass das Bundesverwaltungsgericht von einer Anwendbarkeit der genannten Judikaturlinie ausgeht.
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
Wie bereits dargelegt, gilt der Beschwerdeführer in Österreich als strafgerichtlich unbescholten, allerdings stellte er in Österreich bereits zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz und bemühte er sich auch nicht um die Erlangung eines Identitätsdokumentes seines Herkunftsstaates. Auf der anderen Seite ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Abschluss seines ersten Asylverfahrens mehr als fünf Jahre in Anspruch nahm. Dabei gilt es auch anzumerken, dass die belangte Behörde sich im Jänner 2018 an die in Deutschland angesiedelte Botschaft der Republik Tschad mit dem Ersuchen um Ausstellen eines Heimreisezertifikates wandte, dass dem Akt aber keine weiteren diesbezüglichen Verfahrensschritte zu entnehmen sind und daher auch keine entsprechenden „Vereitelungshandlungen“ des Beschwerdeführers. Es kann daher nicht alleine dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (und in weiterer Folge eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung) unterblieben ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es sich bei den Gesichtspunkten „unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung“ um solche handelt, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, Rn. 13, mwN).
Die mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen den vorhandenen Integrationsbemühungen bzw. gesetzten Integrationsschritten verleiht seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich im Bundesgebiet somit grundsätzlich ein großes Gewicht.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Tschad bereits mit 11 Jahren verlassen und somit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG auch keine nennenswerten Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch wenn gegenständlich im Fall einer Rückkehr in den Tschad die Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK nicht erreicht ist, so hätte der Beschwerdeführer doch mit gravierenden Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen, da er zwar die Sprache seiner Volksgruppe spricht, aber die Amtssprachen Französisch und Arabisch nicht beherrscht und keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte mehr in den Tschad hat. Ihn bindet nur das Band der Staatsbürgerschaft an seinen Herkunftsstaat.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), ist im vorliegenden Fall unter Abwägung sämtlicher Umstände das persönliche Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu veranschlagen, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, auch unter Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer des ersten Asylverfahrens. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist daher eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser zu beheben.
3.3. Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung":
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorgenommenen Interessensabwägung somit zum Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung bezüglich der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Punkt II.3.2.).
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 muss auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist.
Die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung zugänglich wären, bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (VwGH, 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Fallgegenständlich erfüllt der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine angemeldete Erwerbstätigkeit aus, mit welcher er monatliche Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erzielt. Da er somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, ist ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran gemäß Abs. 11 leg. cit. mitzuwirken.
3.4. Zu den sonstigen Spruchpunkten:
Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidung verlieren der rechtlich darauf aufbauende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, über die Feststellung des Nichtvorliegens einer Frist für die freiwillige Ausreise und über die Verhängung eines Einreiseverbotes ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN), sodass die betreffenden Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.