Syrian national granted refugee status under Austrian law after administrative rejection was overturned on appeal.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court granted the complaint against the Federal Office for Aliens and Refugees, awarding the Syrian national refugee status under the 2005 Asylum Act. The court found that the applicant legally qualifies for refugee status by operation of law, overturning the initial administrative decision. Consequently, the court ruled that the applicant's claim is valid and the administrative rejection was incorrect.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 1 AsylG 2005; § 3 Abs. 5 AsylG 2005: The court establishes that an individual qualifies for refugee status by operation of law when specific statutory conditions are met, mandating the granting of such status regardless of prior administrative denials.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
W227 2239953-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28. APRIL 2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Jänner 2021, Zl. 1266982808/200686690, nach einer mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 28. April 2023 ausdrücklich verzichtet wurde.