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W254 2246953-2 ECLI:AT:BVWG:2022:W254.2246953.2.00 KI-generiert

Timeliness of Vorlageantrag against administrative rejection of late complaint in home instruction dispute

Geschäftsnummer W254 2246953-2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesverwaltungsgericht dismissed the appellant's complaint as unfounded, thereby upholding the prior decision of the educational authority and confirming that the initial prohibition of the minor student's participation in home instruction remains in force. The dispute concerned the timeliness of a preliminary submission request (Vorlageantrag) filed against an administrative decision that refused to grant home instruction privileges due to a failed school year, where the appellant had previously failed to meet a two-week deadline to challenge a procedural rejection of their original complaint. Relying on § 14 and § 15(3) of the Act on the Proceedings of the Administrative Courts (VwGVG), the court determined that the preliminary submission request was filed on November 9, 2021, which was four days past the November 5, 2021 deadline expiring two weeks after the October 22, 2021 service of the prior order, thus validating the educational authority's rejection of the late request. The court further ruled that no revision to the Constitutional Court is permissible under Article 133(4) B-VG, as the decision does not raise a legal question of fundamental importance and aligns with established case law.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 15 Abs 3 VwGVG, § 12 VwGVG, § 25a Abs. 1 VwGG; Timeliness of Vorlageantrag against administrative rejection of late complaint in home instruction dispute: The dispute concerned the timeliness of a preliminary submission request (Vorlageantrag) filed against an administrative decision that refused to grant home instruction privileges due to a failed school year, where the appellant had previously failed to meet a two-week deadline to challenge a procedural rejection of their original complaint. Relying on § 14 and § 15(3) of the Act on the Proceedings of the Administrative Courts (VwGVG), the court determined that the preliminary submission request was filed on November 9, 2021, which was four days past the November 5, 2021 deadline expiring two weeks after the October 22, 2021 service of the prior order, thus validating the educational authority's rejection of the late request. The court further ruled that no revision to the Constitutional Court is permissible under Article 133(4) B-VG, as the decision does not raise a legal question of fundamental importance and aligns with established case law.

Schlagwörter

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Fristversäumnis verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Verspätungsausschluss Klagefrist Frist für Kostenvorschuss Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Cited in the dispositive to declare that the revision to the Constitutional Court is not permissible.
§ 15 Abs 3 VwGVG
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gem § 15 Abs 3 VwGVG von der belangten Behörde mit Bescheid zurückzuweisen (vgl EBRV 2009 BlgNR 24.
§ 12 VwGVG
GP 5 sowie § 12 VwGVG Rz 3; Eder ua, § 15 Anm K 12; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Pabel, Verfahren Rz 40).
§ 25a Abs. 1 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.
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W111 2289770-1
Untimeliness of home schooling notification under § 11 SchPflG and objective interpretation of parental correspondence
W227 2259167-1
Timeliness of home schooling notification under § 11 Abs. 3 SchPflG: Deadline ends with the previous teaching year, not the start of the new school year
W128 2261158-1
Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
W203 2303829-1
Mit Eingabe vom 15.10.2024 wurde die Teilnahme des schulpflichtigen Kindes (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer, BF2), vertreten durch die Erziehungsberechtigte (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin, BF1), an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024/25 angezeigt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2024 wurde unter Spruchpunkt I. die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht des BF2 im Schuljahr 2024/25 als verspätet zurückgewiesen und unter Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass der BF2 seine Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe. Unter Spruchpunkt III. wurden die Erziehungsberechtigten des BF2 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht des BF2 im Schuljahr 2024/25 iSd Spruchpunktes II. zu sorgen. Unter Spruchpunkt IV. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
W203 2260027-1
Late notification of home schooling: strict statutory deadline and non-extendability of administrative deadlines

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 133 Abs. 4 B-VG

Cited in the dispositive to declare that the revision to the Constitutional Court is not permissible.

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Volltext

W254 2246953-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen Erstbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 12.11.2021, Zl. VIIIHa18/0614-BD-STMK/2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Teilnahme am häuslichen Unterricht durch den Erstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.09.2021 mit der Begründung untersagt, dass der Schüler die 7. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Er sei im Jahreszeugnis 2020/21 im Pflichtgegenstand Deutsch mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Die dennoch erteilte Aufstiegsklausel könne nicht mit dem erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe gleichgesetzt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde, brachte das Rechtsmittel jedoch fälschlicherweise bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts in Graz ein. Die Beschwerde wurde umgehend an die zuständige Bildungsdirektion für Steiermark weitergeleitet.

Aufgrund der Fristversäumnis wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 15.10.2021 (zugestellt am 22.10.2021) als verspätet zurückgewiesen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 09.11.2021 das Rechtsmittel des Vorlageantrags.

Mit gegenständlichen Bescheid vom 12.11.2021 (nachweislich zugestellt am 19.11.2021), VIIIHa18/0614-BD-STMK/2021 wurde der Vorlageantrag bezüglich der Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde gegen die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht als verspätet zurückgewiesen wurde, als verspätet zurückgewiesen.

Mit Beschwerde datiert mit 14.12.2021, bei der Bildungsdirektion für Steiermark eingelangt am 16.12.2021 erhob die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid.

Mit Schreiben vom 22.12.2021, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 15.10.2021, VIIIHa18/0599-BD-STMK/2021 wurde die Beschwerde gegen die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 22.10.2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob erst am 09.11.2021 das Rechtsmittel des Vorlageantrages. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung endete aber bereits am 05.11.2021.

Der gegenständliche Bescheid vom 12.11.2021, VIIIHa18/0614-BD-STMK/2021 mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde nachweislich am 19.11.2021 zugestellt. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid ist fristgerecht am 16.12.2021 bei der Bildungsdirektion eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und wurde hinsichtlich der festgestellten Zeitpunkte von Zustellungen von der Zweitbeschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu den Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

„Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

[…]

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Zu A)

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der am 12.11.2021 erlassene Bescheid, mit welchem der gestellte Antrag auf Vorlage der Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Es ist daher zu überprüfen, ob die Zurückweisung wegen Verspätung zu Recht erfolgt ist:

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gem § 15 Abs 3 VwGVG von der belangten Behörde mit Bescheid zurückzuweisen (vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP 5 sowie Eder ua, § 15 Anm K 12; Gruber, § 15 Rz 11; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233 f; Hauer, Gerichtsbarkeit Rz 180; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Kneihs/Urtz, Verfahren Rz 119; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 772; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58; Müllner, ZfV 2013, 887; Pabel, Verfahren Rz 40; Wielinger, Einführung 261).

Auch gegen diese Bescheide kann der Antragsteller nach den allgemein geltenden Regelungen eine Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erheben, die bei der belangten Behörde einzubringen ist (vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP 5 sowie § 12 VwGVG Rz 3; Eder ua, § 15 Anm K 12; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Pabel, Verfahren Rz 40). Allerdings kann die belangte Behörde diese Beschwerden nicht mit einer Beschwerdevorentscheidung erledigen, sondern hat die Akten des Verfahrens unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP 5; Eder ua, § 15 Anm K 14; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58; Pabel, Verfahren Rz 40; Wessely, ZVR 2013, 430; Wessely, Administrativverfahren 215 f; Wielinger, Einführung 261), das über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden hat (vgl EBRV 2009 BlgNR 24. GP 5; Eder ua, § 15 Anm K 12). Kommt das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend war und ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag vorliegt, so ist der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben (ebenso Gruber, § 15 Rz 11; vgl auch Müllner, ZfV 2013, 887, wonach das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorlageantrages und die Entscheidung in der Sache zu verbinden sind). Folgt das Verwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde, ist die Beschwerde abzuweisen (so auch Gruber, § 15 Rz 11) (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 15, Rz 7).

Aus dem Verwaltungsakt der Bildungsdirektion für Steiermark ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bescheid mit welchem die Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, nachweislich am 22.10.2021 zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete am 05.11.2021, weshalb das erst am 09.11.2021 erhobene Rechtsmittel verspätet war.

Da der Vorlageantrag damit offensichtlich verspätet war, hat die Bildungsdirektion für Steiermark gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zu Recht den Vorlageantrag mit Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.