W253 2186853-1 · Bundesverwaltungsgericht
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Alois EICHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12 gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2018, Zl. 1127734401-161180864 zu Recht:
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 AsylG, § 52 Abs. 9 AsylG, § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG; W253 2186853-1 · Bundesverwaltungsgericht: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
W253 2186853-1/37E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Alois EICHINGER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12 gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2018, Zl. 1127734401-161180864 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans stellte am 26.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2018 abgewiesen wurde.
Am 21.08.2018 langte die Beschwerdevorlage gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid am Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 27.11.2018 stellte der zur Entscheidung berufene Richter das Verfahren gemäß § 24 Abs.1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG mit Beschluss ein.
Am 15.03.2019 wurde das Verfahren mit Beschluss des zur Entscheidung berufenen Richters fortgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer wieder über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte.
Am 08.09.2021 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 06.10.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
Am 30.11.2021 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Richter und gab dieser mündlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Über die verbleibenden Spruchpunkte des in Beschwerde gezogenen Bescheids wurde nicht abgesprochen.
Am 16.12.2021 erfolgte die Ausfertigung des gekürzten Erkenntnisses.
Mit prozessleitender Anordnung vom 03.01.2022 teilte der VwGH mit, dass sich aus dem im Fristsetzungsantrag enthaltenen Vorbringen und dem Inhalt der vorgelegten Entscheidung ergebe, dass sich die Beschwerde auch gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gerichtet habe. Eine Entscheidung darüber ließe sich der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis nicht entnehmen und forderte eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 52 Abs. 9 AsylG 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
3.2. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.11.2021 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wegfielen, sind diese Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.