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W213 2193553-2 ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2193553.2.00 KI-generiert

W213 2193553-2 · Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsnummer W213 2193553-2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird stattgegeben. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufgenommen. In Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. 1094879307 – 151777596, wird gemäß § 28 Abs. 2und 3 VwGVG der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 57 AsylG, § 32 Abs 2 VwGVG, § 28 Abs 2 VwGVG, § 32 Abs. 1 VwGVG; W213 2193553-2 · Bundesverwaltungsgericht: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. u. a. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).

Schlagwörter

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afghanische Staatsangehörige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan Nachweis der Staatenlosigkeit Anerkennung von Staaten Staatssekretariat für Migration Unterstellungsfrage im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG
W 158 2192553-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufgenommen.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 57 AsylG
Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen.
§ 32 Abs 2 VwGVG
§ 32 Abs 2 VwGVG fristgerecht eingebracht worden, da der BF am 09.01.2020 von seiner Staatsangehörigkeit erfahren habe.
§ 28 Abs 2 VwGVG
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst.
§ 32 Abs. 1 VwGVG
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn 1.
§ 32 VwGVG
auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs.
§ 69 Abs. 1 AVG
1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.
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Volltext

W213 2193553-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, beendeten Verfahrens beschlossen:

A)

1) Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird stattgegeben. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufgenommen.

2) In Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. 1094879307 – 151777596, wird gemäß § 28 Abs. 2und 3 VwGVG der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe gemeinsam mit seinen Freunden an einer Hausmauer Beschimpfungen gegen Schiiten gesehen. Ein Freund habe die Schriftzüge kommentiert und die Schiiten verteidigt, wobei sie beobachtet worden seien. Seine Frau sei deswegen umgebracht worden, und er selbst sei mit dem Tod bedroht worden.

I.3. Am 21.09.2017 übergab der BF einen Personalausweis aus Pakistan mitsamt Übersetzung. Am 10.10.2017 teilte die LPD Oberösterreich dem BFA auf entsprechende Nachfrage mit, dass es sich dabei um ein Original handle.

I.4. Am 11.01.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er besitze die pakistanische Staatsbürgerschaft und habe sein ganzes Leben in Pakistan gewohnt. Weiters schilderte er den bereits in der Erstbefragung geschilderten Fall ausführlich.

I.5. Am 25.01.2018 erstatte der BF eine Stellungnahme, in der eingangs darauf hinwies, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Weiters führte er aus, dass Hazara in Pakistan verfolgt würden.

I.6. Mit Bescheid vom 19.03.2018, dem BF am 22.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA aus, der BF sei afghanischer Staatsbürger, da seine Eltern Afghanen seien und nach dem pakistanischen Recht der BF eine pakistanische Staatsangehörigkeit nicht erlangen könne. Der BF habe für seinen Herkunftsstaat kein asylrelevantes Vorbringen erstattet, da sich sein gesamtes Vorbringen auf Pakistan beziehe, der Status eines Asylberechtigten habe ihm daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da ihm eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar wäre. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Der BF habe in Österreich viele Unterstützer gefunden, sei außergewöhnlich gut integriert und engagiert. Er spreche Deutsch auf hohem Niveau und führe eine Beziehung mit einer Österreicherin. Das öffentliche Interesse überwiege aufgrund des kurzen Aufenthalts trotzdem die privaten Interessen, sodass auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

I.7. Am 18.04.2018 erhob der BF durch seine Vertreterin Beschwerde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung nicht zulässig sei, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen.

Begründend verwies der BF auf seine bisherigen Aussagen, aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung insbesondere aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergebe. Unabhängig davon sei ihm aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und der fehlenden Kenntnis Afghanistans und mangelnder familiärer Anknüpfung eine Rückkehr nicht zuzumuten. Aufgrund seiner Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, die er zu heiraten plane, den vielfältigen sozialen Beziehungen, der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Deutschkenntnisse des BF, würden die privaten Interessen zudem entgegen der Ansicht des BFA die öffentlichen überwiegen.

I.8. Am 25.04.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.9. Mit Erkenntnis vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Die Identität des BF stehe fest. Der BF beherrsche Dari, Farsi, Paschtu, Deutsch und Englisch in Wort und Schrift. Der BF sei in Pakistan in Loralai geboren worden und sei dort gemeinsam mit seiner Familie aufgewachsen. Er habe elf Jahre die Schule besucht und eine zweieinhalbjährige Ausbildung in „Computer-Science“ absolviert. Außerdem habe er jeweils eine Ausbildung als Maurer und als Mechaniker begonnen. Die Familie des BF, bestehend aus seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern, lebe in Pakistan bei einer älteren Frau, die sie betreuten, wofür sie 6.000 pakistanische Rupien pro Monat bekämen. In Afghanistan habe der BF keine Verwandten, seine Familie stamme ursprünglich aus Ghazni.

Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Bamyan oder in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr laufe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Behauptung pakistanischen Staatsbürger zu sein, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass das BFA auf Basis seiner Angaben, wonach seine Eltern aus Afghanistan stammten und es daher für sie nicht möglich wäre, pakistanische Staatsangehörige zu sein festgestellt habe, dass der BF Afghane sei. Diese Feststellung des BFA sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten worden. Vielmehr habe auch die Vertreterin des BF angegeben, dass sie davon ausgehe, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei. Der BF habe angegeben, den pakistanischen Pass vom Schlepper erhalten zu haben. Es sei daher festzustellen gewesen, dass der BF afghanischer Staatsbürger sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, nicht gegeben sei. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht habe.

In Ermangelung von dem BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibe im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder der Religionszugehörigkeit zu den Schiiten – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre.

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung sei zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richte (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Anhaltspunkte dafür, dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara und Schiiten im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, lägen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht vor:

Aus den Länderfeststellungen ergäben sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von schiitischen Hazara in Afghanistan. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert aktuell keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan (vgl. insbesondere VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308; 28.03.2019, Ra 2018/14/0428; 23.01.2018, Ra 2017/18/0377). Gleiches gilt für den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.11.2017, E 3684/2017-5; VfGH 24.11.2017, E 3621/2017-6).

Auch wenn die schwierige Lage der Hazara und eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara nicht verkannt werde, erreiche diese kein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan seien alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt – es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergebe sich aus den Feststellungen nicht (vgl. auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094/09, in dem er eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte).

Nun sei den Länderfeststellungen zwar zu entnehmen, dass sich die Zahl der Anschläge gegen schiitische Glaubensstätten und die Anzahl ziviler Opfer erhöht habe. Angesichts der Tatsache, dass der schiitische Bevölkerungsanteil in Afghanistan auf 10-15% geschätzt werde, könne jedoch nicht davon gesprochen werden, dass ein derartiges Ausmaß erreicht werde, dass bereits jeder der dort lebenden Schiiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Aus den in den Länderberichten geschilderten Vorfällen lasse sich derzeit nicht ableiten, dass diese die Gesamtheit der in Afghanistan lebenden Schiiten oder Hazara zum Ziel hätten, zumal es ihnen an der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte mangle. Dem habe auch der BF mit seinen Ausführungen nicht entgegentreten können.

Da der BF keine weiteren Verfolgungsgründe geltend gemacht habe und solche auch amtswegig nicht feststellbar gewesen seien, sei die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA daher nicht zu beanstanden.

I.10. Eine dagegen eine außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.12.2019, GZ. Ra 2019/01/0479-6, zurückgewiesen.

I.11. Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2020 durch die pakistanische Botschaft in Wien eine Auskunft aus einer Datenbank des pakistanischen Generaldirektorats erhalten habe, aus der hervorgehe, dass ihm am 20.08.2015 ein pakistanischer Reisepass mit der Nr. KQ1811131 gültig bis 18.08.2020 ausgestellt worden sei. Dieser Ausdruck sei im bisherigen Verfahren nicht verwendet worden, da er erst am 09.01.2020 in dessen Besitz gelangt sei.

I.12. Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass im gegenständlichen Fall eine neu hervorgekommene Tatsache vorliege, nämlich die nunmehr feststehende pakistanische Staatsangehörigkeit des BF. Der BF sei schon immer pakistanischer Staatsangehöriger gewesen und nicht, wie irrtümlicherweise angenommen, afghanischer, weshalb es sich dabei nicht um eine Sachverhaltsänderung, sondern um ein novum repertum handle, welches eine Wiederaufnahme rechtfertige. Die Tatsache, dass der BF pakistanischer Staatsangehöriger sei, sei nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden, sondern sei bereits während dieses Verfahrens vorgelegen und sei dem BF lediglich nicht bekannt gewesen. Den BF treffe daher auch kein Verschulden daran, dass diese Tatsache bislang noch nicht geltend gemacht worden sei. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 23.01.2020 sei darüber hinaus gem. § 32 Abs 2 VwGVG fristgerecht eingebracht worden, da der BF am 09.01.2020 von seiner Staatsangehörigkeit erfahren habe.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz sei mit der Maßgabe abgewiesen worden, dass dem BF in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe, er in Bezug auf Afghanistan die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfülle und Rückkehrentscheidung bzw. die Abschiebung nach Afghanistan zulässig wären. Der Entscheidung seien ausschließlich Beweismittel zugrunde gelegt, die sich auf die Situation in Afghanistan beziehen. Wäre zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der BF nicht Staatsangehöriger Afghanistans, sondern Pakistans ist, hätte mit Gewissheit eine anderslautende Entscheidung ergehen müssen. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob der BF in Bezug auf Pakistan einer Verfolgung oder anderweitigen Gefahr ausgesetzt sei sowie ob eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung dorthin zulässig seien. Die Behörde (wie auch das BVwG) hätten sich mit dem Fluchtvorbringen und den durch den BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Berichten zur Situation von Schiiten und Hazara in Pakistan zumindest auseinanderzusetzen gehabt.

Da somit sämtliche für die Wiederaufnahme des Asylverfahrens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, erlaubt sich der AS, abschließend um eine ehestmögliche Stattgabe zumindest des Wiederaufnahmeantrags zu ersuchen, um seine Rechtsstellung als Asylwerber (und den damit verbundenen faktischen Abschiebeschutz) zurückzuerlangen und in den Genuss eines Asylverfahrens zu kommen, welches sich auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat bezieht. Ebenso hält der AS seinen Beschwerdeantrag aufrecht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in welcher er seine Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat darlegen kann und ihm diesbezüglich Parteiengehör gewährt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, pakistanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Im mit hg. Erkenntnis vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, beendeten Verfahren wurde sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Daher erfolgte insbesondere die Sachverhaltsermittlung bzw.-feststellung in Bezug auf Afghanistan.

2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck aus einer Datenbank des pakistanischen Generaldirektorats, woraus sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 20.08.2015 ein pakistanischer Reisepass mit der Nr. KQ1811131 gültig bis 18.08.2020 ausgestellt wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer unter hg. GZ. W 158 2192553-1 geführten Verfahrens ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst.

Zu A 1)

Bewilligung der Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, beendeten Verfahrens:

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. u. a. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das gesamte Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2015 wurde in der Annahme geführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Demzufolge bezogen sich auch die Ermittlungen der Behörde in Bezug auf die maßgebliche Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auf Afghanistan, nicht aber auf Pakistan. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ausschließlich geprüft ob dem Beschwerdeführer internationaler Schutz in Bezug auf Afghanistan zukomme.

Es war daher spruchgemäß die Wiederaufnahme des in Rede stehenden Verfahrens zu bewilligen.

Es liegt auf der Hand, dass eine Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers Pakistan voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.

Zu A 2)

Aufhebung Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. 1094879307 – 151777596, und Zurückverweisung an die belangte Behörde:

Im vorliegenden Fall wurde das gesamte erstinstanzliche Verfahren, insbesondere auch die Sachverhaltsermittlung, unter der Annahme geführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, obwohl dieser bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab pakistanischen Staatsbürger zu sein. Wie oben dargestellt ist aber nunmehr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger ist.

Indem die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers, nämlich Pakistan, durchgeführt hat, hat sie wesentliche Ermittlungen unterlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10.09.2014, GZ. Ra 2014/08/0005, ausgeführt, dass Ra 2014/08/0005, ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen sei. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Ermittlungen der belangten Behörde in Bezug auf Afghanistan als vermeintlichem Herkunftsstaat f des Beschwerdeführers als völlig ungeeignet zu qualifizieren sind.

Der bekämpfte Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.