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L516 2196953-2 ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2196953.2.01 KI-generiert

Asylum and return: sufficiency of medical care for cochlear implant in home state under Article 3 ECHR

Geschäftsnummer L516 2196953-2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Federal Administrative Court dismissed the appeals of a family of four Georgian nationals, thereby upholding the Lower Administrative Authority's decisions to deny asylum and subsidiary protection, refuse a residence permit for compassionate reasons, and issue return decisions declaring removal to Georgia admissible; however, the court partially granted relief by ordering that the voluntary departure deadline be set at two weeks rather than none. The dispute centered on whether the family's right to remain in Austria was justified by the hearing impairment of their minor son, who requires maintenance and logopedic therapy for a cochlear implant, and the father's cataracts, challenging the authority's finding that medical care in Georgia was sufficient and that the family did not face a real risk of inhuman treatment or arbitrary violence. Relying on Article 3 and Article 15 of the Qualification Directive and Article 8 of the ECHR, the court held that the applicants failed to demonstrate extraordinary circumstances amounting to a prohibition of expulsion, as Georgia provides universal healthcare and the necessary logopedic support, and the family's relatively short period of residence and successful voluntary departure request did not outweigh the public interest in enforcing immigration laws.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, § 46 FPG, § 28 Abs 2 VwGVG, § 55 Abs 2 FPG, Art 133 Abs 4 B-VG; Asylum and return: sufficiency of medical care for cochlear implant in home state under Article 3 ECHR: The dispute centered on whether the family's right to remain in Austria was justified by the hearing impairment of their minor son, who requires maintenance and logopedic therapy for a cochlear implant, and the father's cataracts, challenging the authority's finding that medical care in Georgia was sufficient and that the family did not face a real risk of inhuman treatment or arbitrary violence. Relying on Article 3 and Article 15 of the Qualification Directive and Article 8 of the ECHR, the court held that the applicants failed to demonstrate extraordinary circumstances amounting to a prohibition of expulsion, as Georgia provides universal healthcare and the necessary logopedic support, and the family's relatively short period of residence and successful voluntary departure request did not outweigh the public interest in enforcing immigration laws.

Schlagwörter

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Gehörschaden medizinische Grundversorgung medizinische Eingliederungsmassnahme medizinischer Bedarf des Kindes unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung optische Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs 1 Z 3 AsylG
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
§ 9 BFA-VG
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
§ 46 FPG
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
§ 28 Abs 2 VwGVG
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI der jeweils angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG 2 (zwei) Wochen beträgt.
§ 55 Abs 2 FPG
Provision applied to grant the complaint in part by modifying the dispositive to set the voluntary departure deadline to two weeks.
Art 133 Abs 4 B-VG
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
§ 3 AsylG
§ 8 AsylG
3.3 Aus der Augenerkrankung des Erstbeschwerdeführers (grauer Star) ergeben sich keine Hinweise auf eine potentielle Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG.
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L516 2196981-2
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: EBF=Erstbeschwerdeführerin; ZBF=Zweitbeschwerdeführerin; DBF=Drittbeschwerdeführer; S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VA1=Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum ersten Antrag auf internationalen Schutz; VA2=Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]
L516 2196952-2
Return decision for a georgic asylum seeker family seeking medical treatment for a cochlear implant: no Article 3 ECHR risk where state healthcare and visa-free access to Austria suffice
L516 2232022-1
Asylum denial for family with disabled child: no Article 3 ECHR violation via inadequate implant follow-up in home state; return upheld under Article 8 ECHR
L515 2196953-1
Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.12.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
L515 2196952-1
Asylum rejection for Georgian nationals: sufficiency of domestic medical care for cochlear implant and cataracts to bar subsidiary protection and permit return

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 FPG

Substantive legal grounds for dismissing the complaint as unfounded regarding the denial of asylum, subsidiary protection, compassionate residence permit, the return decision, and the admissibility of expulsion to Georgia.

§ 55 Abs 2 FPG

Provision applied to grant the complaint in part by modifying the dispositive to set the voluntary departure deadline to two weeks.

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Volltext

L516 2196952-2/8E

L516 2196981-2/7E

L516 2196953-2/8E

L516 2232022-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb XXXX (protokolliert zu 2196952-2), 2.) XXXX, geb XXXX (protokolliert zu 2196981-2), 3.) XXXX, geb XXXX (protokolliert zu 2196953-2) und 4.) XXXX, geb XXXX (protokolliert zu 2232022-1), alle StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung – ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2020, Zahlen 1177596807-200245035, 1177596905-200245049, 1177596709-200245057 und 1262379300-200245065, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI der jeweils angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG 2 (zwei) Wochen beträgt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Vierbeschwerdeführerin. Alle sind georgische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführenden stellten am 03.03.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden nach dem AsylG dazu fand am selben Tag statt, ihre Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.04.2020 und am 30.04.2020.

Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden diese Anträge (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sprach (VII.) aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und trug den Beschwerdeführenden (VIII.) auf, vom 03.03.2020 bis 30.04.2020 in einem konkret bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, mit gemeinsamen Schriftsatz erhobene Beschwerde. Angefochten werden ausschließlich die jeweiligen Spruchpunkte II bis VII.

Spruchpunkt VII der jeweils angefochtenen Bescheide, mit dem das BFA ausgesprochen hatte, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, wurden im Rechtsmittelweg mit hg. Teilerkenntnis vom 29.06.2020 (L516 2196952-2/2E zur Erstbeschwerdeführerin, L516 2196981-2/2E zur Zweitbeschwerdeführerin, L516 2196953-2/2E zum Drittbeschwerdeführer, L516 2232022-1/2E zur Viertbeschwerdeführerin) ersatzlos behoben; gleichzeitig wurde festgestellt, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zukommt.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet nunmehr die Beschwerde gegen jeweils Spruchpunkte II bis VI der angefochtenen Bescheide des BFA.

1. Sachverhalt:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: EBF=Erstbeschwerdeführerin; ZBF=Zweitbeschwerdeführerin; DBF=Drittbeschwerdeführer; S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VA1=Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum ersten Antrag auf internationalen Schutz; VA2=Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA]

1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren Lebensverhältnissen in Georgien und ihren ersten Anträgen auf internationalen Schutz

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind die Eltern des vierjährigen Drittbeschwerdeführers und der zweieinhalbjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige von Georgien, gehören der Volksgruppe der Georgier an und sind orthodoxe Christen. Die Identitäten der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden stehen fest. (NS EBF 03.03.2020, S 2; NS ZBF 03.03.2020, S 2; VA1 des EBF AS 35-39; VA1 der ZBF AS 27-31; VA1 des DBF AS 29-33)

Die Beschwerdeführenden stammen aus Tiflis. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gingen dort zur Schule. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete danach in der Landwirtschaft seiner Eltern und seit 2010 als Kraftfahrer, die Zweitbeschwerdeführerin kümmert sich um die beiden Kinder. (NS EBF 24.12.2017, S 1; NS EBF 29.04.2020, S 7; NS ZBF 24.12.2017, S 1)

Im Dezember 2017 reisten die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden erstmals in Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz (VA1 von EBF, ZBF und DBF). Die Viertbeschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt erst wenige Wochen alt war, verblieb bei den Großeltern in Georgien. Die Beschwerdeführenden begründeten ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit der Hörschädigung des Drittbeschwerdeführers.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018, Zahlen L515 2196952-1/8E, L515 2196981-1/5E und L515 2196953-1/8E wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden im Rechtsmittelweg als unbegründet abgewiesen und gegen diese wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.

Am 05.06.2018 reisten die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden freiwillig aus Österreich aus und kehrten nach Georgien zurück (VA1 des EBF).

In Georgien leben nach wie vor die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden. (NS EBF 24.12.2017, S 3; NS ZBF 24.12.2017, S 3)

1.2 Zu ihren Lebenssituationen in Österreich

Anfang März 2020 reisten die Beschwerdeführenden erneut in Österreich ein, wo sie sich seither ununterbrochen aufhalten. Sie beziehen Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS). Sie sind, abgesehen von der Hörschädigung des Drittbeschwerdeführers und dem grauen Star an einem Auge des Erstbeschwerdeführers, alle gesund (NS EBF 29.04.2020, S 2; NS EBF 08.02.2018, S 3). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer*in sind arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Drittbeschwerdeführer wurde in Österreich Ende März 2018, im Rahmen des ersten Aufenthalts der Familie in Österreich, beim linken Ohr mit einem Cochlea-Implantat versorgt (VA2 des EBF, AS 347). Der Drittbeschwerdeführer wurde beim nunmehrigen Aufenthalt der Familie in Österreich erneut hinsichtlich seiner Hörschädigung untersucht (VA2 EBF, AS 353), aufgrund des Coronavirus wurde der Drittbeschwerdeführer jedoch nicht in jener Klinik behandelt die im März 2018 das Implantat setzte (NS EBF 29.04.2020, S 4). Die Beschwerdeführenden haben keine Verwandten bzw weiteren Familienangehörigen in Österreich (NS EBF 29.04.2020, S 6).

Der Erstbeschwerdeführer wurde von einem österreichischen Bezirksgericht wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 15, 127 StGB mit seit 29.05.2018 rechtskräftigen Urteil vom 25.05.2018 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten. (Strafregister Republik Österreich).

Am 23.09.2020 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (OZ 6).

1.3 Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz und zur Rückkehrbefürchtung und zu deren Glaubhaftigkeit

Die gegenständlichen Anträge wurden ausschließlich mit einem Gehörschaden des Drittbeschwerdeführers begründet: Nach der Rückkehr nach Georgien im Juni 2018 habe sich herausgestellt, dass das Implantat in Georgien nicht eingestellt werden könne. Es gebe keine Spezialisten dafür. Ein Jahr lang habe der Drittbeschwerdeführer logopädische Behandlung kostenlos in Tiflis erhalten, die jedoch erfolglos geblieben sei, da der Logopäde mit einem Techniker zusammenarbeiten müsse, einen solchen gebe es in Georgien aber nicht. Die Klinik in Tiflis habe auch mit einem Schreiben bestätigt, dass sie sich mit dem Implantat nicht auskenne (AS 349). Nach der einjährigen Behandlung in der Klinik habe die Familie einen anderen, privat finanzierten Logopäden aufgesucht, aber auch dies habe nichts gebracht, da das Gerät nicht eingestellt werden habe können. In einer medizinischen Einrichtung habe man der Familie gesagt, dass der Drittbeschwerdeführer sowieso nichts höre und das Implantat nur ein Störfaktor sei. Es sei auch möglich, dem Drittbeschwerdeführer ein anderes Implantat einzusetzen, jedoch sei dies sehr riskant und teuer. Außer der Hörschädigung weist der Drittbeschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen auf. Die Benützung des eingesetzten Implantats sei nicht lebensnotwendig, ohne hören zu können, werde sich der Drittbeschwerdeführer jedoch Gebärdensprache aneignen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde der Familie nichts passieren, es gebe keine weiteren Fluchtgründe außer der Erkrankung des Drittbeschwerdeführers. Die ganze Familie habe dieselben Fluchtgründe. (vgl VA2 EBF, AS 137ff, 211ff; VA2 ZBF AS 97ff, 135ff).

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen für die erneute Einreise der Familie in Österreich ist glaubhaft. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer*in haben nicht vorgebracht und kamen auch sonst keine Hinweise darauf vor, dass sie vor der Ausreise individuell konkret bedroht worden wären oder bei einer Rückkehr in ihre Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche individuelle und konkrete Bedrohung zu befürchten hätten. Aus dem Vorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Familie in Georgien in eine ausweglose Situation gelangen würde, sie gefährdet wäre oder ihnen ein sonstiger erheblicher Nachteil erfahren würde.

1.4 Zur Lage in Georgien

Politische Lage

In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 10.3.2020).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt. (FH 10.3.2020).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).

Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 10.3.2020).

Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Zu Beginn des Jahres 2020 kam es zu Verhandlungen zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien, wobei im März 2020 ein Kompromiss erzielt werden konnte. Bei den kommenden Wahlen im Oktober 2020 werden 120 Abgeordnete über proportionale Parteilisten und 30 Abgeordnete über das Mehrheitswahlsystem (Wahlkreise mit einem einzigen Mandat) gewählt werden. Die Wahlhürde für die Verhältniswahl wird auf 1% der Stimmen festgelegt. Es wird ein Begrenzungsmechanismus eingeführt, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. 30 Wahlkreise werden definiert, deren Abweichung von der durchschnittlichen Größe der Wahlkreise nicht mehr als 15 % beträgt. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020).

[Beweisquelle: LIB März 2020 mwN]

Sicherheitslage

Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019).

Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019).

[Beweisquelle: LIB März 2020 mwN]

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 19.10.2019). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018).

Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020).

Illegale Beschränkungen bei der Errichtung von temporären Aufbauten während Demonstrationen und die ineffektive Kontrolle von Gegendemonstrationen durch Strafverfolgungsbeamte sind die Hauptprobleme bei der Verwirklichung der Versammlungsfreiheit. Die Probleme im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Vereinigungsfreiheit, die durch die Versuche der staatlichen Institutionen verursacht werden, ist es die Aktivitäten der NGOs zu diskreditieren (PD 2.4.2019).

Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 11.3.2020).

[Beweisquelle: LIB März 2020 mwN]

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 180 (ca. EUR 60) im Monat, bei Rentnern bei GEL 200 [ca. EUR 70]. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 19.10.2019).

[Beweisquelle: LIB März 2020 mwN]

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, Soziale Sachleistungen, Sozialpakete.

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen GEL 48 pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

[Beweisquelle: LIB März 2020 mwN]

Medizinische Versorgung

Bis 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018).

[Beweisquelle: LIB März 2020 mwN]

Rückkehr

Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 19.10.2019).

[Beweisquelle: LIB März 2020 mwN]

Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

[Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/]

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA und die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum ersten Antrag der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden und zum zweiten Antrag aller Beschwerdeführer*innen. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt und umfassen im Wesentlichen die Niederschriften zur Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Beschwerde der Beschwerdeführer und die von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie die vom BFA im Bescheid eingeflossenen und zuvor zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen.

2.1 Zu den Personen der Beschwerdeführer, ihren Lebensverhältnissen in Georgien und ihren ersten Anträgen auf internationalen Schutz (1.1)

Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, die sie im Zuge des Verfahrens vor dem BFA gemacht haben, waren auf Grund ihrer Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Die Identitäten der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden konnten aufgrund der vorgelegten Reisepässe abschließend festgestellt werden, auch das BFA ging bereits vom Feststehen der Identitäten in den angefochtenen Bescheiden aus.

Die Angaben zur Schulbildung und zur Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren in Georgien lebenden Familienmitgliedern waren ebenso glaubhaft, weshalb diese festgestellt werden konnten.

Die Feststellungen zur ersten Einreise der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden, zu der Begründung deren ersten Anträge auf internationalen Schutz, den Erkenntnissen vom Bundesverwaltungsgericht vom 12.07.2018 und der freiwilligen Ausreise ergeben sich aus den unzweifelhaften Inhalten der Verwaltungsakte, wobei auf die bei den Feststellungen angeführten Fundstellen verwiesen wird. Dass der Drittbeschwerdeführer Ende März 2018 mit einem Implantat beim linken Ohr versorgt wurde, ist unstrittig und ergibt sich auch aus der Bestätigung der implantierenden Klinik.

2.2 Zu ihren Lebenssituationen in Österreich (1.2)

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in Österreich waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar und stehen in Einklang mit den Datenregistern der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen beruhen auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA; Zweifel daran kamen nicht hervor. Die Hörschädigung des Drittbeschwerdeführers und die in Österreich vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen sind zwischen den Parteien unstrittig und auch sonst nachvollziehbar und durch vorgelegte medizinische Unterlagen belegt (VA2 EBF AS 327-353). Die strafrechtliche Verurteilung des Erstbeschwerdeführers bzw die strafrechtliche Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus unverdächtigen Strafregisterauszügen.

2.3 Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz und zur Rückkehrbefürchtung und zu deren Glaubhaftigkeit (oben 1.3)

Die Feststellungen zur Begründung der gegenständlich gestellten Anträge, somit das festgestellte Vorbringen zur Hörschädigung des Drittbeschwerdeführers, den in Österreich vorgenommenen Behandlungen und den in Georgien vorgenommenen Behandlungen sowie dazu, dass den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Georgien nichts passieren würde, beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Diese sind glaubhaft, da sie stringent waren und durch die vorgelegten Unterlagen bescheinigt wurden. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführenden nach Österreich reisten, um die Funktionalität des Cochlea-Implantates des Drittbeschwerdeführers wiederherstellten bzw sicherstellen zu lassen.

Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass dem Drittbeschwerdeführer aufgrund seiner Hörschädigung, in Österreich, nach der Versorgung mit einem Cochlea-Implantat, logopädische Therapien und andere medizinische Unterstützung zukommen würde und dass auch die technische Wartung des Implantats gewährleistet sein würde. Nichtsdestotrotz steht bereits aufgrund der eigenen Angaben der Eltern des Drittbeschwerdeführers fest, dass es auch in Georgien medizinische Unterstützung – in Form staatlich finanzierter medizinischer Versorgung als auch selbstfinanzierter Leistungen – für hörgeschädigte Personen gibt. Beide Arten von Leistungen hat die Familie bereits in Anspruch genommen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben nicht behauptet, dass es ihnen nicht möglich wäre, auch in Zukunft medizinische Leistungen in Georgien in Anspruch zu nehmen. Es ist dem BFA dahingehend auch beizupflichten, als dass es für georgische Staatsangehörige möglich ist, visumfrei in Österreich einzureisen und bei einem maximal 90tätigem visumfreien Aufenthalt das Implantat des Drittbeschwerdeführers anpassen und einstellen zu lassen. Von der Finanzierbarkeit eines solchen Vorgehens ist deshalb auszugehen, da die Familie dem Drittbeschwerdeführer bereits selbstfinanzierte Therapien in Georgien zukommen ließ und die Familie bereits zum zweiten Mal zu dritt bzw zu viert nach Österreich reisen konnte. Auch ist die Operation des Drittbeschwerdeführers zur Setzung des Implantats bereits erfolgt und würden daher nur die Kosten der Anpassungen bzw Einstellungen zu übernehmen sein. Die zeitintensive logopädische Begleitung, die über Jahre erforderlich sein würde, ist auch in Georgien gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung jenes Falles, dass der Drittbeschwerdeführer das Implantat nicht nutzen könne, dessen Funktionalität also nicht hergestellt werden könne, ist die Erlernung der Gebärdenspräche und die Kommunikation mittels Gebärdensprache für den Drittbeschwerdeführer in Georgien möglich; dazu gab dessen Vater, der Erstbeschwerdeführer an, dass der Drittbeschwerdeführer ein sehr intelligentes Kind sei und er sich mit der Gebärdensprache auseinandersetzen werde müssen, so das Implantat funktionslos bliebe (NS EBF 29.04.2020, S 4).

2.4 Zur Lage in Georgien (oben 1.4)

Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in Georgien liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche in den bekämpften Bescheiden enthalten sind. Die Beschwerdeführenden sind diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend die Lage zur Pandemie aufgrund des Coronavirus basieren auf den Informationen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des Sozialministeriums und der Weltgesundheitsorganisation.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068)

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2 Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art 3 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass der diesbezüglich relevante Sachverhalt geklärt ist: Die Eltern des Drittbeschwerdeführers haben angegeben, dass das Leben aller Beschwerdeführer in Georgien nicht in Gefahr sei, ihnen nichts passieren würde, dass jedoch die Entwicklungsmöglichkeiten des Drittbeschwerdeführers ohne Erlangung des Gehörs eingeschränkt seien und sich der Drittbeschwerdeführer nicht entfalten würde können (NS EBF 29.04.2020, S 4, 8; NS ZBF 29.04.2020, S 3, 7). Es ist auch unstrittig, dass der Drittbeschwerdeführer in Österreich operiert wurde und in Georgien logopädisch behandelt wurde und dass die Funktionalität des Implantats in Georgien nicht hergestellt bzw gewährleistet werden kann.

Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).

Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass dem Drittbeschwerdeführer aufgrund seiner Hörschädigung, in Österreich, nach der Versorgung mit einem Cochlea-Implantat, logopädische Therapien und andere medizinische Unterstützung zukommen würde und dass auch die technische Wartung des Implantats gewährleistet sein würde. Nichtsdestotrotz steht bereits aufgrund der eigenen Angaben der Eltern des Drittbeschwerdeführers fest, dass es auch in Georgien medizinische Unterstützung – in Form staatlich finanzierter medizinischer Versorgung als auch selbstfinanzierter Leistungen – für hörgeschädigte Personen gibt. Beide Arten von Leistungen hat die Familie bereits in Anspruch genommen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben nicht behauptet, dass es ihnen nicht möglich wäre, auch in Zukunft medizinische Leistungen in Georgien in Anspruch zu nehmen. Es ist dem BFA dahingehend auch beizupflichten, als dass es für georgische Staatsangehörige möglich ist, visumfrei in Österreich einzureisen und bei einem maximal 90tätigem visumfreien Aufenthalt das Implantat des Drittbeschwerdeführers anpassen und einstellen zu lassen, sodass damit auch das Kindeswohl des Drittbeschwerdeführers sichergestellt werden kann. Von der Finanzierbarkeit eines solchen Vorgehens ist deshalb auszugehen, da die Familie dem Drittbeschwerdeführer bereits selbstfinanzierte Therapien in Georgien zukommen ließ und die Familie bereits zum zweiten Mal zu dritt bzw zu viert nach Österreich reisen konnte. Auch ist die Operation des Drittbeschwerdeführers zur Setzung des Implantats bereits erfolgt und würden daher nur die Kosten der Anpassungen bzw Einstellungen zu übernehmen sein. Die zeitintensive logopädische Begleitung, die über Jahre erforderlich sein würde, ist auch in Georgien gewährleistet.

Auch unter Berücksichtigung jenes Falles, dass der Drittbeschwerdeführer das Implantat nicht nutzen könne, dessen Funktionalität also nicht hergestellt werden könne, ist nicht ersichtlich, dass er eines realen Risikos der Verletzung von Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Erlernung der Gebärdenspräche und die Kommunikation mittels Gebärdensprache ist für den Drittbeschwerdeführer in Georgien möglich, dazu gab dessen Vater, der Erstbeschwerdeführer an, dass der Drittbeschwerdeführer ein sehr intelligentes Kind sei und er sich mit der Gebärdensprache auseinandersetzen werde müssen, so das Implantat funktionslos bliebe (NS EBF 29.04.2020, S 4). Der Drittbeschwerdeführer hat weder ein akutes, noch ein existenzbedrohendes Leiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).

Aus der Hörschädigung des Drittbeschwerdeführers ergeben sich sohin keine außergewöhnlichen Umstände, die im Fall einer Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen würden. Der Drittbeschwerdeführer weist keine lebensbedrohliche Erkrankung auf und es ist auch nicht mit einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen.

3.3 Aus der Augenerkrankung des Erstbeschwerdeführers (grauer Star) ergeben sich keine Hinweise auf eine potentielle Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG. Weder hat dies der Erstbeschwerdeführer behauptet, noch kamen Hinweise darauf im Verfahren hervor. Auch wurde zur Erkrankung des Erstbeschwerdeführers bereits im hg. Erkenntnis vom 12.07.2018 ausgeführt, dass sie in Georgien behandelbar sei, eine Operation in Georgien möglich sei und nicht vorgebracht worden sei, dass der Erstbeschwerdeführer keinen Zugang zu dieser Behandlung habe (BVwG 12.07.2018, L515 2196952-1/8E, S 26, 42).

3.4 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse der Beschwerdeführenden kann aus den Feststellungen zur Lage in Georgien als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.4). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat vor. Abgesehen von der Hörschädigung des Drittbeschwerdeführers und dem grauen Star des Erstbeschwerdeführers sind alle Beschwerdeführer gesund.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer*in sind arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführenden in eine aussichtslose Lage geraten sollten oder ihnen eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Die Beschwerdeführenden zählen, auch unter Berücksichtigung der Hörschädigung des Drittbeschwerdeführers, zu keiner Risikogruppe; es besteht daher für die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Georgien kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.5 Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführenden als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3.6 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

3.7 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wären. Es kann daher den Beschwerdeführern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.

3.8 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)

3.9 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich haben die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.10 Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird daher abgewiesen.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG)

3.11 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.12 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt halten sich die Beschwerdeführenden seit März 2020, somit seit knapp sechs Monaten, gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz, ununterbrochen in Österreich auf. Zuvor hielten sie sich von Dezember 2017 bis Juni 2018 in Österreich auf. Es handelt sich gegenständlich um das zweite Asylverfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden sowie um das erste Asylverfahren der Viertbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer wurde wegen versuchten Diebstahls von einem österreichischen Bezirksgericht verurteilt; die Zweitbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Alle Beschwerdeführer sind auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Sie sind nicht erwerbstätig, sprechen nicht Deutsch, haben keine Anknüpfungspunkte zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen und es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich. Die Beschwerdeführenden haben ihr Leben fast ausschließlich in Georgien verbracht und wurden dort sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, zumal Verwandte der Beschwerdeführer nach wie vor in Georgien leben und keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Erstbeschwerdeführer nicht erneut als Kraftfahrer könne.

Schließlich stellten die Beschwerdeführer am 23.09.2020 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, woraus zu schließen ist, dass diese selbst kein Interesse mehr an einem weiteren Verbleib in Österreich haben.

3.13 Den privaten Interessen der Beschwerdeführer stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen der Beschwerdeführer iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3.14 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführer die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigungen erteilt werden.

3.15 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre.

3.16 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V der angefochtenen Bescheide wird daher ebenso abgewiesen.

Spruchpunkt II

Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG)

3.17 Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die die Beschwerdeführenden bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, haben sie selbst nicht behauptet.

Ein Zeitraum von zwei Wochen es den Beschwerdeführern jedenfalls ermöglichen, sich an das BFA und die für eine Rückkehrhilfe eingerichteten Beratungsstellen zu wenden und eine Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und ihre ernsthafte Bereitschaft, freiwillig zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck zu bringen. Sollte sich im Zuge dessen herausstellen, dass für die freiwillige Ausreise ein längerer Zeitraum als die hier festgesetzten zwei Wochen erforderlich ist, besteht für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, gemäß § 55 Abs 3 FPG an das BFA einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen (vgl VwGH16.05.2013, 2012/21/0072).

3.20 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI der angefochtenen Bescheide wird daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG insoweit stattgegeben, als gemäß § 55 Abs 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 (zwei) Wochen beträgt.

Zu B)

Revision

3.21 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.22 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.