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L516 2196953-2 ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2196953.2.00 KI-generiert

Suspensive effect of appeal in asylum proceedings from a safe country of origin during pandemic-induced travel restrictions

Geschäftsnummer L516 2196953-2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted the appellants' challenge to the fifth of seven operative points (point VII) in their asylum rejection decisions, revoking the Lower Chamber for Foreigners and Asylum (BFA)'s withdrawal of the suspensive effect of their appeal and affirming that the appeals now retain suspensive effect under § 13 Abs 1 VwGVG, thereby entitling the applicants to residence permission cards; the remaining operative points concerning the rejection of asylum and subsidiary protection remain the subject of a separate pending decision. The case involved a family of four Georgian nationals, including two minor children, who challenged the BFA’s decision to deny suspensive effect to their appeals solely based on Georgia’s status as a "safe country of origin." The court ruled that the BFA committed a legal error by failing to conduct the required interest balancing under § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG, specifically overlooking the decisive weight of "special circumstances" derived from the European Commission’s 2020/4/C 126/02 guidelines on pandemic-related restrictions and the practical impossibility of voluntary departure due to logistical disruptions, which outweighed the public interest in rapid removal from a safe country.

Legislator-Regeste

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§ 55 Abs 2, 3 FPG; § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG: In cases of voluntary departure from a safe country, extraordinary circumstances such as the coronavirus pandemic and resulting travel restrictions may justify extending the departure deadline if private interests outweigh the public interest in swift case closure.

Schlagwörter

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voluntary departure extension coronavirus pandemic restrictions suspensive effect restoration foreigners act provisions safe country principle administrative appeal procedure family circumstances consideration Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 55 Abs 2 und 3 FPG
§ 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII der jeweils angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser wird jeweils gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.
§ 13 Abs 1 VwGVG
Provision cited to affirm that the appeal now possesses suspensive effect.
§ 51 AsylG
Den Beschwerdeführern ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).
Art 133 Abs 4 B-VG
Basis cited for the declaration that the revision is not admissible.
§ 28 Abs 2 VwGVG
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII der jeweils angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser wird jeweils gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.
§ 3 AsylG
§ 8 AsylG
§ 57 AsylG
§ 52 Abs 2 Z 2 FPG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG

Legal basis cited in the operative part for the revocation of the lower instance's decision withdrawing the suspensive effect.

§ 13 Abs 1 VwGVG

Provision cited to affirm that the appeal now possesses suspensive effect.

Art 133 Abs 4 B-VG

Basis cited for the declaration that the revision is not admissible.

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Volltext

L516 2196952-2/2E

L516 2196981-2/2E

L516 2196953-2/2E

L516 2232022-1/2E

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu 2196952-2), 2.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu 2196981-2), 3.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu 2196953-2), und 4.) XXXX , geb XXXX (protokolliert zu 2232022-1), alle StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe- Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung – ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2020, Zahlen 1177596807-200245035, 1177596905-200245049, 1177596709-200245057 und 1262379300-200245065 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII der jeweils angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser wird jeweils gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer*in. Alles sind georgische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführer stellten am 03.03.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden nach dem AsylG dazu fand am selben Tag statt, ihre Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.04.2020 und 30.04.2020.

Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden diese Anträge (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und trug den Beschwerdeführenden (VIII.) auf, vom 03.03.2020 bis 30.04.2020 in einem konkret bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Mit Spruchpunkt VII der jeweils angefochtenen Bescheide sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, mit gemeinsamen Schriftsatz erhobene Beschwerde. Angefochten werden ausschließlich die Spruchpunkte II bis VII.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 19.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII der angefochtenen Bescheide des BFA, mit denen vom BFA einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

1. Sachverhalt

1.1 Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern des vierjährigen Drittbeschwerdeführers und der zweieinhalbjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alles sind georgische Staatsangehörige. Georgien gilt gegenwärtig als sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 12 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV)

Die gegenständlichen Anträge wurden ausschließlich mit einem Gehörschaden des Drittbeschwerdeführers begründet. (vgl Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers, AS 137 ff, 211 ff).

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. (Strafregisterauszug).

1.2 Am 17.04.2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung der Europäische Kommission mit von ihr unter Mitwirkung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) als Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Hinweisen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung veröffentlicht (Mitteilung der Europäischen Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung (2020/C 126/02); Amtsblatt der EU, C 123/12).

Die Kommission weist darin unter anderem darauf hin, das aufgrund der erheblichen Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und der restriktiven Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, Drittstaatsangehörige, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen können. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, von der in Artikel 7 Absatz 2 der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

1.3 Die auf § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete das BFA ausschließlich damit, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gelte (vgl Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers, AS 295).

2. Beweiswürdigung

1.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA in den angefochtenen Bescheiden ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften und dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Fundquellen (Aktenseiten (AS), Bescheidseiten) angeführt sind.

1.2. Die Feststellung, dass sich die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer im schulpflichtigen Alter befinden, ergibt sich aus deren Geburtsdatum. Im Verfahren vor dem BFA erfolgte auch bereits eine Schulplatzzuweisung (vgl Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers, AS 297-301).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG)

3.1 Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, ausgesprochen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG 2014 in Verbindung mit § 1 Z 6 der HerkunftsstaatenV, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in jener Entscheidung zudem Folgendes ausgeführt:

„Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.

Da sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das BVwG unter der rechtsirrtümlichen Annahme, allein die Herkunft der Zweitrevisionswerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat führe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, diese wesentlichen Faktoren außer Acht gelassen haben, ist das zweitangefochtene Erkenntnis insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“

3.2 Zum gegenständlichen Fall

3.2.1 Am 17.04.2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung der Europäische Kommission mit von ihr unter Mitwirkung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) als Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Hinweisen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung veröffentlicht (Mitteilung der Europäischen Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung (2020/C 126/02); Amtsblatt der EU, C 123/12).

Die Kommission weist darin unter anderem darauf hin, das aufgrund der erheblichen Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und der restriktiven Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, Drittstaatsangehörige, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen können. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, von der in Artikel 7 Absatz 2 der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

In Österreich wurden die Ausgangsbeschränkung, die von der österreichischen Bundesregierung im Umgang mit dem Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) angeordnet worden waren, inzwischen wieder aufgehoben. Es zeigt sich jedoch, dass nach wie vor nicht sofort mit Wegfall dieser Beschränkung sämtliche Hindernisse beseitigt wurden, die einer freiwilligen Ausreise entgegenstehen, und insbesondere die zuständigen Behörden, Beratungseinrichtungen, Vertretungsbehörden, und gewerblichen Flugbetreiber etc erst allmählich wieder ihren Betrieb und Personenverkehr ausweiten; dies weiterhin unter organisatorischen und logistischen Vorsichtsmaßnahmen, sodass Verzögerung bei der Bearbeitung die Folge sein werden.

3.2.2 Fallbezogen gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Mitteilung und Empfehlung der Europäische Kommission und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellen, sodass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer geboten wäre, zu dem Schluss, dass gegenwärtig gegenständlich besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach § 55 Abs 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführer – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.

3.2.3 Der Spruchteil VII der jeweils angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

3.3 Den Beschwerden kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführern ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).

Zu den übrigen Spruchpunkten

4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen – auch zweckmäßig ist.

5. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II bis V und VIII der angefochtenen Bescheide ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Revision

6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.