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W251 2201853-1 ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2201853.1.01 KI-generiert

Federal Administrative Court grants asylum status to three Somali nationals based on credible fear of persecution.

Geschäftsnummer W251 2201853-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted asylum status to three Somali nationals, finding them eligible under the Asylum Act. The applicants, represented by Diakonie Flüchtlingshilfe, challenged their rejection by the Federal Office for Aliens and Asylum, arguing they faced persecution. The court ruled in their favor, establishing their refugee status and granting them a three-year residence permit.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1 AsylG; § 34 Abs. 2, 4 AsylG: The court must grant asylum status if the applicant demonstrates a well-founded fear of persecution based on race, religion, nationality, or political opinion, thereby conferring refugee status and residence rights.

Schlagwörter

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Asylum Act Refugee Status Somali Nationals Persecution Fear Residence Permit Administrative Review B-VG Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 1 AsylG
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, sowie XXXX und XXXX jeweils gemäß § 3 Abs.
§ 3 Abs. 5 AsylG
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3 Abs. 4 AsylG
§ 34 Abs. 2 AsylG
§ 34 Abs. 4 AsylG
Art. 133 Abs. 4 B-VG
§ 29 Abs. 5 VwGVG
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw.
§ 29 Abs. 2a VwGVG
Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs.
§ 29 Abs. 4 VwGVG
2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Art 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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Volltext

W251 2201853-1/19E

W251 2201851-1/16E

W251 2227619-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX und 3) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Somalia und vertreten durch Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 12.06.2018, Zl. 1118567702-180448655, 2) vom 12.06.2018, Zl. 1179747606-180448669 und 3) vom 03.12.2019, Zl. 1248976106-191040169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, sowie XXXX und XXXX jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gemäß § 3 Abs 4 AsylG kommt den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre.

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.