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G313 2205053-2 ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2205053.2.00 KI-generiert

Appeal against deportation suspended pending review due to potential Article 3 ECHR violation risk.

Geschäftsnummer G313 2205053-2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted suspensive effect to the appeal against a deportation order, preventing immediate removal while the case is reviewed. The applicant argued a real risk of violating Article 3 of the ECHR, which the court deemed plausible enough to warrant a preliminary stay. Consequently, the revision was declared inadmissible as it did not involve a question of general legal significance.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 5 BFA-VG; § 25a Abs. 1 VwGG: An appeal against deportation is suspended if there is a plausible risk of violating Article 3 ECHR, while a revision is inadmissible if the decision does not concern a question of general legal significance.

Schlagwörter

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suspensive effect deportation appeal Article 3 ECHR real danger revision inadmissibility Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen psychischer Gesundheitszustand ungenügendes psychiatrisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 18 Abs. 5 BFA-VG
Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Art. 2 EMRK
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 3 EMRK
2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art.
Art. 8 EMRK
3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
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Volltext

G313 2205053-2/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Rumänien vertreten durch Erwachsenenvertreter Mag. Mario FOLGER, vertreten durch ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. XXXX eingelangt am 16.1.2019, beschlossen

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Zu verweisen ist auf das Schreiben der ARGE Rechtsberatung bzw. des Erwachsenenvertreters der BF eingelangt am 16.01.2020.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem BVwG vorliegende Beschwerde erst nach Vorliegen weiterer Ermittlungen werden. Die beschwerdeführende Partei macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.