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L511 2217841-1 ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2217841.1.00 KI-generiert

L511 2217841-1 · Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsnummer L511 2217841-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1995 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 2).

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 10 AlVG, § 14 VwGVG, § 56 AlVG, § 9 AlVG, § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG; L511 2217841-1 · Bundesverwaltungsgericht: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Schlagwörter

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Einstellung der Leistungen verminderte Vermittlungsfähigkeit Arbeitsunfähigkeit vorübergehender Arbeitsausfall Erhaltung von Arbeitsplätzen mangelhafter Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 10 AlVG
Mit Bescheid des AMS vom 27.02.2019, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 14.02.2019 bis 10.04.2019 verloren habe.
§ 14 VwGVG
Mit Bescheid vom 03.04.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 15.02.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 18.03.2019 ab (AZ 10).
§ 56 AlVG
Mit Bescheid vom 03.04.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 15.02.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 18.03.2019 ab (AZ 10).
§ 9 AlVG
Im Jahr 2007 verlor die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch gemäß § 10 AlVG, in den Jahren 2014 und 2018 wurde der Leistungsbezug jeweils wegen mangelnder Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) eingestellt (OZ 3, 4).
§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG
§ 24 Abs.4 VwGVG
389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
§ 56 Abs. 2 AlVG
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl.
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Volltext

L511 2217841-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.02.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1995 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 2).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 27.02.2019, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 14.02.2019 bis 10.04.2019 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 4).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine vom AMS angebotene Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX [A] abgelehnt.

1.3. Mit Schreiben vom 18.03.2019, beim AMS eingelangt am 19.03.2019, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 5).

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der verfügten Sperre sowie die Nachzahlung der verwehrten Notstandshilfe. Vom AMS sei sie stets benachteiligend behandelt worden, die Absolvierung eines Umschulungskurses sowie ihre sonstigen Bemühungen würden nicht ausreichend gewürdigt. Sie sei für zwei minderjährige Kinder betreuungspflichtig und habe seit 01.03.2019 einen Teilzeitarbeitsplatz als Reinigungskraft bei der Firma XXXX [K] inne.

1.4. Mit Bescheid vom 03.04.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 15.02.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 18.03.2019 ab (AZ 10).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Firma A nicht beworben, obwohl es sich um eine zumutbare Tätigkeit gehandelt habe. Der Arbeitsplatz sei in 15 Minuten fußläufig vom Wohnort der Beschwerdeführerin erreichbar und die Arbeitszeit mit den Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin vereinbar gewesen. Das seit 01.03.2019 aufrechte Dienstverhältnis mit der Firma XXXX [Firma K] sei geringfügig und könne zu keiner Nachsichtserteilung führen.

1.5. Mit Schreiben vom 12.04.2019, eingebracht beim AMS am 01.03.2019, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 12).

2. Die belangte Behörde legte am 23.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-14]).

2.1. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage von weiteren Aktenteilen (OZ 2, 3) und führte am 15.03.2019 und am 15.07.2019 eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger [HVB] betreffend die Beschwerdeführerin durch (OZ 4).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin steht seit dem Jahr 1995 (sic!) mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS (OZ 2). Seit dem Jahr 1988 hat die die Beschwerdeführerin keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Im Jahr 2007 verlor die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch gemäß § 10 AlVG, in den Jahren 2014 und 2018 wurde der Leistungsbezug jeweils wegen mangelnder Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) eingestellt (OZ 3, 4). Die Beschwerdeführerin steht nach wie vor im Leistungsbezug des AMS (OZ 2-4).

1.2. Am 14.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin durch das AMS ein Stellenangebot bei der Firma A postalisch zugesandt (AZ 3, OZ 2). Die Beschwerdeführerin bewarb sich bei der Firma A nicht, da sie vom Zustandekommen einer (Vollzeit)Beschäftigung bei der Firma K, um welche sie sich eigeninitiativ bemüht hatte, ausgegangen war (AZ 2 S31).

1.3. Die Stelle bei der Firma A wäre für die Beschwerdeführerin innerhalb von 15 Minuten fußläufig von ihrer Wohnung erreichbar, mit ihren Betreuungspflichten in Einklang zu bringen und (zumindest) kollektivvertraglich entlohnt gewesen (AZ 3, OZ 2).

1.4. Bei dem nunmehrigen Dienstverhältnis mit der Firma K handelt es sich um ein geringfügiges Dienstverhältnis (OZ 4).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-14]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

* Stellenangebot vom 14.02.2019 (AZ 3, OZ 2)

* Niederschrift vom 26.02.2019 (AZ 2 S31)

* Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 4, 10)

* Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 5, 12)

* Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder (AZ 2 S25)

* Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (OZ 2, 3)

* Auszug aus dem Datensystem des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 4)

* Stellungnahme des AMS vom 16.05.2019 (OZ 2)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der verfahrensgegenständlich festgestellte Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges (Punkt 1.1.), sowie der mehrfache Leistungsausschluss ergeben sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin und dem Auszug aus dem Datensystem des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2-4) und sind von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden.

2.2.2. Die Feststellungen zum übermittelten Stellenangebot, sowie zu den Gründen der Nichtbewerbung (Punkt 1.2.) ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 26.02.2019 (AZ 2 S31), welche auch vom AMS nicht bezweifelt wurden (OZ 2).

2.2.3. Die Feststellungen zur Entlohnung, der Erreichbarkeit und der Vereinbarkeit mit den Betreuungsverpflichtungen der angebotenen Stelle (Punkt 1.3.) ergeben sich aus dem Stellenangebot (AZ 3, OZ 2), den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Betreuungspflichten (AZ 2 S25) sowie einer online-Nachschau des BVwG unter www.google.at/maps.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).

4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.3. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.1.4. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 14.02.2019 bis 10.04.2019 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046).

4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

4.2.2.1. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

4.2.2.2. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).

4.2.3. Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes nicht entgegengetreten und ergeben sich auch aus Sicht des erkennenden Senates auch keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin für ihre beiden minderjährigen Kinder mit der vom AMS angebotenen Stelle nicht in Einklang zu bringen gewesen wären.

4.2.4. Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich in dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Firma A gar nicht beworben hat (vgl. VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023).

4.2.4.1. Die Begründung der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, bei der Firma K eine Vollzeitbeschäftigung zu erhalten (AZ 2 S31), entschuldigt die Nichtbewerbung nicht, zumal keine diesbezüglichen Vereinbarungen oder Dokumente vorgelegt wurden. Darüber hinaus stellen die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten getätigten Vorsprachen bei potentiellen Dienstgebern (AZ 5), der tadellos absolvierte Umschulungskurs, sowie das vorgebrachte Nichtanerkennen ihrer kooperativen Bemühungen durch das AMS (AZ 8), insbesondere vor dem Hintergrund der mittlerweile langjährigen Arbeitslosigkeit keine Entschuldigungsgründe dar.

4.2.4.2. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, da das Unterlassen der Bewerbung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und sich aus den oben getätigten Ausführungen - Annahme, dass das jetzige Dienstverhältnis ein vollversichertes sein würde - ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Vereitelung zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt hat.

4.2.5. Die Dauer des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz bemisst sich auf acht Wochen, wenn es sich um eine weitere Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis Z 4 leg.cit. handelt. Diese Erhöhung der Mindestdauer gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

4.2.5.1. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2007 ihren Leistungsanspruch gemäß § 10 verloren und der Bezug wurde wegen mangelnder Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG im Jahr 2014 sowie erneut im Jahr 2018 eingestellt. Da seit 1988 auch keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde, erfolgte der vom AMS ausgesprochene Verlust in der Dauer von acht Wochen zu Recht.

4.2.5.2. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Beschwerdeführerin, da ihr derzeitiges Dienstverhältnis ein geringfügiges ist, nach wie vor im Leistungsbezug steht und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG finden.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.