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G313 2205053-3 ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2205053.3.00 KI-generiert

Court grants procedural aid for court fees to asylum seeker in asylum proceedings under specific administrative law provisions.

Geschäftsnummer G313 2205053-3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted the applicant's request for procedural aid to cover court fees but dismissed the appeal to the Administrative Court. The applicant, detained in a psychiatric facility and lacking income, argued that legal representation and fee payment were necessary for her asylum claim. The court ruled that while the general procedural aid law applies, the specific asylum procedure law already provides for free legal counsel, yet it did not explicitly cover fee waivers, thus allowing the aid request under the general law. The appeal was rejected because the decision did not resolve a question of general legal significance.

Legislator-Regeste

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§ 8a Abs. 1 und 2 VwGVG; § 52 BFA-VG: Where a specific law like the asylum procedure act provides for free legal counsel but omits fee waivers, the general procedural aid law applies to grant relief for court costs if the party lacks means.

Schlagwörter

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procedural aid court fees waiver asylum proceedings legal counsel means test administrative law procedural justice Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 8a Abs. 1 und 2 VwGVG
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art.
Art. 47 GRC
1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
§ 52 BFA-VG
§ 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art.
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, der Antrag war aus folgenden Gründen zu bewilligen:
§ 25a Abs. 1 VwGG
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 8a Abs. 2 VwGVG
Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.
§ 8a VwGVG
Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25.
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Volltext

G313 2205053-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Zl. XXXX, vom 09.01.2019 beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchteil A):

Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2019, beantragte die antragstellende Partei die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen zu verfügen. Angegeben wurde auch, dass die Antragstellerin derzeit in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht sei.

Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, der Antrag war aus folgenden Gründen zu bewilligen:

Da die Antragstellerin über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen verfügt, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin über nicht ausreichende Mittel verfügt, die Kosten der Eingabegebühr ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.