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W264 2191353-1 ECLI:AT:BVWG:2018:W264.2191353.1.00 KI-generiert

Afghan asylum seeker granted subsidiary protection due to fear of uncle and severe foot injury.

Geschäftsnummer W264 2191353-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the complaint regarding the initial rejection of the asylum application but allowed the appeal concerning the refusal of subsidiary protection. The applicant, a Qazealbash from Afghanistan, claimed fear of his uncle and cited a severe foot injury sustained three months prior to the interview. The court found that the injury, combined with the applicant's financial situation and the lack of internal flight alternatives, necessitated the grant of subsidiary protection status. Consequently, the court awarded the applicant subsidiary protection and a one-year residence permit.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 9 Abs. 2 AsylG 2005: Subsidiary protection is granted when a person faces a real risk of serious harm due to severe health conditions or life-threatening threats from private individuals, provided no internal flight alternative exists and no exclusion grounds apply.

Schlagwörter

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subsidiary protection Afghanistan severe injury internal flight alternative exclusion grounds private threat residence permit Asyl für afghanische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 2 VwGVG
des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005
2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.
§ 8 Abs. 4 AsylG 2005
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005
3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
§ 3 Abs. 1 AsylG
2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG
§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 Abs 4 AsylG
Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 2.10.2019 erteilt.
Art. 133 Abs 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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Volltext

W264 2191353-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 2.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.2.2018, Zahl:

1136478501-170843455/BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem Beschwerdeführer gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten

in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 2.10.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Qazealbash und schiitischen Glaubensbekenntnisses. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2016 einen Antrag auf Internationalen Schutz sowie nach rechtskräftiger Zurückweisung am 18.7.2017 einen neuerlichen Antrag auf Internationalen Schutz (Folgeantrag)

2. Am 18.7.2017 gab er bei der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Folgendes zu befürchten: "Angst vor meinem Onkel, dass dieser mich umbringen könnte" und ist dies in der Niederschrift der PI Klagenfurt am Wörthersee, Fremdenpolizei vom 18.7.2017, Zahl: XXXX , dokumentiert. In diesem Formular (Asyl Folgeantrag - Formularversion 11.1.2016) wird unter "11. Sonstige sachdienliche Hinweise" festgehalten: "Ich bin vor dreieinhalb Monaten bei der Festnahme durch die Polizei vom Balkon meiner Unterkunft gesprungen und habe mich dabei an meinen beiden Füßen verletzt. Seitdem gehe ich auf Krücken".

3. Am 8.8.2017 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer auch zu seinem Gesundheitszustand und ob er allenfalls in ärztlicher Behandlung oder Therapie ist, befragt und gab er an in ärztlicher Behandlung oder Therapie wegen seinem gebrochenen Fuß zu sein. Er nehme Medikamente wegen seinem Fuß und handle es sich dabei um Schmerz- und Schlaftabletten. Die Frage, ob er im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, eine Kopie der Erstbefragung erhalten habe und diese Angaben rückübersetzt wurden, bejahte der BF.

Der Leiter der Amtshandlung thematisierte zur Abklärung der Identität den Namen des Beschwerdeführers und gab dieser an, dass in seiner Tazkira nicht der im Verfahren geführte Namen XXXX stehe, sondern der Name XXXX und sei dies vollständiger Name. Er sei in Kabul geboren und sei die Tazkira vom Schlepper weggeworfen worden. Einem Reisepass habe er niemals besessen.

Als seine letzte Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz) gab er das Dorf XXXX im Distrikt Kabul Qargha, Afghanistan an. Seine Eltern seien verstorben, als er ein kleines Kind gewesen sei. Er habe mit einem Onkel und dessen Gattin samt deren zwei Söhnen und drei Töchtern zusammengelebt. Der Onkel habe ihn immer schlecht behandelt. Er habe in Afghanistan genug Verwandte (Onkel, einen Sohn der Tante väterlicherseits und einen anderen Cousin), so der BF. Er habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht und über einen Zeitraum von drei Jahren vor Ausreise Arbeitserfahrung erlangt (als Schweißer und "Teppiche genäht").

Befragt nach dem Grund seiner Asylantragsstellung gab er an "Mein Onkel ist nicht sehr nett, deswegen". Auf Nachfrage ob er alle Fluchtgründe genannt habe gab er an "Ja, das war alles" und zur Frage ob er Gelegenheit gehabt habe, seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern, bejahte der BF dies.

Der Leiter der Amtshandlung begehrte die Auskunft, was der Beschwerdeführer konkret meine, wenn er sage, dass sein Onkel ihn nicht gut behandelt habe. Als Begründung berichtete der BF, der Onkel habe ihn als Kind immer beschimpft und sei sehr anstrengend gewesen. Als der BF in der zweiten Schulklasse gewesen sei, habe ihm der Onkel die Schulter gebrochen, als er ihn im Streit geschlagen habe. Dabei zeigte der BF auf das Schlüsselbein. Befragt ob es sonst noch Vorfälle mit seinem Onkel gegeben habe, verneinte der BF dies. auf die explizite Nachfrage, ob er sohin aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei, weil ihm der Onkel als Kind das Schlüsselbein gebrochen habe, antwortete der BF mit "ja genau".

Der Leiter der Amtshandlung fragte dazu noch einmal konkret nach "wurden Sie sonst noch einmal von Ihrem Onkel misshandelt?" und gab der BF als Antwort, dass der Onkel ihn immer beschimpft und manchmal auch geschlagen habe. Auf konkrete Nachfrage, wann er das letzte Mal vom Onkel geschlagen worden sei, gab der BF an, dass sich dies ca. einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen habe. Auf die Frage nach dem Grund hierfür antwortete er knapp mit "wegen dem Geld" und auf Nachfrage was er damit meine: "Ich habe Geld verdient und er wollte mir nichts von diesem Geld geben und führte er auf Nachfrage dazu aus, dass er den Onkel im letzten Monat das Geld nicht habe geben wollen, deswegen habe ihn der Onkel geschlagen.

Auf konkrete Nachfrage ob er in Afghanistan wegen seinem Onkel bei der Polizei gewesen sei, gab er an, dies nicht gekonnt zu haben. Man müsse dort Geld zahlen, er habe Angst gehabt und sein Onkel habe "Bekannte dort" und führte weiter aus "ich konnte nicht".

Für die Ausreise habe ihm seine Tante mit

6.000 US-Dollar geholfen. Die Tante habe "das alles gesehen und beobachtet" und deswegen gesagt, er solle ein eigenes Leben haben. Der Onkel habe ihm nicht gehen lassen wollen und habe der Onkel nicht gewusst, dass der BF das Land verlassen. Sein Ziel sei Europa gewesen und auf Nachfrage ob er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei verneinte er dies und gab an "Wegen der Sicherheit". Seine Tante habe mit dem Schlepper Österreich als Ziel ausgemacht. Österreich habe ihm gefallen, er habe sich hier in Sicherheit gefühlt und sei deswegen hiergeblieben.

Sein Onkel hätte ihn überall in Afghanistan finden können, deswegen sei er auch nicht in der Türkei geblieben. Befragt weshalb der Onkel ihn verfolgen sollte, gab der BF an, der Onkel habe Angst um die Grundstücke, dass ihm der BF etwas weg nehmen würde. Von diesem Onkel gab er zuvor an, dass dieser Eigentümer von "genug Grundstücke und zwei Häuser" sei.

Vom Leiter der Amtshandlung damit konfrontiert, dass es in seinem Herkunftsstaat kein Meldewesen gebe, wich der BF zunächst aus und gab er an, dass der Onkel ihn als Sklave behalten habe wollen, er habe den BF bei sich behalten wollen, so der BF. Nochmals mit dem Mangel an einem Meldewesen in Afghanistan konfrontiert und befragt, wie der Onkel ihn finden solle, gab er an "Ich habe Angst gehabt, deswegen wollte ich dort nicht bleiben".

Der Leiter der Amtshandlung stellte den BF die Frage ob er im Falle der Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen könne. Dies verneinte der BF und auf die Frage nach dem Grund hierfür gab er als Antwort "ich kann nicht, warum hab ich Afghanistan verlassen".

Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Amtshandlung darüber aufgeklärt, dass er durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung bestätige. Die Niederschrift trägt die Unterschrift des BF und bestätigte er mit einer zweiten Unterschriftsleistung, eine Kopie dieser Niederschrift erhalten zu haben.

4. Mit Schreiben vom 16.8.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.8.2017, gab der BF eine Stellungnahme zur "Stellungnahme und Richtigstellung" mit dem Begehren, diese zum Akt zu nehmen und ihm neuerlich unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari einzuvernehmen. Einleitend gab er an, erst als ihm ein (Anm: namentlich nicht genannten) Sozialbetreuer, welcher beide Sprachen sehr gut beherrsche, das Protokoll über seine Einvernahme vom 8.8.2017 übersetzt habe, habe er davon Kenntnis erlangt, dass der Inhalt "des von mir im Glauben auf die richtige Übersetzung unterfertigten Protokolls nicht meiner Aussage entspricht". Er habe aufgrund "der falschen Übersetzung" Zweifel an der Fachkompetenz bzw. Unbefangenheit des Dolmetschers, weshalb er die Beiziehung eines anderen Dolmetschers beantrage. In diesem Schreiben führte er näher zu seinen Lebensumständen in Afghanistan aus: Zunächst habe ihm nicht nur der Onkel väterlicherseits, sondern auch dessen Gattin geschlagen, misshandelt und beschimpft. Als er größer geworden sei, sei er nur noch von seinem Onkel und dessen Kindern beschimpft worden. Der Onkel habe ihm einmal das Schlüsselbein gebrochen und ihn nur ein Jahr in die Schule geschickt. Im Alter von acht Jahren habe er den BF zu einem Mann gebracht, bei welchem er arbeiten sollte. Der BF habe gehört, dass der Onkel zu diesem Arbeitgeber gesagt hätte, dieser könne mit den BF machen, was er wolle. Er habe bis zu seinem 16. Lebensjahr sechs Tage die Woche von früh bis spät als teppichknüpfe gearbeitet und sei auch immer wieder geschlagen worden. Seinen Verdienst habe er immer seinen Onkel abliefern müssen. Danach habe ihn der Onkel gezwungen, als Schweißer zu arbeiten, da er in diesem Beruf mehr verdienen konnte. Er sei immer wie ein Sklave im Hause seines Onkels gewesen, habe sich dessen Willen nicht widersetzen können, da er gewalttätig gewesen sei. Er habe ständig Angst gehabt. Zuletzt sei er von seinem Onkel und von dessen Söhnen geschlagen worden, als er einmal das von ihm verdiente Geld für sich selbst für den Erwerb von Kleidung ausgeben habe wollen.

Seine Tante mütterlicherseits habe ihm erzählt, dass der väterliche Großvater des BF reich gewesen sei und der BF von seinem Vater Grundstücke geerbt habe, welche der Onkel an sich genommen habe. Er glaube, der Onkel habe Angst, dass er Ansprüche erheben würde, deshalb habe der Onkel vielleicht auch nie wollen, dass der BF die Schule besuche und Bildung erwerbe.

Die Flucht sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, endlich wie ein normaler, freier Mensch zu leben.

Die Tante mütterlicherseits habe ihm berichtet, dass der Onkel väterlicherseits nach der Flucht des BF sie aufgesucht habe und ihr gedroht habe, für den Fall, dass er den BF finde, diesem den Kopf abzuschneiden. Seine Tante (Anm: im gesamten Schriftstück mehrmals erwähnt, aber nie namentlich benannt) könne die Richtigkeit der Ausführungen bestätigen.

Er habe mit seinem Sprung vom Balkon seinem Leben endgültig ein Ende setzen wollen, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er sowieso getötet werden. Der BF führte ohne dies durch Beweismittel medizinischer Herkunft zu belegen, aus, dass er seither an Angstzuständen leide. Er müsse Schmerzmittel, Schlafmittel und Antidepressiva nehmen, was zu großen Konzentrationsschwierigkeiten führe und daher könne er momentan nicht so gut lernen.

5. Mit dem angefochtenen oben näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 1), gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt 2), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt 3) und nach § 52 Abs 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt 4). Gemäß Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 19.2.2018 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer erhob mit mit 20.3.2018 datiertem Schriftsatz Dr XXXX , Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfange. Für den Inhalt des Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz - einliegend im Fremdakt AS 209 bis 263 hingewiesen. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:

Klinisch-psychologischer Befund der Mag. XXXX , Klinische Psychologin, vom 26.9.2017 über die nach Zuweisung des Hausarztes Dr. XXXX vorgenommene Untersuchung im September 2017.

Vorstellungsgrund: Vermutete depressive Symptomatik und fragliche Suizidgefährdung. Festgehalten wird, dass die Befundaufnahme mit Unterstützung eines Dolmetsch durchgeführt wurde.

Diagnostische Einschätzung nach Anamneseerhebung und Befund:

F43 akute Belastungsstörung

F43.1. posttraumatische Belastungsstörung

F32 depressive Störung mittelgradig bis schweren Ausmaßes

Zusammenfassung: Die Ergebnisse des psychodiagnostischen Interviews, aber auch begleitender psychometrische Verfahren, lassen eine akute Belastungsstörung bei bestehender posttraumatischer Belastungsstörung i.V.m. depressiver Symptomatik und Suizidgefährdung eindeutig erkennen. Für Herrn XXXX ist ein stabiles, gut unterstützendes und sicherheitsgebendes Umfeld und soziales Netzwerk dringend notwendig. Begleitend empfehle ich eine psychiatrische Behandlung und wenn möglich muttersprachliche psychologische Behandlung oder Psychotherapie.

Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.4.2017, schweizerische Eidgenossenschaft, eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Bern-Wabern 20.6.2017

Zu "Gesundheit" wird unter 3.4.3. Gesundheitsversorgung ausgeführt.

Darin wird zB festgehalten: "Man muss für alle Medikamente zahlen".

Beitrag Friederike Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag

Afghanistans, aus: Asylmagazin 3/2017: Themenschwerpunkt Afghanistan

darin wird zur Situation der Rückkehrer aus Europa ausgeführt und zu Überlebensstrategien und Zukunftsperspektiven sowie zur Solidarität mit Rückkehrern. Unter II.2. wird zur "Gesundheitsversorgung" ausgeführt. Unter Hinweis auf die Quelle "Patience, Martin /BBC News (20.1.2009): Coping with a traumatised nation" (Fußnote 50), hätten im Jahr 2009 nach Angaben des afghanischen Gesundheitsministers geschätzte 66 % der afghanischen Bevölkerung an psychischen Erkrankungen gelitten und wird unter Hinweis auf eine in Fußnote 49 genannte Quelle festgehalten, die "einzige staatliche psychiatrische Klinik Kabuls" habe 60 Betten.

Zur Identität oder zum Fluchtvorbringen brachte der BF mit der Beschwerde nicht Sachdienliches in das Verfahren ein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

7. Der bezughabende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 5.4.2018 ein und gab die belangte Behörde im Vorlagebericht bereits bekannt, auf die Teilnahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichten zu wollen. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme zur Verfassung des BF abgegeben und wurde auf einen Aktenvermerk und zwei Vorfallsmeldungen aus dem Quartier XXXX hingewiesen. Dem vorgelegten Fremdakt ist einliegend ein per E-Mail vom 29.3.2018 übermittelter Aktenvermerk des Bundesministerium für Inneres VQ XXXX , vom 29.3.2018, wonach von den Mitarbeitern dieses Quartiers von 18.7.2017 bis 15.9.2017 die Wahrnehmung gemacht worden sei, dass sich der BF ohne Krücken fortbewegen und in dem ohne Personenaufzug ausgestattetem und bloß über ein Stiegenhaus aufgeschlossenes Quartier Zimmern in den oberen Stockwerken bewohnt habe. Er habe in den Gesprächen stets "klar" gewirkt, habe das Gesagte verstanden und auch entsprechende Antworten gegeben. Am 14.9.2017 sei der Notarzt verständigt worden, da der BF über Schwindel und Kopfschmerzen geklagt habe. Der im Wege der Ärzte Rufbereitschaft kontaktierte Arzt habe den BF untersucht. Der BF habe über ein seltsames Geräusch in seinen Ohren geklagt. Der Arzt habe nichts Auffälliges erkennen können und festgestellt, dass die Blutdruckwerte und der Bus normal gewesen seien. Die als zuvor "sehr gerötet" beschriebenen Augen des BF seien daraufhin "sichtlich weniger rot" gewesen. Der Arzt habe gesagt, der BF solle die Medikamente nicht mehr nehmen und gegen die Schmerzen etwas Anderes nehmen und könne es sich um eine leichte Allergie handeln.

8. Am 2.10.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF erschien im Beisein von Dr. XXXX , Verein ZEIGE. Dr. XXXX legte die Vollmacht und Zustellvollmacht vom 1.8.2018 vor. Der BF gab seine Volksgruppe an und dass er Schiit sei, aber "mit dem Glauben nichts zu tun" habe. Er nehme regelmäßig Medikamente und gehe es ihm gesundheitlich nicht gut.

Vorgelegt wurden folgende Beweismittel:

Fachpsychiatrischer und fachpsychotherapeutischer Befund Prim. Dris. XXXX , vom 2.10.2018:

Darin wird auf die "ausführlichen" klinisch-psychologischen Befunde der XXXX vom 26.9.201 und vom 4.4.2018 verwiesen

Auszug:

* aus "Kurzananmnese, Ätiologie, Pathogenese": "zudem sexueller Missbrauch"

* aus "Psychopathologie nach wie vor": Durchschlafstörungen mit Schlafverkürzung auf vier Stunden. Nachhallerinnerungen. Schreckhaftigkeit. Misstrauen, Menschen Feindlichkeit.

Selbstmitleid. Volatil Schmerzzustände: unduliernd Kopf, Thorax, Rücken, rechte Körperhälfte. Angstbereitschaft, serielle Panikattacken. Doris Gedanken, Todessehnsucht. Selbstmordgedanken mit Einengungen. Stupor, Pseudo autistisches Verhalten. Einsamkeit. Schuldgefühle. Nervosität. Pathologisch narzisstische Hassphänomene.

* aus Medikation:

Sertralin 50 mg 2 - 0 - 0

Truxal 50 mg 1 - 0 - 2

Leponex 100 mg 1/4 -0 - 1/2

Mitazapin 15mg 0 - 0 - 1

aus Feststellung betreffend psychiatrische Diagnosen:

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-100 F43.1)

schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F33.2.)

Panikstörung und generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.0 bzw F41.1 und F41.2)

Fachpsychiatrisch wird festgestellt festgehalten, dass

1. der BF "nach wie vor an einer posttraumatisch bedingten psychiatrischen Erkrankung erkrankt ist und fortlaufend Neuroleptika, tranquilisierend und antidepressiv medikamentös-psychiatrisch behandelt wird,

2. bei Abbruch der laufenden medikamentös- psychiatrischen nervenärztlichen Behandlung den am Ort gravierende Gefahr für Leib und Leben des Patienten gegeben ist,

3. bei zusätzlichen seelischen Belastungen - wie es die Abschiebung darstellt - akut suizidgefährdet ist,

4. der BF zufolge der psychiatrischen Symptomatik und auch wegen der Nebenwirkungen der notwendigen Medikation bei absoluter Indikation nicht reisefähig ist.

Klinisch-psychologischer Befund der XXXX , Klinische Psychologin, vom 26.9.2017 (nochmals vorgelegt)

Klinisch-psychologischer Befund der XXXX , Klinische Psychologin, vom 4.4.2018, adressiert an den Hausarzt des BF über die im März 2018 durchgeführte Untersuchung, zu welcher der BF zur psychologischen Verlaufsdiagnostik erschienen ist. Im Zuge der psychologischen Abklärung / Diagnostik sind keine Simulationstendenzen erkennbar. Es besteht aufgrund der unklaren Zukunftsperspektive eine depressive Symptomatik.

Persönlichkeitsdiagnostik zeigt sich eine sensitive, bindungsorientierte, hoch anpassungsbereite und sozial ausgerichtete Persönlichkeit.

Aus klinisch-psychologischer Perspektive ist ein sicheres und Perspektiven ermöglichendes Umfeld für den BF dringend notwendig.

Ich empfehle - wie bereits vorauslaufend - eine engmaschige psychiatrische Begleitung und Psychotherapie.

Diagnostische Einschätzung nach Anamneseerhebung und Befund:

F43.1. posttraumatische Belastungsstörung

F32 depressive Störung mittelgradig bis schweren Ausmaßes

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2.10.2018 brachte der BF vor, dass es ihm "heute gar nicht gut geht, es ist ihm schlecht. Im Moment geht es". Der BF brach in Tränen aus. Auf die Frage ob er bei der Einvernahme vor der Polizei und vor der belangten Behörde die Wahrheit gesagt habe, antwortete er "ja, ich habe die Wahrheit gesagt". Zur Frage ob er in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen erzählt habe, gab er an "ja" und führte darauf folgend weiter aus. Er berichtete, die erste Klasse abgeschlossen zu haben. Im Alter von acht Jahren sei es mit seinem Cousin auf dem Schulweg zu einem Streit gekommen und sei sein Onkel gekommen. Dieser habe ihn hochgehoben, ganz hoch, und auf den Boden geworfen. Er habe dadurch einen Schulterbruch und eine Kopfverletzung erlitten. Der Onkel habe gesagt, er werde ihn umbringen, er werde ihn töten. Der BF weinte bei der Schilderung.

Auf die Frage ob es danach "so ähnliche Sachen" mit dem Onkel gegeben habe, antwortete er mit "ja". Die Richterin begehrte die Auskunft, ob er das was der Onkel alles mit ihm gemacht habe, bei der Polizei und vor allem der belangten Behörde erzählt habe. Er gab zur Antwort "ja, wobei ich ein Passsachen nicht erzielt habe, die ich aber heute erzählen möchte". Daraufhin angesprochen gab er an, es wäre besser wenn er jetzt tot wäre.

Zusammengefasst brachte er auf die Aufforderung "erzählen Sie uns, was Sie vorhin gesagt haben, dass Sie bisher noch nicht erzählt haben", Bacha Bazi vor. Der Onkel habe Haschisch geraucht und ihn aufgefordert für ihn zu tanzen. Der BF weinte, als die Frage nach der Häufigkeit an ihn gerichtet wurde, wieder und brachte dazu unter Tränen vor, dass der Onkel solange er in Afghanistan gewesen sei, bis der BF das Land verlassen habe, den BF zu sexuellen Handlungen gezwungen habe. Der Onkel habe ihm für den Fall, dass er jemandem davon erzählen sollte, mit dem Tode bedroht. Er habe nie bei der Polizei angezeigt, was der Onkel mit ihm gemacht habe, da die Polizei nichts für ihn machen könne und man die Polizei in Afghanistan "immer bezahlen" müssen, die verlangen Geld.

Der Onkel habe ihn sehr gequält und sehr schlecht behandelt und eine Tante mütterlicherseits habe den BF 6.000 US-Dollar gegeben. Auf die Frage ob er nur diesen einen Onkel gehabt habe oder es noch andere Onkel und Tanten gebe, gab er an "ich hatte nur diesen einen Onkel".

Auf Befragen, ob er bei der Einvernahme bei der Polizei und bei der belangten Behörde auch erzählt habe, was der Onkel - welchen er mit Namen XXXX bezeichnet - mit ihm gemacht habe, was man als Mann mit einem kleinen Buben normal nicht tut, antwortete er, dass er über Bacha Bazi nicht geredet habe. Für einen Mann sei es sehr schwer. Es quäle ihn immer noch in seinen Träumen, er habe keine Ruhe. Daraufhin gab er an, dass er im Beruf eines Teppichknüpfers hätte arbeiten müssen. Der Onkel habe zu seinem Chef gesagt, dass dieser den BF ruhig schlagen könne und den Knochen dem Onkel zuschicken solle.

Auf die Frage, ob er noch etwas zu seinen Fluchtgründen, warum er aus Afghanistan weggegangen sei, sagen wolle, gab er an: "Das Problem war hauptsächlich mein Onkel. Ich hatte mit ihm Probleme, auch er hatte mit mir Probleme wegen Geld und Grundstücken, die ich vom Opa geerbt habe. Ich habe auch drei Jahre als Schweißer gearbeitet. Nachdem ich den Lohn bekommen hab, wollte ich mir Kleidungsstücke kaufen und der Onkel hat mir das untersagt. Er hat mir drei Leute geschickt, die so stark auf mich eingeschlagen haben, dass ich ihnen meine Hose uriniert habe und im Urin Blut war".

Bei der Schilderung machte der BF einen sichtlich bedrückten Eindruck, gedrückte Stimmungslage, er sprach ruhig und leise in gleichbleibendem Ton.

Der Onkel habe aber nicht zugelassen, dass er einen Arzt aufsuchen.

Aufgrund der Stimmungslage des BF in der Verhandlung wurde seitens der Richterin nochmals gefragt, ob es sonst noch Gründe gäbe, von denen er sage, dass diese auch ein Fluchtgrund für ihn gewesen sind. Daraufhin schilderte er seinen Sprung vom Balkon in XXXX .

Daraufhin wurde der BF von der Richterin darauf aufmerksam gemacht, dass er auf ihre Frage "gibt es sonst noch Gründe, von denen sie sagen, das waren auch Fluchtgründe für mich?" die Angelegenheit in XXXX erzählt habe. Sie begehrte daher die Auskunft, ob er das gemacht habe wegen einem Fluchtgrund in Afghanistan. Er verneinte und gab an, das gemacht zu haben weil er lieber sterben würde als nach Afghanistan zurückzugehen.

Auf die Frage "Also die Fluchtgründe waren hauptsächlich der Onkel? gab er zur Antwort "ja" und die darauf folgende Frage ob es sonst noch weitere Fluchtgründe gibt, verneinte der BF.

Der BF gab an, in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit niemals bedroht oder verfolgt worden zu sein.

Auf die Frage, ob er im Herkunftsstadt aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten jemals bedroht oder verfolgt worden sei, gab er an "ja, wenn ich in anderen Provinzen war, da hatte ich schon immer Probleme mit den Sunniten". Daher wurde er befragt, in welchen anderen Provinzen eher gewesen sei. Er nannte daraufhin nicht etwa einen Namen einer Provinz, sondern gab an, dass er selbst nicht dort hingegangen sei. Aber wenn er in anderen Provinzen gegangen wäre, wäre es zu Problemen gekommen, so der BF.

Er verneinte die Frage, schon einmal in Herat oder in Mazar-e Sharif gewesen zu sein.

Er sei in Afghanistan niemals in Haft gewesen, sei dort weder vorbestraft, noch werde er mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht.

Er habe in Afghanistan niemals Probleme mit Behörden, der Polizei oder einen Gericht gehabt.

Auch habe er in Afghanistan nie aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Er sei in Afghanistan niemals von irgendjemanden verfolgt oder bedroht worden wegen Blutfehde, Racheakten oder dergleichen und gab er ergänzend auf diese Frage an, dass er nur die Feindschaft mit seinem Onkel und seiner Familie habe.

Auf die Frage ob in Afghanistan irgendeinmal irgendein Mensch - außer diesem Onkel - zum BF gekommen sei und ihn bedroht oder verfolgt habe, gab er als Antwort "Nein. Ich wurde immer vom Onkel und dessen Seite bedroht."

Auf die Frage, was er für sein Leben befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, antwortete er mit "Angst vor meinem Onkel".

Auf die Frage ob er glaube, der Onkel würde ihn auch in anderen Provinzen finden, gab der BF an "Ja. Er kann mich auch dort finden. Er kennt viele Leute, er ist bekannt".

Die Richterin richtete an den BF die Frage, wem er sagen würde, dass er wieder in Afghanistan ist bzw. ob er jemandem sagen würde, dass er wieder da sei und seine Adresse weitergeben würde. Der BF antwortete, niemanden zu haben. Daraufhin wurde er befragt, ob er es der Tante mütterlicherseits sagen würde und gab er an, dass der Onkel diese Tante töten würde.

Die Richterin fragte den BF, warum er glaube, dass der Onkel diese Tante dann töten würde, es aber bis jetzt noch nicht getan habe. Dazu führte er aus, seine Tante habe ihm mit Geld für die Flucht unterstützt und das wisse der Onkel nicht.

Der BF berichtete in deutscher Sprache zu seinem Leben in Österreich, seiner Tagesbeschäftigung und seinen Kontakten in Österreich.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde gemäß § 29 Abs 2 VwGVG die Entscheidung mündlich verkündet.

9. Die belangte Behörde beantragte mit Erledigung vom 9.10.2018 gemäß § 29 Abs 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des am 2.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das Bundesverwaltungsgericht sieht auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der am 18.7.2018 durchgeführten Erstbefragung, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 8.8.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente - insbesondere jene betreffend den Gesundheitszustand -, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und das Fremdeninformationssystem sowie das Strafregister und das Grundversorgung-Informationssystem folgenden Sachverhalt als erwiesen an und werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Feststellungen zur Person des BF:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich im gegenständlichen Verfahren den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und ist Angehöriger der Volksgruppe der Qazealbash und ist schiitischen Glaubensbekenntnisses.

1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein.

1.1.3. Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit fest.

1.1.4. Die Herkunftsprovinz ist Kabul, Kabul-Stadt. Der BF ist der Sprache Dari mächtig. Er hat in Afghanistan die Schule besucht. Er ist laut seinen im gesamten Verfahren gemachten Angaben ledig und ohne Sorgepflichten.

1.1.5. Der BF verfügt laut seinen im gesamten Verfahren gemachten Angaben über eine Berufserfahrung im Bereich Teppichknüpferei und Schweißerei.

1.1.6. Das Ausmaß des Schulbesuchs und der Berufserfahrung kann jeweils nicht festgestellt werden.

1.1.7. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige. Der BF verfügt über Verwandtschaft in Afghanistan, unter anderem über eine Tante mütterlicherseits, welche ihm die Flucht finanziert hat.

1.1.8. Der BF ist ein junger Mann im erwerbsfähigen Alter. Der Gesundheitszustand des BF ist dermaßen, dass er an posttraumatischer Belastungsstörung, schwerer depressiver Episode mit somatischem Syndrom und Panikstörung und generalisierte Angststörung leidet und akut suizidgefährdet ist.

1.1.9. Der BF bedarf der verschreibungspflichtigen Medikamente Sertralin, Truxal, Leponex und Mirtazapin und eines stabilen, gut unterstützenden und sicherheitsgebenden Umfelds und engmaschiger psychiatrischer Begleitung und Psychotherapie.

1.1.10. Der BF ist nicht reisefähig.

1.1.11. Der BF kann sich in deutscher Sprache über Alltägliches verständigen.

1.1.12. Der BF lebt in Österreich von der Grundversorgung und hat im April beim Magistrat der Stadt XXXX ein freies Gewerbe angemeldet.

1.1.13. Es scheinen den BF betreffend im Strafregister der Republik Österreich keine Vormerkungen auf.

1.2. Feststellungen zu seinen Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Der BF gibt als Fluchtgrund an, vor seinen gewalttätigen Onkel väterlicherseits geflohen zu sein. Bei diesem Onkel hätte er nach dem Tod seiner Eltern gelebt und hätte dieser den BF als Kind misshandelt, laufend als Bacha Bazi sexuell missbraucht und ihm einem Chef in einer Teppichknüpferei übergeben, den er mitgeteilt habe, er könne den BF misshandeln. Diesem Vorbringen des BF ist eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu entnehmen, da es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) mangelt.

Weiters kann weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder im Sinne der Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 kann nicht festgestellt werden.

1.3. Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr:

Mit seinen Angaben zeigt der BF asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht auf, welche dazu geeignet wären, ihn im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen auszusetzen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF als Angehöriger seiner Volksgruppe sowie als schiitischer Moslem bzw. dass jeder Angehörige dieser Volksgruppe und / oder dieser Religionsgruppe in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er sich seit geraumer Zeit in Österreich aufgehalten hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Insgesamt konnte der BF nicht glaubhaft vermitteln, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zu einer Rückkehr des BF in seine Herkunftsprovinz Kabul-Stadt ist zu sagen:

Kabul-Stadt scheidet vor dem Hintergrund der UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018 als innerstaatliche Fluchtalternative aus. Der letzten Aktualisierung des Länderberichts, wie er am Tag der mündlichen Verkündung am 2.10.2018 in Geltung war (Stand: 11.9.2018) ist zu Kabul zu entnehmen: "Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft. Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge. Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall."

Die UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.08.2018 führen zu "Kabul-Stadt" als innerstaatlichen Fluchtalternative aus, dass angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Kabul-Stadt in der Regel nicht verfügbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist Kabul-Stadt nicht etwa als eine anstelle der ursprünglichen Herkunftsörtlichkeit mögliche Fluchtalternative zu prüfen, sondern handelt es sich bei Kabul-Stadt laut Angaben des BF um seine Herkunftsörtlichkeit und ist vor dem Hintergrund, dass UNHCR der Ansicht ist, dass auch sonst eine Wiederansiedelung in Kabul wegen der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul nicht gegeben ist, zu sagen, dass betreffend den BF eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich Heimat Kabul-Stadt bestünde. Dem BF würde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen.

Zu innerstaatlichen Fluchtalternativen ist der UNHCR der Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Fluchtalternative nur sinnvoll ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkünften, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung hat; und (iii) Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder bewährte und nachhaltige Unterstützung, um Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Fluchtalternative nur für sinnvoll, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft im Bereich der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.

UNHCR ist der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende Männer - wie es der BF einer ist - und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, die keine spezifischen Schwachstellen wie oben beschrieben aufweisen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügen, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken, und die einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegen.

Als innerstaatliche Fluchtalternativen gelten die Stadt Mazar-e Sharif und die Provinz Herat.

Herat ist trotz militärischer Operationen und Angriffen von Regierungsfeinden eine relativ entwickelte und relativ friedliche Provinz im Westen des Landes, wo unter anderem Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden. Herat zählt laut aktuellem Länderbericht idF der am Tag der mündlichen Verkündung gültigen Version vom 11.9.2018 zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes. Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein.

Herat ist von Österreich aus über den Luftweg sicher erreichbar.

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh und ist Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich laut der am Tag der mündlichen Verkündung gültigen Version des Länderberichts vom 11.9.2018 wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Provinz Balkh ist laut aktuellem Länderbericht idF 22.8.2018 nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten Aufständischer zu verzeichnen.

Mazar-e Sharif ist von Österreich aus über den Luftweg sicher erreichbar.

Auch wenn es sich bei dem BF um einen jungen ledigen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne Sorgepflichten handelt, ist unter Hinweis auf VwGH 23.2.2016, Ra2015/20/0233, auf seinen derzeitigen Gesundheitszustand hinzuweisen:

Im gegenständlichen Fall ist nach Auseinandersetzung mit dem konkreten Krankheitsbild des BF (posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, Panikstörung und generalisierte Angststörung) und bei Einzelfallbetrachtung des gegenständlichen BF festzuhalten, dass dem männlichen an seiner Psyche erkrankten BF derzeit nicht nur bei einer Rückkehr in seine Herkunftsörtlichkeit Kabul-Stadt, sondern auch bei einer Wiederansiedelung in einer innerstaatlichen Fluchtalternative wie etwa Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Der BF kann nach Ansicht der erkennenden Richterin aus folgenden Gründen nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden: Der BF würde Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft und Pflege nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dies sowohl im Falle der Rückkehr in die Herkunftsprovinz, als auch im Falle einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz in einer der innerstaatlichen Fluchtalternativen Mazar-e Sharif oder Herat. Der BF würde so in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen und insbesondere in einer der innerstaatlichen Fluchtalternativen Mazar-e Sharif oder Herat ergeben sich unter Berücksichtigung der vom UNHCR aufgestellten Kriterien (siehe unter II.1.4) für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan aus dem am Tag der mündlichen Verkündung geltenden Länderbericht idF 11.9.2018 (siehe unter II.1.4.).

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand des Länderberichts idF 11.9.2018 (aktuelle Fassung am Tag der mündlichen Verkündung) festgestellt:

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017).

Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).

Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).

Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).

Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017).

Weiterführende Informationen zu Angriffen auf schiitische Glaubensstätten, Veranstaltungen und Moscheen können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen

Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein (AA 5.2018). Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuch im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen (MoJ 15.5.2017; vgl. LSE 24.1.2018).

Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 5.2018). Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen (TAD 9.3.2017). Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 5.2018).

Medizinische Versorgung

Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten; gleichzeitig sind im Grundgesetz die Förderung und der Schutz privater Gesundheitseinrichtungen vorgesehen (MPI 27.1.2004; Casolino 2011). Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Behandlung stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 5.2018).

In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen (WHO o.D.). Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht (TWBG 10.2016; vgl. USAID 25.5.2018). Gründe dafür waren u. a. eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. (TWBG 10.2016). Einer Umfrage der Asia Foundation (AF) zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (AF 11.2017). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Strategieplan für den Gesundheitssektor (2011-2015) und eine nationale Gesundheitspolicy (2012-2020) entwickelt, um dem Großteil der afghanischen Bevölkerung die grundlegende Gesundheitsversorgung zu garantieren (WHO o.D.).

Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsversorgung wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Kindern unter fünf Jahren liegen die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin unter dem Durchschnitt der einkommensschwachen Länder. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (TWBG 10.2016). In den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen: Während die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen pro 100.000 Geburten lag, belief sie sich im Jahr 2015 auf 324 Todesfälle pro 100.000 Geburten. Allerdings wird von einer deutlich höheren Dunkelziffer berichtet. Bei Säuglingen liegt die Sterblichkeitsrate mittlerweile bei 45 Kindern pro 100.000 Geburten und bei Kindern unter fünf Jahren sank die Rate im Zeitraum 1990 - 2016 von 177 auf 55 Sterbefälle pro 1.000 Kindern. Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen weiterhin kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt (AA 5.2018). Weltweit sind Afghanistan und Pakistan die einzigen Länder, die im Jahr 2017 Poliomyelitis-Fälle zu verzeichnen hatten; nichtsdestotrotz ist deren Anzahl bedeutend gesunken. Impfärzte können Impfkampagnen sogar in Gegenden umsetzen, die von den Taliban kontrolliert werden. In jenen neun Provinzen, in denen UNICEF aktiv ist, sind jährlich vier Polio-Impfkampagnen angesetzt. In besonders von Polio gefährdeten Provinzen wie Kunduz, Faryab und Baghlan wurden zusätzliche Kampagnen durchgeführt (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Krankenkassen und Gesundheitsversicherung

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS), die im Jahr 2003 eingerichtet wurden (MoPH 7.2005; vgl. MedCOI 4.1.2018). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken (MedCOI 24.2.2017). Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (IOM 5.2.2018).

Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen (MoPH 7.2005; vgl. APC 9.2016). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 5.2018).

Beispiele für Behandlung psychischer erkrankter Personen in Afghanistan

In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und die Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017).

Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. So existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden. Einige dieser NGOs sind die International Psychological Organisation (IPSO) in Kabul, die Medica Afghanistan und die PARSA (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben (AA 9.2016; vgl. AP 18.8.2016). Beispielweise wurde in der Provinz Badakhshan durch internationale Zusammenarbeit ein Projekt durchgeführt, bei dem konventionelle und kostengünstige e-Gesundheitslösungen angewendet werden, um die vier häufigsten psychischen Erkrankungen zu behandeln: Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Erste Evaluierungen deuten darauf hin, dass in abgelegenen Regionen die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert werden konnte. Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter konnte reduziert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NCBI 12.2016).

Trotzdem findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 5.2018).

International Psychosocial Organization (IPSO) in Kabul

IPSO bietet landesweit psychosoziale Betreuung durch Online-Beratung und Projektfeldarbeit mit insgesamt 280 psychosozialen Therapeuten, wovon die Hälfte Frauen sind. Die Online-Beratung steht von 8-19 Uhr kostenfrei zur Verfügung; angeboten werden ebenso persönliche Sitzungen in Beratungszentren der Krankenhäuser. Einige der Dienste dieser Organisation sind auch an Universitäten und technischen Institutionen verfügbar. Unter anderem ist IPSO in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Herat, Bamyan, Badakhshan, Balkh, Jawzjan und Laghman tätig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IPSO Cultural Containers o.D.).

Medica Afghanistan in Kabul

Medica Afghanistan bietet kostenfreie psychosoziale Einzel- und Gruppentherapien an. Die Leistungen sind nur für Frauen zugänglich und werden in Kabul in unterschiedlichen Frauenhäusern und -gefängnissen sowie Jugendzentren angeboten. Auch werden die Leistungen der Organisation in drei Hauptkrankenhäusern, im "Women's Garden, im Ministeirum für Frauenangelegenheiten (MoWA) und an weiteren Standorten in Kabul angeboten (BFA Staatendokumentation 4.2018).

PARSA Afghanistan

Parsa ist seit 1996 als registrierte NGO in Afghanistan tätig. Die Organisation spezialisiert sich u.a. auf psychologische Leistungen und Ausbildung von afghanischem Fachpersonal, das in sozialen Schutzprogrammen tätig ist und mit vulnerablen Personen arbeitet. Zu diesen Fachkräften zählen Mitarbeiter in Zentren für Binnenvertriebene, Frauenhäusern und Waisenhäusern sowie Fachkräfte, die in lokalen Schulen am Projekt "Healthy Afghan Girl" mitarbeiten und andere Unterstützungsgruppen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. PARSA o.D.).

Rückkehr

Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand

21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017).

Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018).

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA Staatendokumentation; vgl. AAN 19.5.2017). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017) und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten (BFA Staatendokumentation 4.2018; IOM 6.2012). Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017). Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 18.4.2018).

Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:

IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM- Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (BFA Staatendokumentation; vgl. IOM 25.1.2018). IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung (BFA Staatendokumentation; vgl. IOM 25.1.2018). In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM Belgium o. D.). IRARA (International Returns Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 25.1.2018). ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IRARA o. D., IOM 25.1.2018). AMASO (Afghanistan Migrants Advice Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. FB o.D.). Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017).

NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an (BFA Staatendokumentation 4.2018). Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein.

Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und

14.000 Afghani Förderung ausbezahlt (BFA Staatendokumentation 4.2018). Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).

UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl UNHCR 13.12.2017).

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017) - alle Leistungen sind kostenfrei (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Info Migrants 2.1.2018). Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017). Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).

Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung

Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak- Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017).

Ausführliche Informationen zu den Programmen und Maßnahmen der erwähnten Organisationen sowie weitere Unterstützungsmaßnahmen können dem FFM-Bericht Afghanistan 4.2018 entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018). Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018).

Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018).

Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018). Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Landinfo 19.9.2017). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).

Waisenhäuser

Die Lebensbedingungen für Kinder in Waisenhäusern sind schlecht. Berichten zufolge sind 80% der Kinder zwischen vier und 18 Jahren in den Waisenhäusern keine Waisenkinder, sondern stammen aus Familien, die nicht die Möglichkeit haben, für Nahrung, Unterkunft und Schulbildung zu sorgen. Quellen zufolge werden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt [...].

Strafverfolgung von Kindern

[...] Im afghanischen Strafjustizsystem sind Kinder oftmals eher die Opfer als die Täter (USDOS 20.4.2018).

Korruption

[...] Bestechung bleibt im öffentlichen Sektor weiterhin verbreitet und Schmiergeldzahlungen können direkt oder indirekt von Beamten gefordert oder auch von den Bürgern und Bürgerinnen selbst angeboten werden. Afghanen zahlen in den folgenden Bereichen Bestechungsgelder: Rechtswesen, Arbeitsmarkt, an administrativen Behörden auf Provinz- und Distriktebene, Sicherheitsbehörden (ANA und ANP) sowie im Bildungs- und Gesundheitswesen (AF 2017). [...]

Meldewesen

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Dennoch gibt es Mittel und Wege, um Familienmitglieder ausfindig zu machen. Das Dorf, aus dem jemand stammt, ist der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (BFA/EASO 1.2018; vgl. EASO 2.2018).

Das afghanische Bevölkerungsgesetz von 2014 beinhaltet u. a. Regelungen zur Bürgerregistrierung. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes sollen nationale Personalausweise [Anm.: auch Tazkira genannt. Eine Tazkira gilt sowohl als Personenstandsregisterauszug als auch als Personalausweis] zum Zwecke des Identitätsnachweises und der Bevölkerungsregistrierung ausgestellt werden (NLB/NA 2014). Das Personenstands- und Urkundenwesen in Afghanistan ist jedoch kaum entwickelt. Ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira) wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. Er gilt sowohl als Nachweis für die Staatsangehörigkeit, sowie als Geburtsurkunde. In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Tazkiras können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch am jeweiligen Geburtsort, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden. Sie können jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden (AA 5.2018). Allein die Auslandsvertretungen im Iran haben Ausnahmeregeln und können eine Tazkira vor Ort ausstellen. Es gibt Pläne dafür, dieselben Befugnisse auch afghanischen Auslandsvertretungen in Pakistan zu erteilen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018). In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 5.2018). Einer Quelle zufolge können Frauen Tazkiras und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen (vertrauliche Quelle 9.5.2018).

Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von "Alter im Jahr der Beantragung", z. B. "17 Jahre im Jahr 20xx" erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 5.2018). Insgesamt sind in Afghanistan im Moment sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellten, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher im Gegensatz zur Tazkira nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar (AA 5.2018). Nicht jeder afghanische Bürger besitzt eine Tazkira (AAN 27.5.2018).

Über die Einführung von elektronischen Personalausweisen, auch e-Tazkiras genannt, wurde lange Zeit diskutiert. Am 15.2.2018 beantragten Präsident Ghani, seine Ehefrau, Vizepräsident Muhammad Sarwar Danesh und weitere 200 Familien in Afghanistan die ersten elektronischen Personalausweise (AAN 22.2.2018).

Kinderarbeit

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest; es erlaubt Jugendlichen ab 14 Jahren als Lehrlinge zu arbeiten und solchen über 15 Jahren "einfache Arbeiten" zu verrichten. 16- und 17-Jährige dürfen bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter keinen Umständen arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert; dazu zählen: Arbeit im Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen sowie in großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 20.4.2018).

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert (AA 5.2018; vgl. UNTC 9.4.2018). Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (AA 5.2018). Berichten zufolge arbeiten mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder (IRC 15.2.2018; vgl. FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Viele Familien sind auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen (AA 5.2018; vgl. IDMC 1.2018). Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen für diese gesetzlichen Regelungen (AA 5.2018). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 5.2018).

Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem (USDOS 20.4.2018; vgl. IRC 15.2.2018, FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Das Arbeitsministerium verweigert Schätzungen zur Zahl der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründet dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkt die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge werden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. Oft sind Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt (USDOS 20.4.2018).

Auszug aus den UNHCR-RICHTLINIEN ZUR BEURTEILUNG DES INTERNEN SCHUTZBEDARFS VON ASYLSUCHENDEN AUS AFGHANISTAN vom 30.08.2018

Against this background, UNHCR considers that a proposed IFA/IRA is reasonable only where the individual has access to (i) shelter, (ii) essential services such as sanitation, health care and education; and (iii) livelihood opportunities or proven and sustainable support to enable access to an adequate standard of living. Moreover, UNHCR considers an IFA/IRA as reasonable only where the individual has access to a support network of members of his or her (extended) family or members of his or her larger ethnic community in the area of prospective relocation, who have been assessed to be willing and able to provide genuine support to the applicant in practice.

UNHCR considers that the only exception to the requirement of external support are single ablebodied men and married couples of working age without identified specific vulnerabilities as described above. In certain circumstances, such persons may be able to subsist without family and community support in urban and semi-urban areas that have the necessary infrastructure and livelihood opportunities to meet the basic necessities of life and that are under effective Government control.

Übersetzung:

Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Ansicht, dass eine vorgeschlagene IFA / IRA nur sinnvoll ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkünften, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung hat; und (iii) Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder bewährte und nachhaltige Unterstützung, um Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Darüber hinaus hält UNHCR eine IFA / IRA nur für sinnvoll, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft im Bereich der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.

UNHCR ist der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, die keine spezifischen Schwachstellen wie oben beschrieben aufweisen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügen, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken, und die einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegen.

...

c) Conclusion on the Availability of an IFA/IRA in Kabul

UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an IFA/IRA is generally not available in the city.

Übersetzung:

c) Schlussfolgerung zur Verfügbarkeit einer IFA / IRA in Kabul

UNHCR ist der Ansicht, dass angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine IFA / IRA in der Stadt in der Regel nicht verfügbar ist.

Auszug aus einer Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016:

"[ ] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden:

(i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und

(ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [ ]

Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [ ] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [ ] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [ ] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist.

[ ]

Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen.

UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.

Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [ ]"

Auszug aus Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016:

"[ ] Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat.

Vor diesem Hintergrund ist die statistische Entwicklung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes eher überraschend, auch wenn die Zahlen als solche keine qualitative Bewertung erlauben. So wurde in 2015 in fast 78% aller Entscheidungen in der Sache Schutz gewährt, wobei in fast 47% aller Entscheidungen in der Sache die Antragsteller als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Dagegen betrug die Gesamtschutzquote in 2016 nur noch gut 60%, wobei nur in gut 22% der inhaltlichen Entscheidungen Flüchtlingsschutz gewährt wurde.

Mit Blick auf eine regionale Differenzierung der Betrachtung der Situation in Afghanistan, möchte UNHCR anmerken, dass UNHCR aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage bei der Feststellung internationalen Schutzbedarfes selbst keine Unterscheidung von "sicheren" und "unsicheren" Gebieten vornimmt. Für jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus Afghanistan ist es vor allem erforderlich, die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Die Differenzierung ist also in erster Linie eine individuelle, welche die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigt.

Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Feststellung einer internen Schutzalternative. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, wie sie für den Flüchtlingsschutz oder den subsidiären Schutz relevant sind, als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. Vielmehr ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.

Außerdem geben die UNHCR-Richtlinien von 2016 Hinweise auf Faktoren, die bei der Feststellung, ob ein Antragsteller wegen der Bedrohung durch willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion subsidiären Schutz erhalten sollte, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung des Ausmaßes willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen. Während einige Gebieten in Afghanistan in einem solchen Ausmaß von willkürlicher Gewalt betroffen sein können, dass alle Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sind, ist in Bezug auf andere Gegenden in Afghanistan die Anwendung der ‚sliding scale' erforderlich, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in der Elgafaji-Entscheidung mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers (Alter, Geschlecht, Gesundheit und andere) aufgestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Diakité ist UNHCR der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sind.

Hinsichtlich einer internen Schutzalternative ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich. UNHCR betont, dass eine interne Schutzalternative für den einzelnen Antragsteller relevant und zumutbar sein muss. Die ‚Relevanzprüfung' erfordert eine grundlegende Bewertung der Urheberschaft des Schadens und sollte umfassende Feststellungen zu der Frage beinhalten, ob im Neuansiedlungsgebiet das Risiko - beispielsweise einer Rekrutierung durch die Taliban - fortbesteht. Die Prüfung muss auch umfassen, ob infolge des Verlassens der Heimatregion ein neues Gefährdungsrisiko besteht, beispielsweise durch Vergeltungsmaßnahmen regierungsfeindlicher Gruppierungen oder Schlepper.

Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung wird in den UNHCR-Richtlinien betont, dass den Antragsteller keine ‚unzumutbaren Härten' treffen sollten, was die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet anbelangt. Dazu sollten Punkte, wie beispielsweise Zugang zu einer Unterkunft, die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung sorgfältig geprüft werden. Es bedeutet auch, nicht von interner Vertreibung bedroht zu sein.

UNHCR bleibt bei seiner Empfehlung, dass es ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung geben muss, wenn die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung bewertet werden soll. Die Zumutbarkeitsprüfung sollte eine Prüfung der persönlichen Umstände des Einzelfalls, gegebenenfalls der besondere Bedürfnisse und des Zugangs zu einer entsprechenden spezialisierten Versorgung, sowie bereits erlittene Verfolgung oder Traumata umfassen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, was von UNHCR, UNICEF und verschiedenen anderen Organisationen im letzten Jahr durchgeführte Befragungen ergeben haben. Demnach haben viele der in Europa um Schutz ersuchenden afghanischen Antragsteller Missbrauch, physische und psychologische Traumata oder Gewalt während ihrer Reise erfahren, was sich negativ auf die Möglichkeiten, sich wieder ein Leben in Afghanistan aufzubauen, auswirken kann.

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Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt.

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Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes.

Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt.

Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär- und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben.

Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz - als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 - zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann.

Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25% der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden. [ ]"

Risikogruppen - UNHCR-"Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" - zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016:

Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;

(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;

(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;

(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;

(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;

(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und

(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1.1. getroffenen Feststellungen zur Person des BF basieren auf seinen Angaben bei der Erstbefragung und vor der belangten Behörde sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die unter II.1.1.2. getroffene Feststellung gründet auf dem unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes.

Die unter II.1.1.3. getroffene Feststellung war mangels Vorlage unbedenklicher Beweismittel zu treffen und da neue Aspekte oder Belege zur Identität auch mit dem Beschwerdeschriftsatz oder nachfolgend in das Verfahren nicht eingebracht wurden.

Die unter II.1.1.4., II.1.1.5 und II.1.1.7. getroffenen Feststellungen basieren auf den Angaben des BF.

Die unter II.1.1.6. getroffenen Feststellungen waren in Ermangelung der Vorlage von Dokumenten wie Schulzeugnissen oder Schulbesuchsbestätigungen bzw mangels das Ausmaß der Berufsbildung belegender Dokumente zu treffen.

Die unter II.1.1.8. bis II.1.1.10. getroffenen Feststellungen basieren auf den vorgelegten oben näher bezeichneten und nachstehend erwähnten seinen derzeitigen Gesundheitszustand betreffenden medizinischen Beweismitteln (jenes im unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und jene in der Verhandlung zum Akt gegebenen).

Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf den Informationen der behandelnden oben näher bezeichneten Fachleuten, welche oben unter I. angeführt sind und aus welchen unter I. auszugsweise zitiert wird. Es handelt sich zum einen um die klinisch-psychologischen Befunde der XXXX und um den fachpsychiatrischen und fachpsychotherapeutischen Befund Primarius

XXXX .

Zu den am 29.3.2018 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelten Vorfallsmeldungen von in der Unterkunft des BF tätigen Auskunftspersonen ist zu sagen, dass es sich hier um Ausführungen zu dem Auftreten des BF in der Unterkunft im März 2018 bzw zu einem von ihm veranlassten Arzt-Hausbesuch im September 2017 handelt. Ein Befund über den Arzt-Hausbesuch im September 2017 liegt im vorgelegten Fremdakt nicht ein. Ein allenfalls durch einen Polizeiarzt verfasster Befund über den Gesundheitszustand des BF im September 2017 und im März 2018 liegt im vorgelegten Fremdakt nicht ein.

Als Beweismittel über den Gesundheitszustand des BF wurden von seiner Rechtsvertretung aus der Feder einer klinischen Psychologin und aus der Feder eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie Befunde vorgelegt, welche den Gesundheitszustand als derart beschreiben, dass der BF derzeit einer psychiatrischen Medikation bedarf und ihm betreffend die oben in der Feststellung wiedergegebene psychiatrische Diagnose gestellt wurde.

Die laut Befund und Gutachten XXXX vom 2.10.2018 dem BF verordneten Medikamente sind Sertralin, Truxal, Leponex und Mirtazapin. Sertralin ist laut Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, AGES Medizinmarktaufsicht, ein rezeptpflichtiges Arzneimittel aus der Gruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRIs). Diese Arzneimittel werden zur Behandlung von depressiven Erkrankungen und Angststörungen angewendet. Truxal ist laut Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, AGES Medizinmarktaufsicht, ein rezeptpflichtiges Arzneimittel zur Behandlung spezieller geistig-seelischer Erkrankungen aus der Gruppe der sogenannten Neuroleptika. Leoponex ist laut Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, AGES Medizinmarktaufsicht, ein rezeptpflichtiges Arzneimittel, welches zur Gruppe der Antipsychotika zählt. Mirtazapin ist laut Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, AGES Medizinmarktaufsicht, ein rezeptpflichtiges Arzneimittel, welches als Antidepressiva, welches zur Behandlung von depressiven Erkrankungen bei Erwachsenen eingesetzt wird. Diese Informationen sind der Website des Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, AGES Medizinmarktaufsicht, https://aspregister.basg.gv.at, entnommen.

Laut einem der vorgelegten medizinischen Beweismitteln ist die Medikation notwendig (siehe fachpsychiatrischen und fachpsychotherapeutischen Befund XXXX vom 2.10.2018, Seite 2 unter 4.).

Laut dem vorgelegten medizinischen Beweismittel Klinisch-psychologischer Befund der XXXX vom 4.4.2018 ist ein engmaschige psychiatrische Begleitung und Psychotherapie des BF empfohlen.

Zu der Empfehlung der klinischen Psychologin XXXX , wonach der BF ein stabiles, gut unterstützendes und sicherheitsgebendes Umfeld benötigt, ist festzuhalten, dass dieser in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Tränen von einer "Ersatzmutter Oma XXXX " berichtete und erzählte, dass er diese in Österreich während seines Aufenthalts im Krankenhaus kennengelernt habe. Diese habe ihm in Krankenhaus gesagt "ich bin deine Mama", nachdem er ihr auf Nachfrage berichtet habe, keine Familie zu haben. Sie hole ihn mit dem Auto ab, sie würden oft telefonieren. Er helfe einer alten Frau im Rollstuhl und gehe dreimal am Tag mit einem Hund spazieren. Der BF lebt derzeit laut unbedenklicher Auskunft aus dem ZMR in XXXX in der XXXX und wurde zum Gerichtstermin von einer österreichischen Staatsbürgerin namens XXXX , deren zeugenschaftliche Einvernahme zunächst beantragt war, auf welche jedoch seitens der Rechtsvertretung später verzichtet wurde, begleitet.

Die unter II.1.1.11. getroffene Feststellung, dass sich der BF in deutscher Sprache über Alltägliches verständigen kann, basiert auf der Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der Verhandlung am 2.10.2018.

Die unter II.1.1.12. getroffenen Feststellungen gründet auf der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem GVS Grundversorgung Betreuungsinformationssystem am 28.9.2018 und auf der im Wege des BFA vom 24.5.2018 übermittelten Gewerbeanmeldung "freies Gewerbe Hausbesorgung" vom 10.4.2018, versehen mit dem Eingangstempel des Magistrates XXXX , Abteilung Gewerbe und Veranstaltungen, 10.4.2018. Ob dem BF das Gewerbe bereits genehmigt wurde, ist bis dato nicht bekannt.

Die unter II.1.1.13. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in die öffentliche Urkunde Strafregister der Republik Österreich am 1.10.2018.

2.2. Die unter getroffenen negativen Feststellungen, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat nicht eine asylrelevante Verfolgung droht, gründet auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Verhandlung am 2.10.2018 auf die seinen Herkunftsstaat betreffenden Fragen nach Vorstrafen, Verfolgung seiner Person durch Behörden, Staatsanwalt, Polizei oder Gerichten bzw. auf die Fragen nach Verfolgung seiner Person aufgrund der Rasse, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seines Glaubens.

Anderslautende Ausführungen oder Beweismittel hiezu wurden weder im Beschwerdeschriftsatz, noch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw vorgelegt.

Zu dem vorgetragenen Fluchtgrund "Behandlung durch seinen Onkel" (Misshandlung, Körperverletzung, sexuelle Belästigung und Ausbeutung) ist festzuhalten, dass der BF in seinen Aussagen und in seinem Antwortverhalten - das auch authentisch wirkende Emotionen zeigte - ein glaubwürdiges Bild der geschilderten Vorfälle zeichnete und den Eindruck vermittelte, die dargestellten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Das Fluchtvorbringen wird daher insgesamt als glaubhaft erachtet und ist zu bemerken, dass das Gericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht nur auf den Wortlaut der Aussagen des BF beschränkt ist. Dem Gericht steht es frei, in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und / oder auch aus dem Vorbringen und Handeln der in der Verhandlung auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (vgl OGH 24.01.1980, 8Ob528/79). Schlüsse wurden aus dem Auftreten und dem Verhalten des BF in der Verhandlung gezogen: Der BF wurde während seiner Aussagen von der Richterin intensiv beobachtet. Es war bei ihm neben einer allgemeinen Aufgeregtheit vor Gericht auszusagen keine besondere Nervosität bei der Beantwortung der Fragen zu erkennen, aus welcher etwa erkennbar wäre, dass er sich eines konstruierten und nicht erlebten Fluchtvorbringens bedient hätte. Er sprach ruhig und ohne übertriebene Betonung von dem, was er in Afghanistan erlebt habe. Es entstand somit nicht der Eindruck, als würde er bei der Schilderung der sexuellen Misshandlung durch seinen Onkel sein Aussageverhalten - etwa aufgrund von Nervosität oder dem Wissen um eine Lüge - ändern oder durch besondere Betonung und / oder Änderung der Stimmlage hervortun wollen.

Die Tatsache, dass er vor der belangten Behörde angab, der Onkel habe sein Ansinnen das erwirtschaftete Geld für Kleidung behalten und nicht dem Onkel abliefern zu wollen, mit körperlicher Züchtigung sanktioniert, an welcher nicht nur der Onkel mitgewirkt hätte, sondern auch die Söhne des Onkels, er jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass der Onkel "drei Leute geschickt [...] die so stark auf mich eingeschlagen haben [...]" vermochte an dem glaubwürdigen Eindruck, den der BF insgesamt hinterließ, nichts zu ändern.

Es ist lebensnah und nachvollziehbar, dass jemand, welcher oftmals Gewalttaten einer Person ausgesetzt war, nicht mehr jedes Detail und jeden Angriff schildern kann. Selbst einem Erwachsenen würde man nicht zumuten bei dem Tatzeitraum und der Mehrzahl von Angriffen jedes Detail richtig in Erinnerung zu behalten.

Sein ihn zur Flucht veranlasst habendes Vorbringen im Verlauf des Verfahrens war schlüssig, vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Strukturen in dem Herkunftsstaat plausibel, weitgehend widerspruchsfrei, hinreichend substantiiert und angereichert mit lebensnahen Details. So ist es mit dem Länderbericht in Einklang zu bringen, dass der BF bereits als Kind anstelle des Schulbesuchs Arbeit verrichten musste. Laut Länderbericht ist zwar Kinderarbeit offiziell verboten, Berichten zufolge arbeiten mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder und ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Die Lebensbedingungen von Waisen bzw von Kinder in Waisenhäusern sind laut Länderbericht schlecht und werden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt. Dass der BF als Waise eine solche Behandlung durch den Onkel erfahren hat, ist mit dem Länderbericht in Einklang zu bringen. Dass er dies der Polizei wegen Aussicht auf Erfolg nie zur Anzeige gebracht hat, lässt sich auch mit dem Länderbericht in Einklang bringen, wonach im afghanischen Strafjustizsystem Kinder oftmals eher die Opfer als die Täter sind und die Korruption, also Bestechung im öffentlichen Sektor, weiterhin verbreitet und Schmiergeldzahlungen direkt oder indirekt von Beamten gefordert oder auch von den Bürgern und Bürgerinnen selbst angeboten werden.

Afghanen zahlen in den folgenden Bereichen Bestechungsgelder:

Rechtswesen, Arbeitsmarkt, an administrativen Behörden auf Provinz- und Distriktebene, Sicherheitsbehörden (ANA und ANP) sowie im Bildungs- und Gesundheitswesen (AF 2017).

Der vorgebrachten Fluchtgrund "Behandlung durch seinen Onkel" (Misshandlung, Körperverletzung, sexuelle Belästigung und Ausbeutung) ist ein Konflikt mit einer Privatperson und wurde vom BF über das gesamte Verfahren nicht vorgebracht, dass der Onkel ihm eine solche Behandlung aufgrund der Rasse des BF, seiner Religion, wegen seiner Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit des BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung angedeihen habe lassen.

Im Herkunftsstaat des BF mangelt es sowohl an einem zentralen Bevölkerungsregister, ebenso an Telefonbüchern oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Zwar gibt es laut dem Länderbericht "Mittel und Wege, um Familienmitglieder ausfindig zu machen" - etwa ist das Dorf, aus dem jemand stammt, der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten und verfügen die lokalen Gemeinschaften über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und haben die Ältesten haben einen guten Überblick, jedoch gab der BF auf explizites Befragen, ob wer jemandem bei einer Rückkehr nach Afghanistan berichten würde, dass er wieder retour ist bzw seine neue Adresse bekannt geben würde, nicht an, dies tun zu wollen.

Der BF gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er von seinem Onkel für Bacha Bazi herangezogen und von diesem unter anderem sexuell missbraucht und für den Fall, dass er dies wem verraten würde, von dem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Dazu ist auszuführen, dass sich dies laut Auskunft des BF zugetragen hat, als der BF in der Obhut dieses Onkels befindlich war. Bei dem BF handelt es sich um einen Mann des Geburtsjahres XXXX , sodass er nun nicht mehr ein Minderjähriger ist und sich in seinem Herkunftsstaat ohne des Schutzes eines Erwachsenen bewegen kann. Der BF ist ein 21jähriger junger Erwachsener, sodass er nun nicht mehr Gefahr laufen würde, bei der Rückkehr nach Afghanistan Opfer von Bacha Bazi zu werden. Dies, da der Länderbericht zu dem Alter von für Bacha Bazi missbrauchten Buben ausführt, dass die Buben üblicherweise zwischen zehn und 18 Jahre alt sind und "viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben". Laut dem Länderbericht ist das Unrechtsbewusstsein bei den Tätern zwar nach wie vor nicht gegeben, aber ist im Jahr 2018 das neue afghanische Strafgesetzbuch in Kraft getreten, welches Bacha Bazi kriminalisiert und unter Strafe stellt.

2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen dazu, dass dem BF im Falle der Rückkehr in Afghanistan nicht psychische und / oder physische Gewalt aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines schiitischen Glaubens droht bzw dass nicht jeder Angehörige seiner Volksgruppe sowie dass jeder schiitische Muslime in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist, fußt auf den Ausführungen im Länderbericht und ist auch der Judikatur der beiden Höchstgerichte nicht zu entnehmen, das dies in Afghanistan so wäre.

Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen basieren aber auch auf den eigenen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie betreffend das konkrete Krankheitsbild auf den Informationen oben näher bezeichneten Fachleute, welche oben unter I. auszugsweise wiedergegeben werden.

Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ist zu sagen:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsort ergeben sich aus dem oben auszugsweise wiedergegebenen Länderbericht in Zusammenschau mit den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018. Demnach ist die Herkunftsörtlichkeit des BF (Kabul-Stadt) aufgrund der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul als eine innerstaatliche Fluchtalternative der Regel nicht verfügbar.

Somit bestünde betreffend den BF eine allgemeine Gefährdungslage in seinem Heimatsort und hat sich das Gericht daher mit der einzelfallbezogenen Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative auseinander zu setzen. In casu handelt es sich um einen zwar alleinstehenden Mann von 21 Jahren ohne Sorgepflichten. Jedoch ist durch die vorgelegten medizinischen Beweismittel belegt, dass er an einem beeinträchtigten Gesundheitszustand leidet. Bei dem BF wurden von einer klinischen Psychologin im April 2018 und von einem Primar im Fach Psychiatrie und Neurologie im Oktober 2018 die körperlichen Funktionseinschränkungen "posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und Panikstörung und generalisierte Angststörung" befundet und wurde ihm attestiert, "akut suizidgefährdet" zu sein. Dazu ist anzumerken, dass der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, er habe sich in Österreich das Leben nehmen wollen und sei aus dem zweiten Stock gesprungen.

Für das Gericht haben sich keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der dem Gericht am Tag der Verhandlung vorgelegten oben näher bezeichneten Befunde und Gutachten ergeben. Auch vom persönlichen Auftreten des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht her, scheint dieser - salopp formuliert - psychisch zu leiden. Mehrmals brach er bei der Schilderung seiner Lebensumstände im Hause des Onkels in Tränen aus und begehrte kurze Verhandlungspausen. Dies ist in Zusammenschau mit der fachärztlich objektivierten körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen nachvollziehbar.

Die vorliegenden Beweismittel über den Gesundheitszustand des BF stammen aus der Feder von einer klinischen Psychologin und von einem Primar aus dem Fach Psychiatrie und Neurologie und werden diese vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung der Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel erscheinen schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die Richterin konnte auch durch das Verhalten des BF in der Verhandlung den persönlichen Eindruck gewinnen, dass dieser - wie oben "salopp formuliert" - psychisch leidet und ist dazu auch auf den Klinisch-psychologischer Befund der XXXX vom 4.4.2018 hinzuweisen, wonach aus psychologischer Sicht "keine Simulationstendenzen" im Zeitpunkt der Untersuchung erkennbar waren.

2.4. Die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat fußen auf den Länderfeststellungen, welche sich aus dem Länderbericht der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergeben. Dieser Länderbericht wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Angesichts der Seriosität der darin zitierten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Überdies fußen die unter II.1.4. dargelegten Feststellungen auf den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016, auf den Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des dt. BMI im Dezember 2016 und auf den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Senatszuständigkeit in Asylsachen nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor und obliegt die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Ad Spruchpunkt A) I:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention; im Folgenden: GFK) droht. Es ist an dieser Stelle auf die Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 hinzuweisen, wonach eine "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung iSd Art 9 der ‚Richtlinie 2011/95 EU über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes' (Statusrichtlinie) ist.

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative

(§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 23.9.2015 - somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, sodass

§§ 2 Abs 1 Z 15, 3 Abs 4 bis Abs 4b gemäß § 75 Abs 24 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") keine Anwendung finden.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).

Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 ua.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, welche von anderen ausgeht und welche vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte aufgrund der im bisherigen Verfahren getätigten Angaben des BF nicht festgestellt werden, dass dieser bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Afghanistan einer im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre und aus welchem im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung resultieren würde. Das vom BF als sein Fluchtgrund Vorgetragene trug sich zu, als er minderjährig und schutzlos in der Obhut seines Onkels war und ging dieses gegen den BF Gerichtete von einer Privatperson aus. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte aufgrund der im bisherigen Verfahren getätigten Angaben des BF nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan bei der Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Sein Vorbringen, der Onkel würde den BF auch in anderen Provinzen finden, er kenne viele Leute und sei bekannt, wurde vom BF ohne nähere Ausführungen, wie er zu dieser Annahme komme, vorgetragen. Er gab weder an, weshalb es sich bei dem Onkel um eine bekannte Person in Afghanistan handle, noch gab er an, wen er mit "viele Leute" - etwa welche (einflussreiche) Person(en) - meine, die er vermeine, dass der Onkel solche kennen würde.

Zu dem Vorbringen des Fluchtgrundes Bacha Bazi wurde oben in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt.

Insgesamt ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Ad Spruchpunkt A) II III:

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095 mit Hinweis auf VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach

§ 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf

§ 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu

§ 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den BF betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Wie bereits angeführt, reicht die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, 2016/19/0036, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass ein Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0366). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen eines Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektive Sichtweise anzustellen.

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 45).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des

§ 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den den Beschwerdeführer konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zu gewärtigen hätte

(VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert nämlich im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG im gegenständlichen Fall gegeben sind.

Unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des VwGH vom 23.9.2009, 2007/01/0515, zitierten Judikatur des EuGH (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05] ist zu sagen, dass durch den Gesundheitszustand des BF sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben sind, welche eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet dessen, dass laut der Rechtsprechung des EGMR der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen - vereiteln.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 23.3.2017; 2017/20/0038 mwH).

Zu der Prüfung, ob der BF auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hätte, ist zu dem an "posttraumatischer Belastungsstörung, schwerer depressiver Episode mit somatischem Syndrom und Panikstörung und generalisierte Angststörung" leidenden und akut suizidgefährdet seienden BF zu sagen, dass aus dem Länderbericht zu Tage kommt, dass in Afghanistan die Behandlung von psychischen Erkrankungen - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs - nach wie vor nicht in ausreichendem Maße stattfindet. Traditionell mangelt es an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Die afghanische Regierung ist sich der Problematik rund um psychisch Erkrankte bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und die Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen. Eine solche starke familiäre Unterstützung fehlt dem BF, auch wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass ihm die Tante mütterlicherseits die Flucht finanziert hat. Dass der BF in Afghanistan emotional in der Lage sein würde, gemeinschaftliche Unterstützung - etwa durch Angehörige seiner Volksgruppe - einzufordern, erscheint nach dem in der Verhandlung hinterlassenen Eindruck unwahrscheinlich.

Daraus resultierend ist zu sagen, dass der BF mit seinen von den oben näher bezeichneten Fachleuten befundeten derzeitigen Leiden und aufgrund seiner akuten Selbstmordgefährdung in Afghanistan es "schwierig" haben könnte, einer Behandlung zugeführt zu werden.

Zu dem Prüfkriterium "Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks" ist zu sagen, dass der BF mehrere Verwandte hat, von welchem ihm bloß eine - die Tante mütterlicherseits - kurz vor seiner Ausreise Unterstützung angedeihen ließ. Der BF bedarf laut Befund und Gutachten der klinischen Psychologin - auf welchen seitens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie auch hingewiesen wurde - eines stabilen, gut unterstützenden und sicherheitsgebenden Umfeld (klinisch-psychologischer Befund vom 26.9.2017). Dass der BF, ein solches während seiner Zeit in Afghanistan gehabt hätte, kommt aus seinen Schilderungen über sein Leben im Herkunftsstaat nicht hervor. Dass der BF im Falle der Rückkehr ein solches Umfeld in Afghanistan haben würde, sodass sich ein solches Umfeld als Netzwerk um ihn kümmert und um sein gesundheitliches Fortkommen bemüht ist, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Länderberichts zu dem Thema "Rückkehrer" in Zusammenschau mit seinen Schilderungen über sein bisheriges Leben nicht zu erwarten.

Zu dem Prüfkriterium "Berücksichtigung der für den Zugang zur Versorgung zurückzulegenden Entfernung" ist zu sagen, dass der BF bei der Wiederansiedelung durch Inanspruchnahme einer der beiden Fluchtalternativen Mazar-e Sharif oder Herat ist zu sagen, dass es sich zwar um einen erwachsenen BF ohne Sorgepflichten und im erwerbsfähigen Alter handelt. Aber im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre der BF - aus zuvor dargetanen Überlegungen - ohne ein sicheres, gut unterstützendes, stabiles familiäres Netzwerk und aufgrund dessen, dass sein Auftreten nicht darauf schließen lässt, dass er sich ein soziales Netzwerk auf Basis seiner Volksgruppenzugehörigkeit aufzubauen vermag, auf sich alleine gestellt.

Aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustands hätte er es sehr schwer, eine Gelegenheitsarbeit zum Erzielen eines wenigstens kleinen Einkommens, welches ihm zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums sicher würde, zu finden. Überdies ist der BF aufgrund seiner derzeitigen Leiden nicht in der Lage, mit gesunden arbeitsfähigen Rückkehrern um eine Arbeitsstelle zu konkurrieren.

Ein wie von UNHCR in den genannten Richtlinien für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechender gesicherter Zugang zu Unterkunft, wesentlichen Grundleistungen (z.B. sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung) und Erwerbsmöglichkeiten ist mangels soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte und mangels sonstige finanzielle Unterstützung nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF derzeit auf die oben genannten - in Österreich verschreibungspflichtigen - Medikamente angewiesen ist (siehe auch Ausführungen des Prim. Dr. XXXX : "[...] fortlaufend Neuroleptika, tranquilisierend und antidepressiv medikamentös-psychiatrisch behandelt wird") ,und es laut Länderbericht gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten gibt. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden. An anderer Stelle führt der Länderbericht aus, dass Afghanen unter anderem im Gesundheitswesen Bestechungsgelder zählen müssen. In diesem Zusammenhang ist auf das bereits Gesagte zu der Schwierigkeit rund um das Finden einer Arbeitsstelle - mit deren Verdienst der BF sich Medikamente leisten könnte - hinzuweisen.

Angesichts der aus dem Länderbericht sowie dem notorischen Amtswissen ersichtlichen aktuellen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung für eine Person mit einem Krankheitsbild wie jenem des Beschwerdeführers sehr unwahrscheinlich:

Der BF benötigt laut vorgelegtem medizinischen Beweismittel vom 26.9.2017 einer psychiatrischen Behandlung und muttersprachliche psychologische Behandlung oder Psychotherapie, im April 2018 wurde festgehalten, dass er einer engmaschigen psychiatrischen Begleitung und Psychotherapie bedürfe.

Laut Länderbericht wird den Rückkehrern psychologische Unterstützung über die Organisation IPSO geboten: diese Leistungen sind kostenfrei und "diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO" und es könne für psychologische Unterstützung auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten, so der Länderbericht.

Mit dem Hinweis auf die möglicherweise nicht ausreichende Kapazität wird dargetan, dass dem BF bei der Rückkehr nach Afghanistan nicht die benötigte Therapie geboten werden kann und erscheinen "bis zu fünf Skype-Sitzungen" nicht als "engmaschig" wie dies von der behandelnden klinischen Psychologin angeregt wird.

Aus dem Länderbericht zum Herkunftsstaat geht auch nicht hervor, dass Rückkehrern automatisch eine Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr geht hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und Rückkehrende ohne familiäre Bindung und ohne Geldmittel mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Der BF mit seinem derzeitigen Krankheitsbild aufgrund des Umgangs in Afghanistan mit an der Psyche Erkrankten und aufgrund der Hindernisse im Beruf und im Alltag, welche die derzeitigen Leiden dem BF in Afghanistan beschweren, wird mit Sicherheit in eine ernste Versorgungssituation geraten.

Der UNHCR sieht eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar an, wenn die betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder der (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder der größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Für diesen Fall gilt laut UNHC, dass im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine interne Schutzalternative selbst ohne Unterstützungsnetzwerk vorhanden ist. Bei dem gegenständlichen BF handelt es sich aber um einen jungen Mann mit derzeitigen Leiden "posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, Panikstörung und generalisierte Angststörung" und ist er zudem derzeit akut suizidgefährdet.

Ein wie von UNHCR in den Richtlinien für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechender gesicherter Zugang zu Unterkunft, wesentlichen Grundleistungen (z.B. sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung) und Erwerbsmöglichkeiten ist daher beim gegenständlichen Beschwerdeführer nicht ersichtlich: er verfügt - wie oben bereits dargetan - nicht über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in einer der innerstaatlichen Fluchtalternativen und auch nicht über finanzielle Unterstützung, deren Notwendigkeit laut dem Länderbericht für den Zugang zur Beschaffung medizinischer Leistungen oder Medikamente an mehreren Stellen hervorgehoben wird. Die Tante, welche ihm finanziell bei der Flucht unter die Arme gegriffen hat, gab er nicht als eine Person, welche er im Falle der Rückkehr über seine Rückkehr informieren würde, an.

Dem BF würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der - im Rahmen seiner Angaben sowie in seiner Beschwerde vorgebrachten - ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt. Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Art 3 EMRK darstellen würde.

Die bei dem derzeit akut suizidgefährdeten BF derzeit vorhandenen Leiden "posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und Panikstörung und generalisierte Angststörung" ist unter Psychische Störungen der Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 subsumierbar. Die Gefahr, dass der BF im Falle einer Rückkehr Eingriffe in seine körperliche Integrität zu befürchten hätte, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Länderberichts zu dem in Afghanistan üblichen Umgang mit an der Psyche Erkrankten gegeben. Laut dem oben auszugsweise wiedergegebenen Länderbericht der Staatendokumentation sind private Gesundheitsanbieter überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden und wäre dies dem BF wegen der oben dargetanen Ausführungen zu seinen Möglichkeiten eine Arbeitsstelle zu finden, wohl nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund iZm dem derzeitigen Krankheitsbild unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse in Zusammenschau mit der Situation in Afghanistan kann der BF auch nicht auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan verwiesen werden.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 leg.cit.).

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu erteilen ist.

Ad Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.