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G312 2189853-1 ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2189853.1.00 KI-generiert

Federal Administrative Court dismisses complaints and revision due to explicit withdrawal of appeals by the parties.

Geschäftsnummer G312 2189853-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the complaints filed by four asylum seekers against rejection decisions regarding international protection and residence permits. The applicants had initially lodged appeals but subsequently withdrew them in a letter dated April 4, 2018, without any ambiguity. Consequently, the court terminated the proceedings as the withdrawal extinguished the right to a substantive decision, and the revision was declared inadmissible under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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§ 7 Abs. 2 VwGVG; § 25a Abs. 1 VwGVG: The withdrawal of an appeal by a party terminates the procedural basis for a substantive decision, necessitating the termination of proceedings, while the revision is inadmissible if the decision does not involve a question of fundamental legal significance.

Schlagwörter

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withdrawal of appeal termination of proceedings asylum seeker complaints inadmissible revision procedural exhaustion administrative law constitutional review Wegweisung im Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 7 Abs. 2 VwGVG
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
§ 25a Abs. 1 VwGVG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
Darin wurde beantragt die gegenständlichen Bescheide dahingehend abzuändern, als den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihnen der Status von Asylberechtigten iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt werde, in eventu ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemääß § 8 Abs.
§ 8 Abs. 1 AsylG
§ 57 AsylG 2005
§ 52 FPG
Es wurde gemäß § 52 FPG iVm.
§ 58 Abs. 2 und 3 AsylG
§ 9 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist und ihnen gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV).
Art 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320
Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601
Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl.
VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049
94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
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Volltext

G312 2189858-1/5E

G312 2189853-1/5E

G312 2189861-1/5E

G312 2189865-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, der XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, der XXXX, geb. XXXX, StA:

Irak und des XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, gegen die Bescheide des BFA Tirol 13.02.2018, Zl. XXXX, XXXX,

XXXX und XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1, BF2, BF3 und BF4) zugestellt am 20.02.2018, wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Es wurde gemäß § 52 FPG iVm. § 9 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist und ihnen gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV).

2. Mit dem am 16.03.2018 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhoben die BF mit Unterstützung des ihnen von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt die gegenständlichen Bescheide dahingehend abzuändern, als den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihnen der Status von Asylberechtigten iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt werde, in eventu ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemääß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt werde, in eventu die bekämpften Bescheide zu beheben und zur weiteren Verfahrensführung und erneuten Erlassung von Bescheiden an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.03.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In ihrem Schriftsatz vom 04.04.2018 erklärten die BF durch ihre Rechtsvertretung, dass sie die Beschwerden vom 13.02.2018, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zurückziehen.

Die BF haben somit ihre Beschwerden vom 13.02.2018 am 04.04.2018 ausdrücklich zurückgezogen. Es besteht daher kein Grund die Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann ihre Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die gegen den genannten Bescheide der belangten Behörde gerichtete Beschwerden vom 13.02.2018 als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass die gegenständliche Verfahren einzustellen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.