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W166 2191253-1 ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2191253.1.00 KI-generiert

Disability benefit claim dismissed; medical expert report upheld; no oral hearing required; appeal barred.

Geschäftsnummer W166 2191253-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court rejected the complainant's appeal regarding their classification as a disabled person eligible for special benefits. The court found that the administrative agency's expert medical report was comprehensive and the complainant's submitted evidence failed to refute it. Consequently, the court held that an oral hearing was unnecessary and the subsequent revision appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 24 Abs. 4 VwGVG; § 25a Abs. 1 VwGG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: An oral hearing is not required when the file shows no further clarification is needed and fundamental rights are not violated, and a revision appeal is inadmissible if the decision does not depend on a question of general legal significance.

Schlagwörter

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disability benefit classification expert medical report oral hearing waiver revision inadmissibility administrative appeal procedure unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung behinderungsbedingte Kosten kombinierte körperliche Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 24 Abs. 4 VwGVG
47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.
§ 45 Abs. 3 AVG
Mit Schreiben vom 15.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
§ 17 VwGVG
3 AVG iVm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
§ 58 Abs. 2 VwGVG
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 27 VwGVG
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.
§ 28 Abs. 1 VwGVG
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zitierte Rechtsprechung

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Verwaltungsgerichtshof vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180
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Volltext

W166 2191253-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet wurde, und legte medizinische Unterlagen und Befunde vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.02.2018 ein. In diesem wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.02.2018 Folgendes auszugsweise festgehalten:

"...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2017-08 Rö LWS, Beckenübersicht: Rechtskonvexe Drehskoliose und Streckhaltung des thorakolumbalen Überganges mit Scheitel bei L1/L2. Altersentsprechende Knochenstruktur. Chondrose bei L5/S1.

Gering- bis mittelgradig ausgeprägte Spondylarthrose der gesamten

LWS

Mitgebrachter Röntgenbefund 29.6.2016 rechte Hand: leichte Heberdenarthrosen.

2017-08 MRT d. LWS u. Sakroiliakalgelenke:

Geringgradige Diskusdegenerationen an den lumbalen Segmenten L4/5 und L5/S1

...

Bewegungsapparat: An- und Auskleiden ist selbstständig möglich

Wirbelsäule:

HWS: Endlagige Bewegungseinschränkungen, KJA: 1 cm

BWS: keine Funktionseinschränkungen

LWS: Endlagige Bewegungseinschränkungen, FBA: 20 cm

Die Hände erreichen im Sitzen den Boden

Obere Extremitäten:

Schulternackengriff: rechts etwas eingeschränkt, links möglich

Schürzengriff: rechts etwas eingeschränkt, links möglich

Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 120° Anheben nach vorne:

120°

Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne:

140°

Keine signifikante Einschränkung der Rotation

Altersentsprechende Beweglichkeit der Hand-, und Fingergelenke

Der Faustschluss ist beidseitig möglich und der Pinzettengriff ist mit allen Fingern beidseits möglich.

Oberarm re: ca 25 cm lange blande Narbe nach OP, Verbrennungsnarbe ca 15x30 cm ohne FE der Gelenke

Untere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich,

annähernd unauffälliger Gelenksstatus

Hüftgelenk rechts: Beugung: 130° Rotation: 40-0-40°

Hüftgelenk links: Beugung: 130° Rotation: 40-0-40°

Kniegelenk rechts: Beugung 0-0-140°

Kniegelenk links: Beugung 0-0-140°

Oberes Sprunggelenk rechts: 30-0-40° Unteres Sprunggelenk rechts:

30-0-40°

Oberes Sprunggelenk links: 30-0-60° Unteres Sprunggelenk links:

30-0-60°

alle Funktionen ungestört. Geringer Hallux valgus re

Zehenstand: rechts links möglich Fersenstand: rechts links möglich

Einbeinstand mit Anhalten möglich

Keine Ödeme an den UE

Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Sensibilität wird in re Handrücken als gestört angegeben.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Ungestörtes Gangbild mit normalen Straßenschuhen und ohne Gehhilfen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos.Nr.

GdB%

Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.

02.01.01

Abnützung der rechten Kniegelenkes bei Zustand nach einer Kreuzbandoperation Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche röntgenologisch fassbare Veränderungen jedoch lediglich geringfügige Funktionseinschränkung.

02.05.18

Bewegungseinschränkung rechte Schulter Heranziehung dieser Position, da leichtgradig

02.06.01

Schädigung des Nervus radialis rechts Unterer Rahmensatz, da isolierte sensible Störung.

04.05.04

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2018 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.02.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Beweglichkeit der rechten Schulter eingeschränkt sei. Beim Heben und Tragen verspüre er Schmerzen. Auch bei einem Wetterwechsel und Abkühlungen bekomme er Schmerzen in der Schulter. Aufgrund der Schädigung des Radialisnervs habe er nicht nur Sensibilitätsstörungen, sondern auch Schmerzen in der Muskulatur des rechten Unterarms und sein rechter Daumen beginne zu zittern und zu zucken. Nach längeren Tätigkeiten habe er auch öfters verkrampfte Zeige- und Mittelfinger. Auch die asthmatische Bronchitis bestehe weiterhin und er fürchte, dass sich seine Lungenfunktion verschlechtern werde. Bei Kontakt mit Allergenen komme es im schlimmsten Falle zur Atemnot. Insbesondere im Rahmen seines Berufes als Elektromechaniker für Starkstrom, aber auch im privaten Bereich komme es zu einem ungünstigen Zusammenwirken der bestehenden Leiden. Er merke dies vor allem bei stehenden Tätigkeiten und beim Gehen und bei Drehbewegungen.

Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Unterlagen vor und stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.04.2018 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2018 ein. In diesem wird Folgendes auszugsweise dokumentiert:

"...

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB%

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da dokumentierte radiologische Veränderungen und geringfügige Funktionseinschränkungen vorliegen.

02.01.01

Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenkes Oberer Rahmensatz, da dokumentierte radiologische Veränderungen und geringfügige Funktionseinschränkungen nach einer Kreuzbandoperation.

02.05.18

Allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da dokumentierte positive Reaktionen auf Hausstaubmilbe, Katzenepithelien und Beifußpollen zeitweilig leichte (saisonale) Beschwerden verursachen können

06.05.01

Geringe Bewegungseinschränkung rechte Schulter

02.05.01

Schädigung des Nervus Radialis rechts Unterer Rahmensatz, da isolierte sensible Störung vorliegt

04.05.01

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das klinisch führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 - 5 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG:

Die Befunde und Einwendungen bedingen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen

Ergebnis der Einzelleiden - das Leiden "Allergisches Asthma bronchiale" ist wieder in die Liste

der Gesundheitsschädigungen aufzunehmen - keine Änderung gibt es aber betreffend

Gesamtgrad der Behinderung.

Zusammenfassung

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher

allgemeinmedizinischer aktenmäßiger Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Gutachten - siehe dazu die Ausführungen oben - der Gesamtgrad

der Behinderung 20 v. H. beträgt. "

Mit Schreiben vom 15.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Von dieser Äußerungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und am 28.06.2018 eine Stellungnahme eingebracht, in welcher er angibt, dass er hinsichtlich der Schulterschmerzen einen Arzt aufgesucht habe und einen weiteren Befund vorlege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer brachte am 27.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit dokumentierten radiologischen Veränderungen und geringfügigen Funktionseinschränkungen;

2. Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenkes mit dokumentierten radiologischen Veränderungen und geringfügigen Funktionseinschränkungen nach einer Kreuzbandoperation;

3. Allergisches Asthma bronchiale mit positiver Reaktionen auf Hausstaubmilben, Katzenepithelien und Beifußpollen, welche zeitweilig leichte (saisonale) Beschwerden verursachen können;

4. Geringe Bewegungseinschränkung der rechten Schulter;

5. Schädigung des Nervus Radialis rechts mit isolierter sensibler Störung.

Das klinisch führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 - 5 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Das Leiden "Allergisches Asthma bronchiale" ist - im Vergleich zum Vorgutachten - als Funktionseinschränkung einzuschätzen. Es ergibt sich dadurch jedoch keine Änderung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung.

Der Grad der Behinderung beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die Leidenszustände und den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.02.2018 und dem ergänzenden Aktengutachten vom 10.06.2018.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde, unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel, auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Bewegungseinschränkungen leicht verschlechtert hätten und er unter anderem beim Heben Schmerzen in der Schulter habe. Zusätzlich leide er auch an einer Schädigung des Nervus Radialis und allergischem Asthma.

In dem Sachverständigengutachten vom 06.02.2018 wurden die Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", "Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenkes", "Bewegungseinschränkung der rechten Schulter" und "Schädigung des Nervus Radialis rechts" nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.

Im Aktengutachten vom 10.06.2018 wurden diese Einschätzungen vom ärztlichen Sachverständigen bestätigt, und das Leiden "Allergisches Asthma bronchiale", auf Grundlage von mit der Beschwerde vorgelegten ergänzenden Befunden, als Funktionseinschränkung aufgenommen. In dieser Einschätzung ist die positive Reaktion auf Hausstaubmilben, Katzenepithelien und Beifußpollen mit zeitweilig leichten saisonalen Beschwerden mitumfasst.

Betreffend dieses Leiden hat der allgemeinmedizinische Sachverständige ausgeführt, dass sich daraus jedoch keine Änderung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung ergibt.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Aktengutachten vom 10.06.2018 die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter unter der Positionsnummer 02.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung statt wie im Gutachten vom 06.02.2018 unter der Positionsnummer 02.06.01 angeführt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diesbezüglich dem Sachverständigen ein offensichtlicher Tippfehler unterlaufen ist, da die Positionsnummer 02.05.01 für Beinverkürzungen vorgesehen ist, und ein derartiges Leiden beim Beschwerdeführer nicht vorliegt. Überdies wurde auch im Aktengutachten als Leiden "Bewegungseinschränkung rechte Schulter" angegeben. Ebenso verhält es sich mit der Einschätzung des Leidens Schädigung Nervus radials rechts, das im Sachverständigengutachten vom 06.02.2018 korrekt unter der Positionsnummer 04.05.04 eingeschätzt wurde, und im Aktengutachten vom 10.06.2018 unter der Positionsnummer 04.05.01 "Schädigung des Nervus radialis rechts" angeführt ist. Die Positionsnummer 04.05.01 ist für die Funktionseinschränkung "Plexus brachialis" vorgesehen. Überdies hat der allgemeinmedizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 10.06.2018 festgehalten, dass sich auch aus seiner Sicht eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Sachverständigengutachten vom 06.02.2018) nur insoweit ergibt, als das Leiden "Allergisches Asthma bronchiale" hinzukommt.

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Schmerzen, wurden von ihm anlässlich der persönlichen Untersuchung am 06.02.2018 vorgebracht, und vom Sachverständigen in der Einschätzung berücksichtigt.

Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 28.06.2018 nachgereichte Befund eines Facharztes für Radiologie vom 26.06.2018 kann aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG nicht berücksichtigt werden (siehe "Rechtliche Beurteilung" unter Pkt. 3). Festzuhalten ist überdies, dass sich die Ausführungen in diesem Befund auf die Beschwerden und den Bruch des rechten Oberarms beziehen, und diese Funktionseinschränkungen bereits bekannt sind, und in den Gutachten in dem Leiden "Bewegungseinschränkung rechte Schulter" berücksichtigt wurden. Selbst bei Berücksichtigung des radiologischen Befundes vom 26.06.2018 würden sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Mit der Beschwerde wurden keine Einwendungen erhoben bzw. Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten.

Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 06.02.2018 sowie das ergänzende Sachverständigengutachten vom 10.06.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 19 (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werde.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 28.06.2018 nachgereichte Befund eines Facharztes für Radiologie vom 26.06.2018 aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG nicht berücksichtigt werden.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:

"02.01 Wirbelsäule

02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich

Kniegelenk

02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 - 20 %

Streckung/Beugung bis 0-0-90°

02.06 Obere Extremitäten

Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen.

02.06.01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 %

Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation

04.05 Lähmungen der peripheren Nerven

04.05.04 Nervus radialis 10 - 40 %

Leitfunktion Handgelenks-Fingerstreckung

06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.

06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 - 20 %

1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf Klinisch unauffällig außer bei Anfällen"

Wie bereits ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.02.2018 sowie des ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 10.06.2018 eingeschätzt.

Die vorliegenden fachärztlichen Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung.

Bei dem Beschwerdeführer liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Der Beschwerdeführer wurde persönlich ärztlich untersucht, seine vorgebrachten Argumente und Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.