W192 2009646-2 · Bundesverwaltungsgericht
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertbekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichnete Bezugsperson stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 19.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückzog. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.09.2011 wurde ihm gemäß § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson zuletzt bis 28.09.2018 verlängert.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 3 VwGVG, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 8 AsylG, § 35 Abs. 4 AsylG, § 35 AsylG, § 26 FPG; W192 2009646-2 · Bundesverwaltungsgericht: Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
W192 2009649-2/7E
W192 2009645-2/2E
W192 2009646-2/2E
W192 2009647-2/2E
W192 2009648-2/2E
W192 2162050-1/2E
W192 2009878-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.05.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0259/2014, aufgrund der Vorlageanträge von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Auner, Parkstraße I/1,8700 Leoben, alle StA. Afghanistan, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.03.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0259/2014 beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der
bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1.1. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bezeichnete Bezugsperson stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 19.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückzog. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.09.2011 wurde ihm gemäß § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson zuletzt bis 28.09.2018 verlängert.
1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter (Erstbeschwerdeführerin) mit ihren sechs, damals sämtlich minderjährigen, Kindern, alle Staatsangehörige von Afghanistan, stellten am 20.02.2013 unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Den Anträgen wurden Kopien relevanter Seiten der Reisepässe der Beschwerdeführer, von sie betreffenden Auszügen aus dem Standesregister (Tazkira) sowie eines Eheschließungszertifikates ("Marriage Certificate") der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt vom afghanischen Generalkonsulat in Peshawar am 29.11.2012 angeschlossen, in dem aus Eintragungen in englischer Sprache ersichtlich ist, dass die bei der Amtshandlung am 29.11.2012 offenkundig abwesende als Bräutigam ("Bridegroom") bezeichnete Bezugsperson und die als Braut ("Bride") bezeichnete Erstbeschwerdeführerin und deren jeweilige Bevollmächtigte ("Attorney") in Gegenwart von zwei Zeugen den Eintragungen in diesem Zertifikat zugestimmt hätten und diese Zeugen auch die Identität und die Ehefähigkeit ("elegibilities oft he parties to be legally married") bestätigt hätten. In ihrer 2012 ausgestellten Tazkira wird die Erstbeschwerdeführerin laut einer Übersetzung in die englische Sprache als verheiratet bezeichnet.
Es wurden auch Kopien des Bescheids des Bundesasylamts vom 28.09.2012 betreffend die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung an die Bezugsperson sowie Dokumentenkopien betreffend die Lebensverhältnisse der Bezugsperson beigelegt.
Laut einem Vermerk der Botschaft in englischer Sprache gab die Beschwerdeführerin am 20.02.2013 zu einem Fragebogen im Familienverfahren an, dass sie seit etwa zwei Jahren mit ihren sechs Kindern bei ihren Eltern und ihrem Bruder in Pakistan lebe, wobei einer ihrer Söhne, der Drittbeschwerdeführer, derzeit abgängig sei. Davor habe sie mit ihrem Ehemann und einem Schwager in Afghanistan gelebt. Die Eheschließung sei vor 16 Jahren in Afghanistan durch einen Mullah nach der islamischen Tradition erfolgt. Die Bezugsperson sei wegen des Verschwindens ihres Sohnes vor kurzem in Pakistan gewesen und sei vor wenigen Wochen wieder ausgereist.
Das Bundesasylamt teilte zu dem mit Note vom 25.02.2013 übermittelten Einreiseantrag mit Schreiben vom 19.03.2013 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Bei Bedarf könne die österreichische Botschaft über die Gründe der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose informiert werden.
Die österreichische Botschaft richtete mit Schreiben vom 19.03.2013 eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Bezugsperson, worin mitgeteilt wurde, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesasylamtes nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht erfolgt sei und auch eine gesonderte Prüfung im Rahmen des Fremdenpolizeigesetzes ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels nach § 21 Abs. 1 nicht vorliegen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen würden.
Mit E-Mail-Nachricht eines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.04.2013 wurde für die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der aktuellen schwierigen Situation in Afghanistan davon ausgegangen werde, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten durchaus wahrscheinlich sei, und es werde daher um Überprüfung des Sachverhaltes bzw. Einholung einer Stellungnahme des Bundesasylamts ersucht.
1.1.3. Die Einreiseanträge wurden erstmals mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.04.2013 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der "Antrag gemäß Asylgesetz § 35" gleichzeitig als Antrag auf Erteilung eines Visums gelte und die in § 21 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 normierte Voraussetzung für eine Visumserteilung, nämlich dass die Wiederausreise der Antragsteller gesichert erscheine, nicht vorliege.
1.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und dieser hat mit Erkenntnis vom 14.11.2013 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass als allein tragender Grund für die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in Betracht käme, dass nach der Mitteilung des Bundesasylamtes die Erfolgsaussichten eines Antrags des Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Die ausschließliche Begründung mit der Nichterfüllung von im § 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 normierten Voraussetzungen erweise sich als verfehlt.
1.2.1. In der Folge ersuchte die österreichische Botschaft das BFA mit Nachricht vom 10.02.2014 um Information über die Gründe, welche zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose geführt haben.
Dazu teilte das BFA mit Nachricht vom 11.02.2014 unter anderem Folgendes mit:
"Die AW und ihre sechs Kinder (Familieneigenschaften gelten noch als ungeklärt) leben in Peshawar Pakistan in einem gemieteten Haus mit ihren Eltern und der Familie ihres Bruders. Vater und Bruder der AW (laut Angaben der AW) betreiben einen Handel mit Zement. Das der ÖB vorgelegte Dokument (HU) hätte bestätigt, dass die Brautleute anwesend gewesen wären. Dies wurde als nicht richtig festgestellt. Auch die AW gab an, dass ihr angeblicher Ehemann nicht anwesend war. Die AW gab weiters an, dass ihr angeblicher Ehemann nach Peshawar gereist war und erst kürzlich wieder nach Österreich zurück gereist wäre. Es wäre also auch ein gemeinsames Familienleben in Pakistan möglich."
1.2.2. Die österreichische Botschaft in Islamabad richtete in weiterer Folge ein mit 03.02.2014 datiertes und als "Information" betiteltes Schreiben an die Erstbeschwerdeführerin, wonach im Hinblick auf die Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 seitens des Bundesasylamts mitgeteilt worden sei, dass eine Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson aus dem oben (I.2.1.) zitierten Grund nicht als wahrscheinlich einzustufen sei und seitens der Vertretungsbehörde der Vorgang damit abgeschlossen sei.
1.2.3. Gegen diese Erledigung richtete sich eine mit Schreiben vom 11.04.2014 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zunächst ausgeführt wurde, dass es sich bei der Erledigung der österreichischen Botschaft Islamabad trotz der Titulierung als "Information" um eine normative Entscheidung handle.
Auf Grund der geänderten Rechtslage seit 01.01.2014 könne der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gefolgt werden. Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit könne erstmalig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vertretungsbehörden vorgegangen werden. Somit habe das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm. § 26 FPG zu entscheiden und müsse auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes entscheiden. Eine gegenteilige Auslegung der Bestimmungen würde bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Mitteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden sei und somit dem Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit widersprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe jedenfalls nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Österreichischen Botschaft, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes zu überprüfen, um zu einer Entscheidung in der Sache selbst zu gelangen.
Die zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson geschlossene Ehe sei gültig, da die 1997 traditionell geschlossene Ehe im November 2012 zum Zweck der Antragstellung offiziell registriert worden sei. Im angefochtenen Bescheid sei vermerkt, dass die Bezugsperson laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin bei der Registrierung der Ehe nicht anwesend gewesen sei. Es sei dem Bescheid nach unklar, ob damit das Vorliegen der Ehe bezweifelt werden soll. Allerdings sei richtig, dass die Bezugsperson sich für die Registrierung der Ehe vertreten habe lassen und es stimme diese Vorgangsweise mit rechtlichen Bestimmungen über die Eheschließung in Afghanistan überein. Auch im Asylverfahren der Bezugsperson seien deren familiäre Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden.
In der angefochtenen Entscheidung sei auch die Zumutbarkeit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Pakistan nicht geprüft worden. Die Beschwerdeführer würden über keine Aufenthaltstitel in Pakistan verfügen und es hätte auch die Bezugsperson keine Möglichkeit, sich dauerhaft in Pakistan niederzulassen.
Es liege auch Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben worden wäre, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Auch sei die in § 11 Abs. 1 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt worden.
1.2.4. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 15.05.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die "Information" der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.02.2014 ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde und im Spruch die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel unter Anführung der gesetzlichen Grundlage in § 35 AsylG 2005 ausdrücklich abgewiesen wurden.
Unter der Überschrift "Begründung" wurde ausgeführt, seitens des BFA sei zu den vorliegenden Anträgen mitgeteilt worden, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson aus folgendem Grund als nicht wahrscheinlich einzustufen sei:
"Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich klar und eindeutig, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen betreffend Familieneigenschaft, nicht vorliegen. Aufgrund dieser Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war der Antrag abzuweisen."
In der Erledigung wurde unter der weiteren Überschrift "Entscheidungsgründe der Beschwerdevorentscheidung" im Wesentlichen ausgeführt, dass - im Sinne der Beschwerdeschrift - bei der "Information" der Botschaft von einem Bescheid auszugehen war (und nicht etwa ein "Nichtbescheid" vorliegen würde), sowie dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose komme durch die Botschaft daher nicht in Betracht. Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe sich daran nichts geändert.
In Hinblick auf die gerügte Verletzung des Parteiengehörs sei nicht zu erkennen, inwieweit dieser Wesentlichkeit zukomme. Der Verfahrensmangel sei überdies dadurch saniert, dass in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid Stellung genommen werden konnte und davon auch Gebrauch gemacht wurde.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt werde, weshalb einem allfälligen Vorlageantrag keine aufschiebende Wirkung zukomme.
1.3.1. Dagegen brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2014 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein, worin auf die Begründung der Beschwerde verwiesen wurde. Mit einem am 15.07.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 10.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
1.3.2. Das BFA wurde seitens des BVwG im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Einräumung von Parteiengehör unter Übermittlung der von den Beschwerdeführern getätigten Ausführungen der Beschwerde zum Beweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft und zur Unmöglichkeit der Fortführung eines Familienlebens in Pakistan um Mitteilung ersucht, ob die negativen Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht erhalten werden.
Das BFA teilte dazu mit Nachricht vom 29.01.2016 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und mit Nachricht vom 21.03.2016 hinsichtlich der sechs Kinder, der weiteren Beschwerdeführer, mit, dass die Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter nicht wahrscheinlich sei, da die Erstbeschwerdeführerin laut Mitteilung der ÖB Islamabad infolge einer angeblichen Entführung ihres Sohnes ohnehin nicht nach Österreich ausreisen wolle. Die Nachricht vom 21.03.2016 erfolgte in der Weise, dass die ursprünglich nur auf die Erstbeschwerdeführerin bezogene Nachricht der Behörde vom 29.01.2016 um eine die sechs Kinder betreffende Wortfolge ergänzt und sodann - ohne Änderung des Datums - am 21.03.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
1.3.3. Dieser Bescheid wurde vom BVwG mit Beschluss vom 24.03.2016 mit der nachstehenden Begründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen:
"Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2014 offensichtlich ausschließlich auf den Umstand, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen betreffend Familiengemeinschaft nicht vorliegen. Diese Begründung steht nicht im Einklang mit dem Inhalt der Nachricht des BFA vom 11.02.2014 an die österreichische Botschaft, wonach die Familieneigenschaften der Antragsteller "noch als ungeklärt" gelten. Nachvollziehbare Ausführungen über das Fehlen familiärer Bindungen zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson wurden weder in der genannten Nachricht des BFA vom 11.02.2014 noch im angefochtenen Bescheid getroffen.
Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin gegenüber der österreichischen Botschaft und nach dem Inhalt der von ihr vorgelegten Dokumente zwar Anhaltspunkte für Zweifel, ob zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat eine Ehe bestanden hat, es wurden darüber jedoch keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen. Entgegen den Ausführungen in der Nachricht des BFA vom 11.02.2014 an die österreichische Botschaft geht aus dem Marriage Certificate vom 29.11.2012 aber auch nicht eindeutig hervor, dass die Bezugsperson an diesem Tag beim afghanischen Generalkonsulat in Peshawar anwesend gewesen sei. Andererseits scheint sich aus dem - nur in Form einer schwer lesbaren Kopie im Verwaltungsakt enthaltenen - Marriage Certificate vom 29.11.2012 nicht das Bestehen einer Ehe sondern bloß eine Bestätigung des Vorliegens der Ehefähigkeit der Brautleute zu ergeben.
Über die Frage der Abstammung der minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin von der Bezugsperson hat die Behörde nicht nur keine Feststellungen getroffen, es sind dazu auch keinerlei Erwägungen des BFA ersichtlich; es wurde diesbezüglich offenkundig jede Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Das BFA hat auch nach neuerlicher Befassung durch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Mitteilungen vom 29.01.2016 und vom 21.03.2016 keine entsprechenden nachvollziehbaren Gründe für das gänzliche Fehlen familiärer Beziehungen der Beschwerdeführer zur Bezugsperson geltend gemacht.
Im gegenständlichen Fall wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen. So erfordert eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde hat es aber verabsäumt, die Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG zu belehren und hat, ohne das Ergebnis einer DNA-Analyse abzuwarten, eine Entscheidung getroffen.
Es fehlt in der vorliegenden Entscheidung auch die erforderliche Nachvollziehbarkeit der im Verfahren seitens des BFA geäußerten Einschätzung, dass die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Pakistan möglich sei, wobei sich die Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2014 im Gegensatz zur Erledigung der österreichischen Botschaft vom 03.02.2014 auch nicht mehr auf dieses Begründungselement zu stützen scheint. Es wurde jedenfalls verabsäumt, diese Ansicht substantiell darzulegen und die diesbezüglich vorgebrachten Entgegnungen der Beschwerdeführer, in diesem Staat über keine Aufenthaltstitel zu verfügen, zu entkräften.
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind mögliche Widersprüche, die sich aus den Einvernahmen mit der Bezugsperson und aus den Angaben der Antragsteller ergeben können, konkret bekannt zu geben, um einem Antragsteller eine entsprechende Stellungnahme dazu zu ermöglichen (VwGH, 09.11.2010, 2007/21/0323).
Im fortgesetzten Verfahren wäre zunächst auch zunächst im Hinblick auf den Hinweis in der Nachricht des BFA vom 29.01.2016 der wahre Wille der Erstbeschwerdeführerin festzustellen.
2.1. Im fortgesetzten Verfahren befasste die ÖB Islamabad mit Anfrage vom 19.04.2016 neuerlich das BFA im Hinblick auf die konkrete Darlegung. der Gründe für die Wahrscheinlichkeitsprognose. Mit Note vom selben Tag übermittelte sie der Bezugsperson als Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführer eine Belehrung nach § 13 BFA-VG über die Möglichkeit, das Verwandtschaftsverhältnis durch DNA-Analyse zu belegen. Die Bezugsperson teilte der ÖB Islamabad mit email-Nachricht vom 13.06.2016 mit, dass er in Wien einen Test gemacht habe und nunmehr um einen Termin für den Test seiner Kinder ersuche. Ein Ergebnis eines etwaige DNA-Abgleichs scheint im Verwaltungsakt zunächst nicht auf, in einer Anfrage des ÖRK zum Verfahrensstand vom 30.09.2016 wurde jedoch ein "positives DNA-Gutachten" erwähnt.
Mit Erledigung vom 30.11.2016 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass die Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter oder Asylberechtigter nicht wahrscheinlich sei, "da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. diesbezüglich große Zweifel bestehen, weshalb der Antragsteller kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§35 Abs. 5 AsylG 2005)", weiters "da die Fortsetzung des zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich [Pakistan] möglich" sei, und "die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich, wobei diese durch die Willensbekundung, nicht nach Österreich zu wollen, nicht notwendig erscheint."
Mit Note vom 02.12.2016, übermittelt am selben Tag, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) innerhalb einer Frist von einer Woche eingeräumt, wobei in dieser Note allerdings nur die beiden in der Mitteilung des BFA vom 30.11.2016 erstangeführten Gründe, weshalb die des Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, ausdrücklich angeführt wurden. Der Note wurde die Mitteilung des BFA vom 30.11.2016 nicht angeschlossen, wohl aber dessen ergänzende Stellungnahme vom selben Tag, wobei deren Inhalt auch den in der Mitteilung drittangeführten Grund für die negative Wahrscheinlichkeitsprognose erschließen lässt.
In einer Stellungnahme vom 07.12.2016 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Pakistan über keinen Aufenthaltstitel verfügen und deshalb dort kein Familienleben mit der Bezugsperson möglich sei. Weiters wurden Kopien der die behauptete Eheschließung betreffende Dokumente neuerlich vorgelegt und angeregt, die Erstbeschwerdeführerin nochmals zu befragen, da die Ausführungen der Behörde nicht nachvollziehbar seien.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 26.01.2017 an das BFA, welches anscheinend am 03.03.2017 an die ÖB Islamabad weitergeleitet wurde, wurde eine schriftliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin samt Übersetzung vorgelegt, wonach diese mit der Bezugsperson in Österreich zusammenleben wolle; es wurde dazu eine ergänzende Befragung der Erstbeschwerdeführerin bei der ÖB Islamabad beantragt.
Das BFA teilte nach Befassung mit diesen Stellungnahmen in einer "Stellungnahme" vom 29.03.2017 mit, dass sich hinsichtlich der Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach der Stellungnahme keine Änderungen ergeben.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2017 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiäre Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte. Zur Begründung wurde auf die der Entscheidung angeschlossene ergänzende Stellungnahme des BFA vom 29.03.2017 hingewiesen.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 19.04.2017 am 21.04.2017 eingebrachte Beschwerde samt Beilagen, in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer sich derzeit illegal in Pakistan aufhalten würden und bei der Bezugsperson in Österreich leben wollten. Entgegen den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 29.03.2017 habe die Erstbeschwerdeführerin in der Eingabe vom 18.01.2017 ausgeführt, dass sie sehr wohl mit der Bezugsperson in Österreich leben wolle. Hinsichtlich der Kinder wurde auf ein mit der Beschwerde vorgelegtes DNA-Gutachten einer österreichischen Universität vom 13.07.2016 verwiesen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
5.1. Mit Nachricht vom 05.06.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
5.2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.06.2017, am 21.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
6. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:
Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
1.3. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
1.4. § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:
(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).
2.2. Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
2.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
3.1. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass die zur Abweisung der vorliegenden Anträge auch herangezogene Feststellung des angefochtenen Bescheids, den Beschwerdeführern sei eine Fortsetzung des Familienlebens mit der Bezugsperson in einem anderen Staat als Österreich, nämlich in Pakistan möglich, diese Entscheidung nicht (mehr) zu tragen vermag, da die entsprechende Rechtsgrundlage, § 34 Abs. 3 Z 2. AsylG 2005 durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017 mit Wirksamkeit vom 01.11.2017 aufgehoben wurde, wobei die etwaige Regelung einer weiteren Anwendung auf anhängige Verfahren durch eine Übergangsvorschrift nicht erfolgt ist.
3.2. Im vorliegenden Fall hat die Behörde - basierend auf entsprechenden Mitteilungen des BFA - die Abweisung der vorliegenden Anträge auch darauf gestützt, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der ÖB Islamabad erklärt habe, nicht ausreisen zu wollen und die Bezugsperson ihre Ausreise anscheinend gegen ihren Willen durchsetzen wolle. Diesem Sachverhalt widersprechende Angaben seien dem BFA nicht vorgelegt worden. Damit wurde die im rechtskräftigen und damit für die Behörde und auch für das BVwG selbst bindenden Beschluss des BVwG vom 24.03.2016 getroffene Verfügung nicht beachtet, dass im vorliegenden fortgesetzten Verfahren zunächst der wahre Wille der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einreise nach Österreich und ein Zusammenleben mit der Bezugsperson festzustellen wäre. Schon allein wegen der Unterlassung dieser Ermittlung, die in Unmittelbarkeit gegenüber der Erstbeschwerdeführerin naturgemäß nur die Behörde vornehmen kann, ist der vorliegende Bescheid zu beheben.
Festzuhalten bleibt, dass die Beurteilung der Behörde und des BFA, die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht nach Österreich zur Bezugsperson reisen, ausschließlich auf den Vermerk der ÖB Islamabad vom 20.03.2013 gestützt wurde, wobei die in der Folge dreimal gegen die Abweisung der Anträge auf Einreisetitel erhobenen Beschwerden und auch die ausdrückliche schriftliche Erklärung der Erstbeschwerdeführerin vom 18.01.2017 unverständlicherweise nicht als "diesem Sachverhalt widersprechende Angabe" angesehen wurden.
Im Zusammenhang mit der Ermittlung des wahren Willens der Erstbeschwerdeführerin werden entsprechende Feststellungen auch bezüglich der mittlerweile wohl volljährigen nicht mehr durch die Erstbeschwerdeführerin gesetzlich vertretenen Zweitbeschwerdeführerin zu treffen sein. Auch zur Frage, ob für den nunmehr wohl ebenfalls volljährigen, aber offensichtlich seit 2012 verschollenen, Drittbeschwerdeführer weiterhin ein Verfahren geführt werden soll ist eine Klärung angezeigt.
3.3. Die Behörde und das BFA haben die Feststellung über die fehlende Ausreisewilligkeit der Erstbeschwerdeführerin auch als Grund herangezogen, keine DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Bezugsperson und ihren Kindern zuzulassen. Bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen wird, weil es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg:
"hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren"). Im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens vor der österreichischen Vertretungsbehörde und dem BFA ihre Bereitschaft erklärten, allfällige Zweifel an ihrem Verwandtschaftsverhältnis durch die Vornahme eines DNA-Tests zu zerstreuen und eine Durchführung beantragten, kann dieses Ersuchen aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass die beschwerdeführenden Kinder um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchten.
Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist zwar ersichtlich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine derartige organisatorische Hilfestellung gewährt wurde, indem laut dem mit der Beschwerde vorgelegten Gutachten einer österreichischen Universität vom 13.07.2016 seitens der ÖB Islamabad Spurenmaterial (Mundhöhlenabstriche) der beschwerdeführenden Parteien an das Labor der österreichischen Universität übersendet wurde. Das Gutachten ist im Verfahren allerdings nicht berücksichtigt worden. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Regelung des § 13 Abs. 4 BFA-VG vor. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, ob das Gutachten der Behörde oder dem BFA vor der erst mit der Beschwerde erfolgten Vorlage zugegangen ist. Im letzteren Fall hätte es jedenfalls bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt werden müssen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2017/18/0131 vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0112 vom 26.03.2018) verweist § 13 Abs. 4 BFA-VG (nunmehr) ausdrücklich auch auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005; wie sich aus den angeführten Materialien ergibt, wurde durch diesen Einschub ein Redaktionsversehen beseitigt. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 die Spezialnorm des § 13 Abs. 4 BFA-VG anzuwenden ist, und zwar im Fall von Zweifeln an einem Abstammungsverhältnis nicht nur durch das BFA und das BVwG, sondern auch durch die österreichische Vertretungsbehörde. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren das Gutachten - sofern keine Zweifel an dessen Integrität bestehen - zu berücksichtigen haben.
3.4. Auch vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid aber auch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin aufzuheben. Sollte es nämlich im fortgesetzten Verfahren im Zuge der DNA-Gutachtensergebnisse erweislich sein, dass die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer, die nach der Verfahrenslage unbestritten als die Kinder der Erstbeschwerdeführerin erachtet wurden, die Kinder der Bezugsperson sind, könnte die Frage der Glaubwürdigkeit der behaupteten Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin neu zu beurteilen sein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.