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L518 1252553-2 ECLI:AT:BVWG:2018:L518.1252553.2.00 KI-generiert

Asylum appeal dismissed; applicant's claims rejected under 2005 Asylum Act and Foreigners Act provisions.

Geschäftsnummer L518 1252553-2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed the applicant's appeal against a deportation order from the Federal Office for Immigration and Asylum. The applicant, representing Armenia, argued against the decision but failed to substantiate their claims during the oral hearing. Consequently, the court ruled the appeal unfounded based on the relevant sections of the 2005 Asylum Act and the Foreigners Promotion Act.

Legislator-Regeste

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§§ 3, 8, 57, 10, 13 AsylG 2005; §§ 52, 46, 53 FPG; § 18 BFA-VG: Appeals against deportation decisions are rejected when the applicant fails to demonstrate a valid ground for asylum or protection under the statutory criteria.

Schlagwörter

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asylum appeal dismissal deportation order foreigners promotion act unfounded appeal administrative court review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 3, 8, 57, 10, 13 AsylG 2005
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10, 13 AsylG 2005 idgF
§§ 52, 46, 53 FPG
sowie §§ 52, 46, 53 FPG und § 18 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
§ 18 BFA-VG
sowie §§ 52, 46, 53 FPG und § 18 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
Art 133 Abs. 4 B-VG
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.
§ 29 Abs. 5 VwGVG
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.6.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs.
§ 29 Abs. 4 VwGVG
5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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Volltext

L518 1252553-2/36E

schriftliche ausfertigung des am 18.6.2018 mündlich verkündeten erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.9.2017, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.6.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10, 13 AsylG 2005 idgF

sowie §§ 52, 46, 53 FPG und § 18 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.6.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.