BVA grants asylum to Tadjik citizen due to mafia threats and ineffective state protection in Tadjikistan.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesverwaltungsgericht granted the applicant's complaint, awarding him refugee status under the 2005 Asylum Act. The court found that the applicant faced a well-founded fear of violence from a mafia group targeting his father's business and that the Tadjik state could not offer effective protection due to widespread corruption and organized crime. Consequently, the court ruled that the applicant qualifies as a refugee and that the previous decision was legally incorrect.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 1 AsylG 2005; § 3 Abs. 5 AsylG 2005: A foreigner is granted refugee status if there are substantial grounds for believing they would face a real risk of serious harm in their country of origin, particularly due to organized crime where state protection is ineffective.
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KI-generiertVolltext
W233 2161053-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zahl:
1085889005 - 151277666, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, reiste schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 06.09.2015 gab der BF im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Tadschikisch zu den Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater im Jahre 2011 als Fabrikbesitzer in Tadschikistan Probleme mit einer mafiösen Gruppierung gehabt habe und daher nach Österreich geflüchtet sei. Nach einem Jahr Aufenthalt in Österreich, sei sein Vater wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt und hätten die Probleme mit dieser mafiösen Gruppierung nach einigen Monaten wieder von neuem begonnen. Diese mafiöse Gruppierung habe von seinem Vater Geld gefordert bzw. hätte sie sich die Fabrik seines Vaters aneignen wollen. Sein Vater sei von den Mitgliedern dieser mafiösen Gruppierung geschlagen und verletzt worden. Aus diesem Grund sei seine Familie Anfang 2013 aus Tadschikistan geflohen und sei er gemeinsam mit einem Cousin nach Österreich gereist.
I.3. Im Rahmen seiner Befragung zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 04.08.2016 brachte der BF in Ergänzung zu seinen Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass ihm im Jahre 2015 seine Mutter erzählt habe, dass er mit Erreichen seines 18. Lebensjahres Ansprüche aus der Fabrik seines Vaters gelten machen könne. Er habe sich daher mit dem Mieter der Fabrik seines Vaters ins Einvernehmen gesetzt, der ihn anfangs in Aussicht stellte, ihm seinen Gewinnanteil zu überlassen, jedoch nach Erreichen seines 18. Lebensjahres davon nichts mehr wissen wollte. Im Anschluss daran sei seine Mutter am Telefon bedroht worden, dass man ihren Sohn und dessen Cousin umbringen werde. Auch er habe zwei oder drei Tage vor seiner Ausreise aus Tadschikistan einen Anruf der tadschikischen Polizei erhalten, die ihn damit konfrontiert hätten, dass sie wüssten, dass sein Vater in Moskau und Mitglied der tadschikischen Oppositionsbewegung "Gruppe 24" sei und ihn aufgefordert auf die 6. Polizeistation zu kommen. Von seinem Vater wisse er jedoch, dass sein Vater nicht Mitglied dieser politischen Oppositionsgruppe sei. Sein Vater habe ihm informiert, dass man ihm diese Mitgliedschaft bloß unterstelle. Der Aufforderung zur Polizeistation zu kommen sei er nicht gefolgt.
I.4. Mit Schriftsatz vom 17.08.2016 brachte der willkürlich vertretene BF eine Stellungnahme zum Verfahrensstand ein und führte darin aus, dass er im bisherigen Verfahren wiederholt und gleichlautend angegeben habe, dass er aufgrund von asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der der Familie, in Zusammenschau mit der ihm unterstellten politischen Gesinnung sein Herkunftsland verlassen habe und in Bezug auf diese Furcht auch nicht in der Lage sei, in dieses zurückzukehren. Die desaströse politische Lage decke sich ebenso mit den behördeneigenen Länderfeststellungen betreffend Tadschikistan wie auch mit Berichten internationaler Organisationen und Medieninstitute. Die Verbindungen des autoritär herrschenden Präsidenten und dessen gesamten Clans zu kriminellen Banden seien auch den Länderfeststellungen der erkennenden Behörde klar zu entnehmen. Wie der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen ausgeführt habe, sei geplant gewesen, dass mit Vollendung seines 18. Lebensjahrs die Firma seines Vaters auf ihn teilweise überschrieben werde. Die Wahrscheinlichkeit einer ihn treffenden Bedrohung, nämlich die ihm gegenüber vom nunmehrigen Leiter des vormaligen Betriebs seines Vaters und der tadschikischen Polizei geäußerten Drohungen, seien durch die behördeneigenen Feststellungen objektiv nachvollziehbar.
I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist und ihm gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Der BF habe keinesfalls einen Sachverhalt vortragen und glaubhaft machen können, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könnten und gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich beim Vorbringen des BF bzw. daraus resultierenden Verfolgungshandlungen seiner Person um ein bloßes Konstrukt handele und der BF nicht die wahren Beweggründe für seine Asylantragstellung dargelegt habe. Ebenso könne das Bundesamt nicht feststellen, dass in Tadschikistan eine exzeptionelle Gefahr bestehe, die praktischen jeden treffe, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zudem stellt das BFA fest, dass keine Gründe vorliegen, die dem BF einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG gewähren. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Tadschikistan.
I.6. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattet:
Gegenständlicher Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verletzung des Parteiengehörs und des Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in vollem Umfang angefochten.
I.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 09.06.2017 beim BVwG ein.
I.8. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 10.11.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tadschikisch durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters (in der Folge RV) erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
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RI: Wann und aus welchen Gründen haben Sie damals ihren Herkunftsstaat Tadschikistan verlassen? Bitte schildern Sie mir wenn möglich chronologisch was wann und wo geschehen ist und warum Sie aus Ihrer Heimat flüchten mussten.
BF: 2007 haben mein Vater und mein Onkel gemeinsam eine Fabrik in China gekauft und nach Tadschikistan verbracht. Diese Fabrik stellte Stahlträger für den Wohnbau konkret für Plattenbauten her. Mein Vater hatte gute Kontakte zu den Fachleuten, die in dieser Branche arbeiteten. Mein Onkel war als Geschäftsführer tätig. Mein Vater hatte sowohl die Kontakte zu den chinesischen Facharbeitern als auch zu den örtlichen Bauunternehmen. Zusätzlich hatte er auch Kontakte zu den Entscheidungsträgern damit die Firma Aufträge erhält. Der Onkel war zuständig für die internen Abläufe wie Buchhaltung und Finanzen.
Im Jahr 2011 kam XXXX , der Neffe des Präsidenten, zu meinem Vater und hat ihn bedroht. Er hat von meinem Vater Geld gefordert. Schließlich wollte dieser Neffe die Fabrik übernehmen. Mein Vater ging zur Polizei und meldete diesen Vorfall. Als mein Vater bei der Polizei die Anzeige erstatten wollte, hatten ihn die Polizisten ausgelacht und ihn gefragt, ob er denn wisse mit wem er es zu tun habe. Mein Vater hat keine Hilfe von der Polizei bekommen. Mein Vater ist aus der Polizeistation weggegangen. Ein paar Tage später wurde mein Vater, von XXXX persönlich zur sechsten Polizeieinheit in Sinna, einem Stadtteil von Duschanbe, gebracht.
RI: Wie hat XXXX Ihren Vater zur Polizeistation gebracht?
BF: Sie haben ihn aus seinem Auto geholt. Er musste aussteigen und musste in das Auto von XXXX einsteigen und wurde von ihm zur Polizei gebracht.
RI: Wie wurde Ihr Vater aus dem Auto geholt?
BF: Über diese Details kann ich keine Angaben machen, da ich das alles von meiner Mutter gehört habe.
RI: Was ist in dieser Polizeistation passiert?
BF: Mein Vater wurde in der Polizeistation geschlagen und bedroht, mit dem Ziel, dass er die Fabrik der Familie des Präsidenten überlasse. Das wäre auch die letzte Warnung gewesen, nächstes Mal würde er umgebracht werden.
RI: Was ist dann passiert?
BF: Mein Vater wurde wieder freigelassen.
RI: Wo ist Ihr Vater hingegangen?
BF: In der Zwischenzeit ist auch mein Onkel verschwunden. Mein Vater ist nach Österreich geflohen.
RI: Warum hat XXXX die Fabrik Ihres Vaters haben wollen?
BF: Meiner Meinung nach war das eine wichtige Fabrik in Tadschikistan, die einzige, die solche Stahlträger hergestellt hat. Die Fabrik ist gut gelaufen und hat viel Geld eingebracht. Meiner Meinung nach war das der Grund warum XXXX die Fabrik meines Vaters übernehmen wollte. In Tadschikistan passiert sowas öfters.
RI: Sie haben vorher erwähnt, dass XXXX der Neffe des Präsidenten sei. Wissen Sie mehr über die Funktion von ihm? Wieso hat er die Macht Ihren Vater so zu bedrohen?
BF: Die Verwandten des Tadschikischen Präsidenten können alles machen. Sie können auch illegal Sachen an sich bringen, wie zum Beispiel die Fabrik meines Vaters. Diese Verwandten werden weder verhaftet noch für ihre Taten bestraft. Man kann gegen diese Leute nichts machen.
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RI: Sie haben vorher erwähnt, dass Ihr Onkel entführt worden sei. Wissen Sie über das Schicksal Ihres Onkels Bescheid?
BF: Meine Familie hat keinen Kontakt zu diesem Onkel. Er ist verschwunden. Vielleicht ist er auch umgebracht worden.
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RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie zu den Vorkommnissen die Ihren Vater betreffen keine Details angeben können, weil Sie dies aus Erzählungen Ihrer Mutter wissen. Gehe ich daher zu Recht von der Annahme aus, dass Sie mir heute in der mündlichen Verhandlung geschildertes Vorbringen Ihren Vater betreffend aus Erzählungen Ihrer Mutter wissen?
BF: Ja, ich war damals 15 Jahre alt.
RI: Haben Sie selbst wahrgenommen, dass Ihr Onkel verschwunden ist und Ihr Vater Tadschikistan verlassen hat?
BF: Ich habe engen Kontakt mit meinem Cousin. Er hat mir eines Tages mitgeteilt, dass sein Vater, also mein Onkel, seit einigen Tagen verschwunden ist. Auch ich habe meinem Cousin gesagt, dass mein Vater seit einigen Tagen nicht mehr zu Hause ist. Später habe ich erfahren, dass mein Vater geflüchtet ist.
RI: Was hat Sie persönlich bewogen Tadschikistan zu verlassen?
BF: Als ich 15 Jahre alt war, hat mir meine Mutter erzählt, dass wenn wir 18 Jahre alt sind, damit meine ich meinen Cousin und mich, Erträge aus den Umsätzen der Fabrik lukrieren werden. Nach einigen Tagen schickte uns meine Mutter zu XXXX , der damals Mieter der Fabrik war. XXXX hat uns gesagt, dass er wisse, dass wir zu ihm kommen. XXXX war aber überrascht, warum wir Geld von ihm bekommen sollten.
RI: Wie kommt XXXX als Mieter der Fabrik Ihres Vaters und Ihres Onkels ins Spiel?
BF: Nachdem mein Vater 2011 aus Tadschikistan geflohen war, wurde mein Vater in Österreich oft von XXXX bedroht. Deshalb hat er Angst bekommen und ist 2012 nach Tadschikistan zurückgekehrt. Nach meiner heutigen Einschätzung haben XXXX und mein Vater damals einen Deal geschlossen, sonst wäre die Rückkehr meines Vaters zu gefährlich gewesen. In der Abwesenheit meines Vaters war die Fabrik geschlossen. Nach seiner Rückkehr hat er den Betrieb wieder aufgenommen, wobei er die Fabrik XXXX vermietet hat. Mein Vater ist danach, 2013, nach Russland geflohen.
Wir waren bei XXXX und er sagte mir und meinem Cousin, dass wir wiederkommen sollen, wenn wir 18 Jahre alt wären. Als wir beide 18 Jahre alt geworden sind, sind wir zu ihm gegangen. Er reagierte böse auf uns und hat uns weggeschickt. Wir sind nach Hause zu meiner Mutter und haben ihr davon erzählt. Meine Mutter war überrascht. Meine Mutter sagte, dass sie mit XXXX oder meinem Vater telefonieren werde. Nach einigen Tagen habe ich einen Anruf von meinem Cousin bekommen. Er teilte mir mit, dass er eine Ladung vor die Polizei erhalten hätte. Er hat mich gebeten, dass ich ihn zur Polizei begleite. Ich war zu Hause und habe meine Mutter um Erlaubnis gefragt, ihn zur Polizei begleiten zu dürfen. Meine Mutter sagte, mein Cousin solle zu uns kommen. Er ist zu uns nach Hause gekommen. Meine Mutter sagte, dass sie telefonisch kontaktiert worden sei und man ihr gesagt habe, dass wir unsere Ansprüche auf die Fabrik zurückziehen sollen. Wir sind daher nicht zur Polizei gegangen. Ein paar Tage später hat mein Vater meine Mutter angerufen und ihr erzählt, dass er die Sache mit XXXX in Ordnung bringen werde. Kurz nach diesem Telefonat hat mein Vater wieder angerufen und sagte zu meiner Mutter, dass es besser wäre, wenn ich und mein Cousin Tadschikistan verlassen. Auch ich habe einen Anruf einer unbekannten Person erhalten, die mir auftrug zur Polizei in Sinna zu kommen, weil sie Fragen über meinen Vater, insbesondere zu seiner angeblichen Mitgliedschaft zur Oppositionsgruppe 24, haben. Ich hatte Angst zur Polizei zu gehen. Ich habe gewusst, wenn ich dort hin gehe, dass ich nie wieder rauskomme. Alle Mitglieder der Gruppe 24 und deren Familienmitglieder werden in Tadschikistan ins Gefängnis geworfen. Zwei Tage später bin ich nach Moskau nach Österreich geflohen.
RI: Wissen Sie noch wann Sie persönlich diesen Anruf erhalten haben?
BF: Kurz bevor ich geflohen bin, also Ende Juli Anfang August 2015.
RI: Sie haben mir erzählt, dass Ihr Vater bedroht worden ist und, dass man seine Firma ihm wegnehmen wollte. Er sei dann 2011 nach Österreich geflüchtet und 2012 wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt. Was ist in der Zeit der Anwesenheit Ihres Vaters in Österreich mit der Fabrik passiert?
BF: Die Fabrik war geschlossen. Ohne meinen Vater hat die Fabrik nicht funktioniert.
RI: Was würde Ihnen jetzt passieren, wenn Sie wieder in Ihren Herkunftsstaat Tadschikistan zurückkehren müssten?
BF: Ich würde ins Gefängnis geworfen oder sogar getötet werden. Ich bin mir sicher, dass der- oder diejenige die meinen Reisepass kopiert haben eine Kopie auch der Tadschikischen Polizei geschickt haben. Deshalb bin ich davon überzeugt, dass die Tadschikischen Behörden wissen, dass ich in Österreich um Asyl angesucht habe.
RI: Wäre es Ihnen nicht möglich, in einem anderen Teil von Tadschikistan zu leben?
BF: Nein, da man mich auf Grund der verpflichtenden Meldung bei der Gemeinde finden würde.
I. 9. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017, eingegangen beim BVwG am 24.11.2017, brachte der gewillkürt vertretene BF eine Stellungnahme zu den ihm in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 überreichten Länderfeststellungen zu Tadschikistan ein. Darin weist der BF insbesondere darauf hin, dass sich aus dem Länderinformationsblatt ergebe, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, sich die Menschenrechtslage in Tadschikistan seit dem 11.04.2016 (Anmerkung des erkennenden Richters: das ist das Datum der aktuellen Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation über Tadschikistan) verschlechtert habe und verweist in dieser Stellungnahme auf seine bisherigen Integrationsbemühungen in die österreichische Gesellschaft.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tadschikistan.
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Tadschikistan) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11.04.2016)
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.11.2017
* Einsichtnahme in die vom gewillkürt vertretenen BF zu dem ihm in der öffentlich mündlichen Verhandlung überreichten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Tadschikistan vom 23.11.2017
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in Duschanbe, Tadschikistan. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer hat Anfang August 2015 seinen Herkunftsstaat Tadschikistan verlassen und ist schlepperunterstützt mit verschiedenen Beförderungsmitteln über ihm unbekannte Länder schließlich illegal in Österreich eingereist, wo er am 05.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Festgestellt wird, dass der BF von einer Privatperson auf einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungshandlung, nämlich der an ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie gerichteten Drohung, dass er wie sein Onkel umgebracht werde, aus wohlbegründeter Furcht verfolgt wurde und wegen der Unwilligkeit seines Herkunftsstaates, diese Verfolgungshandlung hintanzuhalten, nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Die ihm angedrohte Verfolgungshandlung, dass er wie sein Onkel umgebracht werde, stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF dar. Die Erheblichkeit der Intensität ist deshalb gegeben, da diese Drohung mit dem Umbringen, im Zusammenhalt mit der Unwilligkeit seines Herkunftsstaates, diese Verfolgungshandlung hintan zu halten, geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat des BF, der Republik Tadschikistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.04.2016):
1. Politische Lage
Die Republik Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik 2014 8,32 Millionen Einwohner, was ein Wachstum von rund zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr ausmachte (TAJSTAT 14.12.2015). Unter dem herrschenden präsidentiellen System wird das Land seit 1994 von Emomali Rachmon (Rakhmon) streng geführt. Tadschikistan befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 9.2015).
Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 ein Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand. Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 11.2015a).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vgl. AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vgl. GIZ 12.2015a).
Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung vordergründig ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Bestimmungen der Verfassung ins Auge (GIZ 12.2015a).
Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rachmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleinigen Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.11.2015).
Ende Dezember 2015 unterzeichnete Präsident Rachmon ein Gesetz, das ihn zum Führer der Nation auf Lebenszeit erhebt. Beide Parlamentskammern hatten zuvor das Gesetz ohne Gegenstimmen gebilligt (UB 29.1.2016). Das Gesetz verleiht Rachmon und seinen Verwandten überdies lebenslange Immunität. Im Jänner 2016 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die eine unbegrenzte Wiederwahl des Präsidenten ermöglicht. Hierzu wird im Mai 2016 ein Referendum abgehalten (RFE/RL 10.2.2016).
Bei den Parlamentswahlen vom 1.3.2015 gewann die regierende Volksdemokratische Partei Tadschikistans (PDPT) 51 der 63 zu vergebenden Sitze. Die OSZE bemängelte die Restriktionen hinsichtlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie den Zugang zu den Medien während des Wahlkampfes. Die Chancengleichheit im Wahlkampf wurde nicht gewährleistet. Der Wahlgang inklusive die Auszählung war von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (OSCE 15.5.2015).
Während eines Auslandsaufenthalts im Juni 2015 verkündete der Vorsitzende der "Islamische Wiedergeburt" (PIW), Muhiddin Kabiri, nicht mehr nach Tadschikistan zurückzukehren. Kabiri befürchtete, verhaftet zu werden und befindet sich seither im Exil. Nach blutigen Unruhen wurde Ende September 2015 die PIW als letzte Oppositionspartei verboten und als terroristische Vereinigung eingestuft (bpb 11.11.2015, vgl. Standard 29.9.2015).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan "unfreiwillig" die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlichen Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die "Kulober" Fraktion hervor. 1994 wurde Emomali Rachmon als Repräsentant dieser Fraktion zum Präsidenten gewählt (bpb 11.11.2015).
Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans und stellt kaum eine externe Bedrohung dar. Allerdings führten die Ausbrüche von politisch motivierter Gewalt in Rascht (2010-2011) und Chorog (2012) zu dutzenden Toten sowohl in der Zivilbevölkerung als auch unter den Streitkräften. Die Sicherheitsbedrohung in der Peripherie bleibt bestehen. Ein Teil der Gewalt herrscht zwischen ehemaligen Bürgerkriegsgegnern oder der nächsten Generation jener Fraktionen, die sich im Streit um die lokale Macht und Kontrolle in Politik und der Schattenwirtschaft befinden. Jenseits der Verwicklung in Gewaltakte hat die jüngere Generation wenig Hoffnung, Beschäftigung im Land zu finden (BS 2016).
Nach einem Überfall auf einen Militärstützpunkt im September 2015, bei dem größere Mengen Waffen erbeutet wurden, kamen bei einer Schießerei im Stadtzentrum von Duschanbe acht Polizisten und neun Angreifer ums Leben. Die Regierung bezichtigte den, zuvor entlassenen, stellvertretenden Verteidigungsminister General Abduhalim Nazarzodas des Umsturzversuches. Zeitgleich brachte die Regierungsseite Nazarzodas angebliche Verbindung zur Partei der Islamischen Wiedergeburt von Muhiddin Kabiri in Umlauf. Seither gilt letzterer offiziell als Drahtzieher im Hintergrund. Kabiri bestritt alle Vorwürfe. Die Regierung blieb bei ihrer Darstellung und versuchte umgehend, daraus politisches Kapital zu schlagen. In einer Verhaftungswelle wurden praktisch alle hochrangigen Vertreter der "Islamische Wiedergeburt" festgenommen. Nazarzoda wurde laut offiziellen Angaben nach seiner Flucht ins Romit-Tal von Spezialkräften aufgespürt und getötet (bpb 11.11.2015). Bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anti-Terror-Aktion wurden rund 40 Menschen getötet und etwa 140 festgenommen. Den Behörden zufolge kämpfen auch Hunderte Tadschiken für den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien (Standard 29.9.2015).
An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Grenztruppen sowie der Drogenkontrollbehörde. Angehörige der tadschikischen Grenztruppen wurden Ende 2014 nach Afghanistan verschleppt und sechs Monate festgehalten. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan gibt es islamische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung (AA 17.3.2016b).
Im Mai 2015 wurde ein Verbot erlassen, welches Ausländern den Zutritt zur Autonomen Region Gorno-Badakhshan (GBAO) untersagt, da es laut Regierung zu Kämpfen an der afghanischen Grenze kommt. 2012-2014 gab es dort Gefechte zwischen Einheimischen und Regierungskräften. Die spärlich bewohnte GBAO nimmt 45 Prozent des Staatsgebietes ein. Gorno-Badakhshan ist die Heimat von ethnischen und kulturellen Minderheiten und gilt als Zentrum des Drogenschmuggels (ENet 15.5.2015).
Quellen:
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016).
Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten schuldig. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 gab es 14 Entlassungen (davon nur acht vollständige) in 4.588 Fällen. Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungsshaft bzw. der Zeit der Untersuchungen oft vorenthalten. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener freier Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismitten einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Niemand ist vom Zeugenstand ausgeschlossen, und im Prinzip erhalten alle Zeugenaussagen dasselbe Gewicht. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung. Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. NGOs wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund der Fügsamkeit der Justiz gegenüber der Exekutive, den massiven Menschenrechtsverletzungen und der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips stufte Freedom House 2015 die Bewertung Tadschikistans in Bezug auf die Unabhängigkeit und das Funktionieren der Justiz von 6,25 auf 6,50 herab (FH 6.6.2015).
Quellen:
4. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 25.6.2015).
Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vgl. USDOS 25.6.2015).
Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über ihre diesbezüglichen Rechte. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Behörden unternahmen in den letzten Jahren einige positive Schritte, um die Definition von Folter im Strafrecht in Einklang mit dem internationalen Recht zu bringen, sowie einige Folteropfer zu entschädigen (HRW 27.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Einerseits hatte Tadschikistan 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen (AA 11.2015a). Andererseits schränkt das Justizministerium den Zutritt zu Haftanstalten für Vertreter der Internationalen Gemeinschaft immer noch ein. Dem Internationale Komitee vom Roten Kreuz fehlt der Zutritt, da es bislang kein diesbezügliches Übereinkommen mit der Regierung gibt. Die diesbezüglichen Verhandlungen stagnieren, weil die Regierung sich weigert, die IKRK Standards für Gefängnisvisiten zu akzeptieren. Die einheimische Organisation, "Koalition gegen Folter" und der Ombudsmann konnten auf der Basis einer Vereinbarung aus dem Jahr 2013 Haftanstalten besuchen, doch wurde ihnen der Zutritt anlässlich eines nicht angekündigten Besuches verweigert (USDOS 25.6.2015).
Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen. Die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 11.2015a, USDOS 25.6.2015). Allerdings bleibt die Folter im System des Strafrechts weitverbreitet. Die Polizei wendet Folter regelmäßig an, um Geständnisse zu erpressen. Die Europäische Union hielt mit Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab, bei dem auch die Besorgnis hinsichtlich der Anwendung von Folter zur Sprache kam (HRW 27.1.2016).
Die NGO Koalition gegen Folter dokumentierte zwischen 2011 und 2014 jährlich mehr als zwei Dutzend Fälle von vermeintlicher Folter und Misshandlungen an Männern, Frauen und Kindern in Untersuchungs- oder Strafhaft sowie bei den Streitkräften. Bis Mitte August 2015 sind 25 neue Folterfälle hinzugekommen. In wenigen Fällen wurden Untersuchungen eingeleitet. In den meisten bestätigten Fällen von Misshandlung oder Folter gab es für die Täter lediglich Disziplinarmaßnahmen. Meistens lehnten Opfer und deren Angehörige es ab, aus Angst vor Repressionen, Beschwerde einzulegen. Seit Beginn 2014 hat die Koalition gegen Folter zwölf Fälle von Folter oder Misshandlung in den Streitkräften (inklusive Grenzschutz) dokumentiert, wobei sechs Betroffene starben. Das Schikanieren von neuen Rekruten durch Dienstältere ist zwar verboten, jedoch unter Gutheißung und selbst Beteiligung der Offizier gang und gäbe. Diesbezügliche Beschwerden gelten als Verrat und können zu weiteren Missbrauch führen. In vielen Fällen werden Opfer nicht durch einen Anwalt vertreten, und falls doch, dann wird den Anwälten der Zugang zu wichtigen Akten verwehrt (CaT 11.9.2015, vgl. AI 24.2.2016).
Quellen:
6. Korruption
Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet. Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für bestechliche Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kommen ungestraft davon. Korruption ist insbesondere im Bildungsministerium und bei der Polizei verbreitet. Für die Zulassung zu den prestigeträchtigsten Hochschulen des Landes müssen Studenten beträchtliche Schmiergelder zahlen. Insbesondere die Verkehrspolizei verhängt Strafen, die nach Zahlung von Schmiergeld erlassen wird. Dies ist u.a. eine Folge der niedrigen Gehälter und des Umstandes, dass, um in den Dienst der Verkehrspolizei aufgenommen zu werden, selbst vorab Bestechungsgelder abverlangt werden. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm einige Schritte, um diese zu bekämpfen (USDOS 25.6.2015).
Die Angekündigten Maßnahmen, so sie umgesetzt werden, betreffen fast ausschließlich niedere Ränge der Staatsverwaltung, insbesondere im Gesundheits-und Bildungswesen sowie in der Landwirtschaft. Hochrangige Amtsinhaber, die kaum je bestraft werden, üben oft auch eine Rolle in der Wirtschaft aus oder verfügen über umfassende Besitztümer (BS 2016).
2014 gab es keine Anzeichen, dass die omnipräsente Korruption nachgelassen hätte. Der Präsident selbst betreibt weiterhin eine Politik des Nepotismus und der Bevorzugung des eigenen Clans, etwa durch das Hieven seines Schwiegersohnes und seines Neffen auf lukrative Posten (FH 6.6.2015). 2015 Ernannte Präsident Rachmon seinen Sohn Rustam Emomali zum Chef der Behörde für Finanzkontrolle und Anti-Korruptions-Maßnahmen (CACI 29.2.2016).
Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rund 30 Prozent des BIP, also etwa zwei Mrd. US-Dollar. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2015 ist Tadschikistan auf Platz drei, also mit an der Spitze, unter 152 Ländern zu finden (GIZ 12.2015). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2015 auf Platz 136 von 168 Ländern (TI 2015).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert. Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt. Willkürliche Festnahmen, lange Untersuchungshaft, Folter und Missbrauch sind systematisch. Todesfälle während der Gefängnishaft passieren weiterhin. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind wegen der Überbelegung, den unhygienischen Zuständen und dem hohen Niveau an Tuberkulose und HIV/AIDS lebensgefährlich. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Speziell religiöse Gruppen, die nicht der von der Regierung propagierten Interpretation des Islam folgen, sind Zielscheiben (BS 2016, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016).
Die an und für sich bereits bedenkliche Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2015 nochmals, als die Regierung die führende Oppositionspartei zur Terrororganisation erklärte und rund 200 ihrer Aktivisten inhaftierte. Regierungskritiker wurden im Ausland gekidnappt, mehrere Rechtanwälte und zumindest ein Journalist festgenommen (HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Gegen Oppositionsgruppen wurde auch Gewalt, mitunter mit Todesfolge, im In- und Ausland vorgegangen. Die Behörden setzten ihre umfassenden Restriktionen in Bezug auf die Meinungsfreiheit fort (AI 24.2.2016).
Unabhängige Rechtsanwälte stehen zunehmend im Visier der Regierung. So wurden einige Verteidiger von Angeklagten der Islamischen Wiedergeburt-Partei selbst angeklagt (IWPR 21.1.2016).
Nebst der Unmöglichkeit, dass die Bürger ihre Regierung durch Wahlen auswechseln können, der Folter und dem Missbrauch in Gefängnissen sowie anderer Personen durch die Sicherheitsorgane, werden die Meinungs- und Pressefreiheit sowie der freie Informationsfluss im Internet eingeschränkt (USDOS 25.6.2015).
Freedom House stufte Tadschikistan Anfang 2016 hinsichtlich der politischen Rechte von sechs auf sieben herab. Das Land wird als nicht frei bezeichnet mit einem Trend zum Schlechteren (FH 2016).
Am 11.6.2015 hielten die Europäische Union und Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab. Die EU begrüßte die Arbeit des Ombudsmannes und rief die Regierung dazu auf, dessen institutionellen Rahmen zu stärken, insbesondere durch die geplante Einführung einer Ombudsperson für Kinder. Die Verabschiedung eines staatlichen Programmes gegen häusliche Gewalt wurde als positiver Schritt gewürdigt. Die EU begrüßte die Bekämpfung der Folter, betonte jedoch, dass zusätzliche Anstrengungen von Nöten seien, um der diesbezüglichen Straflosigkeit zu begegnen. Die EU zeigte sich wegen der Berichte über Druckausübung auf Journalisten besorgt und forderte die tadschikische Regierung auf, die Blockade der Nachrichten-Webseiten und der sozialen Medien aufzuheben (EU 12.6.2015).
Im November 2015 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das Rechtsanwälte verpflichtet, alle fünf Jahre eine Lizenz vom Justizministerium einzuholen. Zuvor war nur die Mitgliedschaft in einer der acht Anwaltsverbänden notwendig. Rechtsanwälte, die einmal verurteilt wurden, können ihren Beruf nicht mehr ausüben (IWPR 21.1.2016).
Quellen:
4. Beweiswürdigung:
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren.
4.1.2. Die Feststellungen, dass dem BF mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan eine maßgebliche Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation droht, stützen sich auf sein glaubhaftes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und auf die Länderfeststellungen über Tadschikistan.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er von einem namentlich genannten Neffen des Präsidenten von Tadschikistan als Privatpersonen mit dem Umbringen bedroht worden sei. Diese Drohungen seien ihm gegenüber ausgesprochen worden, da er als Sohn seines Vaters, eines ehemaligen Fabrikbesitzers, der in die Russische Föderation geflüchtet sei, Ansprüche auf diese Fabrik erhoben habe, die sich jedoch der Neffe des Präsidenten über einen Strohmann angeeignet habe. Bereits 2011 habe dieser Neffe seinen Vater bedroht und dessen Fabrik übernehmen wollen. Diese Fabrik habe in Tadschikistan eine zentrale Rolle im (öffentlichen) Bauwesen gespielt, da dort spezielle Stahlträge für Plattenbauen, erzeugt wurden. Diese Fabrik sei die einzige ihrer Art in Tadschikistan gewesen. Sein Vater sei von diesem Neffen zu einer Polizeistation gebracht worden, wo er von Polizisten geschlagen und bedroht worden sei. Sein Vater habe auch versucht, diesen Vorfall bei einer Polizeidienststelle zur Anzeige zu bringen, doch hätten ihn die dort anwesenden Polizisten ausgelacht und gefragt, ob er denn nicht wissen mit wem er es zu tun habe. Seit diesem Zeitpunkt sei auch sein Onkel, der mit seinem Vater diese Fabrik betrieben habe, verschwunden. Als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters, fürchte er umgebracht zu werden. Sein Herkunftsstaat sei weder willens noch in der Lage, diese ihm angedrohte Verfolgungshandlung hintan zu halten und habe er daher Angst sich in dieser Angelegenheit an die tadschikische Polizei zu wenden.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Bei dieser Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF ist auf alle relevanten Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen. Im Besonderen sind dabei auch das Alter und der Entwicklungszustand des BF zu berücksichtigten. Der BF war zum Zeitpunkt der seinem Vater gegenüber geäußerten Drohungen bzw. der Verfolgung durch den Neffen des Präsidenten von Tadschikistan und dem Verschwinden seines Onkels 15 Jahre alt. Aus diesem Grund kann dem BF auch nicht vorgehalten werden, dass er bis zu seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Verfolgung durch eine mafiöse Gruppe darstellte und erstmals in dieser mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass es sich dabei um einen Neffen des Präsidenten von Tadschikistan handle. Wie den einschlägigen Länderfeststellungen über Tadschikistan zu entnehmen ist, ist die Sicherheitslage in Tadschikistan durch die nicht effiziente Bekämpfung der organisierten Kriminalität gekennzeichnet, da diese kriminellen Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und die Sicherheitsbehörden verfügen. Daher kann dem BF auch nicht eine Steigerung seines Fluchtvorbringens unterstellt werden. Auch ist in dieser Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass der zum Antragszeitpunkt in Österreich erst kürzlich volljährig gewordenen BF, von seinem Schlepper unter Druck gesetzt worden ist, falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit nicht deswegen abgesprochen werden kann, dass er außerhalb seines unmittelbaren Vortrags zu seinem Fluchtgrund, in seinen ersten Einvernahmen nicht die Wahrheit angegeben hat. Jedenfalls hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck vermittelt und die seine eigene Flucht auslösenden Ursachen, nämlich die bereits 2011 erfolgten Drohungen gegenüber seinem Vater, den Umstand des Verschwindens seines Onkels und seine ihm gegenüber geäußerte Drohung, dass er wie sein Onkel umgebracht werde, plausibel vorgebracht.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich im Zusammenhalt mit den einschlägigen Länderinformationen über Tadschikistan eine asylrelevante Verfolgungshandlung erkennen.
In einem rezenten Erkenntnis (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119) hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der asylrelevanten Verfolgung von Privatpersonen ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063, und vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0233, jeweils mit weiteren Nachweisen)."
Fallbezogen ergibt sich daher Folgendes:
Vorweg ist festzuhalten, dass Fälle, wie der vorliegende, im Spannungsverhältnis zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit des BF zur Familie seines Vaters einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen anderseits, stehen.
Ausgehend vom Vorbringen des BF liegt der Grund seiner Verfolgung in dem Umstand begründet, dass er wegen der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters, mit dem Umbringen bedroht wird, um damit zu erreichen, dass er Ansprüche aus der seinerzeit im Eigentum seines Vaters stehenden Fabrik für Stahlträger in der Bauindustrie, nicht weiter verfolgt.
Bei dieser Sachlage ist der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters zu sehen, womit schon deshalb das Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht zu verneinen ist.
Ausgehend davon kommt es entscheidungsrelevant darauf an, ob dem Beschwerdeführer effektiver staatlicher Schutz gewährt würde. Die einschlägigen Länderfeststellungen über Tadschikistan zeigen deutlich auf, dass auf allen Regierungsebenen Korruption und Nepotismus weit verbreitet sind. Das Gesetz sieht Sanktionen für bestechliche Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kommen ungestraft davon. Korruption ist vor allem bei der Polizei verbreitet. Hochrangige Amtsinhaber, die kaum je bestraft werden, üben oft auch eine Rolle in der Wirtschaft aus oder verfügen über umfassende Besitztümer. 2014 hat es Anzeichen gegeben, dass die omnipräsente Korruption nachgelassen hätte. Der Präsident selbst betreibt weiterhin eine Politik des Nepotismus und der Bevorzugung des eigenen Clans, etwa durch das Hieven seines Schwiegersohns und seines Neffen auf lukrative Posten (vgl. oben Punkt 3.2., Unterpunkt 6 – Korruption).
Im Abschnitt der Länderinformation über die politische Lage in Tadschikistan ist ausgeführt, dass der Präsident die Exekutive, Legislative und Judikative kontrolliert und die Provinzgouverneure ernennt und entlässt. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat der Präsident seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt (vgl. oben Punkt 3.2., Unterpunkt 1 – politische Lage). Weiters kontrolliert der Präsident die Justiz durch sein verfassungsgemäßes Prärogativ und rangieren die Staatsanwaltschaften über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst. Die Justiz ist gegenüber der Exekutive fügsam (vgl. oben Punkt 3.2., Unterpunkt 3 – Rechtsschutz/Justizwesen).
Allerdings ist auch festzuhalten, dass allein der Umstand, dass ein einzelnes Polizeiorgan im Herkunftsstaat nicht bereit sei, einem Schutzsuchenden vor den Auswirkungen organisierter Kriminalität zu schützen, nicht bedeutet, dass der Herkunftsstaat generell nicht schutzfähig und schutzwillig ist. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen und berühren die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Fallgegenständlich ist in Zusammenhalt der glaubhaften Ausführungen des BF mit den oben wiedergegeben einschlägigen Länderinformationen über Tadschikistan jedoch nicht auszuschließen, das ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters eine von Privaten ausgehende asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei sein Herkunftsstaat Tadschikistan nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Dies auch deshalb, da trotz den Länderberichten zu Folge die tadschikischen Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, der BF unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände nicht in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben und es für ihn daher keine Möglichkeiten gibt, wirksamen Schutz in Tadschikistan zu erlangen.
5. Rechtliche Beurteilung
5.1. Zu Spruchpunkt A):
5.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
5.1.2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
5.1.3. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:
Bei einer Rückkehr nach Tadschikistan würde der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters verfolgt werden. Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers – je nach Sachlage – nicht unmaßgeblich sein (vgl. zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem rezenten Erkenntnis vom 09.06.2017, E832/2017 festgestellt hat, kann die Zugehörigkeit zu einem Familienverband den Verfolgungstatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK erfüllen, und zwar auch dann, wenn die Verfolgung auf Grund der Angehörigeneigenschaft von privater Seite droht, der Staat aber nicht fähig oder willig ist, dem Verfolgten Schutz zu gewähren. Eine derartige asylrelevante Verfolgung ist gegeben, wenn eine Person auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied verfolgt wird, dem seinerseits aus anderen Konventionsgründen, etwa wegen seiner politischen Gesinnung, Verfolgung droht, mithin die Verfolgung auf das Familienmitglied "durchschlägt" (vgl. VfSlg 19.900/2014 mwN; VfGH 11.3.2015, E1168/2014). Der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist aber auch dann erfüllt, wenn der einzige Grund für die Verfolgung einer Person ihre Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied ist, bei dem selbst entweder gar keine asylrelevante Verfolgung oder ebenfalls nur die Zugehörigkeit zum Familienverband als Anknüpfungsmerkmal iSd GFK vorliegt (VfSlg 19.900/2014). Die Asylgewährung setzt nicht voraus, dass bereits in der Vergangenheit, dh. vor Verlassen des Herkunftsstaates, Verfolgungshandlungen gegen die Person des Antragstellers gesetzt wurden (vgl. Schrefler-König in:
Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei- und Asylrecht, §3 AsylG 2005, Anm. 17).
Der BF hat, wie oben bereits ausgeführt, glaubwürdig vorgebracht, dass er wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters verfolgt wird. Mit Blick auf das oben wiedergegebene Erkenntnis des VfGH kann es dahingestellt bleiben, ob die Verfolgung des BF darauf gestützt wird, ob das den mit ihm einen Familienverband bildende Familienmitglied, hier konkret sein Vater, seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt wird, ob er sein Vater selbst gar keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Tadschikistan in einer anderen Region niederzulassen. Wie den einschlägigen Länderinformationen über Tadschikistan zu entnehmen ist, hätte der BF in keinem Teil Tadschikistans die Möglichkeit staatlichen Schutz wirksam in Anspruch zu nehmen. Die tadschikischen Sicherheitsbehörden sind diesen Länderinformationen zu Folge nicht in der Lage, für eine landesweite effiziente Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu sorgen und schwächen die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption die Ermittlungen und die Strafverfolgung in ganz Tadschikistan noch weiter. Darüber hinaus werden hochrangige Amtsinhaber kaum bestraft und betreibt der Präsident von Tadschikistan selbst eine Politik des Nepotismus und der Bevorzugung des eigenen Clans.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 05.09.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.