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W256 2145853-1 ECLI:AT:BVWG:2017:W256.2145853.1.00 KI-generiert

Administrative court dismisses asylum applicants' complaints and declares appeal to Constitutional Court inadmissible.

Geschäftsnummer W256 2145853-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the complaints filed by two Afghan nationals against the Federal Office for Aliens and Asylum decisions. The applicants argued their cases, but the court found no grounds to overturn the original administrative rulings. Consequently, the court rejected the complaints and declared any further appeal to the Constitutional Court inadmissible under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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§ 29 Abs. 5 VwGVG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: Complaints against administrative decisions are dismissed if the court finds no merit, and appeals to the Constitutional Court are inadmissible when the decision is final and no constitutional violation is evident.

Schlagwörter

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asylum applicant administrative complaint Constitutional Court appeal inadmissible revision Federal Administrative Court

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Art. 133 Abs. 4 B-VG
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 29 Abs. 5 VwGVG
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs.
§ 29 Abs. 4 VwGVG
5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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Volltext

W256 2145856-1/11E

W256 2145853-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 31.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Dezember 2016, 1. Zl. 1091278804-151563740, und 2. Zl. 1091279104-151563782, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.