Dublin III referral to Germany despite claimed family ties and health conditions; no Article 3 or 8 ECHR violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the appeals of a family of four Russian nationals, upholding the prior decisions that rejected their asylum claims as inadmissible and ordering their removal to Germany; the court declared the removal order lawful and deemed the revision to the Administrative Court inadmissible. The dispute concerned whether the applicants, who illegally entered Austria and had previously had their asylum applications rejected in Germany, could remain in Austria based on Article 8 ECHR protections for private and family life with a partner residing legally in Austria, and Article 3 ECHR concerns regarding the mental health of the mother and son. The court determined that Germany remained the responsible member state under Article 18(1)(d) of the Dublin III Regulation as the state of origin, and that the applicants failed to demonstrate a real risk of inhuman treatment or a breach of family life, noting that the partner was already subject to a pending foreign travel document application and the applicants' stay in Austria was brief and illegal. Key legal bases include the Dublin III Regulation on jurisdiction, the Austrian Asylum Act provisions on inadmissibility and presumption of safety in responsible member states, and ECHR Articles 3 and 8 regarding the proportionality of family separation against the public interest in enforcing immigration rules.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 5 AsylG; § 21 Abs. 5 BFA-VG: Complaints against asylum rejection decisions are inadmissible if the country conditions assessment and family situation evaluation are based on comprehensive facts and established case law without raising questions of general legal significance.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertMain ground for the verdict, as the court dismissed the complaints as unfounded based on this provision regarding the inadmissibility of asylum applications.
Procedural rule applied to determine and declare the lawfulness of the removal order at the time of the issuance of the challenged decisions.
Constitutional provision cited in the dispositive to declare the revision to the Administrative Court inadmissible.
Volltext
W235 2153357-1/19E
W235 2153353-1/12E
W235 2153338-1/12E
W235 2153346-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3. sowie 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zl. 821164808-161444101 (ad 1.), Zl. 821164906-161444152 (ad 2.) und Zl. 1123106504-161444165 (ad 3.) sowie vom 28.04.2017 Zl. 170485788-1146521404 (ad 4.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und mit der Drittbeschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2016 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX 01.2017 in Österreich geboren und stellte am 23.04.2017 durch seine gesetzliche Vertreterin (= Mutter) ebenfalls einen gleichlautenden Antrag.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am XXXX 08.2012 in Österreich und am XXXX 03.2013 in Deutschland einen Asylantrag stellte.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angaben, an keinen Krankheiten zu leiden.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie im siebten Monat schwanger sei. Von XXXX 02.2013 bis XXXX 10.2016 habe sie sich in Deutschland aufgehalten, wo sie auch einen Asylantrag gestellt habe. Die Drittbeschwerdeführerin sei in Deutschland geboren. Gegen eine Überstellung nach Deutschland spreche, dass ihr Mann, mit dem sie nach moslemischen Ritus verheiratet sei, seit elf Jahren in Österreich lebe. Dieser Mann sei auch der Vater der Drittbeschwerdeführerin und ihres ungeborenen Kindes (= Viertbeschwerdeführer). Außerdem hätten sie die deutschen Behörden nach Russland abschieben wollen.
In seiner eigenen Erstbefragung bestätigte der minderjährige Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wurde weiters am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt (vgl. AS 37 im Akt der Erstbeschwerdeführerin und AS 27 im Akt des Zweitbeschwerdeführers).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.11.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Deutschland.
Mit Schreiben vom 10.11.2016 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 18.11.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 31.01.2017 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 245 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
1.4. Am 05.01.2017 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer angaben, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlen würden, Angaben zu ihren Asylverfahren zu machen.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sie schwanger und der Geburtstermin der XXXX sei. Ihre Angaben würden auch für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer gelten. In Österreich lebe ihr Gatte namens XXXX . Er sei russischer Staatsangehöriger und lebe seit ca. zwölf Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführer würden seit Asylantragstellung mit Herrn XXXX im gemeinsamen Haushalt leben. Ursprünglich habe Herr XXXX unter falschem Namen in Österreich einen Asylantrag gestellt, habe jedoch seit Dezember 2013 die Rot-Weiß-Rot Karte. Zu ihrem Mann bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da er sie unterstütze. Er kümmere sich um die Unterkunft und um Lebensmittel. Sonstige Bindungen zu Österreich bestünden nicht. Sie habe ihren Mann im Jänner 2012 im Internet kennengelernt und mit ihm über Skype kommuniziert. Damals habe sie vier Jahre lang in der Türkei gelebt. Als ihr ihr Mann über Skype den Heiratsantrag gemacht habe, sei sie nach Österreich gekommen und habe um Asyl angesucht. Das sei jedoch ein Dublinverfahren mit Kroatien gewesen. Von August 2012 bis Feber 2013 habe bereits ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Sie glaube, sie hätten am XXXX 08.2012 in einer Moschee in Österreich geheiratet. Nach Erhalt des negativen Bescheides aus Österreich sei sie im Feber 2013 nach Deutschland gefahren, wo sie sich bis zur erneuten, nunmehrigen Einreise nach Österreich aufgehalten habe. Sie habe auch in Deutschland um Asyl angesucht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Deutschland auszuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ihre Familie aufrechterhalten wolle. Sie sei schwanger und bekomme gemeinsam mit ihrem Mann ein weiteres Kind. Außerdem habe Deutschland sie nach Russland abschieben wollen. Die vom Bundesamt eingeräumte Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen zu Deutschland übersetzen zu lassen, lehnte die Erstbeschwerdeführerin ab. Die Zustände in Deutschland seien absolut in Ordnung gewesen. Nur auf die Krankenversicherung habe sie zwei Jahre warten und in dieser Zeit bei Bedarf um Zustimmung ansuchen müssen. Ihren Kindern gehe es gut; nur der Zweitbeschwerdeführer benötige eine Behandlung, da er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ihre Schwangerschaft verlaufe normal. Sie sei wegen der Schwangerschaft und wegen ihrer psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung.
In seiner eigenen Einvernahme gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in Österreich zum Gatten der Erstbeschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er sorge finanziell für sie. Sonstige Bindungen zu Österreich bestünden nicht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Deutschland auszuweisen, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass Deutschland die Familie nach Russland abschieben wolle, obwohl aus den Unterlagen hervorgehe, dass sie psychische Probleme hätten. Die vom Bundesamt eingeräumte Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen zu Deutschland übersetzen zu lassen, lehnte der Zweitbeschwerdeführer ab. Außer dieser Abschiebeentscheidung sei alles in Ordnung gewesen. Die Familie habe drei Jahre lang dort gelebt. Dem Zweitbeschwerdeführer gehe es psychisch nicht gut. In der Folge beantragte die anwesende Rechtsberaterin die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren.
Im Zuge der Einvernahmen wurden folgende, verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt:
* Schreiben eines psychosozialen Zentrums vom XXXX 01.2013 betreffend die Erstbeschwerdeführerin;
* Schreiben des Bezirksklinikums XXXX (Deutschland) vom XXXX 01.2016 betreffend die ambulante Behandlung des Zweitbeschwerdeführers in diesem Klinikum wegen einer posttraumatische Belastungsstörung, weiters wurden Kopfschmerzen, Schulterhochstand links, Zustand nach anaphylaktischer Reaktion auf ein Antibiotikum, Zustand nach Hautinfektion, abnorme psychosoziale Umstände und ernsthafte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert;
* Ärztliche Atteste des Bezirksklinikums XXXX (Deutschland) vom XXXX 12.2015, vom XXXX 01.2016, vom XXXX 02.2016 und vom XXXX 02.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, denen zufolge sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, sich diesbezüglich in Behandlung in genanntem Klinikum befindet und weiterhin behandlungsbedürftig (Medikation und Psychotherapie) ist;
* Schreiben eines Arztes eines deutschen Bezirksklinikums vom XXXX 01.2016, in welchem dieser ausführt, dass aufgrund der sprachlichen Barriere eine Anamnese und therapeutische Behandlung der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich war;
* Kopien der deutschen Gesundheitskarte sowie der deutschen Bankkarte der Erstbeschwerdeführerin;
* Kopie der deutschen Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens der Erstbeschwerdeführerin;
* Kopie der Aufenthaltsberechtigung plus vom XXXX 11.2015 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum XXXX 11.2016 betreffend Herrn XXXX ;
* Kopien der Verfahrenskarten der Beschwerdeführer;
* Auszug aus dem Geburtenregister XXXX (Deutschland) vom XXXX 09.2013 betreffend die Drittbeschwerdeführerin, in welchem die Erstbeschwerdeführerin als Mutter, jedoch kein Vater eingetragen ist (vgl. AS 151 im Akt der Erstbeschwerdeführerin) mit Nachtrag vom XXXX 06.2016, in dem Herr XXXX als Vater angeführt wird;
* "Ehevertrag" des islamischen Zentrums Wien vom XXXX 12.2015, in welchem die islamische Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit Herrn XXXX vom XXXX 12.2012 bestätigt wurde;
* Kurzbrief von XXXX vom XXXX 11.2016, in dem die Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin mit "28. SSW" und der Geburtstermin " XXXX " bestätigt wurden;
* Schreiben des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 30.11.2016, der um Abwicklung des Verfahrens in Österreich und um Stopp der Konsultationen mit Kroatien ersucht und
* einige russischsprachige Unterlagen, bei denen es sich den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge um ihre Scheidungsurkunde der ersten Ehe, die Sterbeurkunde des geschiedenen Gatten und einige Diplome handelt
1.5. In der Folge beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine sachverständige Ärztin und Psychotherapeutin mit einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer.
Betreffend die Erstbeschwerdeführerin ist der gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX 01.2017 zu entnehmen, dass bei ihr eine Depression mittelgradiger Episode mit psychotischen Symptomen und ein Verdacht auf eine psychotische Störung vorliegen würden. Derzeit liege keine suizidale Einengung vor. Auch sei keine Symptomatik, die im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung zu den auslösenden Ereignissen kongruieren würden, fassbar. Es werde eine medikamentöse Therapie nach der Geburt [Anm.: des Viertbeschwerdeführers] angeraten. Derzeit sei aufgrund der Schwangerschaft kurz vor dem Geburtstermin eine Überstellung nicht möglich. Bei einer [späteren] Überstellung sei eine Verschlechterung des Zustandes nicht auszuschließen, allerdings bestehe keine akute Suizidalität.
Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde in der gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX 01.2017 ausgeführt, dass dieser an einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten im Sinne eines Entwurzelungssyndroms leide. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Suizidgedanken seien nicht explorierbar. Eine psychologische bzw. therapeutische Begleitung am jeweiligen Aufenthaltsort wäre anzuraten. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung des Zustandes durchaus anzunehmen. Eine akute vitale Gefährdung sei derzeit nicht fassbar. Es könnten Affektdurchbrüche auftreten.
Diese beiden gutachterlichen Stellungnahmen wurden dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter vom Bundesamt zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.
Ferner holte das Bundesamt betreffend den Zweitbeschwerdeführer einen kinder- und jugendpsychiatrischen Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie ein. Diesem Befund vom XXXX 02.2017 ist die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen und werden Medikamente zur Behandlung der Schlafstörung und der depressiven Verstimmung angeführt.
1.6. Am 13.03.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie nunmehr die Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers vorlegen könne (vgl. AS 309 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Der Vater sei jedoch nicht angeführt, da es einen Fehler gegeben habe. Da sie nicht standesamtlich verheiratet seien, hätten sie gemeinsam zum Standesamt gehen müssen. Das hätten sie jedoch nicht geschafft, da der Mann der Erstbeschwerdeführerin seit Jänner 2017 in Tirol arbeite. Er komme jedoch jedes Wochenende nach Hause und fahre montags wieder nach Tirol. Ihr Mann sei XXXX und der Viertbeschwerdeführer sei bereits das zweite gemeinsame Kind.
1.7. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer befindet sich (ohne weiters Vorbringen) ein Arztbericht vom XXXX 03.2017 mit den Diagnosen chronisch entzündliche Darmerkrankung, blutige, schleimige Durchfälle und Magenschmerzen im Akt.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
Begründend wurden betreffend die Erstbeschwerdeführerin und betreffend den Zweitbeschwerdeführer die jeweiligen gutachterlichen Stellungnahmen wörtlich wiedergegeben. Betreffend die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass in ihren Fällen schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass sich Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Zwischen den Beschwerdeführern liege ein Familienverfahren vor. Weiters lebe Herr XXXX mit einer Rot-Weiß-Rot Karte plus in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe diesen im Jänner 2012 über Skype kennen gelernt und sei danach nach Österreich gekommen, habe im Jahr 2012 einen Antrag auf Asyl gestellt und habe Herrn XXXX nach islamischen Recht geheiratet. Dieser sei der Vater der Dritt- und Vierbeschwerdeführer. 2012 hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bereits einen negativen Bescheid verbunden mit einer Ausweisung nach Kroatien erhalten. Sie seien jedoch nach Deutschland weitergereist und hätten dort einen Asylantrag gestellt. In Deutschland hätten sie von XXXX 02.2013 bis XXXX 10.2016 gelebt. Ein gemeinsamer Haushalt habe schon während des ersten Asylverfahrens bestanden und bestehe nunmehr auch während des zweiten Asylverfahrens. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer habe nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt zunächst betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer aus, dass sich die Feststellungen zum psychischen Zustand aufgrund der PSY-III Untersuchung vom XXXX 01.2017 ergeben hätten. Betreffend die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass diese an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer [in Österreich] seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres Aufenthalts sowie aus dem Umstand, dass sie nicht davon ausgehen hätten können, dass ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefen, in Deutschland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Deutschland könne sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Deutschland ergeben haben. Eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat könne in Deutschland lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Deutschland ausdrücklich bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihnen in Deutschland der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in Deutschland könne daher auch nicht erwartet werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erfüllt sei. Zu den familiären Anknüpfungspunkten werde zunächst ausgeführt, dass sich für sämtliche Beschwerdeführer im Familienverfahren dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe. Betreffend den [nach islamischen Recht] Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Dritt- und Viertbeschwerdeführer werde ausgeführt, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht in der Heimat, sondern erst nach der illegalen Einreise geführt worden sei.
Da darüber hinaus die Beschwerdeführer auch nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet hätten rechnen können, sei der Eingriff in das Recht auf das (anfängliche, rudimentäre) Familienleben gerechtfertigt. Der Kontakt könne auch von Deutschland aus aufrechterhalten bleiben. Ferner bestehe die Möglichkeit nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erlangen. Eine Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführer wäre eine unzulässige, sachlich nicht zu rechtfertigende und zutiefst bedenkliche Ungleichbehandlung von Fremden, die in Übereinstimmung mit den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen und unter Einhaltung geltender fremdenrechtlicher Bestimmungen einen legalen Aufenthalt begründen, zumal dieser Weg auch den Beschwerdeführern offenstehe.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten sich in den gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. In der Folge wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin und betreffend den Zweitbeschwerdeführer auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin und beim Zweitbeschwerdeführer um lebensgefährlich Erkrankte handle.
Ferner seien bei Bedarf in Deutschland Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihnen in Deutschland der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen verwehrt wäre, habe sich in den Verfahren nicht ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und für die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafter Bescheidbegründung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer mit dem der Erstbeschwerdeführerin traditionell angetrauten Ehemann im gemeinsamen Haushalt leben würden. Der Ehemann arbeite derzeit in Tirol und pendle an den Wochenenden zu seiner Familie. Die Beschwerdeführer würden zu Herrn XXXX in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, da nur er die Familie versorge. Daher bestehe im Fall der Beschwerdeführer ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Ehe bestehe seit vier Jahren und Herr XXXX sei der leibliche Vater der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. In diesen Fällen würde aufgrund der Dauer der Ehe, der gemeinsamen Kinder und des Abhängigkeitsverhältnisses das Familienleben der Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen überwiegen.
4. Ohne weiteres Vorbringen langten am 28.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht nachstehende, noch nicht im Akt erliegende Unterlagen ein:
* ärztliche Bestätigung des Bezirksklinikums XXXX (Deutschland) vom XXXX 04.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit der Diagnose komplexe posttraumatische Belastungsstörung und dem Hinweis auf eine Behandlungsbedürftigkeit;
* Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses von XXXX samt (kaum leserlichem) Begleitschreiben;
* Anerkennung der Vaterschaft durch XXXX betreffend den Viertbeschwerdeführer am Standesamt Wien- XXXX vom XXXX 04.2017 und
* Patientenbriefe eines Krankenhauses in Wien vom XXXX 04.2017 und vom XXXX 04.2017 betreffend den Zweitbeschwerdeführer mit den Diagnosen unklassifizierbare Colitis (= Darmschleimhautentzündung), Eisenmangelanämie, Folsäure-Mangel und posttraumatische Belastungsstörung samt empfohlener Medikation und unauffälligen Laborbefunden
5. Mit E-Mail vom 10.05.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die für diesen Tag geplante Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland durch das Untertauchen des Zweitbeschwerdeführers vereitelt worden war.
Am selben Tag wurden die Stornierung der Überstellung sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate den deutschen Behörden vom Bundesamt bekanntgegeben und dem Bundesverwaltungsgericht zur Information weitergeleitet.
6. Am 15.05.2017 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer schweren komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide, die eine langfristige kontinuierliche psychiatrische Behandlung erfordere. Hierfür bedürfe es eines stabilen sozialen Umfelds. Bei einer Außerlandesbringung würde die Erstbeschwerdeführerin aus ihrem sozialen Umfeld gerissen und sich ihre gesundheitliche Situation verschlimmern. Auch der Zweitbeschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hinzu komme das in Österreich bestehende Familienleben. Ferner sei die Überstellungsfrist von sechs Monaten abgelaufen und Österreich zur Führung der Verfahren zuständig.
An bis dato noch nicht vorgelegten Unterlagen wurde eine aktualisierte Geburtsurkunde des Viertbeschwerdeführers beigelegt, ausgestellt am XXXX 04.2017 vom Standesamt Wien- XXXX , in welcher XXXX nunmehr als Vater eingetragen ist.
7. Am 30.06.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine E-Mail der zuständigen Standesbeamtin betreffend die geplante Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Verfahrensstandes samt Kopien der Übersetzungen der Geburtsurkunden, der Scheidungsurkunde sowie Ausweise der Erstbeschwerdeführerin.
Aufgrund dessen hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Standesamt Wien- XXXX Kontakt aufgenommen, wobei mitgeteilt worden war, dass die zuständige Standesbeamtin ab 17.07.2017 wieder im Büro sein wird.
Eine weitere Kontaktaufnahme von Seiten des Standesamtes Wien- XXXX bzw. von Seiten der zuständigen Standesbeamtin ist bis dato nicht erfolgt.
8. Am 07.07.2017 wurden alle vier Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Deutschland überstellt.
Dem diesbezüglichen Überstellungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass sie nicht nach Deutschland wolle; sie habe hier ein Kind geboren und wolle heiraten. Ihren zukünftigen Ehemann wolle sie jedoch nicht anrufen, da er arbeite. In der Folge habe die Erstbeschwerdeführerin mit einer Bekannten telefoniert und diese aufgefordert, sämtliche Medien, Menschenrechtler, Freunde und Bekannte dahingehend zu informieren, dass sie abgeholt und abgeschoben werden solle. Die Erstbeschwerdeführerin sei immer aggressiver geworden, sodass sämtliche Gegenstände, die eine Selbst- oder Fremdverletzung hervorrufen könnten, entfernt worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer befinde sich in Sicherheitsverwahrung, da er während der Festnahme mit Fäusten auf die einschreitenden Beamten eingeschlagen habe. Dabei sei er von der Erstbeschwerdeführerin unterstützt worden und sei durch den geleisteten Widerstand ein Beamter verletzt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe zunächst einen weinerlichen Eindruck gemacht, sei jedoch zunehmend aggressiver und aufbrausender geworden. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten aufgeweckt gewirkt. Der Zweitbeschwerdeführer sei in weiterer Folge ruhig und kooperativ gewesen. Aufgrund des zuvor gesetzten Verhaltens hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer während des Transport mittels Fixiergurt fixiert werden müssen. Sie hätten dann keinen körperlichen Widerstand geleistet und sei die Abschiebung ruhig verlaufen. Auch die Übergabe an die Bundespolizei Passau sei ohne Vorkommnisse verlaufen.
9. Einem E-Mail eines Betreuers der Unterkunft der Beschwerdeführer in Wien an das Bundesamt vom 11.07.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer "heute früh" wieder im Haus gesehen worden seien, da sie den Hausschlüssel bei der Abschiebung nach Deutschland mitgenommen hätten. Laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien sie letzte Nacht mit dem Zug nach Österreich eingereist.
10. Am 12.07.2017 richtete das Bundesamt ein neuerliches Wiederaufnahmegesuch an die deutsche Dublinbehörde, welches umgehend beantwortet und am 17.07.2017 die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer erteilt wurde.
11. Mit Beschwerdeergänzung vom 02.08.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vor, dass sie sich seit 02.08.2017 in Schubhaft befinden würden und eine Abschiebung unmittelbar bevorstehe. Nach Wiederholung der familiären Verhältnisse zu XXXX wurde ausgeführt, dass insbesondere die Dritt- und Viertbeschwerdeführer durch die Außerlandesbringung in ihrem Recht auf Familienleben mit ihrem Vater verletzt wären. Für den Vater, der in Österreich rechtmäßig niedergelassen sei, sei es nicht zumutbar, Österreich zu verlassen, um sein Familienleben aufrecht zu erhalten. Hinzu komme, dass bei einer Außerlandesbringung nach Deutschland die reale Gefahr einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bestünde. Die Erstbeschwerdeführerin habe Suizidgedanken, die aus Rücksicht auf die Familie als noch nicht ausführbar gesehen würden. Dies könne sich jedoch im Fall einer Abschiebung ändern.
Dem Schriftsatz beigelegt waren folgende Unterlagen:
* Dekurs komplex eines Krankenhauses vom XXXX 01.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, dem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin derzeit keine konkreten Suizidgedanken habe und keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe und
* fachärztlicher kinder- und jugendpsychiatrischer Befundbericht betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom XXXX 05.2017 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung und unklassifizierbare Colitis
12. Am 04.08.2017 wurden die Beschwerdeführer erneut auf dem Landweg nach Deutschland überstellt.
Dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 08.2017 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, dass sie nicht nach Deutschland wolle, da ihr Freund in Österreich ein laufendes Asylverfahren habe. Ihr Freund habe kein gültiges Reisedokument und könne daher nicht nach Deutschland kommen, um sie zu heiraten. Die Telefonnummer von ihrem Freund wisse sie nicht. Da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Vorinformation als nicht kooperativ bzw. aggressiv gelten würden, seien alle Gegenstände, die eine Selbst- oder Fremdgefährdung hervorrufen könnten, entfernt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung als nicht besonders kooperativ gezeigt und habe dies mehrfach geäußert. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich kooperativ gezeigt. Die Abschiebung selbst sei ruhig verlaufen. Die Beschwerdeführer seien der Bundespolizei Passau in Schärding ohne Vorfälle übergeben worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführer. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer im August 2012 illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am XXXX 08.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen wurde. In der Folge reisten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer weiter nach Deutschland, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 03.2013 einen Asylantrag stellte. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Deutschland geboren. Der in Deutschland gestellte Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin wurde in der Folge abgelehnt. Nachdem sie sich von XXXX 02.2013 bis XXXX 10.2016 in Deutschland aufgehalten hatten, verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin Deutschland und begab sich erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo die Beschwerdeführer am 20.10.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 23.04.2017 im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.11.2016 Wiederaufnahmegesuche an Deutschland, welche von der deutschen Dublinbehörde am 10.11.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den deutschen Behörden am 10.05.2017 bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im Fall der Beschwerdeführer auf 18 Monate verlängert, da diese flüchtig sind.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Bereits in Deutschland wurden bei der Erstbeschwerdeführerin und beim Zweitbeschwerdeführer posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer befanden sich schon in Deutschland in medikamentöser und therapeutischer ambulanter Behandlung, die in der Folge in Österreich fortgesetzt wurde. Ferner leidet der Zweitbeschwerdeführer an einer Darmschleimhautentzündung. Festgestellt wird sohin, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer medikamentös und therapeutisch behandlungsbedürftig sind. Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die einen stationären Aufenthalt erforderlich gemacht hätten, finden sich nicht. Da die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer gesund sind, kann in einer Gesamtheit festgestellt werden, dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Die Erstbeschwerdeführerin hat am XXXX 12.2012 XXXX , einen russischen Staatsangehörigen, der in Österreich in Besitz einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" und sohin dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, nach islamischen Ritus geheiratet. Eine staatliche Eheschließung erfolgte bis dato nicht. Nicht festgestellt werden kann, dass aktuell zwischen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bzw. eine partnerschaftliche Beziehung besteht. Bei XXXX handelt es sich um den leiblichen Vater der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. Zwischen den Beschwerdeführern und XXXX bestand zwischen dem XXXX 10.2016 und dem XXXX 01.2017 ein gemeinsamer Wohnsitz. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes nach dem XXXX 01.2017 zwischen den Beschwerdeführern und XXXX kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer von XXXX in finanzieller oder sonstiger Weise abhängig sind. Weitere Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Am 07.07.2017 wurden die Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Deutschland überstellt. Zuvor hatten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer versucht, sich gewaltsam der Festnahme zu widersetzen, wodurch ein Beamter verletzt wurde. Nachdem sie nach Deutschland überstellt worden waren, reisten die Beschwerdeführer am 11.07.2017 wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Einem neuerlichen Wiederaufnahmegesuch betreffend alle vier Beschwerdeführer stimmte die deutsche Dublinbehörde am 17.07.2017 ausdrücklich zu. Am 04.08.2017 wurden alle vier Beschwerdeführer erneut auf dem Landweg nach Deutschland überstellt.
1.2. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland:
Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015). [ ]
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätte (AIDA 16.11.2015).
b). Non-Refoulement:
Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).
c). Versorgung:
Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist, werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. [ ]
Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).
Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016).
Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).
d). Medizinische Versorgung:
NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015).
Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).
Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Verhältnissen untereinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur illegalen Einreise der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zur Geburt der Drittbeschwerdeführerin und zum Aufenthalt bzw. zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Deutschland, zur illegalen Weiterreise nach Österreich, zur Geburt des Viertbeschwerdeführers in Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches im Wesentlichen durch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers bestätigt wurde, sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Geburt der Drittbeschwerdeführerin in Deutschland und zur Geburt des Viertbeschwerdeführers in Österreich ergeben sich darüber hinaus aus den vorgelegten Geburtsurkunden.
Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 08.2012 in Österreich und am XXXX 03.2013 in Deutschland Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern und wurde darüber hinaus auch von der Erstbeschwerdeführerin selbst vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung in Deutschland auch durch die deutsche Dublinbehörde in ihren Zustimmungserklärungen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer vom 10.11.2016 und vom 17.07.2017 bestätigt. Dass der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem auch von der Erstbeschwerdeführerin nicht widersprochen wurde. Ferner ergibt sich die Feststellung, dass der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland abgelehnt worden war, aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers und aus der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 10.11.2016, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Die Feststellungen zu den beiden Wiederaufnahmegesuchen, zur zweimal erfolgten, ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Deutschland am 10.11.2016 und am 17.07.2017 sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Dass bei der Erstbeschwerdeführerin und beim Zweitbeschwerdeführer bereits in Deutschland posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert wurden und sie sich schon in Deutschland diesbezüglich in medikamentöser und therapeutischer Behandlung befunden haben, ergibt sich aus den in den Verfahren zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen (z.B. ärztliche Atteste eines Bezirksklinikums in Deutschland vom XXXX 12.2015, vom XXXX 01.2016, vom XXXX 02.2016 und vom XXXX 02.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie vom XXXX 01.2016 betreffend den Zweitbeschwerdeführer). Die Feststellung zur Fortsetzung dieser Behandlungen in Österreich ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Unterlagen. Ebenso ergibt sich die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer Darmschleimhautentzündung leidet, aus Patientenbriefen eines Krankenhauses vom XXXX 04.2017 und vom XXXX 04.2017. Aus der Gesamtheit der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus den gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren ergibt sich folglich die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer medikamentös und therapeutisch behandlungsbedürftig sind und auch die Feststellung, dass sich keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die einen stationären Aufenthalt erforderlich gemacht hätten, finden. Sowohl aus den gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom XXXX 01.2017 als auch aus dem mit Beschwerdeergänzung vorgelegten Dekurs komplex eines Krankenhauses vom XXXX 01.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin lassen sich keine derart schwerwiegende Erkrankungen entnehmen. Insbesondere wird eine akut bestehende Suizidalität verneint. Da betreffend die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer weder Erkrankungen noch eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der vier Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland entgegenstehen könnte bzw. entgegengestanden ist.
Dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 12.2012 XXXX nach islamischen Ritus geheiratet hat, ergibt sich aus dem vorgelegten "Ehevertrag" des islamischen Zentrums in Wien vom XXXX 12.2015. Die Feststellung, dass es sich bei Herrn XXXX um einen russischen Staatsangehörigen handelt, der in Österreich in Besitz einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, gründet zum einen auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und zum anderen auf die im Verfahren vorgelegte Kopie der Aufenthaltsberechtigung plus vom XXXX 11.2015. Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde war die Feststellung zu treffen, dass eine staatliche Eheschließung bis dato nicht erfolgt ist.
Die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass aktuell zwischen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bzw. eine partnerschaftliche Beziehung besteht, gründet sich auf mehrere Umstände: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin und XXXX lediglich zwischen XXXX 10.2016 und XXXX 01.2017 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügten. XXXX lebte von XXXX 01.2017 bis XXXX 06.2017 in Tirol, was im Übrigen auch von der Erstbeschwerdeführerin selbst in ihrer Einvernahme vom 13.03.2017 bestätigt wurde.
In dieser Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Mann seit Jänner 2017 in Tirol lebe. Allerdings nahmen die Erstbeschwerdeführerin und XXXX nach dessen Rückkehr nach Wien im Juni 2017 ihren gemeinsamen Wohnsitz nicht mehr auf, sondern verfügt XXXX seit dem XXXX 09.2017 über eine gemeinsame Adresse mit einer im Jahr 1996 geborenen, russischen Staatsangehörigen, der in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde (vgl. zu alldem die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 12.10.2017).
Hinzu kommt, dass – wie dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX zu entnehmen ist – die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer zweiten Überstellung nach Deutschland vorgebracht hat, dass ihr Freund in Österreich ein laufendes Asylverfahren habe. Daher habe er kein gültiges Reisedokument und könne nicht nach Deutschland kommen, um sie zu heiraten. Offensichtlich handelt es sich bei dem von der Erstbeschwerdeführerin erwähnten "Freund" nicht um XXXX , da sich dieser nicht in einem laufenden Asylverfahren befindet, sondern (bereits seit mehreren Jahren) in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt – zuletzt mit einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" – ist, was die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren mehrfach vorbrachte, sodass diesbezüglich ein Irrtum wohl ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus bezeichnete die Erstbeschwerdeführerin XXXX im Verfahren durchgehend als ihren Mann und ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum sie ihn nunmehr "lediglich" als ihren Freund bezeichnen sollte. Auch wusste die Erstbeschwerdeführerin die Telefonnummer ihres Freundes nicht, was nicht nachvollziehbar ist, wenn es sich bei dem erwähnten Freund um XXXX , der immerhin der Vater von zwei ihrer Kinder ist, handelt. Letztlich ist noch zu erwähnen, dass die zuständige Standesbeamtin, die Ende Juni 2017 betreffend eine (vormals) geplanten Eheschließung Informationen über den Verfahrenstand vom Bundesverwaltungsgericht erfragen wollte, keinen weiteren Kontakt mehr aufgenommen hat, sodass wohl davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin und XXXX von der Eheschließung Abstand genommen haben.
Dass XXXX der leibliche Vater der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ist, ergibt sich aus dem Nachtrag des Auszugs aus dem Geburtenregister XXXX vom XXXX 06.2016 (Drittbeschwerdeführerin) sowie aus der aktualisierten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien- XXXX vom XXXX 04.2017 (Viertbeschwerdeführer). Die Feststellung zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zwischen den Beschwerdeführerin und XXXX im Zeitraum XXXX 10.2016 und XXXX 01.2017 gründet auf die Einsicht in das Zentrale Melderegister. Betreffend die Negativfeststellung, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes nach dem XXXX 01.2017 nicht festgestellt werden konnte, wird zusätzlich auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen in Zusammenhang mit dem Nichtbestehen einer aktuellen Lebensgemeinschaft bzw. partnerschaftlichen Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX verwiesen.
Entgegen der Behauptungen im Verfahren ergibt sich die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, daraus, dass die Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von XXXX nicht angewiesen sind, da sie als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung haben, die ihnen auch tatsächlich zugekommen ist. Darüber hinausgehende sonstige Abhängigkeiten oder Bindungen zu Österreich wurde nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zur ersten Überstellung nach Deutschland am 07.07.2017 und zum Versuch der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, sich dieser gewaltsam zu widersetzen, gründen sich auf den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX . Dass die Beschwerdeführer am 11.07.2017 erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist sind, ist aus einem E-Mail eines Betreuers der Unterkunft der Beschwerdeführer in Wien ersichtlich. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur zweiten Überstellung aller vier Beschwerdeführer nach Deutschland am 04.08.2017 aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX .
2.2. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die in der Einvernahme vor dem Bundesamt eingeräumte Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen zu Deutschland übersetzen zu lassen, lehnten sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer ab. Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [ ]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 20 Einleitung des Verfahrens
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(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) [ ]
(5) [ ]
Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
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(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3) [ ]
(4) [ ]
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die abgelehnt wurden und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte. Zudem stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO (in den gegenständlichen Verfahren sogar zweimal) ausdrücklich zu. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren – weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht – bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Deutschlands in Zweifel ziehen würde, wurde nicht erstattet.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin vermeint, in Deutschland bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Deutschlands gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Deutschlands obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im deutschen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).
Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, da (insbesondere) der Zweitbeschwerdeführer für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war, was den deutschen Behörden mit Mitteilung vom 10.05.2017 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer weder in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland, ihre Behandlung als Asylwerber durch die deutschen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation (auch in Bezug auf die medizinische Versorgung) kritisiert haben bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet haben, dass sie in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätten und/oder nicht ausreichend versorgt worden wären. Im Gegenteil hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht, dass die Zustände in Deutschland absolut in Ordnung gewesen seien (vgl. AS 100 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass die Familie drei Jahre lang in Deutschland aufhältig gewesen sei und – außer der Abschiebeentscheidung – alles in Ordnung gewesen sei (vgl. AS 34 im Akt des Zweitbeschwerdeführers).
Betreffend die angeführte "Abschiebeentscheidung" ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch in Hinblick auf Staatsangehörige aus der Russischen Föderation getroffen werden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers ist kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Asylwerbern, deren Antrag negativ beschieden worden ist, bleibt es im Übrigen unbenommen, bei einer Rückkehr nach Deutschland einen Folgeantrag einzubringen.
In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zum Asylsystem in Deutschland nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, zumal die Beschwerdeführer weder in ihren Einvernahmen noch in ihren Beschwerdeausführungen Kritik am deutschen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert haben. Schwerwiegende Defizite im deutschen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden würden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass keine Berichte vorliegen würden, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Es bestehen sohin in den Fällen der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass diese nach einer Überstellung nach Deutschland tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätten.
3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Bereits in Deutschland wurden bei der Erstbeschwerdeführerin und beim Zweitbeschwerdeführer posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert, die in Deutschland behandelt wurden, was sich aus den zahlreich vorgelegten ärztlichen Bestätigungen eines deutschen Bezirksklinikums ergibt. Dass den Beschwerdeführern bei einer nunmehrigen Überstellung nach Deutschland die weitere Behandlung verweigert würde, wurde nicht vorgebracht und finden sich dahingehend auch keine Anhaltspunkte in den Länderfeststellungen betreffend medizinische Versorgung. Ebenso verhält es sich mit der Darmschleimhautentzündung des Zweitbeschwerdeführers. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich – und wurde ebenfalls nicht vorgebracht – dass der Zweitbeschwerdeführer keinen Zugang zu einer entsprechenden Behandlung hätte. Weiters ist nicht ersichtlich, dass unter Umständen benötigte Medikamente in Deutschland nicht verfügbar bzw. für die Erstbeschwerdeführerin und für den Zweitbeschwerdeführer nicht zugänglich wären. Generell ist auszuführen, dass in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, das für die Beschwerdeführer in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen kostenlos zugänglich ist. Wenn – wie die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt ausgeführt hat – sie in Deutschland zwei Jahre lang auf die Krankenversicherung habe warten müssen und in dieser Zeit bei Bedarf um Zustimmung habe ansuchen müssen, wird mit diesem Vorbringen nicht dargelegt, dass den Beschwerdeführer dadurch der Zugang zur Gesundheitsversorgung verwehrt oder erschwert wurde. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Deutschland allen Asylwerbern Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung bietet. Dies gilt auch für zurückgewiesene Asylwerber bis zum Tag ihres Transfers.
Wenn in der Beschwerdeergänzung vom 02.08.2017 ausgeführt wird, dass bei einer Außerlandesbringung nach Deutschland die reale Gefahr einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bestünde, ist dem entgegenzuhalten, dass weder konkret ausgeführt wurde, wie sich diese "deutliche Verschlechterung" zeigen würde noch wurde ein Bezug zur Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Überstellung kranker Personen – insbesondere zum Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien – hergestellt, sodass nicht ersichtlich ist bzw. nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen eine Überstellung der Beschwerdeführer diese "mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt".
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte aller vier Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt, was offensichtlich – die Beschwerdeführer wurden ja bereits nach Deutschland überstellt – nicht erforderlich war, wie sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 08.2017 ergibt, demzufolge die Abschiebung selbst ruhig verlaufen ist und die Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion Passau ohne Vorfälle übergeben wurden.
3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Frau mit ihren drei minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nach Deutschland dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung des Zweit-, der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers nach Deutschland erfolgt gemeinsam mit ihrer Mutter, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Betreffend die Familieneigenschaft der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers zu ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten leiblichen Vater wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2.5. in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Deutschland gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde.
3.2.4.5. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Dafür, dass zum Überstellungszeitpunkt ein konkretes Überstellungshindernis vorgelegen ist, bestehen keine Anhaltspunkte.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind eine Mutter mit ihren drei minderjährigen Kindern, und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch alle vier Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Deutschland überstellt wurden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Der leibliche Vater der am XXXX09.2013 in Deutschland geborenen Drittbeschwerdeführerin und des am XXXX01.2017 in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers ist der im Verfahren bereits mehrfach erwähnte XXXX, ein russischer Staatsangehöriger, der in Österreich derzeit über den Aufenthaltstitel einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" verfügt. Aufgrund der Vaterschaft von XXXX zu den Dritt- und Viertbeschwerdeführern stellt deren Überstellung nach Deutschland einen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben dar. Betreffend das Verhältnis der Erstbeschwerdeführerin zu XXXX wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen, denen zufolge das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass aktuell zwischen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bzw. eine partnerschaftliche Beziehung besteht. Dennoch wird an dieser Stelle nicht übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 12.2012 XXXX nach islamischen Ritus geheiratet und mit ihm zwei gemeinsame Kinder – die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer hat -, sodass auch in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin durch die Ausweisung von einem Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen ist. Diese Eingriffe sind jedoch in den gegenständlichen Fällen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin trotz ihrer traditionellen Eheschließung am XXXX 12.2012 im Feber 2013 Österreich verlassen hat und – offenbar um einer Überstellung nach Kroatien zu entgehen – freiwillig nach Deutschland weitergereist ist. Die Drittbeschwerdeführerin ist am XXXX09.2013 in Deutschland geboren und hatte bis zu ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich im Oktober 2016 keinen bzw. kaum Kontakt zu ihrem Vater. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Vater wurde auch erst nach der Einreise der Drittbeschwerdeführerin in Österreich begründet und bestand lediglich für nicht ganz drei Monate, nämlich von XXXX.10.2016 bis XXXX 01.2017.
Betreffend den in Österreich am XXXX01.2017 geborenen Viertbeschwerdeführer ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass gemäß den Eintragungen im Zentralen Melderegister zwischen dem Viertbeschwerdeführer und seinem Vater niemals ein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde, zumal den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge der Vater der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers ab Jänner 2017 in Tirol gearbeitet und die Familie lediglich an den Wochenenden besucht hat. Abgesehen von den erwähnten Besuchen an Wochenenden während des Aufenthalts von XXXX in Tirol wurde kein Vorbringen betreffend die Ausübung seiner Vaterrolle gegenüber der Drittbeschwerdeführerin und gegenüber dem Viertbeschwerdeführer erstattet.
Ungeachtet dessen, dass nach der Rückkehr von XXXX aus Tirol nach Wien im Juni 2017 kein gemeinsamer Wohnsitz mit den Beschwerdeführern mehr begründet wurde, finden sich im gesamten Verfahren auch keine Hinweise auf die aktive Ausübung der Vaterrolle gegenüber den Dritt- und Viertbeschwerdeführern wie beispielsweise ein Vorbringen über eine gemeinsame Freizeitgestaltung und/oder eine schriftliche Stellungnahme, inwieweit eine Überstellung seiner Kinder (der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) nach Deutschland das Leben des XXXX beeinträchtigen würde.
Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es für XXXX möglich und auch zumutbar wäre, den Kontakt zu den Beschwerdeführern (hier insbesondere zu den Dritt- und Viertbeschwerdeführern) auch im Fall der Überstellung nach Deutschland aufrechtzuerhalten. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass – wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist – XXXX bereits einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt hat, mit dem es ihm möglich sein wird, die Beschwerdeführer in Deutschland zu besuchen und zum andern wurde offenbar auch in der Vergangenheit der persönliche Kontakt zu den damals in Deutschland aufhältigen Beschwerdeführern aufrechterhalten, da die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einreise in Österreich bereits im siebten Monat schwanger war, sodass davon auszugehen ist, dass es zumindest zu sporadischen Treffen zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Vater der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers in Deutschland gekommen ist.
Hinzu kommt, dass – dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zufolge - XXXX seine Familie auch während seines Aufenthaltes in Tirol an den Wochenenden in Wien besuchen konnte, sodass kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, dass solche Wochenendbesuche in Deutschland nicht möglich sein sollten.
Generell ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Oktober 2016 betreffend ein allfälliges Familienleben mit XXXX bewusst hätten sein müssen, dass ihr Aufenthaltsstatus unsicher ist bzw. sie von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung eines allfälligen Familienlebens in Österreich rechnen konnten, zumal der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer bereits am Tag der Antragstellung das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO bekanntgegeben worden war und sie sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnten, in Österreich zu bleiben, wobei an dieser Stelle noch hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres ersten Asylverfahrens in Österreich und der Zurückweisung ihres damaligen Antrages auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Kroatiens die Bestimmungen der Dublin III-VO zumindest im Ansatz bekannt sein müssten.
Auch wenn im Verfahren mehrfach auf ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und XXXX verwiesen wird, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich nicht darauf angewiesen sind, dass XXXX für ihren Lebensunterhalt aufkommt, da die Beschwerdeführer während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf Grundversorgung sowohl in Österreich als auch in Deutschland haben, die ihnen auch tatsächlich zugekommen ist. Abschließend ist daher festzuhalten, dass weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit der Beschwerdeführer von XXXX und/oder von sonstigen, im Bundesgebiet aufhältigen Personen besteht.
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführern nach einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und werden die Beschwerdeführer dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag nach dem FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörden dort abzuwarten haben. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin trotz Geburt der Drittbeschwerdeführerin in Deutschland am XXXX09.2013 und trotz bestehender, nach islamischen Ritus am XXXX 12.2012 geschlossener Ehe mit einem in Österreich lebenden Partner es vorgezogen hat, in Deutschland zu bleiben. Dass die Erstbeschwerdeführerin versucht hat, nach der Geburt der Drittbeschwerdeführerin im Rahmen einer Familienzusammenführung Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen bzw. diesbezügliche Anträge gestellt oder auch nur diesbezügliche Erkundigungen eingeholt hat, ist weder ihrem eigenen Vorbringen noch dem Akteninhalt zu entnehmen. Erst fast vier Jahre nach islamischer Eheschließung bzw. etwas über drei Jahre nach der Geburt der Drittbeschwerdeführerin – nämlich zu dem Zeitpunkt als ihr in Deutschland die Abschiebung in die Russische Föderation drohte – reiste die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin nach Österreich und wollte hier ein Familienleben mit XXXX beginnen bzw. aufbauen. Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin hat es sohin während der gesamten Dauer ihres dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Deutschland unterlassen, sich um einen legalen Weg der Familienzusammenführung mit XXXX zu bemühen und hat somit die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen bewusst umgangen.
Im Rahmen der Interessensabwägung ist betreffend die Erstbeschwerdeführerin (und wohl auch betreffend den Zweitbeschwerdeführer) ebenso zu berücksichtigen, dass diese nicht gewillt sind, sich den europarechtlichen bzw. österreichischen Vorschriften zu beugen. Dies zeigt sich deutlich im Verhalten der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers im Zuge der ersten Überstellung nach Deutschland. Bei dieser leisteten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer (offenbar ohne Rücksichtnahme auf die ebenfalls anwesenden Dritt- und Viertbeschwerdeführer) Widerstand gegen die Festnahme, wodurch es zu einer Verletzung eines Beamten gekommen war. Nach der erfolgten Überstellung am 07.07.2017 reisten sie nur wenige Tage später – nämlich am 11.07.2017 – erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei festzuhalten ist, dass – wie einem E-Mail eines Betreuers der Unterkunft zu entnehmen ist – die Erstbeschwerdeführerin schon im Vorfeld der Überstellung den Schlüssel der Unterkunft wohl wissentlich zurückbehalten hat, um offenbar nach schon geplanter Wiedereinreise nach Österreich ihre Unterkunft wieder beziehen zu können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt dieses Verhalten eine deutliche Missachtung gegenüber den österreichischen und/oder europäischen Rechtsvorschriften, was jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer zu werten ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen sind, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. neun Monaten (von der Antragstellung bis zur ersten Überstellung nach Deutschland) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Darüber hinausgehende schützenwerte Umstände in Bezug auf das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer sind zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher waren die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Nachdem die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Deutschland überstellt worden waren, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes sowie der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.