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W136 2172353-1 ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2172353.1.00 KI-generiert

Federal Administrative Court grants asylum to Syrian Kurd based on credible fear of political persecution due to civil war.

Geschäftsnummer W136 2172353-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted the applicant's complaint and recognized her status as a refugee under the 2005 Asylum Act. The court found that the applicant, a Syrian Kurd, credibly demonstrated a well-founded fear of persecution due to the ongoing civil war and her political affiliation, despite the authorities' initial assessment of an internal flight alternative. Consequently, the court ruled that the applicant is entitled to international protection and that her revision is inadmissible as it does not involve a question of general legal significance.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1 AsylG 2005; § 1 Abs. A Z 2 GFK: A foreigner is entitled to refugee status if they can credibly demonstrate a well-founded fear of persecution based on race, religion, nationality, political opinion, or membership in a particular social group, and the existence of an internal flight alternative is incompatible with the granting of subsidiary protection.

Schlagwörter

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Syrian Kurd asylum political persecution civil war risk internal flight alternative refugee status recognition subsidiary protection B-VG revision inadmissibility Asylgesuch einer syrischen Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 2 VwGVG
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3 Abs. 5 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 11 AsylG 2005
Art. 1 Abs. A Z 2 GFK
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.
§ 3 Abs. 1 AsylG
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3 Abs. 5 AsylG
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG
1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016
VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
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Volltext

W136 2172353-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. 1094209909-151744809, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX

gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsbürgerin, Kurdin und Muslimin, stellte nach illegaler Einreise am 10.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie Syrien wegen des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor der unsicheren Lage. Ergänzend teilte sie mit, dass sie wegen ihres in Österreich lebenden Verlobten ins Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe ihn am XXXX in XXXX traditionell geheiratet. Sie würde aus Qamishli kommen, habe zwei Brüder, die sich in Deutschland aufhalten würden und sei illegal aus ihrer Heimat ausgereist.

Am 12.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Weiters legte sie eine Heiratsurkunde des Standesamts XXXX XXXX vom XXXX, drei Geburtsurkunden im Original sowie diverse Schulbesuchsbestätigungen vor und gab an, dass sie am XXXX in Qamishli geboren sei und der kurdischen Volksgruppe angehören würde. Sie habe insgesamt vier Brüder, XXXX (ca. 27 Jahre), XXXX (ca. 26 Jahre), XXXX (ca. 30 Jahre) und XXXX (ca. 25 Jahre). Ihr Ehemann sei auch syrischer Staatsangehöriger und würde aus der Provinz Al-Hasaka kommen. Sie habe ihn erst in Österreich (persönlich) kennen gelernt. Ihr Sohn XXXX, am XXXX in XXXX geboren, habe bereits den Asylstatus erhalten. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie Syrien wegen des Krieges und der Zerstörung verlassen habe. Die syrischen Truppen seien in der Nähe ihres Wohnviertels gewesen und es habe eine Explosion bei einem syrischen Stützpunkt ganz in ihrer Nähe gegeben. Diese habe sie seelisch zerstört und ihr Wohnhaus beschädigt. Aus diesem Grund seien sie in ein anderes Viertel innerhalb der Stadt gezogen. Dort habe es aber militärische Auseinandersetzungen von bewaffneten Gruppierungen und keine Sicherheit gegeben, sodass sie letztlich in die Türkei geflüchtet seien. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass es jeden Tag Tötungen und Explosionen geben würde, sodass sie (dorthin) nicht zurück könnte. Ferner schilderte sie, wie ihre Volksgruppe vom syrischen Regime unterdrückt worden sei, sodass sie etwa ihre Sprache nicht (öffentlich) ausüben und ihre Feste nicht feiern hätten können. Sie sei nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden, aber die Sicherheitskräfte hätten Leute bei (traditionellen) Veranstaltungen geschlagen. Zu ihren Brüdern teilte sie mit, dass sich zwei in Deutschland und jeweils ein Bruder in der Türkei bzw. in Syrien aufhalten würden. Auf die Frage, ob ihre Familienangehörigen verfolgt oder bedroht worden seien, berichtete sie, dass ihre beiden in Deutschland aufhältigen Brüder zum Militärdienst einrücken hätten müssen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, am 31.08.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in ihren gesamten Schilderungen keine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkret sie treffende Verfolgungsgefährdung vorgebracht habe, sodass in den von ihr dargestellten Fluchtgründen keine Verfolgung festzustellen gewesen sei. Eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände habe daher nicht erkannt werden können und andere Probleme hinsichtlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seien ihrem Vorbringen auch nicht zu entnehmen gewesen. Da ihr Bruder und ihre Schwester noch in Syrien aufhältig seien und durch die Ausreise ihrer beiden wehrdienstpflichtigen Brüder nach Deutschland scheinbar keine Probleme hätten, sei Gegenteiliges auch im Fall ihrer Rückkehr nicht anzunehmen. Weiters habe ein Eheleben vor ihrer Einreise nach Österreich nicht bestanden, zumal sie ihren Mann (erst) im Bundesgebiet zum ersten Mal gesehen und geheiratet habe. Eine Verfolgung aufgrund des Fluchtgrundes ihres Mannes (Militärdienst) könne daher ausgeschlossen werden. Da die Eheschließung in Syrien noch nicht bestanden habe und daher auch nicht registriert worden sei, sollte sie daher auch bei einer Rückkehr kein Problem darstellen. Auch eine persönliche, individuelle Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei zu verneinen, zumal sie laut ihren Angaben zu keinem Zeitpunkt von Sicherheitskräften persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Das Verbot des syrischen Regimes, Kurdisch zu sprechen oder kurdische Feste zu feiern, habe nach ihren Angaben für alle gegolten. Dieses Verbot könne daher als Diskriminierung, jedoch nicht als Verfolgung eingestuft werden. Es werde ihr jedoch aufgrund der momentanen Lage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 26.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht des Bundesamtes, wonach sie nicht individuell verfolgt worden sei bzw. (bei einer Rückkehr) verfolgt würde und ihr Fluchtvorbringen nach den Maßstäben der Genfer Flüchtlingskonvention nicht asylrelevant sei, nicht zustimmen könnte. Sie sei im syrischen Kurdengebiet Qamischli geboren sowie aufgewachsen und würde aus einer kurdischen Familie stammen.

Als Kurden seien sie seit jeher aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mit näher aufgezählten (allgemeinen) Problemen konfrontiert gewesen. Sie habe vier Brüder und drei Schwestern und mit diesen sowie ihrer Mutter nach dem Tod des Vaters im Jahr 2012 in ihrem Haus in Qamischli gewohnt. Da ihre Sicherheit in der Heimat nach den bereits im Verfahren geschilderten Vorfällen und einem Umzug nicht mehr gewährleistet gewesen sei, sei sie mit ihrer Mutter und den beiden jüngeren Schwestern in die Türkei gezogen. Nachdem sie dort über dessen Schwester ihren Ehemann kennengelernt und sich verlobt habe, sei sie zu ihm und dessen Tochter nach Österreich gezogen.

Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes hätten zwischenzeitlich alle außer ihr den Status von Asylberechtigten. Ihre Mutter, zwei Schwestern und drei Brüder würden sich inzwischen in Deutschland und ein Bruder in der Türkei befinden. Ihre ältere Schwester und ein Bruder hätten ebenfalls das Heimatland verlassen wollen, jedoch sei die Grenze zur Türkei mittlerweile streng bewacht und dicht. Die Lage in der Heimat habe sich nämlich weiter verschärft. Durch die stetigen Verluste an wehrfähigem Personal in Folge von Kampfhandlungen, Desertion oder Landflucht seien die kurdischen Volksverteidigungseinheiten dazu übergegangen in den kurdisch dominierten Gebieten von jeder Familie wehrfähige Männer oder Frauen nötigenfalls zwangsweise zu rekrutieren.

Im Falle einer Rückkehr wäre deshalb ernsthaft zu befürchten, dass auch die Beschwerdeführerin mit ihren 21 Jahren von einer solchen Zwangsrekrutierung betroffen wäre. Insoweit die Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 46 ausführt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt keine sie konkret treffende Verfolgungshandlung bzw. -gefährdung vorgebracht habe, sei dazu auszusagen, dass sie und ihre Familie sehr wohl persönlich von den Auswirkungen des Krieges in Syrien betroffen gewesen seien. Als Kurden seien sie stets mit Problemen konfrontiert bzw. von den Kampfhandlungen in ihrer unmittelbaren Umgebung direkt betroffen gewesen, zumal dabei ihr Haus zerstört worden sei.

Ihre Brüder und ihr Mann seien von der drohenden Rekrutierung durch die syrische Armee und sie von einer solchen durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten betroffen gewesen. Die von ihr geschilderten Ereignisse würden sich auch in den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, auszugsweise angeführten Länderberichten spiegeln. Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass der syrische Staat nur noch pro forma bestehen und die syrische Regierung in manchen Teilen des Staatsgebiets de facto keine Kontrolle (mehr) ausüben würde. Bei einer Rückkehr wäre daher ernsthaft damit zu rechnen, dass sie als Kurdin aus Qamischli, einer kurdisch dominierten Stadt, die im wehrfähigen Alter sei und aus deren Familie niemand einen Wehrdienst bei den kurdischen Volksverteidigungskräften abgeleistet habe, gegen ihren Willen von diesen zwangsrekrutiert werden würde und im Rahmen dieses Dienstes, wie viele Milizangehörige vor ihr, an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müsste.

Aus all diesen Gründen sei ihr Fluchtgrund sehr wohl asylrelevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und ihr wäre daher der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 04.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 10.11.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie bekennt sich zum Islam. Die Beschwerdeführerin stammt aus der vorwiegend von Kurden bewohnten Provinz Qamishli.

Die Beschwerdeführerin hat Syrien vor ungefähr drei oder vier Monaten (etwa Anfang Juli/August 2015) zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern illegal von ihrem Heimatort aus zu Fuß in Richtung Türkei verlassen. Vor zwei Wochen ist sie dann mit einem Schlauchboot nach Samos (Griechenland) gereist und am folgenden Tag mit einem Schiff nach Athen weitergefahren. Danach ist sie mit verschiedenen Fahrzeugen und teilweise auch zu Fuß über Mazedonien, Serbien, Kroatien und ein ihr unbekanntes Land schließlich nach Österreich gelangt, wo sie am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Festgestellt wird, dass es den Länderberichten zufolge an der syrischen Grenze zu einer Befragung von erfolglosen Asylwerbern kommt, wobei die Rückkehrer über Gründe ihrer illegalen Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt werden. Bei der "Sicherheitsprüfung" an den Grenzübergangsstellen wird bekanntlich überprüft, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, sind dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt.

Es ist daher bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes zusammen mit ihrer Asylantragstellung im Ausland und ihrer Abstammung bzw. Herkunft aus einem als "oppositionell" geltenden Gebiet davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde, wodurch ihr bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden und eine entsprechende Verfolgung drohen könnte. Den Berichten zufolge basieren Festnahmen nämlich häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind.

Ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe stellt dabei einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar. Viele Angehörige ihrer Volksgruppe haben sich nämlich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime innerhalb und außerhalb ihrer Heimat beteiligt. Es ist daher mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es seitens der syrischen Behörden auch aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin - vor allem im Zusammenhang mit ihrer Herkunft - zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung kommen kann.

Das Risiko der Beschwerdeführerin, in das Blickfeld der syrischen Behörden zu geraten bzw. entsprechend verfolgt zu werden, kann aber auch durch den Umstand, dass vor allem ihre wehrfähigen Brüder wegen ihrer bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst ebenso ihre Heimat verlassen haben und auch ihr (nunmehriger) Ehegatte in Syrien asylrelevant verfolgt wurde, nochmals erhöht werden. Ihrem Ehegatten, XXXX (geb. XXXX), wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014 (583435210/1464242) aus diesem Grund auch der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Festgestellt wird, dass auch Familienangehörige von (mutmaßlichen) Regimegegnern mit Verhaftungen bzw. Konsequenzen zu rechnen haben. Da die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten erst in Österreich persönlich kennen gelernt und in der Folge (standesamtlich) geehelicht und somit vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet noch kein Familienleben mit ihm geführt hat, ist im gegenständlichen Fall daher kein Familienverfahren zu führen gewesen.

Berichten zufolge gehen die syrischen Sicherheitskräfte bei einer erfolglosen Fahndung nach (möglichen) Regierungsgegnern nämlich dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben.

Es ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Familie der Beschwerdeführerin bereits in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und als regimefeindlich angesehen wird.

Davon abgesehen ist vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien auch nicht damit zu rechnen, dass der syrische Staat seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens bewaffneter Milizen oder sonstiger Gruppierungen ausreichend schützen kann. Die Beschwerdeführerin wäre allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen daher schutzlos ausgeliefert.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet, wobei die Beschwerdeführerin schon wegen ihrer illegalen Ausreise zusammen mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. ihrer Herkunft Gefahr läuft, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen und damit in deren Blickfeld zu geraten. Dadurch besteht aber vor allem auch die Gefahr, dass sie wegen ihrer im wehrfähigen Alter befindlichen Brüder bzw. ihres Ehegatten, vom Regime verhaftet werden könnte, um so Druck auf diese bzw. auf ihn auszuüben, sich zu stellen.

Dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich gefährdet war, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten zu werden.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

"Folter und unmenschliche Behandlung

Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016).

Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).

Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).

Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).

Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).

Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016).

In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016).

Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016).

Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016).

Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016).

Quellen:

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016).

Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).

Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016).

Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016).

Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).

Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).

Quellen:

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).

Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).

Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016).

Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015).

Quellen:

Rückkehr

Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016).

Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016).

Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016).

Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016).

Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015)

Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren.

Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht.

Kurden

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (Syrern, Palästinensern und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen. Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 38f.)

Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Neben der Angst vor den syrischen Sicherheitskräften ist die Angst vor der Einberufung zum Militärdienst für das Regime ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information zur aktuellen Lage in Syrien, vom 20. August 2015, S. 14f.)

Fast alle Teile Syriens sind zum jetzigen Zeitpunkt in Gewalt verstrickt, wobei die Gewalthandlungen in teilweise überlappenden Konflikten zwischen verschiedenen Akteuren aus zunehmend unterschiedlichen Regionen und Ländern ausgetragen werden. Das Land ist tief zerrissen, da die Konfliktparteien, darunter die syrischen Regierungstruppen, die Gruppe "Islamic State of Iraq and Al-Sham" (im Folgenden: "ISIS"), bewaffnete oppositionelle Gruppen, kurdische Streitkräfte (kurdische Volksschutzeinheiten, YPG) in unterschiedlichen Landesteilen Kontrolle und Einfluss ausüben. Während die internationalen Bemühungen, den Konflikt in Syrien zu beenden, bislang zu keinen greifbaren Ergebnissen geführt haben, wird der Konflikt mit unverminderter Intensität fortgesetzt, mit verheerenden Konsequenzen für die syrische Bevölkerung, einschließlich einer steigenden Zahl ziviler Opfer, interner und externer Vertreibung im großen Maßstab und einer humanitären Krise von bislang unbekanntem Ausmaß. Schwache Waffenstillstandsvereinbarungen wurden in einigen Gebieten zwischen Regierungs- und oppositionellen Kräften ausgehandelt und führten auf lokaler Ebene zu zeitweiligen Deeskalationen der Kämpfe.

Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes

Trotz schwerer Verluste zugunsten von YPG im Nordwesten Syriens entlang der türkischen Grenze hat ISIS die Kontrolle über ein weitgehend zusammenhängendes Gebiet vor allem im Norden und im Zentrum Syriens (sowie über weite Teile im angrenzenden Irak) gefestigt, einschließlich der ländlichen Gebiete im Osten des Gouvernements Aleppo sowie der Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor sowie des Südens des Gouvernements Hassakeh. Gleichzeitig hat ISIS Berichten zufolge die Gebiete unter seiner Kontrolle und seinem Einfluss erweitert, insbesondere in den zentralen Gebieten Syriens, in den östlichen Teilen des Gouvernements Homs (wo ISIS die Städte Palmyra und Qaryateen am 21. Mai bzw. 6. August 2015 einnahm), jedoch auch in weiter südlich gelegenen Gebieten, einschließlich der Gouvernements Dera'a und Suweida.

YPG hat mit Unterstützung bewaffneter lokaler Gruppen und durch Luftschläge der internationalen Koalition Boden gewonnen und die Kontrolle über die de facto selbst verwalteten kurdischen Gebiete im Norden, nämlich Hassakeh, Kobane (Arabisch: "Ayn Al-Arab") und Afrin gefestigt. Außerdem nahm YPG im Januar bzw. Mitte Juni 2015 vormals von ISIS kontrollierte Gebiete ein, insbesondere die strategisch wichtigen Städte Kobane (Gouvernement Aleppo) und Tall Abyad (Gouvernement Raqqa). Mittlerweile kontrolliert YPG ein großes zusammenhängendes Gebiet, das die Kantone Kobane und Al-Jazire (Gouvernement Hassakeh) verbindet. YPG kämpft weiterhin gegen ISIS im Norden und Nordosten Syriens sowie mit Unterbrechungen gegen JaN und andere bewaffnete oppositionelle Gruppen in den Gouvernements Aleppo und Hassakeh.

("Live Universal Awareness Map" zur Situation in Syrien, abgerufen am 19.10.2017 unter https://syria.liveuamap.com sowie UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, Stand: November 2015, Punkt 4 und 6).

In Situationen bewaffneter Konflikte und Gewalt droht möglicherweise Einzelpersonen, ganzen Personengruppen oder Bevölkerungsgruppen die Gefahr, ausgewählt oder gezielt aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden.

Wie in der 4. aktualisierten Fassung der UNHCR-Erwägungen festgestellt, besteht eine Besonderheit des Konflikts darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, des IS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt sowie von extralegalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Es besteht die ernsthafte und reale Gefahr eines Schadens und diese ist keineswegs durch den Umstand gemindert, dass ein Verletzungsvorsatz nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet ist.

Berichten ist zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgeht, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition haben. Diese Zivilpersonen werden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen. Dies gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet anzugreifen, das als regierungsfeindlich betrachtet wird und/-oder von dem vermutet wird, dass es oppositionelle bewaffnete Gruppen unterstützt.

Es wird berichtet, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten für die tatsächliche oder vermeintliche Opposition zur Regierung bestraft und das Leben in Gebieten unter deren Kontrolle für Zivilisten unerträglich macht. Zivilisten in diesen Gebieten sind Berichten zufolge im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen von unterschiedlichen Strafmaßnahmen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte betroffen, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen.

Darüber hinaus wurden, wie berichtet wird, Häuser und Geschäfte von Personen, die als gegnerisch gelten, bei militärischen Überfällen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte geplündert und zerstört. Nachdem die Regierung über einige Teile des Landes die Kontrolle verloren hat, ist sie Berichten zufolge nun dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten unter ausgedehnten Artilleriebeschuss zu nehmen und mit Bombardierung aus der Luft zu über-ziehen. Diese gezielten Angriffe, darunter auf Krankenhäuser, Beerdigungsprozessionen, öffentliche Märkte, Brottransporte und Bäckereien, wurden als eine Taktik beschrieben, mit der die in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen oder des IS lebende Zivilbevölkerung bestraft und terrorisiert werden soll und ihre Lebensbedingungen unerträglich gemacht werden sollen.

Es wurde berichtet, dass die Regierung zahlreiche Gebiete, die unter der Kontrolle der Opposition stehen, belagert hat und auf diese Weise systematisch Zivilpersonen von der Grundversorgung - z. B. mit Lebensmitteln und medizinischer Versorgung - abgeschnitten hat. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden Personen, die versuchten belagerte Gebiete zu verlassen um medizinische Hilfe aufzusuchen, verhaftet, von Heckenschützen ins Visier genommen oder am Verlassen gehindert. Personen, die Nahrungsmittel oder andere Grundversorgungsgüter in belagerte Gebiete transportierten oder versuchten, aus einem belagerten Gebiet zu fliehen, wurden Berichten zufolge drangsaliert, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet.

Die gegen Gebiete unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gerichtete Belagerungstaktik der Regierung zielt Berichten zufolge darauf ab, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterbinden und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen.

Es wird berichtet, dass Regierungskräfte im Rahmen von lokalen Waffenstillständen zunehmend auf die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus Gebieten zurückgreift, die zuvor unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gestanden haben, häufig nach langen Phasen der Belagerung und Bombardierungen der betroffenen Gemeinschaften. Die Vereinten Nationen und unabhängige Beobachter haben ihre Besorgnis darüber ausgedrückt, dass diese Maßnahmen Zwangsvertreibung von Zivilisten darstellen. Außerdem weisen regierungskritische Quellen und unabhängige Beobachter auf die konfessionelle Dimension derartiger erzwungener Umsiedlungen von (sunnitischen) Bevölkerungsteilen aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten hin, da es Berichten zufolge in mehreren Fällen Mitgliedern religiöser Minderheiten, die als loyal der Regierung gegenüber galten, gestattet wurde, sich in den frei gewordenen Gebieten niederzulassen. Die Regierung wies dies zurück. In den Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt hat, nimmt sie Berichten zufolge zahlreiche Personen aufgrund der ihnen zugeschriebenen Unterstützung oder Sympathie für regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen fest, insbesondere Männer sowie Jungen, die älter als zwölf Jahre alt sind.

(UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017 [deutsche Version April 2017], S. 15ff.)

Risikogruppen

In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer

• Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Kurden)

• Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten)"

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 05.01.2017 sowie auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom November 2015 (4. Aktualisierte Fassung). All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere syrischer Personalausweis (ID-Karte)). Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine maßgebliche Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation bzw. eine Verhaftung durch das syrische Regime droht, stützen sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Aus diesen geht klar hervor, dass die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen kann (Gesetz Nr. 18, 2014). Bei der Sicherheitsprüfung an den Grenzübergangsstellen wird überprüft, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Personen werden bei ihrer Einreise untersucht, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, sind dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Die Stellung eines Asylantrags gilt nämlich als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung (Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014). Weiters reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Das Risiko, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden zu erwecken bzw. in deren Blickfeld zu geraten und einer regimekritischen Gesinnung verdächtigt zu werden, wird im konkreten Fall durch die Herkunft der Beschwerdeführerin und ihre Volksgruppenzugehörigkeit nochmals entsprechend erhöht.

Den Berichten ist nämlich zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgeht, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition haben. Diese Zivilpersonen werden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen. Dies gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet anzugreifen, das als regierungsfeindlich betrachtet wird und/oder von dem vermutet wird, dass es oppositionelle bewaffnete Gruppen unterstützt. Es wird berichtet, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten für die tatsächliche oder vermeintliche Opposition zur Regierung bestraft und das Leben in Gebieten unter deren Kontrolle für Zivilisten unerträglich macht. Nachdem die Regierung über einige Teile des Landes die Kontrolle verloren hat, ist sie Berichten zufolge nun dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten unter ausgedehnten Artilleriebeschuss zu nehmen und mit Bombardierung aus der Luft zu überziehen. Die gegen Gebiete unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gerichtete Belagerungstaktik der Regierung zielt Berichten zufolge darauf ab, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterbinden und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen.

Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgründe entnommen werden könne, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Verfahren nämlich weder die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien, ihre Herkunft aus einem als "oppositionell" geltenden Gebiet bzw. ihre Volksgruppenzugehörigkeit und allenfalls damit im Zusammenhang stehende Probleme bzw. Konsequenzen entsprechend berücksichtigt, noch ist es ausreichend darauf eingegangen, dass sich ihre im wehrfähigen Alter befindlichen Brüder durch ihre Ausreise einer möglichen Einziehung zum Militärdienst entzogen haben bzw. dass ihr Ehegatte wegen einer in seiner Heimat vorgelegenen asylrelevanten Verfolgung im Bundesgebiet bereits den Status eines Asylberechtigten erhalten hat. Das Bundesamt hat sich diesbezüglich im Wesentlichen mit den Feststellungen begnügt, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkret sie treffende Verfolgungsgefährdung vorgebracht habe, bzw. Probleme aufgrund der in der GFK genannten Gründe ihrem Vorbringen auch nicht zu entnehmen gewesen wären, bzw. ihre Ehe in Syrien noch nicht bestanden habe und somit auch nicht registriert sei, womit eine Verfolgung wegen ihres Mannes ausgeschlossen werden könnte. Nach Ansicht des BVwG ist es in diesem Zusammenhang aber völlig gleichgültig, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe erst im Bundesgebiet geschlossen hat, zumal mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin jedenfalls als Angehörige ihres im Bundesgebiet asylberechtigten Ehegatten ansehen würden.

Ebenso sind die allgemeinen Aussagen, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge von syrischen Sicherheitskräften nie persönlich bedroht oder verfolgt worden sei bzw. dass ihre beiden (damals) noch in Syrien aufhältigen Geschwister aufgrund der Ausreise ihrer wehrdienstpflichtigen Brüder Richtung Deutschland scheinbar auch keine Probleme gehabt hätten, vor dem Hintergrund des gegenständlichen Sachverhalts und der entsprechenden Länderberichte nicht geeignet, auch eine künftige asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin auszuschließen. Dabei ist nämlich u.a. zu berücksichtigen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob Verfolgungshandlungen bzw. eine behördliche Suche bereits vor der Ausreise stattgefunden haben oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was letztlich anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Die Behörde hat dabei vor allem übersehen, dass die Beschwerdeführerin erst durch ihre illegale Ausreise einen Grund für eine mögliche Verfolgung gesetzt hat bzw. dass sie frühestens im Zuge einer Rückkehr aus dem Ausland einer entsprechenden "Sicherheitsprüfung" durch die Grenzbehörden ausgesetzt ist, wodurch das Risiko und die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die untersuchenden Behörden mögliche Zusammenhänge (etwa ihren nunmehrigen Ehestand) herstellen bzw. bestimmte Unterstellungen erst anstellen. Dabei ist es durchaus möglich, dass sie wegen ihrer Brüder bzw. wegen ihres Ehegatten Probleme bekommen könnte.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nämlich, dass eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt und extralegalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.

Wie sich aus den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten weiters ergibt, besteht für Rückkehrer das Risiko einer Inhaftierung, weil Familienmitglieder von den Behörden etwa mangels Ableistung ihres Militärdienstes gesucht werden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen werden willkürlich verhaftet, in Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen (vgl. UNHCR, Februar 2017). So müssen etwa auch die Familienangehörigen von (mutmaßlichen) Kritikern des Regimes mit Konsequenzen rechnen. Sie (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Regimegegner dazu zu bringen, sich zu stellen.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes, ihres langen Auslandsaufenthalts und ihrer Asylantragstellung in einem anderen Land von den syrischen Behörden eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Den Länderberichten (Berichte des Schweizer Bundesamtes für Migration vom 18.03.2009 und vom 02.11.2009 sowie Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011) zufolge werden Rückkehrer im Rahmen einer "Identitätsprüfung" über die Gründe ihrer (illegalen) Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt. Der syrische Staat verfügt nämlich über ein gutes Informantensystem im Ausland und kann sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Das syrische Regime interessiert sich für die exilpolitischen Tätigkeiten und Auslandssyrer werden regelmäßig gezielt beobachten. Daher können bereits niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu politisch motivierten Konsequenzen führen.

In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin als (möglicher) Regimegegnerin in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden lassen" erfolgen wird.

Schließlich bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber möglichen Bedrohungen seitens bewaffneter Milizen geboten werden kann. Die Beschwerdeführerin wäre allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von bewaffneten Gruppierungen daher schutzlos ausgeliefert.

Weiters ist es bereits notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.

Daher wäre die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt. Bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien kommt es nämlich zu einer Befragung an der Grenze. Es kann daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin schon wegen ihrer illegalen Ausreise zusammen mit ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet und ihrer Herkunft gemeinsam mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken bzw. als Regimegegnerin angesehen und entsprechend verfolgt werden könnte. Darüber hinaus kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie auch wegen ihrer Brüder verfolgt bzw. wegen ihres im Bundesgebiet aufhältigen, asylberechtigten Ehegatten, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Schwester bzw. als Ehegattin einer regimekritischen Haltung verdächtigt und damit als Regimegegnerin behandelt wird.

Eine nähere Auseinandersetzung mit einer möglicherweise drohenden Zwangsrekrutierung durch kurdische Volksverteidigungseinheiten kann letztlich unterbleiben, da die Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der oben genannten Umstände für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen.

Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen -als plausibel dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.

3.2. Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd, eine Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG dahingehend vorgenommen,

[...]

Die dargestellte Judikatur des EuGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 9 Abs. 2 lit. e dadurch inhaltlich unverändert.

Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:

Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Faktoren ins Visier der syrischen Behörden bzw. regimetreuer Milizen geraten. Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).

Bei einer Rückkehr ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Grenzbehörden im Rahmen der Sicherheitsprüfung angehalten und zumindest näher überprüft wird. Dabei würden vor allem ihre illegale Ausreise aus Syrien, ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe sowie ihre Herkunft aus einem Kurdengebiet und vermutlich auch die Ausreise ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihrer wehrfähigen Brüder, bzw. ihre Ehe mit einem Mann bekannt werden, der aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien bereits im Bundesgebiet Asyl bekommen hat.

Es ist daher zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen, bzw. dass ihr eine solche Gesinnung zumindest unterstellt werden würde. Dabei reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Für Rückkehrer besteht außerdem das Risiko einer Inhaftierung, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden. Schließlich basiert die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin jedenfalls wesentlich in der ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre sie (vor allem) wegen ihrer Brüder bzw. ihres im Bundesgebiet befindlichen, asylberechtigten Ehegatten unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht (zur Familie als soziale Gruppe vgl. VwGH 14.01.2003, Z 2001/01/0508). Die drohende Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird.

Es haben sich im vorliegenden Fall daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht der Beschwerdeführerin zunächst wegen ihrer illegalen Ausreise zusammen mit ihrer Herkunft und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Zum anderen wegen ihrer Brüder bzw. wegen ihres im Bundesgebiet aufhältigen, asylberechtigten Ehegatten und der damit einhergehenden Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin im Wege der "Sippenhaftung". Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Sanktionierung ihres Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern sie vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu ihrer extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 10.11.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.