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W133 2114553-1 ECLI:AT:BVWG:2017:W133.2114553.1.00 KI-generiert

Binding effect of prior res judicata on lapsed payment entitlements in area-based single payments

Geschäftsnummer W133 2114553-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesverwaltungsgericht dismissed the applicant’s appeal, upholding the administrative agency’s decision to reduce the 2013 Single Payment for the Area-Based Scheme (SPAS) and order a repayment of EUR 101.12, thereby resolving the dispute in favor of the administrative authority. The case involved a challenge to an amendment decision that recalculated the uniform area premium after the lapse of 6.08 payment entitlements (PEs) into the national reserve, a reduction triggered by on-site controls in 2012 and 2013 that revealed discrepancies between declared and actual alpine pasture areas. The decisive legal basis was the principle of binding effect of res judicata regarding the prior, unchallenged administrative decisions for application years 2011 and 2012, which legally fixed the number of available PEs at 48.40; consequently, under Article 57(2) of Regulation (EC) No 1122/2009, the agency was barred from re-evaluating the PE count for 2013, rendering the applicant’s arguments regarding lack of fault under Article 73 of the same Regulation and procedural violations moot. The court further held that no fundamental legal question of general importance arose, thereby excluding the admissibility of a revision to the Federal Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 25a Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if the administrative decision does not resolve a question of fundamental legal significance, particularly when the underlying rights are already established by final decisions or the legal situation is clear.

Schlagwörter

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administrative appeal agricultural subsidy revision inadmissibility fundamental legal significance binding final decision area verification administrative penalty Vorherige Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Cited in the dispositive to declare the revision inadmissible.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.
Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009
Die Behörde war verpflichtet, den Verfall der Zahlungsansprüche in den Antragsjahren 2011 und 2012 gemäß Art. 57 Abs.
Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Die AMA, wie auch die belangte Behörde, waren daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung des Referenzbetrages unter Zugrundelegung des in Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeitraumes entgegen stand.
Art. 6 Abs. 1 MRK
Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art.
Art. 47 GRC
1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
§ 37 AVG
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051
VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051, wo dieser betreffend die Festlegung des Referenzbetrages ausführt: "...
VwGH 28.11.1991, 90/06/0172
..."; VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 26.09.1984, 84/11/0166; 08.02.1994, 93/08/0166).
VwGH 26.09.1984, 84/11/0166
VwGH 08.02.1994, 93/08/0166
VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133
VwGH 25.04.1996, 95/07/0216
VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146
47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting
EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 133 Abs. 4 B-VG

Cited in the dispositive to declare the revision inadmissible.

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Volltext

W133 2114553-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 29.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, welche jedoch auf das gegenständliche Antragsjahr 2013 keine direkte Auswirkung hatte.

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Almbewirtschafterin/Obfrau der XXXX , für die von ihr als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 36,89 ha angegeben.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 10.09.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 35,81 ha, beantragt waren 36,89 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,08 ha.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.597,49 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 40,18 wurde aufgrund der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 50,81 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 50,81 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 32,93 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 31,97 ha und somit 50,81 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 71,59) zugrunde gelegt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 wurde auf der XXXX eine relevante Abweichung von 0,96 ha festgestellt, diese Abweichung wurde von der belangten Behörde jedoch nicht sanktioniert (Beanstandungscode 150: VOK ohne Sanktion). Ein Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abgewiesen, da sich die Anzahl der ZA nach der Kompression nicht verringern würde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Dem Akt liegt eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" vom 28.01.2014 betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2013 bei, in der bestätigt wird, dass die Almbewirtschafterin die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 3.679,12 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 81,63. Ein Betrag in Höhe von EUR 9,32 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen, ein Betrag in Höhe von EUR 42,47 wurde aufgrund der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 50,81 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von nunmehr 49,55 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 32,93 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 31,97 ha und somit 49,55 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 75,30) zugrunde gelegt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung (0,96 ha) bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abermals abgewiesen, nunmehr mit der Begründung, dass nicht ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.578,00 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 101,12 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 39,69 wurde aufgrund der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde, ausgehend von nur mehr 48,40 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, eine beantragte Gesamtfläche von 51,77 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 32,93 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug - entsprechend den vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen – 48,40 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche 31,97 ha). Da lediglich 48,40 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen, wurden auch nur 48,40 ha Fläche als ermittelt gewertet. Somit gelangten auch nur 48,40 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 74,75) zur Auszahlung. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung (0,96 ha) bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abermals abgewiesen, da nicht ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.11.2014 Beschwerde. Es wird beantragt:

1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

2. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,

3. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Ferner leide der angefochtene Bescheid unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde habe Sanktionen gemäß Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 verhängt. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 und Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Die Beschwerdeführerin treffe an der falschen Beantragung kein Verschulden, die Verhängung von Sanktionen sei gesetzeswidrig.

Für das AJ 2013 sei ihr eine Beihilfe zugesprochen worden. Die Auszahlung der Beihilfe sei im Dezember 2013 erfolgt. Die Behörde schreibe eine Rückzahlung dieser Beihilfe im Ausmaß von EUR 101,12 vor, diese Vorschreibung sei gesetzeswidrig.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert habe und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft habe. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle habe sich für sie kein Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Sie bewirtschafte die gegenständliche Alm seit Jahrzehnten, daher sei ihr die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen hinlänglich bekannt. Außerdem habe sie ihr Wissen rund um die Futterflächenbeantragung immer aktuell gehalten.

Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2012) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden.

Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Antragstellung an das Ergebnis der VOK 2012 gehalten, da es keinen Grund gegeben habe, an dessen Richtigkeit zu zweifeln.

Die belangte Behörde habe kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt und könne dies der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Mit der Rückzahlungsverpflichtung werde die Verantwortung für einen Systemfehler auf die Beschwerdeführerin übertragen, was keinesfalls akzeptabel sei.

Vorgebracht wird weiters, dass der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben und eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die - freilich nach bestem Wissen und Gewissen erstellten - Antragsunterlagen gestützt.

Am 25.09.2017 ersuchte das erkennende Gericht die AMA um Auskunft, warum im Bescheid vom 30.10.2014 weniger vorhandene ZA ausgewiesen wurden als in den Vorbescheiden.

Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurden von der belangten Behörde die Bescheide der Beschwerdeführerin betreffend die Antragsjahre 2011 und 2012 übermittelt. Die AMA führte aus, dass aufgrund einer bzw. zwei Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX weniger Fläche ermittelt worden sei, weswegen die Beschwerdeführerin nun weniger ZA nutzen könne und es schließlich zum Verfall käme. Außerdem sei eine positive Kompression der ZA durchgeführt worden. Zum Antragsjahr 2011 führte die belangte Behörde aus: Mit Bescheid vom 30.12.2011 seien die ZA aufgrund einer positiv durchgeführten Kompression von 57,62 ZA auf 54,49 ZA komprimiert worden.

Es seien somit 54,49 ZA vorhanden gewesen und 51,29 ZA seien zur Auszahlung gelangt. Mit Bescheid vom 30.07.2013 seien 0,17 ZA in die nationale Reserve verfallen. Daher seien der Beschwerdeführerin nur mehr 54,32 ZA zur Verfügung gestanden. Im Bescheid vom 29.01.2014 habe sich die VOK vom 29.09.2012 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Es sei weniger Fläche festgestellt worden, wodurch 4,93 ZA in die nationale Reserve verfallen seien. Daher seien der Beschwerdeführerin nur mehr 49,55 ZA zur Verfügung gestanden. Im Bescheid vom 28.08.2014 habe sich die VOK vom 10.09.2013 auf der XXXX erstmals ausgewirkt.

Es sei erneut weniger Fläche festgestellt worden, wodurch 6,08 ZA in die nationale Reserve verfallen seien. Daher stünden der Beschwerdeführerin nur mehr 48,40 ZA zur Verfügung. Die Änderungen des Antragsjahres 2011 wirkten sich auch auf das Antragsjahr 2012 aus. Zum Antragsjahr 2012 führte die belangte Behörde aus: Im Bescheid vom 28.12.2012 habe sich die VOK vom 29.09.2012 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Von den 54,49 vorhandenen ZA seien 0,68 ZA in die nationale Reserve verfallen. Darum seien nur mehr 53,81 ZA vorhanden gewesen. Im Bescheid vom 26.09.2013 (vgl. Bescheid vom 30.07.2013 – AJ 2011) seien der Beschwerdeführerin nun 54,32 ZA zur Verfügung gestanden.

Im Bescheid vom 26.02.2014 habe sich die VOK vom 10.09.2013 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Es stünden 49,55 ZA zur Verfügung. Im Bescheid vom 25.09.2014 (vgl. Bescheid vom 28.08.2014 – AJ 2011) stünden der Beschwerdeführerin nun 48,40 ZA zur Verfügung. Diese Änderungen wirkten sich nun weiter auf das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2013 aus. Zum verfahrensgegenständlichen Antragsjahr führte die belangte Behörde aus: Mit Bescheid vom 03.01.2014 wirke sich die VOK vom 10.09.2013 auf der XXXX bereits bei der ersten Berechnung für das AJ 2013 aus.

Es seien 54,32 ZA vorhanden (vgl. Bescheide vom 30.07.2013 – AJ 2011 und vom 26.09.2013 – AJ 2012). Im Bescheid vom 29.04.2014 seien 49,55 ZA vorhanden (siehe Bescheide vom 29.01.2014 – AJ 2011 und 26.02.2014 – AJ 2012). Im Bescheid vom 30.10.2014 stünden der Beschwerdeführerin – wie aus den vorhergehenden Bescheiden ersichtlich sei (Bescheide vom 28.08.2014 – AJ 2011 und 25.09.2014 – AJ 2012) – 48,40 ZA zur Verfügung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 29.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, welche jedoch auf das gegenständliche Antragsjahr 2013 keine direkte Auswirkung hatte.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Almbewirtschafterin/Obfrau der XXXX , für die von ihr als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 36,89 ha angegeben.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 10.09.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 35,81 ha, beantragt waren 36,89 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,08 ha.

Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.597,49 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 40,18 wurde aufgrund der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 50,81 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 50,81 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 32,93 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 31,97 ha und somit 50,81 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 71,59) zugrunde gelegt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 wurde auf der XXXX eine relevante Abweichung von 0,96 ha festgestellt, diese Abweichung wurde von der belangten Behörde jedoch nicht sanktioniert. Ein Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.578,00 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 101,12 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 39,69 wurde aufgrund der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde, ausgehend von nur mehr 48,40 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, eine beantragte Gesamtfläche von 51,77 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 32,93 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug - entsprechend den vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen – 48,40 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche 31,97 ha). Da lediglich 48,40 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen, wurden auch nur 48,40 ha Fläche als ermittelt gewertet. Somit gelangten auch nur 48,40 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 74,75) zur Auszahlung. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung (0,96 ha) bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 ist eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abermals abgewiesen.

Diese Änderungen der Zahlungsansprüche im Sinne einer Reduktion resultieren aus den Vor-Ort-Kontrollen vom 29.09.2012 und vom 10.09.2013 auf der XXXX . Es wurde weniger Fläche ermittelt, weswegen die Beschwerdeführerin weniger ZA nutzen konnte und es schließlich zum Verfall kam. Außerdem wurde eine positive Kompression der ZA durchgeführt.

Zum Antragsjahr 2011 ist Folgendes festzustellen: Mit Bescheid vom 30.12.2011 wurden die ZA aufgrund einer positiv durchgeführten Kompression von 57,62 ZA auf 54,49 ZA komprimiert. Es waren somit 54,49 ZA vorhanden und 51,29 ZA sind zur Auszahlung gelangt. Mit Bescheid vom 30.07.2013 sind 0,17 ZA in die nationale Reserve verfallen. Daher sind der Beschwerdeführerin nur mehr 54,32 ZA zur Verfügung gestanden. Im Bescheid vom 29.01.2014 hat sich die VOK vom 29.09.2012 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Es wurde weniger Fläche festgestellt, wodurch 4,93 ZA in die nationale Reserve verfallen sind. Daher sind der Beschwerdeführerin nur mehr 49,55 ZA zur Verfügung gestanden. Im Bescheid vom 28.08.2014 hat sich die VOK vom 10.09.2013 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Es wurde erneut weniger Fläche festgestellt, wodurch 6,08 ZA in die nationale Reserve verfallen sind. Daher stehen der Beschwerdeführerin nur mehr 48,40 ZA zur Verfügung. Die Änderungen des Antragsjahres 2011 wirken sich auch auf das Antragsjahr 2012 aus.

Zum Antragsjahr 2012 ist Folgendes festzustellen: Im Bescheid vom 28.12.2012 hat sich die VOK vom 29.09.2012 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Von den 54,49 vorhandenen ZA sind 0,68 ZA in die nationale Reserve verfallen. Darum sind nur mehr 53,81 ZA vorhanden gewesen. Im Bescheid vom 26.09.2013 (vgl. Bescheid vom 30.07.2013 – AJ 2011) sind der Beschwerdeführerin nun 54,32 ZA zur Verfügung gestanden. Im Bescheid vom 26.02.2014 hat sich die VOK vom 10.09.2013 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Es sind 49,55 ZA zur Verfügung gestanden. Im Bescheid vom 25.09.2014 (vgl. Bescheid vom 28.08.2014 – AJ 2011) standen der Beschwerdeführerin 48,40 ZA zur Verfügung. Diese Änderungen wirken sich nun weiter auf das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2013 aus.

Es sind somit nur mehr 48,40 ZA vorhanden. Eine Anfechtung der Bescheide der Antragsjahre 2011 und 2012 ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Die Bescheide der Antragsjahre 2011 und 2012 wurden daher rechtskräftig.

Festgestellt wird daher für den gegenständlichen Fall, dass im Antragsjahr 2013 nur mehr 48,40 Zahlungsansprüche vorhanden waren. Die Rückforderung im angefochtenen Bescheid hat ihre Ursache somit im – rechtskräftig festgestellten - Verfall von Zahlungsansprüchen im Zuge der Gewährung der EBP 2011 und 2012.

Diese Feststellungen wurden von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2017 nunmehr nachvollziehbar darstellt.

Über den sich auch auf die EBP 2013 auswirkenden ZA-Verfall wurde daher - wie oben ausgeführt - bereits in den Bescheiden der Vorjahre 2011 und 2012 rechtskräftig abgesprochen, weshalb darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu entscheiden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Laut nachvollziehbarer Stellungnahme der AMA vom 26.09.2017 resultieren die Änderungen der Zahlungsansprüche aus den in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX . Die Verringerung der Almfutterfläche hat zu einer - bereits rechtskräftig festgestellten - Reduktion der Zahlungsansprüche geführt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014 hat sich die Verringerung der ZA (auf 48,40) erstmals auch für das AJ 2013 ausgewirkt.

3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

Rechtsgrundlagen

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Zum besseren Verständnis des Beschwerdefalles ist zunächst – wie oben bereits dargelegt wurde - die Gewährung der EBP in den Antragsjahren 2011 und 2012 zu betrachten: Im Antragsjahr 2011 wurden mit Bescheid vom 30.12.2011 die ZA aufgrund einer positiv durchgeführten Kompression von 57,62 ZA auf 54,49 ZA komprimiert. Es waren somit 54,49 ZA vorhanden und 51,29 ZA sind zur Auszahlung gelangt. Mit Bescheid vom 30.07.2013 sind 0,17 ZA in die nationale Reserve verfallen. Daher sind der Beschwerdeführerin nur mehr 54,32 ZA zur Verfügung gestanden. Im Bescheid vom 29.01.2014 hat sich die VOK vom 29.09.2012 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Es wurde weniger Fläche festgestellt, wodurch 4,93 ZA in die nationale Reserve verfallen sind. Daher sind der Beschwerdeführerin nur mehr 49,55 ZA zur Verfügung gestanden. Im Bescheid vom 28.08.2014 hat sich die VOK vom 10.09.2013 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Es wurde erneut weniger Fläche festgestellt, wodurch 6,08 ZA in die nationale Reserve verfallen sind. Daher stehen der Beschwerdeführerin nur mehr 48,40 ZA zur Verfügung. Die Änderungen des Antragsjahres 2011 wirken sich auch auf das Antragsjahr 2012 aus. Im Antragsjahr 2012 hat sich im Bescheid vom 28.12.2012 die VOK vom 29.09.2012 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Von den 54,49 vorhandenen ZA sind 0,68 ZA in die nationale Reserve verfallen. Darum sind nur mehr 53,81 ZA vorhanden gewesen. Im Bescheid vom 26.09.2013 (vgl. Bescheid vom 30.07.2013 – AJ 2011) sind der Beschwerdeführerin nun 54,32 ZA zur Verfügung gestanden. Im Bescheid vom 26.02.2014 hat sich die VOK vom 10.09.2013 auf der XXXX erstmals ausgewirkt. Es sind 49,55 ZA zur Verfügung gestanden. Im Bescheid vom 25.09.2014 (vgl. Bescheid vom 28.08.2014 – AJ 2011) standen der Beschwerdeführerin 48,40 ZA zur Verfügung. Diese Änderungen wirken sich somit auch auf das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2013 aus: Es sind somit nur mehr 48,40 ZA vorhanden. Eine Anfechtung der Bescheide der Antragsjahre 2011 und 2012 ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Die Bescheide der Antragsjahre 2011 und 2012 wurden daher rechtskräftig.

Da aber über die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche bereits abgesprochen wurde, war die belangte Behörde daran insoweit gebunden, als der rechtskräftige Verfall der Zahlungsansprüche einer neuerlichen Beurteilung der Anzahl der Zahlungsansprüche entgegen stand (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051, wo dieser betreffend die Festlegung des Referenzbetrages ausführt: "... Die AMA, wie auch die belangte Behörde, waren daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung des Referenzbetrages unter Zugrundelegung des in Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeitraumes entgegen stand. ..."; VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 26.09.1984, 84/11/0166; 08.02.1994, 93/08/0166). Die Behörde war verpflichtet, den Verfall der Zahlungsansprüche in den Antragsjahren 2011 und 2012 gemäß Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009 im Rahmen der Gewährung der EBP 2013 zu berücksichtigen und die zu Unrecht gewährte Prämie zurückzufordern.

Das Beschwerdevorbringen geht demnach am zentralen Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei und war daher nicht auf die Einwendungen betreffend die Almfutterflächen einzugehen. Auch das Vorbringen dazu, dass keine Flächensanktion verhängt werden hätte dürfen geht ins Leere, da gegenständlich eine solche im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht ausgesprochen wurde.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dazu, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht mehr zur Disposition steht, wenn darüber rechtskräftig entscheiden wurde, vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).