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I407 2002453-2 ECLI:AT:BVWG:2017:I407.2002453.2.00 KI-generiert

Appeal dismissed for delay; no valid retrial grounds found; appeal to Constitutional Court inadmissible.

Geschäftsnummer I407 2002453-2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the applicant's request for retrial as untimely under § 32 of the Administrative Procedure Act. Although the applicant argued that new evidence regarding his employment status existed, the court found he had known of this fact years prior and could have raised it during the ongoing proceedings. Consequently, the court rejected the retrial application and declared the subsequent appeal to the Constitutional Court inadmissible due to the lack of fundamental legal significance.

Legislator-Regeste

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§ 32 VwGVG; § 25a Abs. 1 VwGVG; A request for retrial is rejected if filed late and no new facts justify reopening, while appeals to the Constitutional Court are inadmissible if the decision does not resolve a question of fundamental legal importance.

Schlagwörter

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retrial application statute of limitations administrative procedure Constitutional Court appeal fundamental legal importance untimely filing new evidence verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 VwGVG
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht 22.07.2014, I407 2002453-1/6E rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 32 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Art 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 25a Abs. 1 VwGVG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs.
§ 6 Abs. 1 AVG
§ 17 VwGVG
2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs.
§ 25 Abs. 1 AlVG
die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 29.291,30 verpflichtet.
Art. 130 Abs. 1 B-VG
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
§ 24 Abs. 1 VwGVG
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 67d AVG
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl.
Art. 6 EMRK
In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH vom 21.06.1999, GZ 98/17/0348
VwGH vom 21.06.1999, GZ 98/17/0348; 25.6.2001, GZ 2001/07/0081; 13.10.2010, GZ 2009/06/0181).
VwGH vom 25.6.2001, GZ 2001/07/0081
VwGH vom 13.10.2010, GZ 2009/06/0181
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Volltext

I407 2002453-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und dem fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über den Antrag von XXXX (vormals XXXX), geb. am XXXX, VNr. XXXX, StA. Österreich, vom 28.04.2017 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 05.04.2012 beendeten Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht 22.07.2014, I407 2002453-1/6E rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 32 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2006 beim Arbeitsmarktservice Bregenz unter der Angabe, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Vermögen verfüge, erstmalig einen Antrag auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde bewilligt.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 08.10.2007, 09.10.2008, 29.09.2009 sowie am 20.09.2010, jeweils unter der Angabe dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Vermögen verfüge, beim AMS Regionalstelle Dornbirn (in weiterer Folge kurz AMS) einen Antrag auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe. Analog dem Erstantrag bewilligte die belangte Behörde die jeweiligen Anträge.

2. Im Zeitraum 04.06.2007 bis 30.09.2010 arbeitete der Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis als selbständiger Buchhalter für die Steuerberatungskanzlei des Steuerberaters Mag. XXXX. In diesem Zeitraum erzielte er für seine Tätigkeit einen Werklohn von insgesamt EUR 84.842,94.

3. Mit Schreiben vom 9.12.2010 an das Landespolizeikommando für Vorarlberg (Antwort auf ein Abklärungsersuchen) teilt das AMS Vorarlberg mit, dass der Bf in seinen Anträgen auf Notstandshilfe im maßgeblichen Entscheidungszeitraum sowohl die Fragen nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit und nach eigenem Einkommen verneint hat.

4. Mit Bescheid des AMS vom 05.04.2012 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.06.2007 – 30.09.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 29.291,30 verpflichtet. Das AMS begründete ihre Entscheidung dadurch, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Notstandshilfe zu Unrecht bezogen hatte, nachdem er sich im vorgenannten Zeitraum in einem aufrechten Dienstverhältnis befand.

Gegen den Bescheid des AMS brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führte der er aus, dass der Bescheid nicht gerechtfertigt ist, da nicht nur die Grundlage hiezu fehlt sondern auch, dass weder der Zeitraum noch die Höhe korrekt seien. Als Nachsichtsgründe machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Rückforderung der Notstandshilfe seine Existenz gefährdet und über dies eine soziale Härte darstellt.

Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2012, GZ LGSV/2/2012-0566-8-64, wurde das Berufungsverfahren nach § 66 Abs. 4 iVm § 38 AVG1991, BGBl Nr. 51/91, ausgesetzt. Begründet wurde diese Entscheidung durch das Vorliegen einer entscheidungsrelevanten Vorfrage. Konkret bezog sich das AMS in seiner Entscheidung auf den nicht rechtskräftigen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 04.06.2007 – 30.09.2010 aufgrund der Tätigkeit für die Steuerberatungskanzlei Mag. XXXX als dessen Dienstnehmer nach den maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterlag. Gegen den bezeichneten Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2012 ebenfalls eine Beschwerde eingebracht, sodass das Verfahren zur Feststellung bzw. Nichtfeststellung noch nicht rechtskräftig war.

Gegen den Bescheid des AMS vom 16.05.2012 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis zu GZ 2012/08/0212 des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2012 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 1. Fall, 12 3. Fall StGB, § 156 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, 20 davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX, XXXX bestätigt.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2014, GZ: I407 2002453-1/6E wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen aus, dass sich aus den begründeten Feststellungen des LG XXXX im obengenannten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergibt, dass dieser in einem näher bezeichneten Zeitraum und gegen einen näher bezeichneten Werklohn als selbständiger Buchhalter für eine Steuerberatungskanzlei arbeitete. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer der Vermittlung nicht zur Verfügung stand und sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum in keiner Notlage befand.

Mit E-Mail vom 28.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS regionale Geschäftsstelle Villach die Wideraufnahme des mit Bescheid vom 05.04.2012 beendeten Verfahrens. Begründend führte er an, dass es falsch sei, dass er bis 30.09.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe. Laut beiliegendem E-Mail sei er lediglich bis 14.08.2009 in der Steuerberatungskanzlei tätig gewesen. Es möge daher der Zeitraum und der Gesamtbetrag auf den 14.08.2009 korrigiert werden.

Dieser Antrag wurde am 06.06.2017 an das AMS regionale Geschäftsstelle Dornbirn weitergeleitet. Dieses leitete den Antrag mit Schreiben vom 07.06.2017 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2014 betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Regionalstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 05.04.2012, wurde dem Beschwerdeführer am 29.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Antragsteller hat am 28.04.2017 einen Antrag auf Wiederaufnahme bezüglich des Bescheides vom 05.04.2012 der Regionalen Geschäftsstelle des AMS Dornbirn eingebracht. Diesen Antrag brachte der Antragsteller beim AMS regionale Geschäftsstelle Villach ein.

Das AMS regionale Geschäftsstelle Villach leitete den Antrag am 06.06.2017 dem AMS regionale Geschäftsstelle Dornbirn weiter. Dieses leitete den Antrag am 07.06.2017 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

2. Beweiswürdigung

Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.

Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 7 (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sieht das Bundesverwaltungsgericht daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu Spruchteil A)

4. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

4.1. § 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

4.2. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme "des Verfahrens" gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Inhaltlich wendet er sich gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2014. Somit beantragt er die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

4.3. § 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 2). Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2013 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 32 VwGVG zur Entscheidung über das mit Erkenntnis vom 22.07.2014, I407 2002453-16E abgeschlossene Verfahren zuständig.

4.4. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).

Im Verfahren hat der Antragsteller Parteistellung.

4.5. Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2014 wurde am 29.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

4.6. Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).

4.7. Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde am 28.04.2017 beim AMS regionale Geschäftsstelle Villach eingebracht, langte aber erst am 14.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Unterlagen bereits am 28.04.2017 dem AMS statt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden und gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle erfolgt, ist der Wiederaufnahmeantrag jedenfalls verspätet: Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 Abs. 1 AVG die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie zB eine Fristversäumnis unter allen Umständen, also auch dann selbst zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH vom 21.06.1999, GZ 98/17/0348; 25.6.2001, GZ 2001/07/0081; 13.10.2010, GZ 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 360 BlgNR 2. GP 10).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher als verspätet zurückzuweisen.

4.8. Auch wenn der Antrag nicht wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dargetan: Bei dem vorgetragenen Wiederaufnahmegrund handelt es sich einzig um eine E-Mail seines ehemaligen Arbeitsgebers vom 29.08.2009. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon 2009 Kenntnis von diesem Umstand erlangt hat. Es wäre ihm schon während des laufenden Verfahrens möglich gewesen, diesen Umstand geltend zu machen. Die Feststellungen im Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, auf die sich auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2014, GZ: I407 2002453-1/6E tragend stützen, in dem sie als maßgebliche Vorfragen für die Beurteilung herangezogen wurden, dass der Beschwerdeführer im entscheidungserheblichen Zeitraum der Vermittlung nicht zur Verfügung stand und sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum in keiner Notlage befand, können durch dieses email entkräftet werden, zumal dieses Erkenntnis maßgeblich durch die vom LG XXXX beurteilte Vorfrage begründet wurde, nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und keine maßgeblich neuen Tatsachen hervorkamen. Keine einzige Feststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2014, GZ: I407 2002453-1/6E wird durch das Behaupten eines früheren Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis widerlegt, sodass das Vorbringen keinesfalls ein im Hauptinhalt des Spruches dieses Erkenntnisses anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätte.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Die maßgebliche Rechtsprechung des VwGH ist zwar zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG ergangen, nach Ansicht des erkennenden Senats ist sie jedoch auf die jetzige vergleichbare Rechtslage anwendbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.