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W124 2141663-1 ECLI:AT:BVWG:2017:W124.2141663.1.00 KI-generiert

Afghan applicants granted asylum status as family members of a recognized refugee under Austrian law.

Geschäftsnummer W124 2141663-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted asylum status to four Afghan nationals, recognizing them as family members of a recognized refugee. The applicants alleged severe persecution, including domestic violence and threats of stoning, in Afghanistan. The court ruled that their status was derived by operation of law from the recognized refugee status of their relative, rendering a separate assessment of their individual claims unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5 AsylG 2005; Family members of a recognized refugee automatically acquire refugee status by operation of law, independent of the family member's own credibility or specific flight reasons.

Schlagwörter

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asylum status by operation of law family member of recognized refugee Afghan nationals persecution domestic violence asylum claim automatic refugee status acquisition Asylgesuch einer afghanischen Familie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan weiblicher Zuwanderer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d.
§ 3 Abs. 5 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass, XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F.
§ 34 AsylG 2005
Da die Erstbeschwerdeführerin – wie oben dargelegt – der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Art. 133 Abs. 4 B-VG
33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
§ 3 Abs. 5 AsylG
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass, XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Art 133 Abs. 4 B-VG
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gem.
§ 9 BFA-VG
1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gem.
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Volltext

W124 2141663-1/11E

W124 2141661-1/10E

W124 2141660-1/11E

W124 2141662-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerden (1.) der XXXX , geboren am XXXX , (2.) des XXXX , geboren am XXXX , (3.) der XXXX , geboren am XXXX , (4.) der XXXX , geboren am XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2015, Zlen. (1.) XXXX (2.) XXXX (3.) XXXX (4.) XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass, XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der ledigen Drittbeschwerdeführerin und des ledigen Viertbeschwerdeführers) stellten am XXXX (Erst – bis ViertbeschwerdeführerInnen) Anträge auf internationalen Schutz.

Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen in der mit ihm vor der Landespolizeidirektion Steiermark am XXXX aufgenommenen Niederschrift an, dass dort ihre Sicherheit nicht gewährleistet sei und sich ihre Kinder nicht weiterbilden könnten.

2. In der mit der Erstbeschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab diese an Angst vor dem Krieg zu haben, als die Sicherheit ihrer Familie dort nicht mehr gewährleistet sei.

Sie sei von ihren Schwagern schlecht behandelt worden und habe einen Chadar tragen müssen. Wenn männliche Besucher ins Haus gekommen seien, habe sie sich nicht im Zimmer aufhalten dürfen. Einmal sei die Erstbeschwerdeführerin von männlichen Gästen gesehen und deshalb von den Schwagern geschlagen worden. Auch der Zweitbeschwerdeführer sei von seinen Brüdern sehr schlecht behandelt worden.

Das Haus habe sie nicht verlassen dürfen. Als sie krank gewesen sei, habe man ihr nicht erlaubt einen Arzt aufzusuchen. Die Drittbeschwerdeführerin habe diese zu Hause zur Welt bringen müssen, als man der Erstbeschwerdeführerin nicht erlaubt habe, ihr Kind im Krankenhaus zur Welt zu bringen.

Daraufhin seien sie mit der Schwiegermutter und dem Cousin des Zweitbeschwerdeführers in den Iran gereist. Zuerst hätten sie alle zusammengelebt, später hätten sie sich eine eigene Wohnung gemietet. In dieser habe auch der Cousin des Zweitbeschwerdeführers gelebt.

Später sei es dann von Seiten des Cousins des Zweitbeschwerdeführers immer wieder zu körperlichen Übergriffen gekommen und habe dieser gedroht sie mit der Steinigung zu bestrafen, wenn diese nach Afghanistan zurückkehren würde.

Im Zuge dieser Auseinandersetzungen habe der Cousin des Zweitbeschwerdeführers auch Säure in Richtung der Drittbeschwerdeführerin geworfen, welche er an der Hand ein wenig getroffen habe.

Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sei hin und wieder gekommen, um sie zu besuchen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr gesagt, dass ihrer Schwiegermutter sagen solle, dass sie die Drittbeschwerdeführerin ins Spital bringen solle. Sie habe gemeint, dass dies nicht nötig sei. Bei einem späteren Arztbesuch sei hervorgekommen, dass es sich dabei um Säure gehandelt habe.

Einen Monat nach diesem Vorfall habe die Schwiegermutter ihre Schwester in Afghanistan angerufen und ihr mitgeteilt, dass ihr Sohn deren Leben zerstört habe. Nachdem diese die Nachricht vernommen habe, sei diese verstorben. Nach dem Tod der Schwester der Schwiegermutter habe XXXX ihnen gedroht und sie für den Tod seiner Mutter verantwortlich gemacht, weil die Erstbeschwerdeführerin eine Lüge erzählt habe. XXXX habe auch über den Zweitbeschwerdeführer sehr schlecht gesprochen und gemeint, er würde schon wissen, was er machen würde, wenn sie von Afghanistan in den Iran abgeschoben werden würden. Er habe fünf Brüder und würden sie sich an der Familie der Erstbeschwerdeführerin am Tod von deren Mutter rächen.

Als Frau würde die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan keine Rechte haben und würde ihr niemand glauben, was passiert sei. Wenn sie XXXX begegnen würde, würde er sie an die Taliban übergeben.

2. In der mit dem Zweitbeschwerdeführer vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte dieser dazu im Wesentlichen aus, dass seine letzte Wohnadresse in XXXX , in Afghanistan gewesen sei und er mit seinen drei Brüdern nach dem Tod seines Vaters das Haus übernommen habe.

Er habe dort mit seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und der Erstbeschwerdeführerin gelebt. Mittlerweile würden diese im Iran leben. In Afghanistan würde noch der Ehemann seiner Tante mütterlicherseits und deren Kinder leben. Die Schwester des Zweitbeschwerdeführers würde sich in XXXX mit ihrer Familie aufhalten.

Wirtschaftlich sei es in ihnen mittelmäßig gegangen und habe es die Erstbeschwerdeführerin sehr schwer gehabt, als die Frauen seiner Brüder eine Burka getragen hätten und die Erstbeschwerdeführerin dies auch tun hätten müssen.

Der Zweitbeschwerdeführer sei nur am Wochenende zu Hause gewesen und habe sein Cousin eine Beziehung mit der Erstbeschwerdeführerin anfangen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin habe dies abgelehnt und habe der Cousin dann Säure in Richtung der Drittbeschwerdeführerin geworfen, welche diese an der Hand getroffen hätte.

Danach sei der Cousin des Zweitbeschwerdeführers geflüchtet. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers habe daraufhin ihre Schwester angerufen und ihm von den Absichten ihres Sohnes erzählt. Die Tante des Zweitbeschwerdeführers, welche ein Herzleiden gehabt habe, sei in der Folge verstorben. XXXX habe daraufhin angerufen und behauptet, dass seine Mutter wegen der Lüge der Erstbeschwerdeführerin verstorben sei. Wenn er sie in Afghanistan erwischen würde, würde er sie töten.

Er habe gesagt, dass wenn die Erstbeschwerdeführerin nach Afghanistan komme, würde diese gesteinigt werden. Er habe ihnen gesagt, dass sie für den Tod seiner Mutter verantwortlich wären, weil sie gesagt hätten, dass er Säure über die Drittbeschwerdeführerin geschüttet habe. Wegen dieser Lüge, die sie nicht beweisen könnten, würde die ganze Familie getötet werde. Der Zweitbeschwerdeführer fürchte nunmehr die Rache vor seinem Cousin.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchteil II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht ausgestellt worden. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchteil III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt neben den Länderfeststellungen im Wesentlichen aus, dass es dem BVwG zusammengefasst so erscheine, dass die Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen hätten.

Das BFA würde in dem Vorbringen keine glaubhafte Furcht vor Verfolgung sehen, zumal die Behauptung einer telefonischen Bedrohung durch den Cousin des Zweitbeschwerdeführers, als nicht lebensnah zu werten sei. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rückkehr die Möglichkeit der Streitschlichtung durch eine "Jirga" offen stehen würde.

Ansonsten würde ihnen der Weg die offiziellen Behörden in Anspruch zu nehmen offen stehen und deren Schutz in Anspruch nehmen. Es könne davon ausgegangen werden, dass offizielle Stellen in Afghanistan die Sachlage ähnlich beurteilen würden.

Es sei nicht glaubhaft, dass die Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen tatsächlich oder mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit XXXX begegnen und er seine Drohung verwirklichen könne, sofern der Zweitbeschwerdeführer nicht von sich aus Kontakt mit ihm aufnehmen würde. Es könne auf Grunde der Einwohnerzahl und Fläche von XXXX nicht ausgegangen werden, dass die Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen im Fall einer Suche von XXXX , von der im gegenständlichen Falle nicht ausgegangen werden könne, entdeckt werden würde, da sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei.

Im unwahrscheinlichsten Falle einer Entdeckung, würde auf die hohe Dichte an Sicherheitskräften, gerade in XXXX , in Afghanistan hingewiesen werden und eine dementsprechende Sicherheit für die Erst-, bis ViertbeschwerdefüherInnen angenommen werden können.

Die bloße Tatsache eine afghanische Frau zu sein, reiche nicht aus, um den gewünschten Asylstatus zu erklangen. Auch ein tragischer Status als Vergewaltigungsopfer reiche nicht zur Asylgewährung aus, zumal die afghanische Regierung verstärkt an der Aufklärung solcher Verbrechen arbeite und dazu entsprechende Stellen eingerichtet habe sowie Gesetze zur Eleminierung von Gewalt gegen Frauen erlassen worden seien.

Verwandte des Zweitbeschwerdeführers würden in XXXX leben und sei eine zumindest zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung für die Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen möglich. Ebenso denkbar sei eine finanzielle Unterstützung durch Geldüberweisung durch die Familie der Ertsbeschwerdeführerin in XXXX .

Dem Zweitbeschwerdeführer sei es bisher möglich gewesen seine Existenz sowohl im Iran als auch in Afghanistan abzusichern. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben, zumindest im Dienstleistungsbereich, vorausgesetzt werden könne. Die Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen würden auch Rückkehrhilfe erhalten. Den aktuellen Länderberichten nach würden keine Probleme betreffend die Rückkehrsituation zu entnehmen sein.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung könne davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse für die Kernfamilie zu befriedigen und diese nicht, über anfängliche Schwierigkeiten hinaus, in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.

3. Gegen den Bescheid der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen wurde vom Zweitbeschwerdeführer bzw. Erstbeschwerdeführerin von dieser als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer bzw. Viertbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Beweiswürdigung hinsichtlich der körperlichen Übergriffe nicht entgegengetreten worden sei. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung in weiteren Punkten nicht nachvollziehbar.

Das BFA gehe davon aus, dass es in Afghanistan Möglichkeiten geben würde gegen XXXX in Afghanistan Schutz zu finden, entweder durch Streitschlichtung in Form einer Jirga oder durch die afghanische Polizei. Dies würde von der Erst-, und dem Zweitbeschwerdeführer angezweifelt werden. Überdies würde es völlig willkürlich erscheinen, welches Recht man bei den Jirgas anwenden würde. Die Entscheidungen würden meistens diskriminierend gegenüber den Frauen ausfallen.

Darüber hinaus habe man sich mit der Situation als Frau der Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan nicht auseinandergesetzt.

Die Erstbeschwerdeführerin habe erklärt die Bekleidungsvorschriften abzulehnen. Sie würde zwar manchmal in Österreich in der Öffentlichkeit, allerdings die Haare teilweise offen legend, ein Kopftuch trage. Sie würde hier selbst entscheiden, wann sie welche Kleider auf welche Art und Weise tragen würde. Auch für die Drittbeschwerdeführerin würde sie eine solche Art der Bekleidung ablehnen.

Ihr Berufswunsch sei Kellnerin, selbst dann, wenn diese Alkohol ausschenken müsse.

Darüber hinaus würde es nicht, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, der Tatsache entsprechen, dass diese eine Unterstützung durch die in Afghanistan lebenden Verwandten erhalten würden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihre wirtschaftliche Lage in Afghanistan desolat sein. Es würde mittlerweile niemand mehr in Afghanistan leben, der die Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen unterstützen würde. Aus ihren eigenen Sachen könnten sie sich keine Existenz aufbauen.

Von Seiten der Drittbeschwerdeführerin würden nur ein Cousin und weitschichtige Verwandte in Afghanistan leben. Die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Cousins würden ihr allerdings nicht bekannt sein. Außerdem sei nicht davon auszugehen, dass dieser neben der Familie seines Bruders auch noch deren Familie unterbringen könne.

Die Verfolgung drohe der Drittbeschwerdeführerin als Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau, als diese als Opfer für die von ihr erlittenen Gewaltakte verantwortlich gemacht werden würde. Die Verfolgung drohe aber auch aus religiösen Gründen, weil die angewendeten Regelungen, die für ihre Verfolgung maßgeblich seien, auf islamischem Recht fußen würden.

Außerdem würde es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um eine sog. "westlich orientierte Frau" handeln. Das Bundesverwaltungsgericht würden in Fällen der Erstbeschwerdeführerin regelmäßig den Status eines Asylberechtigten zuerkennen.

Dem Zweit-, bis ViertbeschwerdeführerInnen sei schon wegen des laufenden Familienverfahrens Asyl zuzuerkennen. Was die Drittbeschwerdeführerin betreffe, sei darauf Rücksicht zu nehmen, dass auch diese selbst ein Interesse daran habe, nicht unter den diskriminierenden, schlechten Bedingungen für Frauen in Afghanistan aufzuwachsen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie in deren Alter bereits maßgeblich durch die Frauen herrschenden Freiheiten geprägt werden würde, womit eine Übersiedelung nach Afghanistan unzumutbar sei.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sie sich in XXXX eine neue Existenz aufbauen könnten. Dies würde von Seite der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen bestritten werden. Nach höchstgerichtlicher Rechtssprechung (VfGH 13.03.2013, U2185/12; VfGH 11.06.2014, U524/2013; VfGH 16.09.2013, U2478/2012) sei für mittellose Personen ohne familiäres oder soziales Netz vor Ort, wie ihnen, eine Ansiedelung in XXXX nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Es drohe diesen dort die reale Gefahr im Falle einer Rückkehr "in eine Art 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage (VfGH 05.06.2014, U1083/2013)" zu gelangen.

Eine Ansiedelung in XXXX komme schon wegen des fehlenden sozialen Netzwerks vor Ort für die Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen nicht in Betracht. Daran würde sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nichts ändern, als der Zweitbeschwerdeführer im Iran in der Lage gewesen sei durch eigene Arbeitstätigkeit im Iran seine Existenz zu erhalten. Es dürfe daraus nicht geschlossen werden, dass es ihm möglich sei in XXXX eine Existenz aufzubauen.

Wie die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung selbst festgehalten habe, sei ihnen ein Übersiedeln von XXXX nach XXXX schon deshalb nicht möglich, weil diese auf dem Weg von XXXX dorthin den realen Risiko einer Lebensgefahr oder körperlichen Angriffen oder sonstigen Handlungen, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art 3 EMRK zu werten seien, ausgesetzt wären. Die belangte Behörde spreche in diesem Zusammenhang zu Recht davon, dass Teile der Strecke als Todesstrecke bekannt sein würden.

Zusammengefasst würden sie in Afghanistan nirgendwo über ausreichende soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Es sei anzunehmen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die Möglichkeit hätten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage dafür aufzubauen. Die Abschiebungen nach Afghanistan seien somit unzumutbar und wäre mit dem realen Risiko einer Verletzung ihrer durch Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte verbunden.

Als Beilage wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema: "Besondere Gefährdung von Frauen vom XXXX " angefügt.

4. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin bis ViertbeschwerdeführerInnen) statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern.

Der Zweitbeschwerdeführer gab dabei an aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX zu kommen, wo er mit seiner Mutter und seiner Familie, bestehend aus seinen zwei Brüdern, gelebt habe. Die Familie des Zweitbeschwerdeführers würde mittlerweile im Iran leben. Außerdem habe er fünf Cousins mütterlicherseits. Mit einem von diesem hätten sie ein Problem gehabt, weshalb sie ausgereist seien. Die Tante des Zweitbeschwerdeführers sei auf Grund dessen verstorben.

Als sie im Iran gewesen seien habe sich der Zweitbeschwerdeführer die Hand gebrochen und habe keiner schweren körperlichen Arbeit nachgehen können. Er habe dann eine Arbeit gefunden, welche ca. 1,5 Stunden von ihrem Haus entfernt gewesen sei. Er habe dann als Nachtwächter dort in der Nacht gearbeitet. Sein Cousin sei in dieser Zeit nach Hause gegangen, wo sich seine Frau und Mutter aufgehalten und er dort geschlafen habe. Sein Cousin habe dann einen schlechten Plan mit der Erstbeschwerdeführerin gehabt, als er mit ihr schlafen habe wollen.

In weiterer Folge habe dieser die Drittbeschwerdeführerin genommen und habe ihr Säure darüber gießen wollen, wenn sich die Erstbeschwerdeführerin weigern würde. Ein bisschen davon, sei dann auf die Hand seiner Tochter geschüttet worden. Die Drittbeschwerdeführerin habe darauf Angst bekommen und geschrien. Deshalb sei sein Cousin dann geflohen. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers habe in der Folge ihre Schwester angerufen und ihr davon erzählt. Dies alles habe die Tante des Zweitbeschwerdeführers nicht ertragen und sei in der Folge an einem Herzinfarkt gestorben, als ihr Herz bereits zuvor krank gewesen sei. Die Cousins des Zweitbeschwerdeführers würden ihnen nunmehr die Schuld am Tod derer Mutter geben und Blutrache an ihnen üben wollen. Die Drohung sei im Zuge eines Telefongesprächs an die Mutter des Zweitbeschwerdeführers ausgesprochen worden. Jeden von ihnen, den er erwischen würde, würde er töten, weil seine Mutter auf Grund dieser Behauptung gestorben sei. Er wisse nicht, woher er seine Nummer gehabt habe, habe aber den Zweitbeschwerdeführer auch einmal persönlich angerufen und diesen gedroht.

Hinsichtlich der Streitschlichtung im Wege der vom BFA ausgeführten "Jirga" gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass dies ein großes Risiko darstellen würde, als es in Afghanistan keine Regierung geben würde. Diejenigen, die einer großen Sippe angehören würden, hätten die Macht und das Sagen.

Die Brüder des Zweitbeschwerdeführers seien nicht einverstanden gewesen, dass er sich selbst seine Ehefrau ausgesucht habe. Sie hätten gewollt, dass er eine Frau heiraten würde, die ihm seine Eltern aussuchen würden. Er würde die Erstbeschwerdeführerin akzeptieren und deren Wünsche respektieren. Seine Brüder hätten dies nicht gewollt und habe er deshalb keinen Kontakt.

Die Aussage des Zweitbeschwerdeführers am XXXX vor dem BFA, dass es die Erstbeschwerdeführerin schwer gehabt habe, weil die Frauen seiner Brüder eine Burka tragen hätten müssen und dies die Erstbeschwerdeführerin nicht gewohnt gewesen sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer bestätigt. Es habe nicht ihren Willen entsprochen ein Kopftuch zu tragen. In Österreich würde die Erstbeschwerdeführerin sowohl das Tragen eines Kopftuches als auch das Tragen einer Burka verweigern.

In Österreich könne die Erstbeschwerdeführerin gemütlich in der Stadt einkaufen gehen. Sie würde mit Freunden unterwegs sein und kenne österreichische Familien. In XXXX habe die Erstbeschwerdeführerin eine Burka tragen müssen, als ihre SchwägerInnen auch eine getragen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich mit dem Tragen der Burka nicht ausgekannt und dies nicht gewollt. Ohne Burka sei die Erstbeschwerdeführerin nicht aus dem Haus gegangen. Das Haus habe sie außerdem nie selbständig verlassen dürfen. Die Brüder des Zweitbeschwerdeführers seien damit nicht einverstanden gewesen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin das Haus verlassen habe, dann habe sie dieses mit dem Zweitbeschwerdeführer, dessen Brüdern oder seiner Mutter verlassen und eine Burka tragen müssen. Beim Einkaufen von Kleidern, sei die Erstbeschwerdeführerin mit der Schwägerin oder Mutter des Zweitbeschwerdeführers einkaufen gegangen. Es habe sowohl in Wohnnähe als auch in der Stadt Schneidereien gegeben.

In Österreich könne die Erstbeschwerdeführerin frei sein, als sie kein Kopftuch tragen müsse und ihr dies niemand vorschreiben würde.

Der Zweitbeschwerdeführer stelle es seiner Tochter frei ein Kopftuch zu tragen. Es sei für ihn auch kein Problem, wenn seine Tochter an einem Schwimmunterricht teilnehme, an deren auch Buben mitmachen würden. Schon jetzt gehe die Drittbeschwerdeführerin im Kindergarten mit anderen Kindern schwimmen. Die Möglichkeit der Drittbeschwerdeführerin an einem gemischten Schwimmunterricht teilzunehmen, würde der Zweitbeschwerdeführer auch dann gestatten, wenn seine Tochter die Geschlechtsreife erlangt habe, als es auch in Österreich Muslime geben würde, die hier schwimmen gehen würden. Die Drittbeschwerdeführerin müsse dabei eine Kleidung tragen, die ihre Schambereiche verdecken würde. Aus seiner Sicht, sei es zwar schlecht, sollte seine Tochter einmal "Oben Ohne" ins Bad gehen, aber würde er kein Problem haben, wenn sie dies tun würde. Der Zweitbeschwerdeführer selbst würde zum Schwimmen mit Freunden irgendwo hinfahren, wo er nicht zahlen müsse. Was die Erstbeschwerdeführerin mache, wisse er nicht. Er glaube, dass diese nicht schwimmen könne.

Den Berufswunsch bzw. der Partnerwahl seiner Kinder würde er nicht entgegenstehen. Wenn sein Sohn eine gleichgeschlechtliche Beziehung eingehen würde, so sei dies seiner Meinung nach nicht gut, als die Muslime sagen würden, dass eine Frau zu einem Mann und ein Mann zu einer Frau gehören würde. Wenn der Viertbeschwerdeführer gegen den Willen des Zweitbeschwerdeführers eine solche Beziehung eingehen würde, würde er ihm sagen, dass dies schlecht sei. Er könne allerdings nichts unternehmen, wenn er dies trotzdem machen würde.

Hinsichtlich des bei der Identitätsfeststellung getragenen Kopftuches gab die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltunsgericht an, dass sie damals neu nach Österreich gekommen sei, jetzt aber ein solches nicht mehr tragen wolle. Sie wolle, wie die anderen Frauen in Österreich frei sein. Wenn die Erstbeschwerdeführerin ein Kopftuch trage, würde sie das Gefühl haben in Afghanistan zu leben. Es sei ein sehr schlechtes Gefühl. In Österreich könne sie nunmehr selbst bestimmen, was sie wolle. In Afghanistan habe sie machen müssen, was andere von ihr gewollt hätten. Sie habe dort wie eine Sklavin gelebt und stets das tun müssen, was ihre Schwiegermutter und ihr Schwager ihr vorgeschrieben hätten. Man habe sie sehr gequält eine Burka zu tragen und habe ohne eine solche das Haus nicht verlassen dürfen. Selbst wenn sie krank geworden sei, habe sie den Arzt nicht aufsuchen dürfen.

Mit der Burka würde sie ein Gefängnis verbinden. Die Drittbeschwerdeführerin müsse weder eine Burka noch ein Kopftuch tragen, als diese aus Sicht der Erstbeschwerdeführerin ein Selbstbestimmungsrecht habe. Auch der Zweitbeschwerdeführer würde aus ihrer Sicht der Drittbeschwerdeführerin es freistellen ein Kopftuch oder eine Burka zu tragen.

Der Drittbeschwerdeführerin würde die Erstbeschwerdeführerin auch erlauben an einem gemischten Schwimmunterricht teilzunehmen. Die Erstbeschwerdeführerin trage selbst einen Bikini oder Badeanzug, wenn diese in Österreich schwimmen gehe.

Hinsichtlich der eigenen Perspektive, habe die Erstbeschwerdeführerin vor sich fortzubilden, damit diese ihren Kindern helfen könne. Schon jetzt würde die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs besuchen und des öfteren mit österreichischen Freunden Kontakt aufnehmen, um mit ihnen sprechen zu können. Bezüglich der Zukunft ihrer Kinder führte diese noch aus, dass Bildung für ihre Kinder gut sei, als sie sich damit eine Zukunft aufbauen könnten und nicht wie die Erst-, bzw. der Zweitbeschwerdeführer aufwachsen sollten. In Österreich könnten die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer eine Schule besuchen, was im Iran oder in Afghanistan nicht der Fall sei. Wenn sich die Kinder in der Schule nicht auskennen würden, würde die Erstbeschwerdeführerin ihre österreichischen Freunde darum bitten ihnen zu helfen. Darüber hinaus würde sie auch versuchen sich selbst weiterzubilden.

Ihre Ehe-, bzw. Lebenspartner sollten die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer selbst aussuchen könne. Sie würde dies ihnen überlassen und halte es auch möglich, dass ihre Kinder zu einer anderen Religion konvertieren wollten. Es sei auch die persönliche Angelegenheit ihrer Tochter, wenn diese vor dem Eingehen der Ehe mit verschiedenen Partnern Geschlechtsverkehr habe. Außerdem müsse die Drittbeschwerdeführerin nicht heiraten, um eine Beziehung zu führen. Ebenso würde die Erstbeschwerdeführerin es akzeptieren, wenn die Drittbeschwerdeführerin eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft eingehen würde, weil sie wolle, dass ihre Tochter glücklich sei. Für die Erstbeschwerdeführerin sei dieser Umstand auch als Sunnitin kein Problem, als sie nicht sehr religiös sei und alle Religionen respektieren würde.

Ihren Berufswunsch Kellnerin wolle sie in Österreich nachgehen, als es sich dabei um eine Arbeit handle, die dem Haushalt sehr ähnlich sei. Der Haushalt in Österreich sei so aufgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin den Haushalt übernehmen würde, wenn diese zu Hause sei. Dazu würden unter anderem das Zubereiten von Mahlzeiten und die Versorgung der Kinder gehören. Diese Arbeiten würden vom Zweitbeschwerdeführer übernommen werden, wenn die Erstbeschwerdeführerin nicht zu Hause sein würde.

Für den Fall, dass der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Ehe unter Druck setzen würde und der Erstbeschwerdeführerin nicht erlauben würde, dass zu tun, was sie wolle, würde sie sich scheiden lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die strafgerichtlich unbescholtenen BeschwerdeführerInnen tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zur Religion der Sunniten. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.

Die Erstbeschwerdeführerin war bereits in ihrer Heimat entsprechend starken psychischen Druck ausgesetzt, der ihr als Frau nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, sich der Unterdrückung bzw. Unterwerfung der Verwandten zu entziehen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung überdies überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Überblick über die politische Lage

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. [vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 – Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013]

Sicherheitslage

Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung [The Guardian vom 14.09.2011]. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, was gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr einen Anstieg um 39 % darstellt [Report des UN-Security Council vom 23.06.2011]. In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet [ANSO Quarterly Report vom Juni 2012]. Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind [BBC-News vom 08.08.2012, Online-Zugriff am 13.08.2012]. Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und

1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9]

Menschenrechte

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16]

Justiz und Strafverfolgung

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16]

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden eigentlich die "Kornkammer" des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18]

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer.

Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor.

Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar.

Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35;

UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6]

Medizinische Versorgung

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.

Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt.

Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt.

Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal, Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen, Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten, Trainingskurse für medizinisches Personal, Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen, Geburtshilfekurse. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. [BAMF_IOM, Länderinformationsblatt – Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15]

Zur Situation der Frauen in Afghanistan

Menschenrechtslage - allgemein

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt –, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012].

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008).

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).

Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).

Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom 10. November 2009]).

Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007).

Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13].

Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummäuerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch,

.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014)

Bildung/Berufstätigkeit

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).

Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009).

Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]).

Zwangsverheiratungen

Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).

Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen).

Gesundheitliche Situation für Frauen

Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008).

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010).

Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.

Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Staatliche Vorgehensweise

Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.

Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Frauenhäuser

Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.

Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.

Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.

Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Besonderer Rechtsschutz

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM [United Nations Development Fund for Women / Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen] erarbeitete National Action Plan for Woman of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteilung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgabe des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch den weiterhin bestehenden - den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden - kulturell verankerten Traditionen.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).

Das EVAW-Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schlagen, Zwangsheirat und die Heirat von Minderjährigen, "baahd", Erniedrigung, Bedrohung und die Verweigerung von Nahrung. Vergewaltigung wird mit lebenslanger Haft geahndet und sollte die Vergewaltigung zum Tod des Opfers führen, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Organisationen für Frauenrechte

Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).

Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Personen der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben.

2.2. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf deren diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen und dem Auftreten bzw. Erscheinungsbild der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung glaubhaft gemacht hat, dass diese entsprechenden Repressalien ausgesetzt gewesen ist, indem diese beispielweise auf Druck ihrer Schwiegermutter bzw. ihrer Schwager gezwungen war eine Burka zu tragen. Abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich mit dieser Bekleidung das Haus verlassen durfte, war ihr dies nur jeweils in Begleitung ihrer Schwiegermutter bzw. anderer männlicher Verwandter möglich. Selbst die ärztliche Versorgung durch qualifizierte Kräfte wurde der Erstbeschwerdeführerin verweigert, als diese krank war und die Pflege auf pflanzliche Heilmittel ihrer Schwiegermutter bzw. auf das bloße Abwarten einer Besserung reduziert hat. Dass der Zweitbeschwerdeführer den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nach den von ihr geschilderten Umstand geduldet hat, ist für das BVwG nachvollziehbar, als die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin mit den Angaben des Zweitbeschwerdeführers, welcher von der Erstbeschwerdeführerin getrennt voneinander befragt wurde, dem Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erscheinen und die Schilderungen von diesen im Wesentlichen im Einklang stehen.

Ebenso hat die Erstbeschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen können, dass der Zwang eine Burka zu tragen mit ihrer Lebenseinstellung auf keinen Fall in Einklang zu bringen ist. Die Burka wird von ihr, wie auch das Kopftuch abgelehnt, als sie auch mit Tragen eines Kopftuches das Gefühl verbindet, dass ihr die Freiheit genommen wird. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch glaubwürdig dargelegt, dass sie es schätzt in Österreich ihre Entscheidungen im Gegensatz zu Afghanistan selbst treffen zu können.

Ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, würde sie nicht dazu bewegen ein Kopftuch bzw. eine Burka zu tragen, als sie dies damit verbindet, dass sie ihr Selbstbestimmungsrecht beschneiden würde.

Hervorzuheben ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin vom Willen getragen ist, sich in Österreich entsprechend weiterzubilden, um später ihren Kindern helfen zu können. Die Erstbeschwerdeführerin konnte diesbezüglich darlegen, dass die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht und sich mit österreichischen Freunden trifft, um ihr Sprachnievau noch anzuheben. Dies gilt ebenso für den Zweitbeschwerdeführer, der in der Verhandlung darlegen konnte bereits über entsprechende Deutschkenntnisse zu verfügen, die ihm zumindest eine Kommunikation auf niedrigen Niveau im Alltagsgeschehen in Österreich ermöglicht. Dass die Erst-, bzw. der Zweitbeschwerdeführer dahingehend notwendigen Anstrengungen unternehmen ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, konnte darüber hinaus durch mehrere in der Verhandlung vorgelegte Bestätigungen von Teilnahmen an Deutschkursen belegt werden.

Darüber hinaus hat das BVwG in der Verhandlung den Eindruck gewinnen können, dass sowohl der Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer an der schulischen und beruflichen Ausbildung ihrer Kinder gelegen ist, als diese darin ein entsprechendes Fortkommen der Entwicklung ihrer Kinder verbinden.

Zudem ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zweibeschwerdeführers ihren Kindern einen westlichen Lebensstil ermöglicht will, indem diese ihre Kinder darin fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Partnerwahl, Schulbildung, freie Religionsausübung) auszuüben. So überlässt es beispielsweise die Erstbeschwerdeführerin ihren Kindern, welchen Beruf diese in Zukunft erlernen wollen. Ebenso schließt es die Erstbeschwerdeführerin schon von sich aus nicht aus, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer in Zukunft zu einer anderen Religion konvertieren würden. Hinsichtlich der persönlichen Lebensführung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung überdies den Eindruck gewinnen können, dass die Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Partnerwahl ihrer Kinder, insbesondere ihrer Tochter, eine liberale Einstellung verfolgt und diese nicht von der Zugehörigkeit ihrer eigenen Konfession abhängig machen würde. Dies erscheint dem Bundesverwaltungsgericht im gesamten Auftreten der Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig, als diese sich zwar als sunnitische Muslimin bezeichnet, allerdings den darin innewohnenden religiösen Werten nur lose verbunden fühlt, als es für sie beispielsweise kein Problem darstellt mit Bikini mit Freunden in Österreich schwimmen zu gehen, was ihr in Afghanistan als Frau generell untersagt geblieben ist. Im Übrigen steht die Erstbeschwerdeführerin auch einer potentiellen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ihrer Tochter nicht generell ablehnend gegenüber, während der Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich eine noch eher xenophobe Einstellung vertritt und es damit begründet, dass für Muslime generell eine Frau zu einem Mann und ein Mann zu einer Frau gehört.

Im Übrigen wird von der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Zweitbeschwerdeführer der Haushalt gemeinsam geführt, als auch der Zweitbeschwerdeführer die Aufgaben der Erstbeschwerdeführerin übernimmt, indem er für die Familie kocht und die Drittbeschwerdeführerin bzw. den Viertbeschwerdeführer bei Abwesenheit der Erstbeschwerdeführerin entsprechend versorgt. Hinsichtlich des Vorhabens der Erstbeschwerdeführerin einer Arbeit nachgehen zu wollen, erweckte der Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung den Eindruck, dies seiner Frau nicht zu verwehren, sondern sich die Arbeit soweit einzuteilen, dass jeweils ein Elternteil die Aufsicht über die Kinder übernehmen kann. Dies erscheint dem Bundesverwaltungsgericht insofern glaubwürdig, als die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung klar darlegte sich vom Zweitbeschwerdeführer nicht unter Druck setzen lassen würde und in einem solchen Fall auch vor einer Scheidung nicht zurückschrecken würde. Diesen Umstand ist sich der Zweitbeschwerdeführer offenbar bewusst, als er in der Verhandlung ausführte sich beim Entschluss nach Europa zu gehen bewusst gewesen ist, dass hier eine Freiheit besteht, dass jeder eigenständige Entscheidungen treffen kann.

Insofern konnte die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer westlichen Orientierung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Entscheidend dabei ist im gegenständlichen Fall, dass ihre Schilderungen über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.

Dass die Erst-, und Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würden Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BeschwerdeführerInnen basieren auf den oben unter Punkt I.9. angeführten Auskünften aus dem Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Erst-, bis Drittbeschwerdeführerinnen eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Für sie kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt – wie sich aus den Feststellungen ergibt – zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).

Sie fallen auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe Punkt 1.2. – vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt –, Frauenrechte zu schützen.

Somit würden die Erst-, und Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil‘ in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Aufgrund der Situation in Afghanistan existiert für die Erst-, und Drittbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Zweit-, und Viertbeschwerdeführer:

3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist als Ehefrau des unbescholtenen Zweitbeschwerdeführers und Mutter des unbescholtenen Viertbeschwerdeführers dessen Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da die Erstbeschwerdeführerin – wie oben dargelegt – der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem Zweitbeschwerdeführer, unabhängig von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen zu seinen Fluchtgründen, und dem Viertbeschwerdeführer, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Insofern erübrigt es sich im gegenständlichen Fall darauf weiter einzugehen, inwieweit der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen tatsächlich von Seiten der Verwandten des Zweitbeschwerdeführers einer Rache für den Tod, für den u.a. der Zweitbeschwerdeführer verantwortlich gemacht wird, näher einzugehen.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.