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I403 2162953-1 ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2162953.1.00 KI-generiert

Asylum claim dismissed; revision inadmissible as it lacks fundamental legal significance.

Geschäftsnummer I403 2162953-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the applicant's complaint regarding the rejection of her asylum application based on persecution in Nigeria. The court found the applicant's claims of systematic persecution insufficient, noting inconsistencies in her testimony and the lack of evidence regarding state protection. Consequently, the revision was declared inadmissible because the decision did not involve a question of fundamental legal significance.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1 AsylG 2005; § 8 Abs. 1 AsylG 2005; § 133 Abs. 4 B-VG: An asylum claim based on sexual orientation is rejected if the applicant fails to substantiate a well-founded fear of persecution, and a revision is inadmissible if the decision does not concern a question of fundamental legal significance.

Schlagwörter

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asylum claim rejection sexual orientation persecution fundamental legal significance revision inadmissibility Nigeria asylum status systematic persecution state protection failure Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 1 AsylG 2005
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 02.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57 AsylG 2005
wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz
1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
§ 18 Abs. 5 BFA – VG
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.
Art 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 3 Abs. 1 AsylG
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 02.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Zitierte Rechtsprechung

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C-199/12, X, Y und Z, EU:C:2013:719
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Volltext

I403 2162953-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH ("ARGE Rechtsberatung"), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 02.06.2017, Zl. 1142763309/170184028 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

JXXXX SXXXX BXXXX, die aus Abuja stammende nigerianische Beschwerdeführerin, wurde im Rahmen einer Personenkontrolle am 11.02.2017 angehalten und stellte daraufhin einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, Nigeria im August 2016 aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Homosexualität verlassen zu haben. Es wurde ein Boarding Pass der Turkish Airlines von Istanbul nach Lissabon, lautend auf JXXXXSXXXX IXXXX sichergestellt. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass der Boarding Pass vom 09. Februar ihr nicht gehöre.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, am 27.04.2016 erklärte die Beschwerdeführerin, keine gröberen gesundheitlichen Probleme zu haben. Sie habe immer in einem Dorf bei Abuja gewohnt. Sie und ihre Freundin seien beim Geschlechtsverkehr beobachtet und von den aufgebrachten Leuten auf der Straße geschlagen worden. Sie habe am selben Tag die Flucht ergriffen.

Die Beschwerdeführerin wurde nochmals am 11.05.2017 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Sie wurde damit konfrontiert, dass am 19.01.2017 eine Frau namens JXXXX SXXXXIXXXX bei der Botschaft Portugals in Abuja ein Touristenvisum für den 31.01.2017 bis 12.02.2017 genehmigt bekam. Dem Antrag lag ein Foto der Beschwerdeführerin bei. Sie erklärte, dass das Flugticket nicht vom 09.02.2017 stamme, sondern dass sie vor Jahren mit ihrem Vater in Lissabon gewesen sei und sich das Ticket noch in ihrer Tasche befunden habe. Sie sei nicht im Jänner 2017, sondern ein Jahr zuvor bei der portugiesischen Botschaft gewesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 02.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.06.2017 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 26.06.2017 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, da, selbst wenn die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihrer Identität und zum Reiseweg gemacht haben sollte, dies nicht automatisch dazu führen könne, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Wenn man der Argumentation der belangten Behörde folge, bleibe völlig im Dunkeln, aus welchen tatsächlichen Erwägungen die Beschwerdeführerin Nigeria verlassen habe; das BFA habe diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt, wodurch der Bescheid rechtswidrig sei. Die Verfolgung homosexueller Personen in Nigeria gehe primär von Privatpersonen aus. Für die Beschwerdeführerin bestehe in ganz Nigeria das Risiko, Opfer derartiger Gewalthandlungen durch Privatpersonen zu werden. Zur abschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass im Spruch Bezug auf § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG genommen werde, während in der rechtlichen Würdigung auf den Aberkennungstatbestand der Z. 3 eingegangen wurde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG gewähren, in eventu eine Frist für eine freiwillige Ausreise festsetzen bzw. in eventu das Verfahren an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dem BFA ist zuzustimmen, dass erhebliche Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin und ihrem Vorbringen zum Fluchtweg bzw. Fluchtzeitpunkt angebracht erscheinen. Diesbezüglich wurden aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ausreichende Ermittlungen durch das BFA getätigt. In Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erscheint es aber etwas zu kurz gegriffen, die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens alleine auf den Umstand zu stützen, dass es unplausibel sei, dass der Mob die Beschwerdeführerin nicht erschlagen und getötet habe.

Dem Beschwerdevorbringen ist dahingehend zuzustimmen, dass diese Annahme spekulativ erscheint und für sich genommen nicht ausreichen kann, um eine Glaubhaftmachung des Vorbringens zu verneinen. Der Beschwerde ist auch darin zu folgen, dass es theoretisch möglich wäre, dass sich die Beschwerdeführerin unter einem falschen Namen einen Reisepass erschlichen hat, so dass die Ausstellung desselben einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung nicht automatisch entgegenstehen würde. Soweit in der rechtlichen Beurteilung eine Wahrunterstellung vorgenommen wird, kann der Aussage, dass in Nigeria nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller durch die Behörden auszugehen ist, gefolgt werden.

Soweit aber erklärt wird, dass "wie auch in vielen Staaten dieser Welt" eine gesellschaftliche Diskriminierung bei einem "Zurschaustellen" der sexuellen Orientierung vorhanden sei, kann dies nicht als umfassende Auseinandersetzung mit der Problematik erachtet werden. Erstens handelt es sich dabei um einen Bericht der Österreichischen Botschaft aus dem Jahr 2014 und um keinen aktuellen Bericht, zweitens erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, welche Aussagekraft es hat, dass in vielen Ländern eine Diskriminierung Homosexueller gegeben sei.

Vielmehr wäre zu überprüfen gewesen, ob diese Diskriminierung in Nigeria bereits den Grad von asylrelevanten Verfolgungshandlungen annimmt. Zur Frage der "Zurschaustellung" der sexuellen Orientierung ist darüber hinaus auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7.11.2013, C-199/12 ua, X, Y und Z zu verweisen, wonach es unerheblich ist, ob ein Antragsteller die Gefahr der Verfolgung dadurch vermeiden könnte, dass er seine Homosexualität geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung übt. Insbesondere muss auch festgehalten werden, das in der rechtlichen Würdigung zur Wahrunterstellung ein willkürlicher Ausschnitt aus den Länderfeststellungen gewählt wurde, wird doch an anderer Stelle im Bescheid von Selbstjustiz, Menschenrechtsverletzungen durch nicht-staatliche Akteure und einem fehlenden staatlichen Schutz für Homosexuelle ausgegangen.

Insgesamt erscheint es unumgänglich, dass das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungen durchführt, um die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu überprüfen; es wird eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sein. Daher ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin am weiteren Verfahren zu ermöglichen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.