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G306 1264553-4 ECLI:AT:BVWG:2017:G306.1264553.4.00 KI-generiert

Late asylum appeal dismissed; revision inadmissible as it lacks fundamental legal significance.

Geschäftsnummer G306 1264553-4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the complainant's appeal as untimely and declared the subsequent revision inadmissible. The asylum decision was served on April 7, 2017, establishing a two-week deadline that expired on April 21, 2017, while the faxed appeal arrived on May 8, 2017. The court rejected the delay argument because the complainant had no residence in the country and could not receive service, nor did the appeal meet formal requirements like a signature. Consequently, the court ruled that the appeal was procedurally invalid and the revision lacked the fundamental legal significance required for admissibility.

Legislator-Regeste

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§ 17 VwGVG; § 16 Abs. 1 BFA-VG: Appeals against asylum decisions must be filed within two weeks of service; untimely appeals are rejected. Art. 133 Abs. 4 B-VG: Revisions are inadmissible if the decision does not depend on a question of fundamental legal significance.

Schlagwörter

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asylum appeal untimely filing service of process revision inadmissibility fundamental legal significance administrative procedure Bosnia and Herzegovina verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
§ 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.
§ 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl.
§ 28 Abs. 1 VwGVG
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
§ 31 Abs. 1 VwGVG
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
§ 17 VwGVG
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.
§ 21 AVG
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 1 Zustellgesetz
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl.
§ 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl.
§ 32 Abs. 2 AVG
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33 Abs. 3 AVG
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG
der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl.
§ 24 Abs. 2 VwGVG
86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.
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Volltext

G306 1264553-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle Ost, am 07.04.2017 dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch Ausfolgung an den damaligen Rechtsvertreter rechtmäßig zugestellt, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 04.04.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz abgewiesen; eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

Der Bescheid des BFA wurde am 07.04.2017 rechtmäßig zugestellt. Die undatierte Beschwerde wurde am 08.05.2017 rechtswidrig beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Beschwerde wurde daher zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet, welche ihrerseits die Beschwerde am selben Tag wieder dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Gegenständlicher Bescheid vom 19.12.2016, Zl. XXXX, wurde am 07.04.2017 rechtswirksam zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 07.04.2017 endete die Beschwerdefrist am 21.04.2017 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 08.05.2017 von Ihnen per Telefax eingebrachte Beschwerde, als verspätet erweist.

Der BF ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten und konnte ein Verspätungsvorhalt - aufgrund dessen, dass der BF im Bundesgebiet keinen Wohnsitz mehr aufweist und auch sonst sein Aufenthalt unbekannt ist - nicht zugestellt werden.

Die eingebrachte Beschwerde - welche vom BF auch nicht unterschrieben ist - war zu spät eingebracht worden.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.