Afghan Sikh family granted asylum status; family procedure applied; appeal dismissed as non-constitutional.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court granted asylum status to four Afghan nationals, including a Sikh family, based on credible claims of religious persecution and discrimination. The court applied the family procedure under the Asylum Act 2005, recognizing the mother as a family member of the primary applicant and granting status to her children and husband regardless of their individual credibility. The revision was dismissed because the decision did not resolve a question of general legal significance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 1 AsylG 2005; § 34 Abs. 6 AsylG 2005: Asylum status granted to family members of an asylum seeker where family life cannot be continued in another state, and statutory refugee status applies by law to those facing persecution.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
W124 2106050-1/9E
W124 2106051-1/10E
W124 2106052-1/9E
W124 2106053-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerden (1.) der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX ,
(2.) des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , (3.) der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , (4.) der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. (1.) XXXX
(2.) XXXX (3.) XXXX (4.) XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX alias XXXX , XXXX
alias XXXX , XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX „ kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der ledigen Drittbeschwerdeführerin und des ledigen Viertbeschwerdeführers) stellten am XXXX (Erst – bis ViertbeschwerdeführerInnen) Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen in der mit ihr vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am XXXX aufgenommenen Niederschrift an, wegen ihrer dortigen Religion von den Muslimen verfolgt worden zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin bzw. der Viertbeschwerdeführer hätten nicht nach draußen gehen können, weil sie mit Steinen beworfen worden wären. Die Kinder hätten aus diesem Grunde nicht in die Schule gehen können. Außerdem sei ihre Religion in Gefahr gewesen.
2. Der Zweitbeschwerdeführer gab in der mit ihm am selben Tag aufgenommenen Niederschrift an, wegen ihrer Religion von den dort lebenden Muslimen diskriminiert und misshandelt worden zu sein. Frauen und Kinder dürften nicht auf die Straße gehen, da sie von den Muslimen ansonsten misshandelt werden würden. Der Zweitbeschwerdeführer sei wegen seiner Religion ebenfalls geschlagen worden, als man von ihm gewollt hätte, dass er die Religion aufgeben würde. Während der Begräbnisse von Sikhs habe man sie mit Steinen beworfen. Außerdem hätten die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer aus diesen Gründen nicht in die Schule gehen dürfen.
In der mit dem Zweitbeschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser hinsichtlich seines Fluchtvorbringens im Wesentlichen an, dass Sikh-Frauen und Kinder das Haus nur mit Schwierigkeiten verlassen hätten können. Sie hätten keinen anderen Ort gehabt, um deren Tote zu bestatten. Die Kinder hätten keine Möglichkeit gehabt zur Schule zu gehen.
Ebenso seien die Sikh Männer belästigt und schikaniert worden und mit Steinen beworfen worden. Den Zweitbeschwerdeführer habe man als "Kafir" bezeichnet. Ihm sei sogar ins Gesicht geschlagen und dabei fünf Zähne ausgeschlagen worden. Die Moslems hätten vom Zweitbeschwerdeführer gewollt, dass diese zu den Muslimen konvertieren sollten und diesen dabei mit dem Umbringen bedroht. Oft sei er auch im Geschäft wegen Geld belästigt worden und habe man diesem Geld nehmen wollen.
Auch die Erstbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin bzw. der Viertbeschwerdeführer seien belästigt worden. Die Frauen hätten ohne Burka das Haus nicht verlassen dürfen und seien die Kinder deshalb Zuhause geblieben. Man habe diese mit Steinen beworfen, weil sie "Sikh-Kinder" gewesen seien. Die Kinder seien dabei nicht verletzt worden, allerdings die Erstbeschwerdeführerin. Den Zweitbeschwerdeführer habe man am Turban gezogen und an seinen Haaren gezerrt. Die Lehrerin für die Drittbeschwerdeführerin sei belästigt worden und habe seine Tochter nicht mehr zu Hause unterrichtet werden können.
Zuletzt hätten sie in einem Sikh Tempel gewohnt, welchen sie, bevor sie dort gewohnt hätten, alle zwei Wochen besucht hätten. Das Geschäft des Zweitbeschwerdeführers sei ca. eine halbe Stunde bis 40 Minuten zu Fuß vom Tempel entfernt gewesen.
Der Ort, an dem die Beerdigungen stattgefunden hätten, habe XXXX geheißen. Moslems hätten dabei die Trauergemeinde mit Steinen beworfen und das Feuer mit Wasser gelöscht. Das Ganze habe seit der Ankunft der Taliban begonnen.
Nachdem die Amerikaner nach Afghanistan gekommen seien, hätten sie die Hoffnung gehegt, dass die Situation für sie besser werden würde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen und hätten die Schikanen von Seiten der Bevölkerung ihnen gegenüber nie aufgehört. Bei der Polizei seien sie nicht gewesen, weil es nichts gebracht hätte. Die Polizisten würden ihnen auch nicht helfen. Auch in Anwesenheit der Polizei seien sie immer wieder mit Steinen beworfen worden und habe die Polizei nicht eingegriffen. Woanders in Afghanistan hätten sie nicht leben können, weil die Moslems sie überall belästigen würden. Sie hätten von ihnen verlangt, dass sie konvertieren müssten, wenn sie dort leben wollten. Sie hätten den Islam als ihre Religion annehmen müssen, ansonsten man sie irgendwann einmal getötet hätte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde den Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) Die befriste Aufenthaltsberechtigung wurde Ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt. (Spruchteil III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen aus, dass die Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen zuletzt in einem Sikh Tempel in XXXX gelebt hätten. Die Erstbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin, bzw. der Viertbeschwerdeführer hätten den Tempel nicht verlassen, da sie Angst vor Übergriffen der ortsansässigen Bevölkerung gehabt hätten. Auch der Zweitbeschwerdeführer sei oftmals beschimpft worden und ihm bei einem Vorfall vor zwei Jahren 5 Zähne ausgeschlagen worden.
Während Begräbnisfeierlichkeiten habe man die Trauergemeinde mit Steinen beworfen. Die Angaben des Zweitbeschwerdeführers würden nicht unglaubhaft erscheinen, zumal diese Schilderungen mit den Ausführungen der Länderfeststellungen einhergehen würden. Diese würden aussagen, dass Hindus (wie auch Sikhs) Diskriminierungen ausgesetzt seien. Allerdings würden diese Umstände für sich alleine nicht ausreichen, um von einer Asylrelevanz zu sprechen. Es sei gewiss nicht anzuzweifeln, dass anders gekleidete Männer und Frauen Reaktionen der Mehrheitsbevölkerung der Muslime hervorrufen und manchmal auch unangenehme Vorfälle daraus entstehen würden.
Eine asylrelevante Verfolgung sei aus den geschilderten Vorfällen jedoch nicht zu erblicken, zumal ihnen ein Leben bisher, selbst unter der Schreckensherrschaft der Taliban möglich gewesen sei. Es sei durchaus möglich, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Zuge einer Auseinandersetzung Zähne ausgeschlagen worden seien, jedoch seien solche Vorfälle selbst in fortschrittlichen Ländern wie Österreich keine Seltenheit. Der Zweitbeschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise seiner Tätigkeit als Inhaber eines Bekleidungsgeschäftes nachgegangen. Dieses sei den Angaben des Zweitbeschwerdeführers nach, ca. 30-40 Gehminuten von seiner Unterkunft entfernt gewesen.
Nachdem der Zweitbeschwerdeführer keine weiteren körperlichen Übergriffe vorgebracht habe, sei davon auszugehen, dass es keine weiteren Gewalttätigkeiten gegeben habe, obwohl der Zweitbeschwerdeführer vermutlich täglich oder zumindest in regelmäßigen Abständen sein Geschäft aufgesucht habe und es beim HHin-, und Retourweg, bzw. in der Zeit als der Zweitbeschwerdeführer sich im Geschäft aufgehalten habe, oftmals die Möglichkeit gegeben hätte, ihm mit Gewalt gegenüberzutreten. Dass der Zweitbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermutlich ab und an verbalen Attacken ausgeliefert gewesen sei, sei gewiss bedauerlich jedoch nicht mit einer relevanten Handlung gleichzusetzen.
Die Ausführungen, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin bzw. der Viertbeschwerdeführer das Haus bzw. den Tempel nicht verlassen hätten dürfen, seien nicht glaubhaft. Der Zweitbeschwerdeführer habe selbst angegeben, dass seine Kinder von anderen Kindern immer wieder mit Steinen beworfen worden seien. Möglicherweise seien auch solche Vorgänge nicht zur Gänze auszuschließen, jedoch würden die dahingehenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers in Widerspruch dazu stehen. Um von anderen Kindern mit Steinen beworfen zu werden, hätten diese das Haus verlassen müssen und würden sohin die diesbezügliche Aussage des zweiten Beschwerdeführers wiederlegen. Wie aus den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, würden von der afghanischen Regierung Sikh- Schulen, vor allem in der Stadt XXXX , unterstützt werden. Dies würde die Aussage widerlegen, dass die Kinder des Zweitbeschwerdeführers keine Zukunft gehabt hätten und bestätigen, dass die afghanischen Behörden gewillt seien, der Glaubensgemeinschaft des Zweitbeschwerdeführers zu helfen. Es sei gegensätzlich, wenn einerseits die afghanische Regierung den Schulen der Sikhs unterstützend zur Seite stehen würde, im Umkehrschluss aber nicht die nötigen Maßnahmen ergreifen würde, um Kindern aus solchen Familien den Besuch dieser Schulen zu ermöglichen und die nötige Sorgfalt zum Schutz dieser Bürger-unabhängig der Glaubensrichtung-außer Acht- zu lassen.
Der Zweitbeschwerdeführer habe mit seinem Vater und einem Bruder ein Bekleidungsgeschäft betrieben. Zum Kundenkreis hätten vorwiegend muslimische Personen gezählt. Es sei demnach daraus zu schließen, dass ein verachtendes Verhalten gegenüber der Glaubensgemeinschaft des Zweitbeschwerdeführers nicht das allgemeine Verhalten der dort ortsansässigen Bevölkerung darstelle und man nicht gleichsam jeden vorwerfen könne, sich gegenüber Angehörigen des Sikhs so zu verhalten, ansonsten wohl kaum Muslime in das Geschäft des Zweitbeschwerdeführers gekommen wären. In XXXX würde es mehrere Sikh- Tempel geben und den Sikhs Einrichtungen zur Religionsausübung zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung zur Glaubensausübung sei nicht erkennbar.
Den Schilderungen des Zweitbeschwerdeführers nach, würden diskriminierende Handlungen von Teilen der ortsansässigen Bevölkerung ausgeübt werden und würde sohin von Aktionen durch Privatpersonen ausgegangen werden. Eine unterlassende Handlung hinsichtlich des Schutzes des Zweitbeschwerdeführers von Seiten der afghanischen Behörden sei nicht zu erkennen, zumal der Zweitbeschwerdeführer dahingehend nichts vorgebracht habe und auch die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, bei dem Vorfall, als der Zweitbeschwerdeführer mit einer Zange am linken Zeigefinger verletzt worden sei, nicht die Polizei verständigt habe. Demnach könne die Behörde nicht tätig werden, wenn diese über eine etwaige Straftat nicht in Kenntnis gesetzt werden würde. Alleine mit einer pauschalen Verurteilung, dass die Polizei ohnehin nichts gemacht hätte, könne kein Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der nötigen Sorgfalt seitens der afghanischen Behörden geschlossen werden.
Rechtlich folgerte das BFA daraus, dass aus den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass sich die Allgemeinsituation der afghanischen Sikh und Hindugemeinschaft seit dem Sturz des Taliban Regimes verbessert habe. Es sei den Sikh und Hindus erlaubt deren Glauben auszuleben. Auch hätten diese Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten könnten. Dies würde auch im Falle des Zweitbeschwerdeführers zutreffen. Der Zweitbeschwerdeführer habe bislang regelmäßig und uneingeschränkt den Tempel besuchen können und dort seinen religiösen Ritualen nachgehen können. Trotz dessen verkenne die Behörde nicht, dass es nach wie vor zu regelmäßigen Diskriminierungshandlungen gegenüber der Minderheit der Sikhs bzw. Hindus kommen würde. Dies sei zwar bedauerlich, habe jedoch nicht die Stufe einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung erreicht.
Zur allgemeinen Situation werde ausgeführt, dass die allgemeine schlechte Situation in der Heimat nicht als geeignet anzusehen sei, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien solche Verhältnisse dann nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könne (vgl. Erk. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0394).
3. Gegen den Bescheid der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen wurde vom Zweitbeschwerdeführer bzw. Erstbeschwerdeführerin von dieser als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer bzw. Viertbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen würden hinsichtlich der Übergriffe auf deren Familie auf deren Einvernahmen verweisen.
Sie seien von Muslimen beschimpft und misshandelt worden. Dem Zweitbeschwerdeführer seien von den Muslimen sogar einmal fünf Zähne ausgeschlagen worden und die Erstbeschwerdeführerin mit einer Zange am Finger verletzt worden. Die Frauen hätten ohne Burka das Haus nicht verlassen dürfen. Sie seien auch regelmäßig bedroht worden, dass man sie umbringen würde, wenn sie nicht zum Islam konvertieren würden. Die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers XXXX und XXXX seien aufgrund der Bedrohungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung auch nach Österreich geflohen. Der Schwester des Zweitbeschwerdeführers XXXX sei in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Die Erstbehörde halte dem Zweitbeschwerdeführer vor, dass die Bedrohungssituation nicht so gravierend sein könne, da er immerhin in Afghanistan ein Geschäft betrieben habe, in welchem auch hauptsächlich Muslime zum Einkaufen gekommen wären. Der Zweitbeschwerdeführer wolle dem entgegen halten, dass man hierbei zwischen den durchschnittlichen muslimisch-afghanischen Bürgern und Mitgliedern radikal-islamischer Gruppierungen (Taliban, Hezb-e-Islami etc.) unterscheiden müsse. Dass die Taliban immer noch eine Bedrohung darstellen würde, diese keinesfalls aus Afghanistan verschwunden seien und ihre Bewegung momentan auch wieder einen stärkeren Zulauf gewonnen habe, dürfe aus den zahlreichen aktuellen Medienberichten bekannt sein.
Natürlich habe der Zweitbeschwerdeführer auch viele "normale" Kunden gehabt, die in sein Geschäft gekommen seien, jedoch habe er eben auch die von ihm geschilderten Probleme mit radikalen Muslimen gehabt. Das eine schließe das andere nicht aus.
Die belangte Behörde habe jedoch angeführt, dass die Übergriffe gegen Sikhs nicht von staatlichen Behörden, sondern von Dritten ausgehen würden und auch nicht staatliche Behörden um Schutz ersucht habe. Gleichzeitig gehe jedoch aus den Länderfeststellungen zu Punkt "Religionsfreiheit" hervor, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure Aktionen gegen Personen ausführen würden, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen würden. Zusätzlich sei die afghanische Regierung nicht in der Lage gewesen, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen zu schützen.
Es sei somit amtsbekannt, dass der afghanische Staat in Bezug auf Rechtsverletzungen von Sikhs weder schutzfähig noch schutzwillig sei.
Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für die Zweitbeschwerdeführerin und für die gemeinsame 15-jährige Tochter eine große Gefahr darstellen, da Sikh-, und Hindufrauen in Afghanistan regelmäßig entführt und mit muslimischen Männern zwangsverheiratet werden würden. Sie würden befürchten, dass die gemeinsame Tochter ein solches Schicksal erleiden könnte bzw. dürfte diese nie das Haus verlassen, um so geschützt zu sein.
In der Folge wurde auf ein Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen verwiesen, aus dem hervorgehe, dass es in Afghanistan häufig zu Entführung, Zwangsverheiratung bzw. Zwangskonversion von Sikh Mädchen komme. Aus diesem Bericht gehe auch hervor, dass selbst bei diesem groben Unrecht von Kindesentführung, Zwangsverheiratung bzw. Zwangskonversion von Sikhmädchen es für Sikhs und Hindus aussichtslos sei, Schutz bei den afghanischen Behörden zu erlangen. Ein Sikh Mädchen sei in der afghanischen Gesellschaft derart wertlos, dass die afghanischen Sicherheitskräfte es nicht der Mühe wert empfinden würden, deshalb Probleme zu riskieren.
Die Erstbehörde verweise auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach ausgeführt werde, dass in Afghanistan seit 2006 keine Fälle von religiöser Verfolgung oder Diskriminierung bekannt sein. Bei den Berichten der Staatendokumentation handle es sich zwar um eine seriöse Informationsquelle, doch sei gerade bei Vorfällen gegen die Minderheit der Sikhs und Hindus in Afghanistan von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Sikhs würden sich in Afghanistan mit ihren Problemen nur selten an staatliche Stellen wenden, da deren Probleme dort nicht ernst genommen werden würden. Es liege somit eine doppelte Diskriminierung vor. Die staatlichen Strukturen seien Afghanistan generell sehr schwach. Korruption sei ein weitverbreitetes Phänomen. Die afghanischen Behörden seien oft nicht einmal in der Lage die muslimische Mehrheitsbevölkerung zu schützen und für den Schutz der religiösen Minderheiten fehle oft der Wille. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass selbst die afghanischen Sicherheitsbehörden von radikalislamischen Kräften unterwandert seien. Es sei somit nicht verwunderlich, dass viele Sikhs und Hindus das ihnen widerfahrene Unrecht nicht bei staatlichen Stellen anzeigen würden. Der Auskunft der Staatendokumentation dürfe in diesem Lichte betrachtet keine allgemeine gültige Bedeutung zugemessen werden
Der Grund für die Ausreise aus Afghanistan sei auch der Wunsch gewesen, dass der Dritt-, bzw. Viertbeschwerdeführer ein selbstbestimmtes Leben ohne die in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich religiösen Zwänge, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen seien, zu führen.
Die Einstellung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers würde jedoch durchaus als modern bezeichnet werden. Sie würden großen Wert darauf legen, dass auch deren Tochter eine gute Ausbildung erhalten und eine selbständige Frau werden würde. Diese Möglichkeiten habe die Drittbeschwerdeführerin in Afghanistan auf keinem Fall gehabt. Wie aus den Länderfeststellungen hinreichend bekannt sei, sei es sowieso nur einem Bruchteil der Mädchen in Afghanistan möglich gewesen überhaupt eine Schule zu besuchen. Außerdem gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass viele Kinder von Sikh-, und Hindufamilien auf Grund von Belästigungen und Anfeindungen durch andere (muslimische) Schüler nicht die öffentliche Schule besuchen könnten.
Auch wenn die Tochter der Erst-, bzw. des Zweitbeschwerdeführers momentan noch nicht im schulpflichtigen Alter sei, so stehe dennoch schon fest, dass das Recht der Drittbeschwerdeführerin auf Bildung und ein selbstbestimmtes Leben in Afghanistan massiv eingeschränkt sei. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben hätte der Erst-, bzw. der Zweitbeschwerdeführer seiner Tochter aber auf keinen Fall vorenthalten mögen. Hinzu komme auch, dass sie die Drittbeschwerdeführerin aus Angst vor Entführungen immer einsperren hätten müssen. Ein freies Bewegen in der Öffentlichkeit sei für Sikh Mädchen und Frauen in Afghanistan immer mit einem latent vorhandenen Risiko verbunden gewesen.
Zur allgemeinen Situation von Frauen in Afghanistan wurde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin habe aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ihre Heimat verlassen. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. imstande gewesen, der Erstbeschwerdeführerin den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb sie Flüchtling i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention 1951 seien.
Die Erstbeschwerdeführerin habe vor dem BFA nicht die Gelegenheit bekommen ausführlich in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu ihren Asylgründen Stellung zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwar von der Polizei Traiskirchen einvernommen worden, jedoch sei die Einvernahme sehr kurz gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht über ihr Leben in Afghanistan befragt worden. Sie sei weder befragt worden, welche Schwierigkeiten Frauen in Afghanistan haben würden noch habe sie die Gelegenheit gehabt darüber etwas zu erzählen.
Zu der Tatsache, dass Frauen in Afghanistan unter besonders schwierigen Umständen leben würden, sei sie nicht einvernommen worden und seien von Seiten der Erstbehörde keine Erwägungen zur Situation der Frauen in Afghanistan getroffen worden. In der Folge wurden mehrere Auszüge von verschiedenen Länderberichten zur Situation von Frauen in Afghanistan auszugsweise zitiert.
Zusammengefasst sei zu sagen, dass die Behörde weder vollständig begründet noch schlüssig dargelegt habe, weshalb dem Asylgrund keine Glaubwürdigkeit geschenkt worden sei. Außerdem sei noch zu erwähnen, dass im gegenständlichen Bescheid nicht über die Lage der Frauen berichtet worden sei, weshalb auch aus diesem Grund zu schließen sei, dass der Bescheid mangelhaft sei.
Es wurde in der Folge der Antrag gestellt, dass die Rechtsmittelbehörde den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern möge, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben werde und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid bzgl. des I. Spruchpunktes zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen.
4. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin) statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern.
Die Erstbeschwerdeführerin führte dabei aus Angst um das Leben ihrer Kinder und ihres eigenen Kindes zu haben. Sie hätten nicht außer Haus gehen können und habe man ihre Kinder geschlagen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin außer Haus gegangen sei, habe diese ein Burka tragen müssen.
Auslöser für das Verlassen ihrer Heimat sei gewesen, dass sie eines Tages zur Apotheke gegangen sei, um sich Medikamente zu holen. In der Eile habe sie keine Burka getragen und sei in der Folge geschlagen worden. Mit einer Zange habe man versucht ihr einen Finger abzuschneiden. An diesem Tag habe die Erstbeschwerdeführerin lediglich einen indischen Schal um den Hals getragen. Auf dem Rückweg seien ihr zwei in schwarz gekleidete Männer, welche mit einer Waffe bewaffnet gewesen wären, entgegengekommen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde bei dieser Gelegenheit zur Rede gestellt, weshalb diese keine Burka tragen würde. Daraufhin sei sie geschlagen worden. Nach diesem Vorfall sei sie nicht mehr aus den Sikh-Tempel hinausgegangen. Zuvor habe man Steine auf deren Haus geworfen.
Sie hätten gewusst, dass die Gefahr für alle Sikh-Angehörigen bestanden habe und der Glaube der Hindus dort in Gefahr gewesen sei. Von den Frauen habe man den Halsschal weggenommen und den Männern habe man den Turban weggeschmissen. Für die Erstbeschwerdeführerin sei es schwierig gewesen außer Haus zu gehen. Es seien bewaffnete Leute hinter ihr her gewesen und habe man mit Steinen nach ihr geworfen. Es sei für sie besser gewesen nicht außer Haus zu gehen, als sie nicht einkaufen und spazieren gehen habe können.
In den Sikh Tempel seien sie übersiedelt, weil es für sie zu Hause keine Sicherheit mehr gegeben habe. Auf das Haus habe man zuvor Steine geworfen, was im Sikh Tempel nicht der Fall gewesen wäre. In der Religion der Sikhs habe es keine Burka gegeben und hätten diese nur einen langen Halsschal getragen. Die Erstbeschwerdeführer habe vorgehabt aus Afghanistan zu flüchten, statt eine Burka zu tragen.
Während ihres Aufenthaltes im Sikh-Tempel sei es für sie nicht möglich gewesen nach draußen zu gehen.
Hinsichtlich der Zukunft der Drittbeschwerdeführerin bzw. des Viertbeschwerdeführers gab diese an, dass es ihr wichtig sei, dass diese eine Ausbildung absolvieren und einen Beruf erlernen. Grundsätzlich soll es der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer möglich sein sich den Lebenspartner selbst auszusuchen, wobei sie gegen muslimische ParterInnen Einwände hätte. Über die anderen Religionen können sie zum heutigen Tage nichts sagen, als sie darüber keine Vorstellung habe. Bisher sei es Tradition gewesen, dass Kinder einer Sikh Familie wieder einen Sikh heiraten würden. Eine Konversion ihres künftigen Schwiegersohnes bzw. Schwiegertochter sei aus ihrer Sicht nicht notwendig, sondern stünde der Wille der Kinder im Vordergrund. Diese würden auch eine anders gläubige Person heiraten können, wenn diese es wollen würden.
Die Erstbeschwerdeführerin wolle zunächst noch Deutsch lernen und sich dann eine Arbeit suchen.
Die LehrerInnen in der Schule würden der Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer helfen, wenn die Kinder etwas nicht verstehen würden. Die Erstbeschwerdeführerin und deren Ehegatte würden selbst zu wenig wissen, um ihre Kinder zu unterstützen. Die Drittbeschwerdeführerin besuche die zweite Klasse Gymnasium, bevor diese zwei Jahre die Hauptschule besucht habe.
Der Zweitbeschwerdeführer gab in der Verhandlung dazu an, dass die Erstbeschwerdeführerin ein punjabisches Kleid getragen habe und nur selten außer Haus gegangen sei. Dies sei mit Schwierigkeiten verbunden gewesen. Das Problem sei dabei gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin dann gar nicht mehr aus dem Haus gegangen sei, nachdem man ihr in den Finger geschnitten habe.
Die Leute hätten sie angestarrt, den Einkauf die Männer erledigen müssen und Frauen hätten in einer solchen Situation nicht außer Haus gehen dürfen. Nach den verbalen Drohungen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Burka tragen müsse und in den Finger geschnitten worden sei, habe diese ganz aufgehört außer Haus zu gehen.
Mit den Kindern seien sie nur dann aus dem Haus gegangen, wenn sie gezwungener Weise irgendwo hingehen hätten müssen. Man habe verbale Bemerkungen gemacht, aber habe man meistens probiert mit dem Taxi wegzufahren und mit diesem zurückzukommen.
Im Sikh-Tempel hätten sie gewohnt, weil sie eigentlich aus Afghanistan flüchten hätten wollen und deshalb ihr Haus verkauft hätten. Es hätte allerdings ein bisschen gedauert, bis diese flüchten hätten können.
Das Haus hätten sie verkauft, weil sie dort verzweifelt gewesen wären, als sie dort Probleme gehabt hätten und aus Afghanistan weggehen hätten wollen. In ihrer Gasse hätten früher gut situierte Muslime und Hindus gelebt. Diese seien alle weggegangen und sie als einzige Sikh-Familie dort geblieben. Alleine hätte sie dort sehr Angst bekommen und hätten flüchten wollen. Eine Frau habe nicht außer Haus gehen können. Als sie in das Geschäft gegangen seien, hätten sie Angst gehabt, dass ihre Familie von diesen Leuten angegriffen werden könnte, weil sie nicht zu Hause gewesen seien. Sie hätten geahnt, dass so etwas passieren könne, bevor dies aber eingetreten sei, hätten sie das Haus verkauft.
Probleme hätten sich auch dahingehend geäußert, dass vor allem Mädchen zwischen 12 und 14 Jahren davon betroffen gewesen wären, als sich die Leute viel mehr für diese interessiert hätten.
Der Zweitbeschwerdeführer sei gefragt worden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Burka tragen würde, während deren Frauen eine tragen hätten müssen. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich in diesem Zusammenhang auf seine Volksgruppe der Sikhs bezogen und erklärt, dass ihnen dies von deren Religion nicht erlaubt sei und sie niemand habe zwingen können. Man habe ihnen daraufhin zu erkennen gegeben, dass sie Muslime werden müssten, ansonsten man sie töten würde.
Darüber hinaus habe der Urgroßvater des Zweitbeschwerdeführers ein großes Grundstück als Eigentum gehabt. Man habe ihnen gesagt, dass sie in das Grundstück nicht eintreten hätten dürfen, weil es ihnen nicht mehr gehört habe. Ältere Familienmitglieder habe man von dort weggestoßen, nachdem diese das Grundstück aufgesucht hätten.
Dem Zweitbeschwerdeführer sei es viele Male passiert, dass Angreifer gekommen seien, welche ihn mit den Fäusten geschlagen und getreten hätten bzw. Steine nach ihnen geworfen hätten.
Hinsichtlich der künftigen Wahl der Lebenspartner/in seiner Tochter und seines Sohnes, gab dieser auf ausdrückliches Hinterfragen an, damit keine Problem zu haben, wenn seine Kinder eine Lebenspartnerschaft bzw. Ehe mit einem/r Muslime/n, Christen/in oder Juden/in eingehen würde. Ebenso sei es nicht notwendig, dass diese/r zu seiner Religion konvertieren müsste.
Bezüglich der Ausbildung der Drittbeschwerdeführerin gab dieser an seinen Kindern bei den Hausaufgaben nicht helfen zu können, weil er selbst über keine Ausbildung verfügen würde. Die Tochter des Zweitbeschwerdeführers würde aber einmal in der Woche zu einer Lehrerin gehen und Nachhilfe nehmen. Das Problemfach der Drittbeschwerdeführerin sei Deutsch. Sie würde aber auch ihrem Bruder in Deutsch helfen. Insgesamt glaube er, dass die Drittbeschwerdeführer aber eine sehr gute Schülerin sei.
Hinsichtlich des Haushaltes gebe der Zweitbeschwerdeführer an, Lebensmittel einzukaufen und an freien Tagen, meistens das Badezimmer, zu putzen. Ebenso würde er bei der Zubereitung der Mahlzeiten helfen. Im Übrigen würde er sein eigenes Essen, wegen dem Problem mit seinen Zähnen, selbst zubereiten.
Die Drittbeschwerdeführerin gab in deutscher Sprache an, derzeit die zweite Klasse eines Oberstufengymnasiums zu besuchen. In der Schule würde es ihr sehr gut gehen. In Afghanistan habe die Drittbeschwerdeführerin nicht in die Schule gehen können und habe diese eine private Lehrerin gehabt. Sie und die Erstbeschwerdeführerin hätten nicht nach draußen gehen dürfen, weil es viel zu gefährlich gewesen wäre. Für Frauen sei es immer gefährlich gewesen, aber für sie noch mehr, als sie zu einer religiösen Minderheit gezählt hätten. Hinsichtlich der Probleme ihres Vaters gab diese an, nichts Genaueres zu wissen. Ihr Vater habe ihr aber erzählt, dass die Muslime gewollt hätten, dass sie auch Muslime werden müssten, was sie aber nicht gewollt hätten. Wie die Muslime daraufhin reagiert hätte könne diese nicht sagen, allerdings sei der Zweitbeschwerdeführer einmal angegriffen worden und dabei seine Zähne in Mitleidenschaft gezogen worden.
Der Zweitbeschwerdeführer habe Ihnen immer wieder gesagt, dass wenn sie hinausgehen wollten, sie immer eine schwarze Kleidung tragen müssten.
Im Unterschied zu Afghanistan, wo die Drittbeschwerdeführerin, nicht hinausgehen habe dürfen, würden sie schon wegen der Schule fast jeden Tag hinausgehen. Die Drittbeschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer Leistungen im Gymnasium an, weder ein genügend noch ein nicht genügend zu haben. Bei Schwierigkeiten in der Schule würde sei ihre Freundin und Lehrerin fragen. Nur in Deutsch besuche diese Nachhilfe. Nach der Matura habe diese vor Laborchemie bzw. Zahnmedizin studieren zu wollen.
Eine Burka würde die Drittbeschwerdeführerin in Österreich nicht tragen, weil dies von ihr nicht gewollt sei. In Österreich würde man außerdem keine Burka tragen und sei dies nicht Bestandteil ihrer Religion.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe diese Angst vor den dort lebenden Muslimen, welche anders seien, als die in Österreich Lebenden.
Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit ihres Lebenspartners bzw. Ehegatten habe sich diese noch keine Gedanken gemacht. Mit der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Zweitbeschwerdeführer habe diese darüber noch nicht gesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Kabuli an und bekennen sich zur Religion der Sikhs. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.
Die Erstbeschwerdeführerin bzw. der Zweitbeschwerdeführer waren in ihrer Heimat mehrfach körperlichen Misshandlungen bzw. Übergriffen von Seiten der dortigen muslimischen Bevölkerung ausgesetzt.
Die Erst-, und Drittbeschwerdeführerinnen sind in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihnen im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Überblick über die politische Lage
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. [vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 – Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013]
Sicherheitslage
Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung [The Guardian vom 14.09.2011]. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, was gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr einen Anstieg um 39 % darstellt [Report des UN-Security Council vom 23.06.2011]. In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet [ANSO Quarterly Report vom Juni 2012]. Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind [BBC-News vom 08.08.2012, Online-Zugriff am 13.08.2012]. Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und
1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9]
Menschenrechte
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16]
Justiz und Strafverfolgung
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16]
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden eigentlich die "Kornkammer" des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18]
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer.
Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor.
Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar.
Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35;
UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6]
Medizinische Versorgung
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.
Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt.
Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt.
Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:
Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal, Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen, Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten, Trainingskurse für medizinisches Personal, Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen, Geburtshilfekurse. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. [BAMF_IOM, Länderinformationsblatt – Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15]
Zur Situation der Frauen in Afghanistan
Menschenrechtslage - allgemein
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt –, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012].
Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008).
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012).
Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012).
Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).
Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom 10. November 2009]).
Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007).
Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).
Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13].
Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummäuerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch,
.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014)
Bildung/Berufstätigkeit
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).
Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009).
Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]).
Zwangsverheiratungen
Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008).
Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen).
Gesundheitliche Situation für Frauen
Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008).
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010).
Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.
Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).
Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).
Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Staatliche Vorgehensweise
Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat.
Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Frauenhäuser
Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.
Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).
Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.
Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.
Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Besonderer Rechtsschutz
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM [United Nations Development Fund for Women / Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen] erarbeitete National Action Plan for Woman of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteilung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgabe des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch den weiterhin bestehenden - den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden - kulturell verankerten Traditionen.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012).
Das EVAW-Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schlagen, Zwangsheirat und die Heirat von Minderjährigen, "baahd", Erniedrigung, Bedrohung und die Verweigerung von Nahrung. Vergewaltigung wird mit lebenslanger Haft geahndet und sollte die Vergewaltigung zum Tod des Opfers führen, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Organisationen für Frauenrechte
Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Personen der Erst-, bis ViertbeschwerdeführerInnen stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben.
2.2. Die Feststellung, dass die Erst-, und Drittbeschwerdeführerinnen als "westlich-orientierte Frauen" zu bezeichnen sind, beruht auf deren diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen und dem Auftreten bzw. Erscheinungsbild der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als die Erst- und Drittbeschwerdeführerin unabhängig voneinander in der Verhandlung glaubhaft gemacht haben, dass es für sie als Frauen in Afghanistan gefährlich gewesen ist, nach draußen zu gehen, was für diese als Angehörige der Sikhs umso mehr gegolten hat. Unter diesen Umständen ist in der Verhandlung auch klar hervorgekommen, dass es der Drittbeschwerdeführerin nicht möglich war in die Schule zu gehen, sodass diese manchmal von einer von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer organisierten privaten Lehrkraft aufgesucht wurde. Dass die Erstbeschwerdeführerin bereits einmal in der Öffentlichkeit Opfer eines körperlichen Übergriffes geworden ist, als diese vom Tragen einer Burka abgesehen hat, steht in Übereinstimmung mit den getrennt voneinander befragten und dem Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erschienen Schilderungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Ebenso hat die Erstbeschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen können, dass der Zwang eine Burka zu tragen mit ihrer Lebenseinstellung nicht in Einklang zu bringen ist und sie dies unter den gesamten anderen Umständen dazu bewogen hat, ihr Heimatland zu verlassen. Insofern ist es für das BVwG nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund der persönlichen Erfahrungen mit Muslimen, einer möglichen Ehe ihrer Kinder mit Personen, die dieser Religion angehören, eher ablehnend gegenüberstehen würde, wenngleich sie diese mit anderen andersgläubigen Personen nicht ausschließen würde.
Hinzu kommt, dass auch die Drittbeschwerdeführerin, durch die in Afghanistan gemachten Erfahrungen entsprechend sozialisiert wurde und in der Verhandlung glaubwürdig darlegen konnte das Tragen einer Burka abzulehnen, als sie dies weder als Teil ihrer Religion anerkennt noch es in Österreich dem hier vorherrschenden Kulturkreis entspricht.
Unabhängig davon hat das BVwG in der Verhandlung den Eindruck, wie auch bereits das seinerzeitig zuständige Bundesasylamt, gewinnen können, dass die Schilderungen des Zweitbeschwerdeführers, dass diesem im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung wegen seiner Religion mit Angehörigen der moslemischen Glaubensgemeinschaft, mehrere Zähne ausgeschlagen wurden, der Realität entspricht.
Hervorzuheben ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin vom Willen getragen ist, sich in Österreich entsprechend weiterzubilden. Neben der Erziehung ihrer Kinder, ist diese bestrebt die deutsche Sprache möglichst rasch zu erlernen, um in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Neben dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres 2 jährigen Aufenthalts in Österreich einen Deutschkurs absolviert hat, ist es für das BVwG auch nachvollziehbar, dass diese entsprechenden Wert auf die Ausbildung und das berufliche Weiterkommen ihrer Kinder legt, um später einen Beruf nachgehen zu können, der ihnen gefällt. Diese Ausführungen wurden u.a. durch die Aussage der Drittbeschwerdeführerin untermauert, als diese in der Verhandlung überzeugend darlegen konnte das Studium der Zahnmedizin bzw. der medizinisch technischen Assistentin anzustreben. Die Drittbeschwerdeführerin hat sich während ihres etwas weniger zum Verhandlungszeitpunkt 2- jährigen Aufenthaltes in Österreich die deutsche Sprache bereits soweit anlernen können, dass sie der Verhandlung vor dem BVwG ohne Beiziehung eines Dolmetschers problemlos folgen und die ihr gestellten Fragen einwandfrei in deutscher Sprache beantworten konnte. Außerdem besuchte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verhandlung ein Bundesrealgymnasium und Wirtschaftkundliches Realgymnasium als außerordentliche Schülerin. Aus der am XXXX vorgelegten Schulbesuchsbestätigung geht zwar hervor, dass die Drittbeschwerdeführerin im Unterrichtsfach Deutsch noch nicht beurteilt wurde, doch weisen die übrigen Bewertungen der Unterrichtsgegenstände eine derart gute Beurteilung auf, die einem ausgezeichneten Erfolg sehr nahe kommen.
Zudem ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zweit-, und Drittbeschwerdeführerin ihren Kindern einen westlichen Lebensstil ermöglicht, indem sie ihre Kinder darin fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie insbesondere freie Partnerwahl, Schulbildung, freie Religionsausübung) auszuüben. So überlässt beispielsweise die Erstbeschwerdeführerin ihren Kindern, welchen Beruf diese erlernen wollen. In Afghanistan haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer die Kinder aus Furcht vor entsprechenden Übergriffen nicht außer Haus gehen lassen, weshalb diese auch einen Privatunterreicht für ihre Kinder organisiert haben. Überdies vermittelte insbesondere die Drittbeschwerdeführerin in der Verhandlung den Eindruck ein selbständiges Leben führen zu wollen, indem diese selbständig für sich sorgen und Entscheidungen treffen will. Dies wird u.a. durch den Willen Zahnmedizin zu studieren verstärkt, welcher nicht nur von einem allgemeinen in den Raum gestellten Wunsch getragen ist, sondern die Drittbeschwerdeführerin im konkreten Fall innerhalb relativ kurzer Zeit die deutsche Sprache auf einem hohen Niveau erlernt hat, der es ihr ermöglicht problemlos den Unterrichtstoff zu erfassen und im Begriff ist eine höhere Schule, deren positiver Abschluss Voraussetzung für das von ihr angestrebte Studium ist, als ordentliche Schülerin zu besuchen.
Darüber hinaus haben die Erst-, bis Drittbeschwerdeführerin im Einklang ihrer Aussagen vor dem BVwG unabhängig voneinander, wie auch bereits oben ausgeführt, in Afghanistan schon persönliche Probleme gehabt, als es zu Übergriffen unterschiedlicher Intensität und Art von Seiten der dort wohnenden Mehrheitsbevölkerung gekommen ist.
Insofern konnte die Erst-, und Drittbeschwerdeführerin auf Grund ihrer westlichen Orientierung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Entscheidend dabei ist im gegenständlichen Fall, dass ihre Schilderungen über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.
Dass die Erst-, und Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würden Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BeschwerdeführerInnen basieren auf den oben unter Punkt I.9. angeführten Auskünften aus dem Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Erst-, bis Drittbeschwerdeführerinnen eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Für sie kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt – wie sich aus den Feststellungen ergibt – zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).
Sie fallen auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe Punkt 1.2. – vgl. zusätzlich dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt –, Frauenrechte zu schützen.
Somit würden die Erst-, und Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil‘ in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Aufgrund der Situation in Afghanistan existiert für die Erst-, und Drittbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Zweit-, und Viertbeschwerdeführer:
3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.2.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist als Ehefrau des unbescholtenen Zweitbeschwerdeführers und Mutter des unbescholtenen Viertbeschwerdeführers dessen Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der Erstbeschwerdeführerin – wie oben dargelegt – der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem Zweitbeschwerdeführer, unabhängig von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen zu seinen Fluchtgründen, und dem Viertbeschwerdeführer, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Erst bis ViertbeschwerdeführerInnen von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.