Asylum removal to Italy: Admissibility of revision and suspensive effect under Dublin Regulation and ECHR risks
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court granted the suspensive effect of the appeals, thereby staying the execution of the lower authority's deportation orders, and declared that an ordinary revision is not admissible. The case involved four complainants of Syrian nationality who challenged decisions by the Federal Office for Immigration and Asylum that declared their applications for international protection inadmissible under the Dublin Regulation, assigning Italy as the responsible Member State, and ordered their removal from Austria and expulsion to Italy. In its reasoning, the Court held that the suspensive effect was required under § 17 of the Federal Asylum Court Act because it could not be excluded with sufficient certainty that deportation to Italy would pose a real risk of violating the European Convention on Human Rights (Articles 2, 3, or 8) or expose the applicants to threats in the context of a conflict. The Court further found that no legal question of fundamental significance existed that would warrant a revision, as the decision relied on established case law and a clear legal situation regarding the admissibility of revisions under Article 133(4) of the Federal Constitution.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 17 BFA-VG; § 25a Abs. 1 VwGG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: Suspensive effect is granted against asylum rejections linked to deportation if a real risk of ECHR violation exists, but revision is inadmissible if the decision relies on settled case law without fundamental legal questions.
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KI-generiertProvision cited in the operative order granting the suspensive effect of the appeals against the asylum rejections and removal orders.
Provision cited in the operative order declaring that the revision (appeal to the Administrative Court) is not admissible.
Volltext
W205 2011853-1/3Z
W205 2011855-1/3Z
W205 2011857-1/3Z
W205 2011859-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.09.2014, GF: 1024473206, VZ: 14776572 -EAST-WEST (ad 1.), GF:
1024473500, VZ: 14776963 -EAST-WEST (ad 2.), GF: 1024473402, VZ:
14776807 -EAST-WEST (ad 3.) und GF: 1024473304, VZ: 14777048 -EAST-WEST (ad 4.)beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß "Art. 13 (1) iVm.22/7" der Verordnung EU Nr. 604/2013 für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.