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W197 1426161-1 ECLI:AT:BVWG:2014:W197.1426161.1.00 KI-generiert

W197 1426161-1 · Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsnummer W197 1426161-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Legislator-Regeste

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Art 133 Abs. 4 B-VG, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, Art. 130 Abs. 1 B-VG, § 58 Abs. 2 VwGVG, § 11 VwGVG, § 17 VwGVG; W197 1426161-1 · Bundesverwaltungsgericht: Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Schlagwörter

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afghanische Staatsangehörige begründete Furcht vor Verfolgung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan subjektive Nachfluchtgründe sicherer Staat Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG
der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wurden (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Art. 130 Abs. 1 B-VG
Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
§ 58 Abs. 2 VwGVG
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 11 VwGVG
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
§ 17 VwGVG
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.
§ 27 VwGVG
§ 9 Abs.1 VwGVG
Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a.
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Volltext

W 197 1426157-1/10E

W 197 1426158-1/9E

W 197 1426159-1/8E

W 197 1426160-1/9E

W 197 1426161-1/8E

W 197 1426162-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, 2.) mj. XXXX, 3.) mj. XXXX, 4.) mj. BXXXX, 5.) mj. XXXX und 6.) XXXX, alle StA. Islamische Republik Afghanistan, Letztgenannte vertreten durch RA Mag. AUNER Wolfgang, alle anderen vertreten durch KHOSHIWAL Tareq, ASYL IN NOT, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.03.2012, Zln. 11 15.576 - BAG (ad 1.), 11 15.579 - BAG (ad 2.), 12 02.480 - BAG (ad 3.), 11 15.580 - BAG (ad 4.), 11 15.578 - BAG (ad 5.) sowie 11 15.577 - BAG (ad 6.) beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien reisten, ausgenommen der am XXXX nachgeborenen mj. Drittbeschwerdeführerin, am 25.12.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Befragt nach den Fluchtgründen, führte der 1.-Genannte im Wesentlichen ins Treffen, aufgrund seiner engen Bindung zu dem zwölf Jahre zuvor von seinem Widersacher ermordeten Distriktleiter von XXXX, welcher zu ihm persönlich zugleich im Rang eines Großcousins gestanden sei, nunmehr ebenfalls um sein Leben fürchten zu müssen. Zwar wäre bereits zwei Monate nach dem gewaltsamen Tod seines eben genannten Anverwandten dessen Mörder ebenfalls einem Anschlag zum Opfer gefallen, aber sei dann vor einem Jahr auch der Bruder seines Großcousins getötet worden. Er selbst wäre etwa acht Monate später von Gefolgsleuten des ebenfalls ermordeten Widersachers seines verwandten Distriktleiters von XXXX festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Nur der Hilfe seines Bruders sei es zu verdanken, dass er gerettet werden hätte können. Aus Angst um sein Leben habe er dann in weiterer Folge sein Heimatland verlassen und befürchte der 1.-Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einen gewaltsamen Tod. Die 6.-Genannte schloss sich ihrerseits inhaltlich den Ausführungen ihres Gatten an. Abgesehen von der allgemein schlechten Sicherheitslage habe weder sie selbst noch eines der ihrerseits gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder eigene Fluchtgründe.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die beschwerdeführenden Parteien niederschriftlich einvernommen wurden, erließ das Bundesasylamt die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 27.03.2012, Zln. 11 15.576 - BAG (ad 1.), 11 15.579 - BAG (ad 2.), 12 02.480 - BAG (ad 3.), 11 15.580 - BAG (ad 4.), 11 15.578 - BAG (ad 5.) sowie 11 15.577 - BAG (ad 6.), mit denen die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wurden (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubwürdig dartun hätten können, dass ihnen im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. So habe der 1.-Genannte nicht nur völlig unplausible Angaben zu seiner angeblichen Bedrohungssituation erstattet, sondern zudem eine Totalfälschung eines afghanischen Führerschein vorgelegt, sich mehrfach widersprochen und in wesentlichen Punkten ein abweichendes Vorbringen im Vergleich zu seiner Ehefrau, der 6.-Beschwerdeführerin, erstattet. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland würde nicht gegen eine Rückkehr der Familie sprechen, zumal das dort herrschende Gefahrenrisiko die gesamte dort lebende Bevölkerung träfe und ein darüber hinausgehendes erhöhtes Risiko für die beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, im Falle ihrer Rückführung in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Rechtlich relevante familiäre Anknüpfungspunkte zu dauerhaft im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Verwandten wären im Verfahren ebensowenig hervorgetreten wie allfällige berücksichtigungswürdige integrationsverfestigende Faktoren.

1.2. Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Parteien innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde und begründeten dies wie folgt: Die behauptetermaßen von einer privaten Gruppe verfolgten Antragsteller würden nicht einmal ansatzweise in notwendigem Ausmaß von den afghanischen Sicherheitsbehörden vor strafrechtswidrigen Übergriffen beschützt.

1.3. In einer Beschwerdeergänzung vom 18.04.2012 wurde des Weiteren vorgebracht, wonach sich die belangte Behörde bloß in unzureichendem Maße mit der Sicherheitslage im Herkunftsland der Genannten auseinandergesetzt habe und könnten darauf aufbauend keinerlei stichhaltigen Rückschlüsse auf eine potentielle innerstaatliche Fluchtalternative gezogen werden. Der weit überwiegende Großteil jener der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen wäre über ein Jahr alt und somit angesichts der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan nicht mehr als hinreichend aktuell zu bezeichnen. Vielmehr müsse angesichts der aktuellen Entwicklungen im Land die allgemeine Situation als ausgesprochen instabil und chaotisch qualifiziert werden. Anhand der detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführer wäre es zudem der Erstinstanz ein Leichtes gewesen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Erhebungen vor Ort zu verifizieren, was diese jedoch unterlassen hätte.

1.4. Am 04.06.2012 übermittelten der 1.-Genannte und die 6.-Beschwerdeführerin Kopien zweier identitätsbezeugender Dokumente (sog. Tazkiras), verbunden mit dem Angebot, diese erforderlichenfalls auch im Original vorzulegen.

1.5. Die 6.-Antragstellerin brachte am 18.06.2012 auf elektronischem Wege mehrere medizinische Unterlagen in Bezug auf die Spontangeburt der 3.-Genannten in Vorlage.

1.6. Mit einem weiteren ergänzenden Rechtsmittelschriftsatz vom 19.03.2013 wurde insbesondere auf die Epilepsieerkrankung der 6.-Beschwerdeführerin und die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten in deren Herkunftsland hingewiesen. Die prekäre medizinische Versorgungslage könne auch einem aktuellen auszugsweise zitierten Länderbericht von Amnesty International entnommen werden. Daraus resultierend müsse im Falle einer Abschiebung der 6.-Genannten eine Verletzung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte befürchtet werden. Zudem wurde nochmals die generell bedenkliche Menschenrechtssituation afghanischer Frauen anhand weiterer Länderberichte betont.

1.7. Am 12.08.2013 wurden weitere medizinische Belege hinsichtlich der epileptischen Erkrankung der 6.-Antragstellerin per Fax als Beweismittel nachgereicht.

1.8. Im Rahmen eines am 21.10.2013 eingelangten Schriftsatzes wurden drei Deutschkursbesuchsbestätigungen des 1.-Beschwerdeführers sowie ein weiterer Kurzbefund bezugnehmend auf den aktuellen Gesundheitszustand der 6.-Genannten vorgelegt.

1.9. Anlässlich der am 27.02.2014 am Faxweg übermittelten und ausschließlich die 6.-Genannte betreffenden Vertreterbekanntgabe wurden abermals die bereits bisher präsentierten Beweismittel zum Nachweis der bestehenden Epilepsieerkrankung der 6.-Asylwerberin in Kombination mit einem Konvolut weiterer Befundberichte jüngerem Datums in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien besitzen die afghanische Staatsangehörigkeit, gehören der Volksgruppe der Harzare an und sind schiitischen Bekenntnisses.

1.2. Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, reduzieren sich die seitens der Genannten präsentierten Fluchtgründe im Wesentlichen auf die angeblich vor fünfzehn Jahren erfolgte Ermordung eines namentlich angeführten Großcousins des 1.-Beschwerdeführers, welcher zugleich Distriktleiter von XXXX gewesen sein soll und der darauf basierenden blutfehdeähnlichen Folgewirkungen zweier verfeindeter Clans. Angesichts der behauptetermaßen landesweit fehlenden effektiven staatlichen Schutzmechanismen vor strafrechtlichen Übergriffen wäre demnach der 1.-Genannte, welcher laut eigenem Vorbringen kurz vor seiner Ausreise schon einmal Opfer einer Entführung und Folterung geworden sein soll, als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie in asylrelevanter Weise von Verfolgung seitens Privater bedroht. Das Bundesasylamt ist zu Recht von der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen.

1.3. Des Weiteren können basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten weitgehend veralteten Länderfeststellungen keinerlei abschließende Aussagen zur potentiell landesweiten oder bloß regional eingeschränkten Existenz funktionierender Sicherheitsbehörden sowie medizinischer Behandlungsmöglichkeiten für die Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der 6.-Antragstellerin getroffen werden. Aktuelle Kenntnisse zu diesem Fragenkomplex stellen aber ihrerseits die unverzichtbare Grundlage für die Beurteilung der allgemeinen Sicherheitslage dar und ist zudem die gegenwärtige Erreichbarkeit der ursprünglichen Heimatprovinz im Fall einer Rückführung der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 25.12.2011 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 29.02.2012. Gleichzeitig liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor beziehungsweise wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführer allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wären. Die Protokolle wurden zudem vom 1.- wie auch der 6.- Genannten nach Rückübersetzung durch ihre Unterschriften hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. Seiten 21 respektive 19 und 57 beziehungsweise 43 des jeweiligen erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Der 1.-Genannte war bereits vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, sein dargetanes Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten gleichbleibend, schlüssig und rational nachvollziehbar darzulegen, wie dies auch aus seinen oben teilweise wiedergegeben Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nachzuvollziehen ist.

Obgleich der 1.-Rechtsmittelwerber, wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, sichtlich bestrebt war, seine Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ebenso wie zu seinem Reiseweg möglichst vage und oberflächlich zu schildern, gelang es ihm dennoch nicht, sein Vorbringen auch nur in den wesentlichsten Kernelementen inhaltlich übereinstimmend wiederzugeben.

So fällt zunächst auf, dass der 1.-Beschwerdeführer, welcher von sich behauptet, über mehrere Jahre hindurch als Taxifahrer beruflich tätig gewesen zu sein, als Beweismittel einen Führerschein präsentiert, welcher nicht nur eine Vielzahl gravierendster Rechtschreibfehler aufweist, sondern zudem in einer erstinstanzlich veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung, basierend auf neun detailliert angeführten Fakten, wörtlich als "ein qualitativ minderwertiges Fantasieprodukt" bezeichnet wird (vgl. Seite 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.-Genannten). Bereits dieser Umstand für sich genommen lässt die von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte Fluchtgeschichte massiv unglaubwürdig erscheinen. So stellt die Präsentation falscher Legitimationsurkunden als Beweismittel regelmäßig ein klares Indiz für ein frei erfundenes Bedrohungsvorbringen dar.

In casu wiegen die glaubwürdigkeitsreduzierenden Auswirkungen des als angeblich authentisch vorgelegten Führerscheins des 1.-Beschwerdeführers umso schwerer, zumal selbiger dezidiert behauptet hat, bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer tätig gewesen und in dieser Funktion von seinen Verfolgern entführt worden zu sein. Ebenso widersprach er sich bei diversen anderen Aspekten seiner behaupteten Berufsausübung: Hatte er etwa noch anlässlich seiner Erstbefragung am 25.12.2011 explizit angegeben, von 2007 bis 2011, also vier Jahre lang, selbstständig in dieser Branche aktiv gewesen zu sein (vgl. Seite 9 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.-Genannten), so erklärte er zwei Monate später vor dem Bundesasylamt auf entsprechende Frage bloß zwei oder zweieinhalb Jahre in dieser Branche verbracht zu haben (vgl. Seite 48 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.-Genannten). Ebenso befremdet der Umstand, wonach es dem 1.-Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage durch den Einvernahmeleiter nicht möglich war, das konkrete Modell oder auch nur das Fabrikat seines laut eigener Aussage immerhin mehrere Jahre hindurch gewerblich genutzten Fahrzeugs zu nennen (vgl. Seiten 48 und 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des1.Genannten). Völlig überraschend behauptete er aber dann gegen Ende der Verhandlung plötzlich, dass es sich bei seinem Pkw um einen TOYOTA gehandelt hätte, wobei er abermals nicht in der Lage war, nähere Angaben zur Baureihe zu machen (vgl. Seiten 55 und 56 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des1.Genannten). Angesichts der anlässlich der Datenerfassung ins Treffen geführten zumindest siebenjährigen Schulbildung kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht einmal im entferntesten eine derartige Unkenntnis in Bezug auf das von ihm angeblich mehrere Jahre hindurch unternehmerisch genutzte Fahrzeug rational nachvollzogen werden. Dies umso mehr als dass der 1.-Genannte binnen zweier Monate zwischen seinen beiden niederschriftlichen Einvernahmen die Dauer seiner selbstständigen Taxifahrertätigkeit um ganze 100% variiert hat. Angesichts der zentralen Bedeutung seiner behaupteten Berufsausübung für den weiteren Verlauf seiner Fluchtgeschichte hinsichtlich der genauen Umstände seiner Entführung kann die darauf aufbauende Bedrohungssituation lediglich als reines Produkt seiner Phantasie qualifiziert werden.

Wenig lebensnah mutet des Weiteren die Behauptung des 1.-Beschwerdeführers an, derzufolge er nach seiner Entführung zwar viele Stunden hindurch gefoltert worden wäre, um den aktuellen Aufenthaltsort eines seitens der Unbekannten gesuchten Mörders in Erfahrung zu bringen, er sich aber auf konkrete Aufforderung durch den Einvernahmeleiter hin nicht einmal ansatzweise dazu imstande sah, dessen vollen Namen zu nennen. Von einer durchschnittlichen Maßfigur darf aber erwartet werden, dass sie dazu in der Lage ist, derart zentrale Fragen zu ihren erst ein halbes Jahr zurückliegenden Erlebnissen inhaltlich korrekt zu beantworten (vgl. Seiten 51 und 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.-Genannten). Basierend auf den Aussagen des 1.-Rechtsmittelwerbers und dessen angeblich stundenlanger intensiver Befragung nach dieser zentralen Person unter gleichzeitiger Gewaltanwendung kann im Gegenteil definitiv ausgeschlossen werden, dass dieser während der fraglichen Zeitspanne nicht mehrmals mit dem Namen des Gesuchten konfrontiert worden wäre, hätten sich die dramatischen Geschehnisse in der ins Treffen geführten Art und Weise real zugetragen.

Eine zusätzliche Bestätigung der Einschätzung, derzufolge die in casu präsentierte Fluchtgeschichte nicht auf realen Ereignissen basiert, lässt sich aus einem inhaltlichen Vergleich zwischen den Aussagen des 1.- und der 2.-beschwerdeführenden Partei gewinnen:

Hatte Ersterer in seinem Verfahren dezidiert behauptet, nach seiner während der Folter erlittenen Bewusstlosigkeit im Haus eines Freundes erwacht zu sein und wäre seine Gattin in weiterer Folge zu ihm gekommen (vgl. Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 1.-Genannten), so schilderte selbige in ihrer Einvernahme den Geschehnishergang in diesem zentralen Punkt gänzlich anders: Demnach hätte man ihren verletzten Ehemann direkt ins gemeinsame Heim gebracht. "Ja, zu uns nach Hause (Seite 42 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der 2.-Genannten)." Auch anhand dieser massiven inhaltlichen Divergenz zwischen den beiden Darstellungen der angeblich jeweils persönlich miterlebten Ereignisse, zeigt sich, dass es sich im vorliegenden Fall um keinerlei reale Begebenheiten handelt, sondern vielmehr um eine bloß mangelhaft einstudierte respektive auf einander abgestimmte Rahmengeschichte mentalen Ursprungs.

Im Ergebnis schließt sich somit das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich der Einschätzung der belangten Behörde dahingehend an, als dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit aufgrund der Vielzahl qualifizierter Widersprüche und lebensfremder Schilderungen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Erstbehörde zum Schluss, dass es den Rechtsmittelwerbern nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung ihrer Person glaubhaft darzulegen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Genannten, die der Volksgruppe der Hazare sowie dem schiitischen Islam angehören und auch nicht politisch aktiv waren, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären.

Das Vorbringen, wonach der 1.-Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund einer unterstellten Involvierung in eine private Fehde befürchten müsse, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, als unglaubwürdig erwiesen.

Sofern die Beschwerdeführer die Islamische Republik Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Genannten aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).

3.4. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.

Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

Demzufolge erachtet das Bundesverwaltungsgericht - der erwähnten Rechtsprechung des VwGH folgend - diese auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht.

3.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

3.7. Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

3.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Die belangte Behörde hat die zur Provinz XXXX notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013); diese sind nicht zuletzt deshalb unabdingbar, als ohne entsprechende Erhebungsschritte die Rückkehrsituation der Genannten nicht abschließend beurteilt werden kann, wie sich im Übrigen auch aus der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt (u.a. VfGH U 1513/212-18 vom 13.09.2013).

Letztlich wird zudem darauf Bedacht zu nehmen sein, dass bei der 6.-Beschwerdeführerin Epilepsie in Kombination mit einem intraaxialen Tumor diagnostiziert wurde, wie sich etwa aus dem Radiologischen Befund des LKH GRAZ vom 12.09.2013 ergibt (vgl. entsprechende fachmedizinische Befunde anlässlich der Urkundenvorlage vom 27.02.2014). In diesem Kontext wird angeregt, ein Gutachten einzuholen und das Gesamtvorbringen in diesem Licht zu betrachten.

In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer lediglich oberflächlich befragt und diese Ermittlungsergebnisse in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nicht ausreichend genug verarbeitet.

Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbenden Parteien nochmals zum Sachverhalt zu befragen und allenfalls aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. zu fällen.

Die Verwaltungsbehörde wird somit aktuelle Länderfeststellungen insbesondere zur Situation in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien sowie eine Erhebung des tatsächlichen Schweregrades der Erkrankung der 6.-Genannten, etwa durch ergänzende Anfragen mit Hinweis auf die vorgelegten Dokumente respektive fachmedizinische Untersuchungen, vorzunehmen haben.

3.8. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Behebung hatte sich lediglich auf die letzten beiden Spruchpunkte II. und III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, zumal, wie zuvor gezeigt, die Frage hinsichtlich einer allfälligen internationalen Schutzgewährung in casu hinreichend geklärt und zu Recht negativ beschieden worden ist.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, zumal die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen: Zum Einen würde das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und ausschließlich die Verwaltungsbehörde durch die gemäß § 5 BFA-G bei ihr eingerichtete und zentral geführte Staatendokumentation die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es kann in vorliegendem Fall nicht erkannt werden, dass die bisherige Judikatur des VwGH zu n§ 66 Abs. 2 AVG in Hinblick auf die neue Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG nicht mehr zu Grunde zu legen wäre.