W191 1313141-1 · Bundesverwaltungsgericht
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG, § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, § 3 AsylG, § 8 AsylG; W191 1313141-1 · Bundesverwaltungsgericht: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 30.03.2007 gemeinsam mit mehreren anderen Personen von der Slowakei kommend illegal nach Österreich ein und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wurde in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernals überstellt.
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W191 1313141-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2007, Zahl 07 03.178-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 30.03.2007 gemeinsam mit mehreren anderen Personen von der Slowakei kommend illegal nach Österreich ein und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wurde in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernals überstellt.
Eine Eurodac-Abfrage vom 30.03.2007 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 30.03.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Distrikt K(u)rushetra, Provinz Haryana (Indien), sei Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh und ledig.
Seine Heimat habe er von Dehli aus am 15.03.2007 schlepperunterstützt gemeinsam mit zwei anderen Indern per Flugzeug verlassen und sei mit polnischem Visum in einem 8-stündigen Flug nach Polen geflogen. Von dort sei er am Vortag (somit am 29.03.2007) per Kleinbus nach Österreich gebracht worden. Die Reise hätte sein Vater organisiert und sie hätte 950.000 Rupien (ca. 20.000 Euro) gekostet.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er von den Eltern seiner Freundin bedroht worden sei.
1.3. Von 02.04.2007 bis 03.04.2007 befand sich der BF in Hungerstreik.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 11.04.2007 durch das Bundesasylamt (in der Folge BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen - offenbar im PAZ Hernals -, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe. Bezüglich seines Fluchtweges habe er gelogen und wolle nun seinen richtigen Fluchtweg über Moskau (mit russischem Visum) nennen. Von dort sei er per LKW in die Ukraine und weiter über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Sein Zielland sei Italien gewesen. Er sei bei der Erstbefragung nervös gewesen und habe Angst gehabt. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass er diesen Weg angeben solle.
1.5 Die Erstbehörde führte trotz dieser Angaben des BF im Zulassungsverfahren Dublin-Konsultationen mit Polen, die jedoch keine Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates für das Asylverfahren des BF ergaben.
1.6. Bei seiner Einvernahme am 03.05.2011 durch das BAA, EAST Ost, - offenbar im PAZ Hernals -, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, wurde dem BF dieses Ergebnis zur Kenntnis gebracht, und schilderte er erneut seine Reieroute. Genauer gab er nun neu an, dass er zwei Tage lang in der Slowakei aufhältig gewesen sei. Der Schlepper hätte ihnen erzählt, sie hätten ein italienisches Visum. Die Erstbehörde stellte genauere Nachfragen zu diesen Angaben.
Der BF wurde auch zu seinen Fluchtgründen befragt, zu denen er angab: "Ich war verliebt in ein Mädchen. Sie heißt XXXX. Ich habe sie im Jahr 2005 kennengelernt. Die Eltern waren dagegen und haben mit dem Umbringen gedroht. Da habe ich dann Angst gehabt und das Land verlassen."
1.7. Aufgrund dieser Angaben führte die Erstbehörde weitere Dublin-Konsultationen, diesmal mit der Slowakei, die jedoch keine Zuständigkeit auch dieses Mitgliedstaates für das Asylverfahren des BF ergaben.
1.8. Bei seiner Einvernahme am 11.06.2007 vor dem BAA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, laut Niederschrift im PAZ Hernals, gab der BF - nach Mitteilung des Ergebnisses des bisherigen Zulassungsverfahrens - zu den Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte ein Mädchen geliebt, ihre beiden Familien seien aber dagegen gewesen. Am 17.01.2007 hätten sie standesamtlich geheim geheiratet. Seine Frau sei dann schwanger geworden. Als die Familie seiner Frau das erfahren habe, sei er von jenen mehrmals verprügelt worden. Das Gericht habe auch bestätigt, dass sie verheiratet seien. Die Eltern seiner Frau hätten sie misshandelt und gewollt, dass sie das Kind abtreiben lasse und sich vom BF scheiden lasse. Sie sei so unter Druck gesetzt worden, dass sie auf mysteriöse Weise ums Leben gekommen sei. Die Eltern seiner Frau hätten gegen ihn Anzeige erstattet, dass er sie umgebracht haben solle. Die Polizei sei dann zu ihnen nachhause gekommen, der BF sei aber nicht dagewesen. Die Polizei hätte dann seinen Vater und seinen Bruder mitgenommen. Da er beim Militär gewesen sei, hätte die Polizei nichts gegen ihn machen können. Sein Vater sei aufgefordert worden, dass sich der BF stelle. Aus Angst, dass er unschuldig festgenommen und eingesperrt werde, habe er sich bei Verwandten versteckt. Sein Bruder sei fünf Tage lang festgehalten worden. Da sein Vater Angst um sein Leben gehabt hätte, hätte er die Ausreise des BF organisiert.
Auf die Frage: "Erklären Sie mir genauer, wie Ihre Frau ums Leben kam?" sagte der BF: "Die Wahrheit weiß niemand, wie es passiert ist. Ich werde von Seiten ihrer Familie beschuldigt, dass ich sie umgebracht habe." Seine Frau sei vergiftet worden. Auf weitere Nachfragen machte der BF weitere Angaben zu seinen angegebenen Fluchtgründen.
Dem BF wurde laut Niederschrift "die IFA [Anmerkung: Innerstaatliche Fluchtalternative] der Staatendokumentation durch den Dolmetsch übersetzt" und dazu einige Zeilen ins Protokoll aufgenommen. Der BF gab dazu an, dass er schon woanders hätte leben können, aber trotz Ausbildung hätte er wirtschaftliche Probleme gehabt. Weiters wurden ihm "Feststellungen zur Bewegungsfreiheit" übersetzt.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen.
1.9. Bei seiner Einvernahme am 18.06.2007 vor dem BAA, EAST Ost - offenbar wieder im PAZ Hernals -, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und erstmals auch eines Rechtsberaters, wurde der BF nur rudimentär (unter Wiederholung bereits gestellter Fragen) befragt.
1.10. Im Akt der Erstbehörde findet sich Schriftverkehr mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat (in der Folge UVS) Burgenland bezüglich der Schubhaft des BF.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 25.06.2007 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF vielfach unstimmig vorgebracht (wofür ausführlich Punkte angeführt wurden) und somit nicht glaubhaft machen können.
Ein Nachweis für die Zustellung des Bescheides (am 09.08.2007) wurde vom BAA erst im Zuge des folgenden Rechtsmittelverfahrens vorgelegt.
1.12. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, Aktenseite 311), dass der BF am 27.06.2007 aus der Schubhaft entlassen wurde.
1.13. Dem Akt liegt eine in (Schrift und Sprache) Punjabi verfasste, mehrseitige handschriftliche Eingabe des BF ein, die aus dem PAZ Hernals am 27.06.2007 per Telefax dem BAA übermittelt wurde. Laut der von diesem veranlassten Übersetzung legte der BF darin sein im Verfahren gemachtes Vorbringen noch einmal ausführlich dar und legte sie das BAA als Berufung der Rechtsmittelbehörde vor.
1.14. Die Berufung samt Verwaltungsakt langte am 05.07.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein.
1.15. Mit - offensichtlich von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltem - Schreiben vom 19.07.2007, eingebracht per Telefax am 24.07.2007, bezeichnet als Berufungsergänzung, holte der BF Formalia einer Berufung nach und beantragte,
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers die Fluchtgründe erneut darzulegen
festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei, und
die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Indien unzulässig sei und
dass seine Ausweisung nach Indien gemäß § 10 AsylG unzulässig sei
seine individuelle Situation und seine Fluchtgründe im Asylverfahren in seinem Heimatland zu überprüfen.
Begründend wurde das Vorbringen des BF im erstbehördlichen Verfahren knapp wiederholt und zu Spruchpunkt I. (Asyl) behauptet, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF durch die Erstbehörde nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Weiters wurden (unzutreffende) Rechtsausführungen zur Frage der Innerstaatlichen Fluchtalternative gemacht und aus einem Bericht von Amnesty International zu Indien (zu diversen Themen) in englischer Sprache zitiert, ohne aber darzulegen, in welchem konkreten Bezug dies zum BF stünde. Schließlich folgten kurze Rechtsausführungen auch zu den Spruchpunkten II. (subsidiärer Schutz) und III. (Ausweisung).
1.16. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der zur Behandlung der nun als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
1.17. Mit Telefax vom 14.04.2009 übermittelte der BF eine Vollmacht, derzufolge er den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. XXXX, Rechtsanwalt, mit seiner Vertretung im Verfahren betraue.
1.18. Auf Anfrage seitens des Asylgerichtshofes vom 29.06.2010 bestätigte der Vertreter das aufrechte Vollmachtsverhältnis und teilte mit Schreiben vom 20.08.2010 mit, dass der BF erhebliche gesundheitliche Probleme habe, die er mit beigelegten Schriftstücken (Arztbriefe, vorläufige Befunde, Echokardiographie, ärztliche Bestätigungen) belegte. Diesen zufolge litt der BF an Herz- und Lungenproblemen und anderen Beschwerden und war ihm mit Operation vom 26.12.2008 eine künstliche metallene Herzklappe eingesetzt worden.
Mit weiteren Schreiben vom 27.01.2011, 21.06.2012, 01.10.2012 (dass eine Abschiebung nach "Pakistan" einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde, wurde darin offenbar irrtümlich vorgebracht), 23.12.2012 und 24.02.2013 übermittelte der BF durch seinen Vertreter weitere Belege betreffend seinen Gesundheitszustand (zusätzlich zu physischen Problemen noch Depressionen).
Laut Schreiben von Dr. Andreas XXXX, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 09.01.2013, Echokardiographie, fasste dieser das Untersuchungsergebnis wie folgt zusammen:
"Dilatierter, konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit gering reduzierter Pumpfunktion, keine regionale Wandbewegungsstörung, deutlich vergrößerte Vorhöfe bds."
Procedere:
"Der Pat. benötigt kontinuierliche medizinische Kontrolle und Beobachtung da die lebensnotwendige Antikoagulation bei Z.n. mechan. Klappenersatz und Vorhofflattern sonst nicht entsprechend überwacht u kontrolliert werden kann und bei nicht entprechender Behandlung Lebensgefahr besteht."
1.19. Laut GVS-Auszug beendete der BF seine Beschäftigung als Zeitungskolporteur per 09.01.2011.
1.20. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.21. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 17.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" (...)
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Punjabi, Ich spreche auch noch Englisch, Hindi und ein bisschen Deutsch.
(...)
R befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF gibt dazu an: Aufgrund meiner Herzerkrankung war ich von 10.03. bis 12.03.2014 stationär im AKH aufhältig. Meine nächste Kontrolle zur Marcoumareinstellung war für heute 08:00 Uhr vorgesehen, ich werde morgen einen neuen Termin vereinbaren.
Der BF legt dazu Belege (Stationärer Patientenbrief) des AKH vor, die in Kopie zum Akt genommen werden.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des bisherigen Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Partei nimmt Akteneinsicht, wobei ihm vom R und vom D ein wenig Hilfestellung geleistet wird.
Der R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zugrunde liegenden Niederschrift.
Der BF legt zwei Schriftstücke vor, bei denen es sich nach Rücksprache mit dem D und dem BF um die Kopie eines Totenscheines des Bruders des BF, XXXX (gestorben am 22.04.2011) und das Original eines Totenscheines seines Vaters XXXX (gestorben am 27.10.2012), beide ausgestellt von der Distriktsverwaltung Thanesar (zu dem sein Dorf laut BF zur Hälfte gehört), handelt. Beide werden in Kopie zum Akt genommen.
(...)
Auf Nachfrage gibt der BF an, dass er weiterhin von RA Dr. XXXX vertreten wird, heute aber ohne ihn die Verhandlung führen wird.
(...)
R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich war verheiratet in Indien. Hier lebe ich alleine.
R: Bei der Ersteinvernahme gaben Sie an, ledig zu sein, bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt haben Sie angegben, verheiratet gewesen zu sein. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe beim Bundesasylamt gesagt, dass ich bei der Erstbefragung nichts mitbekommen habe, da ich unter Stress gestanden bin.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht und danach habe ich das College 4 Jahre lang besucht.
R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe als Vorbeter im Sikhtempel gearbeitet.
R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein.
R: Haben Sie nicht etwa Schulzeugnisse?
BF: Ich habe dort niemanden, der mir sie nach Östereich schicken könnte. Auch meine Mutter könnte das nicht. Sie hat selbst Sorgen genug.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein, ich habe einige Freunde hier. Ich habe österreichische, türkische, indische, afghanische Freunde.
R stellt fest, dass der BF die auf Deutsch gestellten Fragen großteils versteht und auch halbwegs auf Deutsch beantworten könnte.
R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Nein, weil ich dreimal pro Woche Arzttermine habe. Außerdem kostet der Deutschkurs Euro 360,-- und ich habe kein Erwerbseinkommen. Auch bei der Caritas habe ich keinen Platz für einen Deutschkurs bekommen.
R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich bekomme Euro 290,-- von der Caritas monatlich. Ich war 11 Monate hier aufhältig, wurde dann krank und hatte so keine Möglichkeit zu arbeiten.
R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Nein.
R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich habe mit meiner Mutter telefonisch Kontakt. Wir haben uns vor 3 oder 4 Wochen zuletzt gehört. Wenn ich Geld habe, rufe ich an.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
R: Warum haben Sie Indien verlassen und sind nach Österrreich gekommen?
BF: Soweit ich mich erinnern kann, war ich verliebt in ein Mädchen, und ihre Eltern und Verwandten wollten das nicht. Sie waren Hindu und wir sind Sikh. Wir haben zusammengewohnt. Dies haben die Eltern nicht akzeptiert, geheiratet haben wir nicht. Ich war bei der Arbeit, und als ich heim kam, fand ich das Mädchen tot (erhängt) in unserem Zimmer. Ihre Familie hat mich beschuldigt, schuld am Tod des Mädchens zu sein.
R: Bei der Erstbefragung haben Sie angeben, von Dehli nach Polen geflogen zu sein, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen, nach Moskau?
BF: Ich bin nach Moskau geflogen.
R: Waren Sie in Indien im Gefängnis?
BF: Nein.
R: Wie darf ich Ihre Aussage, dass Sie lebengsfährlich attackiert wurden, verstehen?
BF: Ja, das stimmt. Ich wurde nach dem Tod des Mädchens von Unbekannten attackiert.
R: Ist Ihre Krankheit erst in Österreich aufgetreten, oder hatten Sie diese Krankheit schon in Indien?
BF: Ich war in Indien ganz gesund. Erst nach 11 Monaten meines Aufenthaltes im Inland ist diese Krankheit aufgetreten.
R: Haben Sie in diesen 11 Monaten in Österreich gearbeitet?
BF: Nein. Ich habe nichts gearbeitet.
R: Nicht als Zeitungszusteller?
BF: Nur 3 oder 4 Monate.
Der R bringt nachfolgende Beurteilung der Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen in das gegenständliche Verfahren ein:
‚Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus.
Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.01.2011, S.23)'
Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieses Berichtes.
Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sowie seine Sicht der Sach- und Rechtslage dar.
Der R gibt BF die Möglichkeit, zu den vom R dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.
R befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. (...)"
Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 203 bis 231)
Einsichtnahme in die Akten des UBAS und des Asylgerichtshofes, beinhaltend unter anderem die im Rechtsmittelverfahren vom BF vorgelegten Belege betreffend seine Gesundheit
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.03.2014 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente (Totenscheine betreffend seinen Bruder und seinen Vater, weitere medizinische Belege) sowie in die vom erkennenden Gericht in dieser Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichte zur medizinischen Versorgung in Indien.
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Seine Muttersprache ist Punjabi, er spricht auch Hindi, Englisch und Deutsch.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Der BF ist in seiner Gesundheit erheblich beeinträchtigt.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht ihm ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Der BF benötigt kontinuierliche medizinische Kontrolle und Beobachtung, da laut ärztlicher Befundung lebensnotwendige Umstände ("Antikoagulation bei Z.n. mechan. Klappenersatz und Vorhofflattern") sonst nicht entsprechend überwacht und kontrolliert werden können und bei nicht entsprechender Behandlung Lebensgefahr besteht.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird laut den vorliegenden, ins Verfahren eingebrachten Länderberichten zu Indien vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus (die jedoch bezahlt werden müssen).
Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF, der aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes offenbar nicht hinreichend erwerbsfähig ist und in Indien nicht sicher über ausreichende soziale Netze verfügt, die ihn unterstützen würden (er hat Totenscheine bezüglich seines Vaters und seines Bruders aus 2011 und 2012 vorgelegt), bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen nicht hinreichender medizinischer Versorgung in Lebensgefahr gerät.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien im angefochtenen Bescheid decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den oben angesprochenen aktuellen Berichten zur medizinischen Versorgung in Indien, die in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Der BF hat diese Feststellungen - auch nicht in der Beschwerde - nicht in substantiierter Weise bestritten.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des UBAS, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (auch die vom BF vorgelegten Dokumente betreffend seinen Vater und seinen Bruder indizieren deren Richtigkeit) sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Indien stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren, wenngleich die mehrfach differierenden bzw. korrigierten Angaben des BF im erstbehördlichen Verfahren zu seinem Fluchtweg wenig geeignet sind, seine persönliche Glaubwürdigkeit (bezüglich der nachvollziehbaren und glaubhaften Darlegung eines realen asylrelevanten Fluchtgrundes) zu stärken.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung vor, er werde von Eltern seiner Freundin bedroht. In seinen Einvernahmen vor dem BAA gab er an, sie hätten geheiratet, seine Frau sei schwanger geworden und ihre Eltern hätten auf sie Druck ausgeübt, das Kind abzutreiben und sich scheiden zu lassen. Schließlich gab er an, seine Frau sei unter mysteriösen Umständen zu Tode gekommen und der BF sei dafür verantwortlich gemacht worden. Die Ehefrau sei vergiftet worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, er hätte seine Frau zuhause erhängt vorgefunden.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Abgesehen davon, dass schon die persönliche Glaubwürdigkeit schon aufgrund seiner Angaben zu seiner Reiseroute beeinträchtigt erscheint (siehe oben Punkt 4.1.2.), tätigte der BF anfangs vage und unkonkrete, im laufenden Verfahren sodann steigend unstimmige und schließlich eklatant widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe.
Die Angaben des BF steigerten sich zunächst von Befragung zu Befragung. Während anfangs weder von einer Ehe noch vom Tod der Ehefrau die Rede war, gab er im Verfahren vor dem BAA schließlich an, seine Frau sei unter mysteriösen Umständen gestorben und er sei dafür verantwortlich gemacht worden. Sie sei vergiftet worden. Im Verfahren vor dem BVwG gab er schließlich - damit in Widerspruch stehend - an, er hätte sie zuhause erhängt vorgefunden.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, er steigerte seine angebliche Verfolgung jedoch von Befragung zu Befragung stetig, und die Angaben wichen in wesentlichen Details insofern eklatant voneinander ab, als man aufgrund der Intensität eines derartigen Vorfalls davon ausgehen muss, dass solche Umstände in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte. Der BF konnte seine vorgebrachte Fluchtgeschichte somit - wie schon das BAA feststellte - in keiner Weise glaubhaft machen. Seine Angaben vor dem BVwG bestätigten dies umso mehr.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen, zumal es sich bezüglich des Fluchtgeschehens in einer knappen Wiederholung seines vagen Vorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, erschöpfte.
Der BF hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen vor dem BAA in zeitlich relativ kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die vielfach unstimmigen und schließlich (nach längerem zeitlichen Abstand vom BVwG befragt) eklatant widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Fluchtvorbringen waren jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Der Ermittlungspflicht der Behörde steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.
Der BF tätigte schon im erstbehördlichen Verfahren unstimmige Angaben, die das BAA in seiner Bescheidbegründung ausführlich darlegte. Dazu kommen seine bezüglich der Fluchtgründe nunmehr eklatant widersprüchlichen neuen Angaben im Verfahren vor dem BVwG.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen (abgesehen davon, dass sich angesichts der widersprüchlichen Angaben des BF die Frage stellte, welche Angaben nun überprüft werden sollten). Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte. Der diesbezüglichen Anregung in der Beschwerde war daher nicht zu folgen.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), konnte daher noch außer Betracht bleiben.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund seiner individuellen persönlichen (gesundheitlichen) Situation und der aktuellen Lage in Indien (insbesondere bezüglich der medizinischen Versorgung) mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
Die Glaubhaftigkeit des Vorliegens der hiefür erforderlichen Voraussetzungen basiert auf vorgelegten ärztlichen Befunden und Bestätigungen, auf die vom erkennenden Gericht ins Verfahren eingebrachten Berichte zur medizinischen Versorgung in Indien und auf den Angaben und dem persönlichen Eindruck des BF in seiner Einvernahme vor dem BVwG.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den UBAS gerichtete, zulässige und rechtzeitige (zumal eine nachweisliche Bescheidzustellung an den BF erst vom 09.08.2007 aktenkundig ist) - nunmehr als Beschwerde geltende Berufung wurde am 27.06.2007 bzw. am 24.07.2007 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAA am 05.07.2007 bzw. am 25.07.2007 beim UBAS eingelangt. Das Verfahren war ab 01.07.2008 beim Asylgerichtshof als damals zuständige Rechtsmittelbehörde anhängig.
Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist nunmehr der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl), zum damaligen Verfahrensstand aber auch zu den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung), in wesentlichen Punkten - von diversen kleineren, in diesem Erkenntnis erwähnten kleineren Mängeln abgesehen - rechtmäßig durchgeführt wurde. Das BAA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Der BF hat zum damaligen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Dem BF wurden im erstbehördlichen Verfahren Länderberichte zwar nur zu sehr eingeschränkten Themenbereichen zur Kenntnis gebracht. Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF zum damaligen Zeitpunkt nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er auch - wenn auch nicht substantiiert - Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
5.2.3. Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Bezüglich der Fluchtgeschichte erschöpfte es sich in der knappen Wiederholung seines Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte. Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien dargestellt wurde, verkennt der BF, dass diese nicht geeignet ist, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern allenfalls im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung finden könnte.
Dem Beschwerdevorbringen konnte bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) somit nicht gefolgt werden.
Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens (individuelle, insbesondere gesundheitliche Situation des BF, Lage im Herkunftsstaat insbesondere bezüglich der medizinischen Versorgung) war der Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte II. und III. im Ergebnis Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Eltern seiner Frau bzw. durch die Polizei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund seiner individuellen gesundheitlichen Situation und der aktuellen Lage in Indien insbesondere bezüglich medizinischer Versorgung mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Schutzbereich Gesundheit - Art. 3 EMRK:
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2011] Rz 196, mwH).
Im vorliegenden Fall leidet der BF an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden (diverse physische Probleme, so insbesondere Einsetzung einer künstlichen Herzklappe aus Metall im Jahr 2008 mit nachfolgender dauernd nötiger Behandlung und Kontrolle, psychische Probleme wie Depressionen). Der BF benötigt kontinuierliche medizinische Kontrolle und Beobachtung, da laut ärztlicher Befundung lebensnotwendige Umstände ("Antikoagulation bei Z.n. mechan. Klappenersatz und Vorhofflattern") sonst nicht entsprechend überwacht und kontrolliert werden können und bei nicht entsprechender Behandlung Lebensgefahr besteht.
Aus den oben erwähnten Entscheidungen ergibt sich zwar, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Solche außergewönliche Umstände liegen beim BF vor:
Zwar wird die gesundheitliche Grundversorgung laut den vorliegenden, ins Verfahren eingebrachten Länderberichten zu Indien vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt, sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus (die jedoch bezahlt werden müssen).
Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF, der aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes offenbar nicht hinreichend erwerbsfähig ist und in Indien nicht sicher über ausreichende soziale Netze verfügt, die ihn unterstützen würden (er hat Totenscheine bezüglich seines Vaters und seines Bruders aus 2011 und 2012 vorgelegt), bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen nicht hinreichender medizinischer Versorgung in Lebensgefahr gerät. Dazu kommt, dass sich der BF seit über sieben Jahren in Österreich erlaubterweise aufhält und in seinem Asylverfahren bislang keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist.
Die Rückkehr des BF nach Indien erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BAA für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.