Remand for failure to conduct same-sex interview in asylum case alleging sexual persecution and defective fact-finding regarding country of origin
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court (BVwG) reversed the appealed decision and remanded the case to the Federal Office for Immigration and Asylum for a new proceeding, with the revision dismissed as inadmissible. The dispute concerned the asylum application and subsequent removal order of a Ukrainian national who had been detained in custody, involving a challenge to the rejection of refugee status, subsidiary protection, and the issuance of a residence title under Article 8 ECHR. The appellate court found the lower authority committed a significant procedural error and exercised arbitrary power by failing to conduct an interview with a same-sex official, as required by § 20 AsylG 2005, despite the applicant’s allegations of threats and coercion into prostitution; additionally, the initial decision contained severe factual inconsistencies and used irrelevant text templates referencing the wrong country of origin (Russia/Chechnya instead of Ukraine), rendering the fact-finding and legal assessment fundamentally flawed. The decisive legal basis for the remand was § 28 Abs. 3 (2nd sentence) VwGVG, which mandates the lifting of a decision where necessary investigations of the facts were neglected, thereby requiring a new decision that properly addresses the credibility of the applicant’s persecution claims and individual circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 133 Abs. 4 B-VG, § 57 Abs. 5 AsylG, § 3 Abs. 1 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG; Remand for failure to conduct same-sex interview in asylum case alleging sexual persecution and defective fact-finding regarding country of origin: The dispute concerned the asylum application and subsequent removal order of a Ukrainian national who had been detained in custody, involving a challenge to the rejection of refugee status, subsidiary protection, and the issuance of a residence title under Article 8 ECHR. The appellate court found the lower authority committed a significant procedural error and exercised arbitrary power by failing to conduct an interview with a same-sex official, as required by § 20 AsylG 2005, despite the applicant’s allegations of threats and coercion into prostitution; additionally, the initial decision contained severe factual inconsistencies and used irrelevant text templates referencing the wrong country of origin (Russia/Chechnya instead of Ukraine), rendering the fact-finding and legal assessment fundamentally flawed. The decisive legal basis for the remand was § 28 Abs. 3 (2nd sentence) VwGVG, which mandates the lifting of a decision where necessary investigations of the facts were neglected, thereby requiring a new decision that properly addresses the credibility of the applicant’s persecution claims and individual circumstances.
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KI-generiertMain ground for lifting the appealed order and remanding the case to the authority due to neglected necessary investigations of the facts.
Provision cited to declare the revision inadmissible.
Volltext
W189 2005025-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über die Beschwerde der XXXX, StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014, Zl. 623378101-1624711, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 05.03.2013 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde am 03.03.2013 im Zug nach Slowenien fremdenpolizeilich kontrolliert. Bei der Kontrolle hat sich herausgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte litauische Reisepass verfälscht ist, weshalb die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt und am 04.03.2013 der XXXX wegen illegalen Aufenthaltes vorgeführt wurde.
Mit Bescheid der XXXX vom 04.03.2013 wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Zurückschiebung verhängt.
Vor der XXXX erklärte sie, vor ca. zwei Jahren legal mit ihrem ukrainischen Reisepass und einem polnischen Visum nach Polen eingereist zu sein, wo sie sich ein Besuchervisum besorgt habe. Mit dem Besuchervisum sei sie weiter nach Tschechien gereist, um dort in einer Bar zu arbeiten. Bis zur Ausreise aus Tschechien habe sie diese Tätigkeit ausgeübt.
Als sie das Besuchervisum in Tschechien verlängern habe wollen, habe sie ihren ukrainischen Pass abgegeben und diesen nicht mehr zurückbekommen, weshalb sie sich von einem Bekannten einen verfälschten litauischen Reisepass ausstellen habe lassen.
Sie habe mit dem Zug zu ihrem Freund nach Slowenien reisen wollen, als sie einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden sei, im Zuge derer sie aufgrund des verfälschten litauischen Reisepasses nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen worden sei.
Am 05.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Dabei erklärte sie, ledig zu sein. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester aufhalten.
Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie bereits im Jahr 2001 gefasst. Ca. vor fünf Jahren - im Jahr 2008 - sei sie mit einen Kleinbus entweder über Polen oder die Slowakei nach Tschechien mitgefahren. Die Ausreise sei legal mit ihrem im Jahr 2002 ausgestellten Reisepass erfolgt. Wo sich ihr Reisepass befinde, wisse sie nicht.
Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Einreise nach Tschechien ein Touristenvisum für drei Monate besessen. Sie habe sich nach dessen Ablauf bis 02.03.2013 illegal in Tschechien aufgehalten. Am 03.03.2013 sei sie mit dem Zug illegal nach Österreich gereist.
Das Visum sei ihr im Jahr 2008 von der tschechischen Botschaft in Warschau ausgestellt worden.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass es für sie unmöglich sei, in der Ukraine zu leben. Schon während ihrer Schulzeit seien ihre Schwester und sie von gewissen Personen (Zuhältern) bedroht worden. Sie hätten mit ihnen zusammenarbeiten müssen, oder es wäre ihnen schlecht ergangen. Deshalb habe sie die Ukraine verlassen, als sie 18 Jahre alt geworden sei und einen Reisepass bekommen habe. Sie habe ein Visum für drei Monate bekommen und habe Tschechien danach verlassen. Sie sei dann zu einem nicht mehr erinnerlichen späteren Zeitpunkt neuerlich mit einem Visum für drei Monate nach Tschechien eingereist und habe sich danach illegal dort aufgehalten. Noch im gleichen Jahr sei sie damals in die Ukraine abgeschoben worden. Sie habe ein Einreiseverbot für drei Jahre erhalten. Das letzte Mal habe sie im Jahr 2007 oder 2008 noch einmal ein Visum für Tschechien - wiederum gültig für drei Monate - erhalten. Nach Ablauf dieses Visums sei sie bis zum Jahr 2013 illegal in Tschechien geblieben.
Sie habe dort unter dem Namen XXXX gelebt, wobei es sich dabei um einen frei erfundenen Namen handle.
Als sie nunmehr auf dem Weg nach Slowenien zu ihrem Freund gewesen sei, sei sie angehalten und festgenommen worden.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass die Zuhälter sie bedrohen und zwingen würden, als Prostituierte zu arbeiten.
Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11.04.2013 aus der Schubhaft entlassen.
Mit Hilfe der Vokshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung wurde am 15.05.2013 ein Schreiben der Beschwerdeführerin in russischer Sprache übermittelt, worin sie erklärte, weshalb sie keine Dokumente vorlegen könne.
Sie habe schließlich ein Angebot angenommen, einen Pass mit anderen Personalien zu erhalten.
Nach der Aufforderung entsprechende Dokumente vorzulegen, habe sie ihre Mutter gebeten, dass diese über Bekannte mit den Menschen, die ihre Dokumente hätten, Kontakt aufzunehmen. Sie hätten versprochen die Dokumente zurückzugeben. Die Beschwerdeführerin warte jedoch noch immer auf diese.
Betreffend ihre Angelegenheit habe sie keine Beweismittel, da sie bereits seit fünfeinhalb Jahren aus der Ukraine weg sei.
Sie sei bereit, über ihre Mutter Dokumente zu besorgen, soweit dies möglich sei.
Sie erwarte jetzt von ihrer Mutter die Übermittlung von Dokumenten, die diese zuhause gefunden habe.
Am 04.07.2013 übermittelte das Standesamt XXXX eine Mitteilung gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 über den Antrag auf Trauung der Beschwerdeführerin. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit eingeleitet.
Das Standesamt XXXX informierte in der Folge über die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem tschechischen Staatsangehörigen am 11.07.2013.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelte am 09.08.2013 Fotokopien von Identitätsdokumenten der Beschwerdeführerin, die diese anlässlich ihrer Verehelichung vor dem Standesamt XXXX am XXXX vorgelegt hat.
Heimreisezertifikat der Ukraine, ausgestelltt am 18.06.2013 von der Botschaft der Ukraine in XXXX mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 18.07.2013;
gerichtlich beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie
Übersetzung in die deutsche Sprache einer Bestätigung über die Zuteilung einer Identifikationsnummer, ausgestellt am 09.08.2011 von einem ukrainischen Steuerverwaltungsamt.
Vor der BH XXXX legte die Beschwerdeführerin am 06.08.2013 ihren ukrainischen Reisepass, ausgestellt am XXXX gültig bis XXXX, vor. Im Zuge der in der Folge durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (Untersuchungsbericht der LPD XXXX vom 21.08.2013).
In ihrer Befragung am 06.02.2014 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, in der Sprache Russisch verwies die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Identität auf ihren ukrainischen Reisepass. In diesem Pass finden sich für den Zeitraum Jänner 2003 bis Dezember 2007 fünf tschechische und zwei polnische Visa. Im Übrigen finden sich zahlreiche Ein- und Ausreisestempel für Polen, die Slowakei, Tschechien und Ungarn für die Jahre 2003, 2004, 2007, 2008, 2009 und 2011. Befragt, weshalb sie sich in diesen Ländern aufgehalten habe, meinte sie, dass sie immer über diese Länder nach Tschechien gefahren sei. Sei sie mit ihrem Vater, der LKW Fahrer sei, mitgefahren. Ihr Ziel sei immer Tschechien gewesen. Sie sei in diesen Ländern niemals einer Beschäftigung nachgegangen.
Gesundheitliche Probleme habe die Beschwerdeführerin nicht zu gewärtigen. Sie befinde sich demnach auch nicht in medizinischer Behandlung.
An Medikamenten habe sie lediglich ein Antibiotikum wegen einer Gastritis erhalten.
Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, niemals vergewaltigt worden zu sein.
Die Beschwerdeführerin spreche kein Deutsch, spreche aber Russisch, Ukrainisch, Englisch und Tschechisch.
Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Festnahme im März 2013 das erste Mal in Österreich gewesen. Es sei nie ihr Ziel gewesen, nach Österreich zu fahren.
Sie sei Staatsbürgerin der Ukraine, Christin, verheiratet und habe keine Kinder. Ihr Ehemann sei tschechischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin verwies auf die bereits vor den österreichischen Behörden und im Verfahrensgang aufgelisteten Dokumente.
Einen gültigen Reisepass besitze sie nicht. Den gefälschten Reisepass habe sie sich über Bekannte in Tschechien besorgt. Sie habe mit diesen keinen regelmäßigen Kontakt gehabt. In der Zwischenzeit habe sie ihr Handy verloren und somit keinen Kontakt mehr zu diesen Leuten.
Ihr Ehemann halte sich in Tschechien auf. Die genaue Wohnanschrift kenne sie nicht. Er halte sich dort mit seiner Mutter auf. Ihr Ehemann sei Sanitäter im Krankenhaus. Das Geburtsdatum der Schwiegermutter kenne sie nicht. Zu dieser habe sie keinen guten Kontakt. Ihr Ehemann habe zu seinem Vater keinen Kontakt. Der Ehe würden keine Kinder entspringen.
Die Beschwerdeführerin habe sich von ca. Winter 2011 bis zum Zeitpunkt als sie nach Österreich gekommen sei, mit ihrem nunmehrigen Ehemann in einer näher genannten Wohnung in Tschechien aufgehalten. Dabei habe es sich um eine Mietwohnung gehandelt. Das Haus ihrer Schwiegermutter kenne sie nicht. Diese sei gegen die Beziehung gewesen. Ihr Ehemann und die Beschwerdeführerin hätten die Mietwohnung nicht mehr.
Die Beschwerdeführerin sei in der Ukraine geboren worden und dort aufgewachsen. Ihre Eltern seien ukrainische Staatsangehörige.
Abgesehen von den bislang erwähnten Unterlagen legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde im Original vor.
Zu ihrem Werdegang befragt, schilderte die Beschwerdeführerin ihren Grundschulbesuch von 1990 bis 2001. Von 2001 bis 2006 oder 2007 habe sie studiert (Fernstudium: Zollamtswesen). Sie habe den Beruf einer Zollbeamtin gelernt, in diesem Beruf aber niemals gearbeitet. Sie verfüge über ein Universitätsdiplom, könne dieses jedoch nicht vorlegen. Sie habe nicht vorgehabt, diesen Beruf auszuüben, weshalb sie das Diplom nicht mitgenommen habe. In der Ukraine habe sie nicht gearbeitet. In Tschechien habe sie die letzten drei Jahre illegal als Kellnerin in unterschiedlichen Bars gearbeitet.
Ihre Mutter sei Verkäuferin, ihr Vater sei zuletzt als LKW Fahrer tätig gewesen. Sie wisse nicht, was dieser nunmehr mache.
Ihre Geschwister würden bei ihren Eltern leben. Ihre Schwester sei geschieden, habe eine Tochter und sei in Karenz. Ihre Mutter habe einen Bruder, der Lehrer sei.
Ihre Tante wohne in der zweiten Hälfte des Hauses ihrer Eltern. Sie habe auch einen Onkel, der in Moskau lebe, verheiratet sei und eine Tochter habe. Dieser und dessen Frau seien früher Lehrer gewesen.
Als sie noch in der Schule gewesen sei, habe sie erstmals gedacht, den Herkunftsstaat zu verlassen. Als sie mit 18 Jahren selbst einen Reisepass beantragen habe können, sei sie in der Folge sofort ausgereist. Sie sei legal mit einem Kleinbus nach Tschechien ausgereist.
Im Herkunftsstaat habe sie bis zur Ausreise immer an der Adresse ihrer Eltern gelebt.
Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und sei auch niemals vor Gericht gestanden oder inhaftiert gewesen. Sie habe keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Nach der Beschwerdeführerin werde derzeit auch nicht gefahndet. Sie sei im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen. Weder sei sie Mitglied einer politischen Partei noch einer sonstigen Organisation gewesen. Sie habe auch weder aufgrund ihrer Religion oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme zu gewärtigen gehabt.
Nach Problemen mit Privatpersonen befragt, erklärte sie solche gehabt zu haben, als sie in der zehnten und elften Klasse gewesen sei. Unbekannte Männer hätten von ihr verlangt, für sie als Prostituierte zu arbeiten. Als sie zuletzt zuhause gewesen sei, vor ca. sechseinhalb Jahren, sei sie mit ihrer Schwester gemeinsam unterwegs gewesen. Sie seien von vier Männern in ein Auto gezerrt und festgehalten worden. Als das Auto stehen geblieben sei, sei der Beschwerdeführerin die Flucht gelungen. Ihre Schwester sei bei den Männern geblieben. Ein Mann habe versucht, sie zu fangen, was diesem nicht gelungen sei. Ihre Schwester sei ca. sechs Monate bei diesen Leuten geblieben. Diese sei schwanger und in der Folge nachhause geschickt worden.
Der Vorfall sei nicht bei der Polizei angezeigt worden. Ihre Eltern seien verzweifelt gewesen und hätten nicht gewusst, was zu tun sei. Derartiges sei eine Schande für eine Familie. Die Eltern hätten selbst nach der Schwester gesucht. Die Schwester tauchte dann nach einem halben Jahr wieder auf. Weder vor noch nach dem Vorfall sei ein derartiger Vorfall von der Beschwerdeführerin oder ihren Eltern bei der Polizei angezeigt worden.
In Tschechien habe sie bis zu dem Zeitpunkt, als sie in Österreich aufgegriffen worden sei, keine Probleme zu gewärtigen gehabt.
Sie habe in ihrem Heimatland auch an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Schließlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren Fluchtgrund von sich aus vollständig zu schildern. Sie führte aus, dass sie und ihre Schwester bereits während der Schulzeit von Zuhältern unter Druck gesetzt worden seien. Sie hätten mit diesen zusammenarbeiten müssen. Durch die Drohungen hätten sie gewusst, dass es ihnen sonst schlecht ergangen wäre. Mit 18 Jahren habe sie deswegen die Ukraine verlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich vorerst mit Visum und dann illegal in Tschechien aufgehalten. Sie sei schließlich von den tschechischen Behörden in die Ukraine abgeschoben worden und habe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot bekommen. Im Jahr 2007 oder 2008 habe sie noch einmal ein Visum für Tschechien erhalten. Sie sei nunmehr nicht mehr nachhause zurückgekehrt, sondern blieb unter einem frei erfundenen Namen illegal in Tschechien. Als sie in Österreich festgenommen worden sei, sei sie auf dem Weg zu ihrem Mann nach Slowenien gewesen.
Die Autoentführung habe sie in ihrer Erstbefragung nicht angegeben, da sie nicht danach befragt worden sei. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, bereits angegeben zu haben, keine Anzeige erstattet zu haben.
Ausdrücklich danach befragt, meinte die Beschwerdeführerin sämtliche Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat geschildert zu haben.
Befragt, was sie konkret erwarten würde, wenn sie nunmehr in den Herkunftsstaat zurückkehren müsste, meinte sie, dass schon viele Jahre vergangen seien, seitdem sie das letzte Mal in der Ukraine gewesen sei. Sie wolle nach Tschechien zu ihrem Ehemann.
In Österreich habe sie keine familiären Interessen. Ihr Ehemann lebe in Tschechien. Dieser wolle die Beschwerdeführerin nach Tschechien holen. Aufgrund der Asylantragstellung dürfe sie Österreich derzeit nicht verlassen. In die Ukraine wolle sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht.
In Österreich habe sie weder Verwandte noch andere private Interessen. Sie sei in keinen Vereinen tätig und besuche in Österreich keine Kurse. Sie wolle gerne Deutsch lernen, Kurse gebe es aber keine. Sie arbeite nicht.
Im Bundesgebiet sei sie niemals von einem Gericht verurteilt oder mit Aufenthaltsverbot oder Ausweisung belegt worden.
Am Ende der Befragung führte die Beschwerdeführerin wiederholt aus, so schnell wie möglich zu ihrem Ehemann nach Tschechien zu wollen.
Schließlich wurden mit der Beschwerdeführerin die Länderinformationen zum Herkunftsstaat erörtert und ihr eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die ihr gewährte Stellungnahmefrist und erklärte, kein Interesse am Ländervorhalt zu haben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 25.02.2014, Zl. 623378101-1624711, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung einer Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.)
In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AslyG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen.
Schließlich wurde ihr in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Schließlich wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß 18 Abs. 1 Z 4 (gemeint: BFA-VG) wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.
Ihre Identität stehe infolge der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes fest. Die Beschwerdeführerin sei Staatsbürgerin der Ukraine, Angehörige der Mehrheitsbevölkerung der Ukraine, Christin und befinde sich in der Grundversorgung.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche oder Privatpersonen unterliege.
Bei der Einvernahme am 06.02.2014 habe sie angegeben, sich seit 03.03.2013 in Österreich illegal aufgehalten zu haben und deswegen hier zu sein, da sie im Zuge der Durchreise von Tschechien nach Slowenien mit einem gefälschten litauischen Reisepass in einem Reisezug unterwegs gewesen sei und im Zuge einer Polizeikontrolle beanstandet worden sei.
Sie habe ihr Heimatland - die Ukraine - nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen.
Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK festgestellt werden können.
Das Bundesamt habe auch nicht feststellen können, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine in eine ihre Existenz bedrohende Lage geraten würde. Sie verfüge dort über private und familiäre Anknüpfungspunkte.
Auch sonst konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Eine asylrelevante Verfolgung sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Sie habe in ihren Einvernahmen erklärt, selbst nie verfolgt worden zu sein. In der Erstbefragung habe sie auch verneint, jemals geschlagen worden zu sein. Sie habe somit zu keiner Zeit eine konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung vorgebracht.
Gegen eine Verfolgung spreche auch, dass sich die Beschwerdeführerin im Juli 2013 offiziell an die ukrainische Botschaft gewendet habe, um sich offiziell einen Reisepass (Notpass) auszustellen. Begründet sei dies mit einer bevorstehenden Eheschließung geworden. Daraus lasse sich schließen, dass die Beschwerdeführerin keine Bedenken gehabt habe, mit den Behörden ihres Heimatlandes Kontakt aufzunehmen sowie, dass kein besonderes Interesse der Behörden an der Person der Beschwerdeführerin bestehe, da ihr ansonsten die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden wäre.
Die Beschwerdeführerin habe auch ausdrücklich erklärt, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Sie habe weder aufgrund ihrer Religion noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt.
Die Beschwerdeführerin verfüge im Herkunftsstaat über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergebe sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Beschwerdeführerin sei mit einem tschechischen Staatsbürger verheiratet, der auch in Tschechien lebe. Sie habe seit ihrer Verehelichung mit diesem nicht zusammengelebt. Der Beziehung würden keine gemeinsamen Kinder entspringen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden habe können, dass diese im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe und nicht erkannt werden könne, dass sie aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte.
Weder aus ihrer individuellen Situation noch aus der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei eine derartige Gefahr ableitbar.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrem tschechischen Ehemann keine Kinder habe, sie mit ihrem Ehegatten seit der Eheschließung nicht zusammengelebt habe und ihr Ehegatte in Tschechien aufhältig sei, komme im gegenständlichen Fall die Freizügigkeitsrichtlinie gegenüber begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht zur Anwendung.
Es hätten sich auch keine Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben, zumal die Beschwerdeführerin gesund sei, sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich nicht dermaßen gestalte, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde in den rechtlichen Erwägungen eingangs dargelegt, dass ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen sei.
Bei der weiteren Prüfung, ob durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen werde, kam das Bundesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familienleben in Österreich führe. Sie befinde sich im Übrigen erst seit März 2013 in Österreich, habe sich hier nicht aus- oder weitergebildet und nehme an keinen Kursen teil. Sie sei auch nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen von der Grundversorgung abhängig.
Schließlich wurde ausgeführt, dass ihre Äußerung unglaubwürdig sei, dass sie bei ihrem Ehemann leben wolle und nie die Intention gehabt habe, sich in Österreich dauerhaft niederzulassen.
Die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich in Österreich in Erscheinung getreten, indem sie mit gefälschtem litauischen Reisepass unterwegs gewesen sei und sich damit ausgewiesen habe.
Insgesamt habe keine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden können.
Auch die Freizügigkeitsrichtlinie sei durch den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen worden. Vielmehr lebe dieser in Tschechien. Die Beschwerdeführerin sei deshalb keine begünstigte Drittstaatsangehörige.
Später wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei.
Im Zuge der weiteren Abwägung nach Art. 8 EMRK wurde plötzlich dargelegt, dass sie den größten Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe. Ihr Gatte und ihre Kinder würden in der Russischen Föderation leben. Auch wurde nunmehr ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin private Anknüpfungspunkte in Österreich habe.
Das Bundesamt kam schließlich zum Schluss, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen sei.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie nicht ausreisewillig sei.
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu erteilen gewesen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Zumal gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, prüfte das Bundesasylamt in der Folge die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten.
Dabei wurde dargelegt, dass in Spruchpunkt II. bereits geprüft und festgestellt worden sei, dass es bei einer Abschiebung der Beschwerdeführerin zu keiner Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde und damit auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Schließlich wurde § 50 Abs. 3 FPG zitiert, wonach die Abschiebung unzulässig ist, wenn die Abschiebung der Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für die Russische Föderation nicht.
Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
Schließlich wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tage festgelegt, zumal gemäß § 55 Abs. 1a FPG kein Fall nach § 68 AVG sowie § 18 BFA-VG vorliege.
In den rechtlichen Ausführungen wurde in Spruchpunkt VI. (gemeint: IV.) § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (offensichtlich gemeint: BFA-VG) zitiert.
Im Fall der Beschwerdeführerin würde Z 4 (... der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat ...) vorliegen. In der Folge wurde auf die Anwendung der Z 6 (... gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist ...) verwiesen und ausgeführt, dass diese Ziffer deswegen anzuwenden sei, weil die Beschwerdeführerin mit einem verfälschten litauischen Reisepass in Österreich ihre Identität nachzuweisen versucht habe. Sie sei deswegen beim Landesgericht für Strafsachen in Graz wegen des Vergehens gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zur Anzeige gebracht worden.
Für die Behörde stehe fest, dass für die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in ihrem Fall deshalb davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.
Gegen diesen Bescheid wurde am 11.03.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten wurde.
Darin wurde moniert, dass ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei und eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden habe.
Die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung geltend gemacht, dass es für sie unmöglich sei, in der Ukraine zu leben. Schon während ihrer Schulzeit seien sie und ihre Schwester von gewissen Personen (Zuhältern) bedroht worden.
Sie sei vor dem Bundesamt von einem männlichen Referenten und seinem männlichen Praktikanten einvernommen worden, wo sie davon berichtet habe, dass sie als Prostituierte arbeiten hätte sollen und bei ihrem letzten Aufenthalt in der Ukraine gemeinsam mit ihrer Schwester von Unbekannten in ein Auto gezerrt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe entkommen können, ihre Schwester sei nach einem halben Jahr schwanger wieder aufgetaucht.
Das Bundesamt habe es während der Einvernahme am 06.02.2014 völlig unterlassen, sie zu diesem Sachverhalt näher zu befragen.
Es wären auch entsprechende fallbezogene Länderinformationen einzuholen gewesen zum Thema: Frauenhandel in der Ukraine und Vorhandensein von tatsächlichen und effektiven Schutzmechanismen für junge Frauen.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe junger Frauen im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Laut Art. 9 Abs. 2 lit. a StatusRL der auf § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, können als Verfolgung im Sinne des Art 1 A der GFK unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten.
Art. 9 Abs. 2 lit. a der StatusRL treffe im Fall der Beschwerdeführerin zu. Die für die Asylgewährung erforderliche Intensität der Verfolgung sei daher in ihrem konkreten Fall gegeben.
Das Bundesasylamt habe es in ihrem konkreten Fall unterlassen, die Bestimmung des § 20 AsylG 2005 zu berücksichtigen. Sie habe ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gegründet und sei sie in der Folge nicht vor einer Organwalterin desselben Geschlechts einvernommen worden und auch vom Bestehen dieser Möglichkeit nicht informiert worden.
Der Vorfall, bei dem sie und ihre Schwester entführt worden seien, habe sich entgegen der Behörde nicht im Jahr 2001 sondern vor sechs bis sieben Jahren ereignet.
Sie habe auch nie gesagt, die Ukraine aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Den Satz im Protokoll vom 06.02.2014: "In die Ukraine will ich aus wirtschaftlichen Gründen nicht.", habe sie nie gesagt.
Sie habe die Ukraine keinesfalls aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sondern aus großer Angst um ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit.
Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin nie eine asylrelevante Verfolgung behauptet habe und eine solche dem gesamten Akt nicht zu entnehmen sei, stimme nicht mit der Wahrheit überein. Sie habe ganz im Gegenteil eine asylrelevante Verfolgung behauptet, die auch dem Akt zu entnehmen sei.
Aktenwidrig sei auch die Behauptung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 06.02.2014 angeführt habe, selber nie verfolgt worden zu sein. Auch dass sie in der Erstbefragung dezidiert angegeben habe, sie sei niemals geschlagen oder ähnliches worden, stimme nicht.
Aus den aktenwidrigen Feststellungen habe die belangte Behörde die unrichtige Schlussfolgerung gezogen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren zu keiner Zeit eine konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung vorgebracht habe.
Die Beschwerdeführerin habe Verfolgungshandlungen aus Gründen der GFK vorgebracht und zwar aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Frauen.
Die von ihr vorgebrachte Verfolgungsgefahr sei stets aktuell.
Aus diesem Grund habe sie bereits seit sechs bis sieben Jahren ihre eigene Mutter, die in der Ukraine lebe, nicht gesehen.
Für sie bestehe im Fall einer Rückkehr kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor Verfolgung. Eine Anzeige gegen ihre Verfolger wäre sinnlos. Die Polizei in der Ukraine sei sehr korrupt und hätte sich von den Zuhältern, die Verbindungen zur Polizei hätten und über viel Geld verfügen würden, bestechen lassen. Die Polizei hätte zum Schutz der Beschwerdeführerin überhaupt nichts unternommen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für die Beschwerdeführerin auch nicht gegeben, da sie nirgendwo in ihrem Herkunftsstaat in Ruhe und Sicherheit leben könnte.
Zu Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen habe. Daraus sei ersichtlich, dass die belangte Behörde die Rechtsgrundlage grundlegend verkannt habe. Die belangte Behörde habe demnach geprüft, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei und demnach den angefochtenen Bescheid mit Willkür und Rechtswidrigkeit behaftet.
Im Hinblick auf die höchst angespannte Situation und die sich gravierend verschlechterte Sicherheitslage in der Ukraine, würde die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit würden auch aus diesem Grund einer Gefahr ausgesetzt werden. Die Reichweite des Konflikts in der Ukraine sei derzeit nicht abschätzbar. Ihre Familie wolle wegen den großen Unruhen und der damit verbundenen Lebensgefahr die Ukraine so bald als möglich verlassen.
Die Beschwerdeführerin legte einen Bericht des UNHCR zur Ukraine (Stand: März 2014) bei.
Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde hier im Spruch wiederum die Rechtslage verkannt und willkürlich bzw. rechtswidrig gehandelt habe, in dem sie ihre Abschiebung in die Russische Föderation und nicht in die Ukraine als zulässig erklärt habe.
Die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und es hätte ihr eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen erteilt werden müssen.
Im Übrigen würden im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde habe auch willkürlich und rechtswidrig gehandelt, indem diese die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - gestützt auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG - festgestellt habe, wonach sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl Verfolgungsgründe vorgebracht.
Im Fall der Beschwerdeführerin würden demnach keine konkreten Gründe für eine allfällige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde iSd. § 18 BVG-VG vorliegen.
Mit Beschluss vom 20.03.2004 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
Dies wurde damit begründet, dass aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage im vorliegenden Fall die reale Gefahr eine Verletzung der durch insb. Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Zudem sei einerseits eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin in der Dauer von zwei Wochen festgesetzt (vgl. dazu Spruchpunkt III.) andererseits - in Spruchpunkt IV. - der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennt und im Ergebnis widersprüchliche Aussagen über die Durchsetzbarkeit der gesetzten Maßnahme getroffen worden, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 623378101-1624711, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 05.03.2013 (Erstbefragung AS 31-41) und am 06.02.2014 (AS 301-309), sowie die Beschwerde (AS 399-445).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat dieses daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Das Bundesasylamt hat - trotz des von der Beschwerdeführerin behaupteten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung - § 20 Abs. 1 AsylG 2005 außer Acht gelassen, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind.
Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Erstbefragung angegeben, schon während ihrer Schulzeit - wie ihre Schwester - von gewissen Personen (Zuhältern) bedroht worden zu sein (AS 39). Als Rückkehrbefürchtung führte sie in der Erstbefragung auch ausdrücklich an, dass sie Angst habe, von den Zuhältern zur Prostitution gezwungen zu werden (AS 41). In der Einvernahme am 06.02.2014 ergänzte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass sie bei ihrem letzten Aufenthalt in der Ukraine gemeinsam mit ihrer Schwester von Unbekannten in ein Auto gezerrt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich befreien können, ihre Schwester sei ein halbes Jahr bei diesen Leuten gewesen und schließlich schwanger von diesen zurückgekehrt (AS 306).
Weder dem Protokoll zur Erstbefragung noch dem Einvernahmeprotokoll vom 06.02.2014 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Mitarbeiter des Bundesamtes verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt. Demnach hätte das Bundesamt die Beschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin zu vernehmen gehabt. Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Befragung der Beschwerdeführerin durch eine Referentin weiblichen Geschlechts unvermeidlich (vgl. dazu auch VfGH 15.6.2011, B 1297/10, wonach das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dann verletzt ist, wenn in unterer Instanz eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde [im vorliegenden Fall wurde die gesetzlich vorgesehene Qualifikation des Organwalters einer monokratischen Behörde nicht eingehalten] eingeschritten ist und dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde; vgl. überdies VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind; vgl. überdies VfGH 11.12.2013, U1914/2012 ua, wonach die Befragung schon dann durch eine Person desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde).
Bereits aus diesem Grund ist die Ermittlung des notwendigen Sachverhaltes durch das Bundesasylamt gescheitert.
Aber auch unabhängig von diesem wesentlichen Verfahrensmangel hat die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und letztlich Willkür geübt, indem sie vom Akteninhalt abgegangen ist.
In der Beschwerde wird zutreffend moniert, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht behauptet habe und aus dem gesamten Akt eine solche nicht zu entnehmen sei.
Vielmehr wurde schon dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung geltend gemacht hat, dass sie für den Fall einer Rückkehr befürchte, von unbekannten Männern zur Prostitution gezwungen zu werden und es bei ihrem letzten Aufenthalt im Herkunftsstaat zu einem Vorfall mit ihrer Schwester gekommen sei, bei dem ihre Schwester für sechs Monate entführt und schwanger zurückgekommen sei. Die Beschwerdeführerin wiederum habe entkommen können.
Zu den von ihr geschilderten Vorfällen wurde die Beschwerdeführerin lediglich gefragt, ob sie oder ihre Eltern eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, was von der Beschwerdeführerin verneint wurde.
Anstatt schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, ob die von der Beschwerdeführerin geschilderte private Verfolgung eine Verfolgung iSd. GFK darstellt, also ob der ukrainische Staat vor einer derart behaupteten Zwangsprostitution durch private Zuhälter Schutz bietet bzw. ob ihr Vorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit standhält, reduziert sich die Beweiswürdigung darauf, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung behauptet habe. Die Beweiswürdigung hat unter diesem Gesichtspunkt keinerlei Begründungswert.
Die Beschwerdeführerin hat entgegen den Behauptungen in der Beweiswürdigung in der Einvernahme am 06.02.2014 nicht behauptet, selber nie verfolgt worden zu sein. Vielmehr hat sie den Übergriff auf sie und ihre Schwester geschildert und im Übrigen dargelegt, schon während ihrer Schulzeit von Zuhältern unter Druck gesetzt worden zu sein. In diesem Zusammenhang gab sie ausdrücklich an: "... Wir mussten mit ihnen zusammenarbeiten. Durch die Drohungen wussten wir, dass es uns sonst schlecht ergangen wäre. ..."
Es wäre wohl angezeigt gewesen, zu hinterfragen, wie diese Zusammenarbeit ausgesehen haben soll.
Der bloße Umstand, wonach die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Befragung verneinte, vergewaltigt worden zu sein, reicht nicht hin, um einen relevanten Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung zu verneinen, wobei eine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht erfolgt ist.
Aktenwidrig wird in der Beweiswürdigung auch ausgeführt, dass der Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester von Unbekannten Männern in einem Auto festgehalten worden sei, im Jahr 2001 stattgefunden habe und es danach Vorfälle dieser Art nicht mehr gegeben habe. Die Beschwerdeführerin hat jedoch klar dargelegt, dass der behauptete Vorfall stattgefunden habe, als sie zuletzt zuhause gewesen sei, was vor ca. 6,5 Jahren gewesen sei (AS 306).
Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin demnach von einer Person gleichen Geschlechts zu den Vorfällen im Herkunftsstaat konkret zu befragen sein.
Es wird die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu beurteilen sein, wobei hier auf alle Fälle auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst mehrere Jahre nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat gestellt. Die Antragstellung in Österreich ist aus der Schubhaft erfolgt, da die Beschwerdeführerin, die sich seit Jahren illegal in Tschechien aufgehalten hat, im Rahmen einer Bahnfahrt von Tschechien nach Slowenien über Österreich zu ihrem Freund festgenommen worden ist, nachdem sie sich mit einem verfälschten Reisepass ausgewiesen hat. Speziell die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird demnach zu hinterfragen sein. Vor der XXXX hat sie im Zuge ihrer Befragung im Übrigen angeführt, vor zwei Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, was Zweifel darüber entstehen lässt, wann sie zuletzt in der Ukraine gewesen ist. Das Bundesamt wird auch entsprechend zu berücksichtigen haben, dass sich die Schwester, die von der gleichen Problematik wie die Beschwerdeführerin betroffen sein soll, sich nach einer Scheidung unvermindert in der Ukraine im Elternhaus aufhalten soll.
Zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, dass in der Ukraine kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor der von ihr behaupteten Verfolgung bestehen würde, werden in diesem Zusammenhang - bei Beurteilung ihrer privaten Verfolgung als glaubwürdig - im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen sein.
Im angefochtenen Bescheid finden sich auch weitere Ungereimtheiten, was den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin betrifft.
So wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aktenwidrig in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Auch in Spruchpunkt III. wurde aktenwidrig ausgeführt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.
Die beschließende Einzelrichterin hält zwar fest, dass eine falsche Bezeichnung des Herkunftsstaates noch keinen Verfahrensmangel bildet, wenn sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt und dies aus dem Akteninhalt insgesamt erkennbar ist.
Im angefochtenen Bescheid haben sich jedoch die Anhaltspunkte verdichtet, wonach sich die belangte Behörde nur oberflächlich mit dem konkreten Akteninhalt auseinandergesetzt hat und demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden kann, dass die Prüfung des vorliegenden Antrages im Hinblick auf den tatsächlichen Herkunftsstaat - die Ukraine - erfolgt ist.
Zwar wurden aktuelle Länderinformationen zur Ukraine dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, die seitens der beschließenden Einzelrichterin nicht beanstandet werden, bereits in Spruchpunkt I. wird jedoch auf die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien Bezug genommen ("Insbesondere werden durch die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Verhältnisse begründet.", S. 51 im angefochtenen Bescheid). In Spruchpunkt II. wird auf Spruchpunkt I. verwiesen, womit die Beurteilung auf Basis der Sicherheitslage in Tschetschenien auch in Spruchpunkt II. eingeflossen ist.
In Spruchpunkt III. geht die belangte Behörde völlig vom Akteninhalt ab. Dort wird im angefochtenen Bescheid auf den S. 60 und 61 aktenwidrig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den größten Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe und sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Vor der Ausreise habe sie mit ihrem Gatten in Tschetschenien gelebt. In der Russischen Föderation sollen ihr Gatte, ihr Sohn und ihre Tochter leben. Sie sei mit ihrem Sohn aus dem Herkunftsstaat ausgereist, weil ihr Gatte sich eine zweite Frau gesucht habe.
Insgesamt kann die beschließende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennen, von welchem Herkunftsstaat das Bundesamt ausgegangen ist. Tatsache ist, dass der angefochtene Bescheid unter Verwendung von Textbausteinen aus anderen - nicht die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheiden - zusammengefügt worden ist.
Zumal sich sowohl im Spruch als auch in den beweiswürdigenden Überlegungen und in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides die aufgezählten gravierenden Aktenwidrigkeiten finden, kann die beschließende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr davon ausgehen, dass es sich bei der falschen Bezeichnung des Herkunftsstaates im Spruch nur um ein Versehen handelt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde demnach eine individuelle Entscheidung betreffend die Beschwerdeführerin - bezogen auf die Ukraine - zu erlassen haben.
Hinzuweisen war auf weitere gravierende Aktenwidrigkeiten in Spruchpunkt III.
Einerseits geht die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Integration in Österreich aufweist (S. 56 und 57 im angefochtenen Bescheid) um wenig später auszuführen, dass die Beschwerdeführerin private Anknüpfungspunkte in Österreich habe (S. 61 im angefochtenen Bescheid). Die Beschwerdeführerin hat derartige privaten Anknüpfungspunkte jedoch ausdrücklich verneint, sondern erklärt, zu ihrem Ehemann nach Tschechien zu wollen. Hiezu wurde auf S. 61 im angefochtenen Bescheid zur erwachsenen Beschwerdeführerin ausgeführt, dass aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. dem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung keinesfalls abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege.
Es steht im vorliegenden Fall außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine Person des gleichen Geschlechts unvermeidlich erscheint, wobei in der Folge eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung des Herkunftsstaates Ukraine mit individuellen Feststellungen, einer individuellen Begründung und einer individuellen rechtlichen Beurteilung vorzunehmen ist. Insbesondere wird auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung entsprechender Länderinformationen zur Ukraine einzugehen sein.
Das Bundesamt hat demnach das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, aber auch unabhängig davon durch das wiederholte Abgehen vom Akteninhalt Willkür geübt und den notwendigen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und hat sich darauf basierend die Möglichkeit genommen, das Fluchtvorbringen auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung der Beschwerdeführerin die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen ist.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.