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W175 1428700-1 ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1428700.1.00 KI-generiert

W175 1428700-1 · Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsnummer W175 1428700-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 27.03.2012 beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Innsbruck, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 02.08.2012, Zahl: 12 03.665-BAI, zugestellt am 03.08.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 10 Abs. 1 AsylG, § 75 Abs. 19 AsylG, § 75 Abs. 20 AsylG; W175 1428700-1 · Bundesverwaltungsgericht: 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 02.08.2012, Zahl: 12 03.665-BAI, zugestellt am 03.08.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

Schlagwörter

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Asylgrund internationaler Schutz Asylgesuch aus dem Irak Wegweisung im Asylverfahren subjektive Nachfluchtgründe Nachweis der Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG
Der Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 des Gulzaman ZODRAN vom 27.03.2012 wird gemäß § 25 Abs.
§ 25 Abs. 1 Z 3 AsylG
1 Z 13 AsylG 2005 des Gulzaman ZODRAN vom 27.03.2012 wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
§ 10 Abs. 1 AsylG
1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
§ 75 Abs. 19 AsylG
Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs.
§ 75 Abs. 20 AsylG
19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
§ 28 Abs. 1 VwGVG
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 VwGVG
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
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W169 2258781-1
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.
W142 2268887-2
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs.
W188 2016996-1
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Folgend: BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Folgend: BF) auf internationalen Schutz vom 24.11.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm. § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm. § 2 Absatz 1 Z 13 leg. cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zu Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 8/2012 idgF. (Folgend: BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 (Anm.: gemeint wohl BFA-VG) wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
W137 2218141-1
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens.
W142 2272303-1
Asylum application rejected without personal hearing due to alleged disappearance; remand for failure to establish lack of easy findability via legal representative

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Volltext

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des XXXX afghanischer Staatsangehöriger, betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012,

Zahl: 12 03.665-BAI, beschlossen:

A)

Der Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 des Gulzaman ZODRAN vom 27.03.2012 wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 27.03.2012 beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Innsbruck, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 02.08.2012, Zahl: 12 03.665-BAI, zugestellt am 03.08.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

I.3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die am 13.08.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 24.08.2012 beim Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) einlangte.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

I.4. Laut Bestätigung der International Organisation for Migration (IOM) vom 06.02.2014 ist der BF am 05.02.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Innsbruck, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

II.2.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (in der Folge: B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

II.2.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

II.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise gemäß § 25 Abs. 3 AsylG als gegenstandslos abzulegen. Da der BF nachweislich am 05.02.2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, war das Verfahren mit vorliegendem Beschluss zu beenden.

II.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.