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W170 2002400-1 ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2002400.1.00 KI-generiert

W170 2002400-1 · Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsnummer W170 2002400-1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Dem Zahlungsauftrag liegt offensichtlich ein Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg zu Grunde, nach dem ein Pfandrecht für eine Darlehensforderung von € 150.000 samt Zinsen und Nebengebühren für die beschwerdeführende Partei im EZ XXXX, Grundbuch XXXX XXXX einverleibt wurde. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das Darlehen gewährt wurde.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 1 VwGVG, § 58 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG, Art. 130 Abs. 1 B-VG; W170 2002400-1 · Bundesverwaltungsgericht: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagwörter

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Grundstücksnutzung Grundpfandverschreibung Betreibungskosten Pfandbrief Bodenrecht Grundlast

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Art. 131 Abs. 2 B-VG
164/2013 (in Folge: B-VG) in Verbindung mit Art. 131 Abs.
§ 1 VwGVG
I 2013/122 (in Folge VwGVG), geregelt, siehe § 1 VwGVG.
§ 58 Abs. 2 VwGVG
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17 VwGVG
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.
Art. 130 Abs. 1 B-VG
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.
§ 27 VwGVG
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.
§ 28 Abs. 2 VwGVG
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art.
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Volltext

W170 2002400-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über den Berichtigungsantrag der XXXXgegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 25.11.2013, Zl. 770 TZ 3735/2008 - VNR 1, beschlossen:

A) In Erledigung des Berichtigungsantrags wird der Zahlungsauftrag

gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Dem Zahlungsauftrag liegt offensichtlich ein Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg zu Grunde, nach dem ein Pfandrecht für eine Darlehensforderung von € 150.000 samt Zinsen und Nebengebühren für die beschwerdeführende Partei im EZ XXXX, Grundbuch XXXX XXXX einverleibt wurde. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das Darlehen gewährt wurde.

Im Akt einliegend befindet sich die an den Grundstückseigentümer gerichtete Zusicherung eines Darlehens der Kärntner Landesregierung hinsichtlich dieses Grundstücks.

2. Im Akt befindet sich ein Antrag auf Gebührenbefreiung hinsichtlich der unter 1. dargestellten Einverleibung des Pfandrechts des Antragstellers, dem die oben genannte Förderungszusicherung und offenbar (die nicht im Akt befindliche) Schuld- und Pfandurkunde in Original und Kopie beigelegt war.

3. Im Akt befindet sich weiters eine mit 30.10.2013 datierte Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten des Revisiors des Oberlandesgerichts Graz mit dem Auftrag eine Zahlungsaufforderung bzw. gegebenenfalls einen Zahlungsauftrag gegen den Beschwerdeführer zu erlassen.

4. Am 5.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung über € 2.023,-- zugestellt. Der Zahlungsaufforderung zu entnehmen ist, dass sich diese auf einen Antrag vom 16.10.2008 beziehe sowie, dass sich der oben genannte Betrag aus einer Eingabegebühr und einer Eintragungsgebühr zusammensetze (jeweils unter Nennung der Gesetzesstelle). Die Zahlungsaufforderung ist mit dem Auftrag versehen, im Falle von Einwänden gegen diese Lichtbilder sämtlicher Kellerräume des geförderten Objekts vorzulegen. Die Zahlungsaufforderung blieb seitens des Beschwerdeführers unbeachtet.

5. Am 28.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer der im Spruch bezeichnete Zahlungsauftrag vom 25.11.2013, der seitens der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Wolfsberg erlassen wurde, zugestellt. Von den in der unter 4. erwähnten Zahlungsaufforderung angeführten Angaben abgesehen wird dieser Bescheid nicht weiter begründet.

6. Am 6.12.2013 langte beim Bezirksgericht Wolfsberg gegenständlicher Berichtigungsantrag ein; dieser ist im Wesentlichen damit begründet, dass im Antrag um Einverleibung des Pfandrechts Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG beantragt worden sei, das Land (Kärnten) das Bauvorhaben fördere, eine entsprechende Zusicherung vorgelegt worden sei und nunmehr "wunschgemäß" Fotos vom Keller übermittelt würden.

7. Am 12.12.2013 wurde der gegenständliche Akt samt Berichtigungsantrag von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Wolfsberg dem Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vorgelegt, am 13.1.2014 von diesem dem Bundesverwaltungsgericht.

8. Im Akt befindet sich weiters die Kopie eines Beschlusses des Bezirksgerichts Wolfsberg, mit dem an gegenständlichem Grundstück dem Land Kärnten ein Pfandrecht und ein Veräußerungsverbot einverleibt wurden sowie eine Aufforderung an den Grundstückseigentümer binnen vierzehn Tagen dem Bezirksgericht Wolfsberg bekannt zu geben, wie die Kellerräume des gegenständlichen Wohnhauses ausgestattet seien und wie diese genutzt würden; ebenso wurde der Eigentümer aufgefordert, Fotos des Kellers vorzulegen. Laut Aktenvermerk vom 30.10.(2013) seien keine Stellungnahme und Fotos eingelangt. Gegen den vom Beschwerdeführer verschiedenen Grundstückseigentümer wurde am 29.11.2013 von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Wolfsberg ein Zahlungsauftrag vom 25.11.2013, Gz.:

770 TZ 3638/2008 - VNR 1, erlassen. Ob dieser Zahlungsauftrag bekämpft wurde, ist dem Akt nicht zu entnehmen; er ist jedenfalls nicht verfahrensgegenständlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A):

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 19a Abs. 13 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG neu) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122 (in Folge VwGVG), geregelt, siehe § 1 VwGVG. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Hinsichtlich der Erlassung eines Zahlungsauftrags bestand bis zum 31.12.2013 gemäß § 6 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 (in Folge: GEG alt) die Zuständigkeit des Kostenbeamten des Gerichts erster Instanz, im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Kostenbeamten des Bezirksgerichts Wolfsberg.

Der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers ist rechtzeitig und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.

Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet (siehe VwGH E vom 25.9.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt allerdings kein gerichtliches sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH E vom 16.6.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 422). Hiezu zählen nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, sich mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen (VwGH E vom 22.5.2003, 2003/16/0020). Auch wenn sich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (naturgemäß) an die (ehemalige) Berufungsbehörde wendet, trifft dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Erstbehörde zu.

Dies bedeutet, dass auch im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren Parteiengehör zu gewähren ist. Das Parteiengehör hat das Ergebnis des Beweisverfahrens, somit mit dem die Gebühren begründeten Antrag bzw. der die Gebühren begründende Amtshandlung, - soweit relevant - deren Rechtskraft und - soweit vom Gesetz abstrakt vorgesehen - der Frage, ob eine Gebührenbefreiung beantragt wurde bzw. ex lege vorliegt (etwa als Folge eines Verfahrenshilfebeschlusses) oder nicht und im Falle eines Gebührenbefreiungsantrags mit dessen Tatbestandsvoraussetzungen zu befassen.

Darüber hinaus ist die Partei - sinnvollerweise vor der Gewährung von Parteiengehör oder gemeinsam mit dieser - aufzufordern, allfällige Beweismittel, die zur Beurteilung einer Gebührenbefreiung notwendig sind vorzulegen. Diese Aufforderung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass ohne Vorlage der Beweismittel binnen Frist ein Zahlungsauftrag zu ergehen hätte.

Wahrt der Kostenbeamte jedoch das Parteiengehör nicht, das vor allem dazu dient, die Sicht der Partei in die Ermittlungen einfließen zu lassen und dieser die Möglichkeit zu geben, relevante Tatsachen in die Ermittlungen einfließen zu lassen, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.

Im vorliegenden Fall wurde der Partei weder die die Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung bzw. der die Gebührenpflicht auslösende Antrag in nachvollziehbarer Weise - in der Zahlungsaufforderung als auch im Zahlungsauftrag ist nur von einem Antrag vom 16.10.2008 und einem Pfandrecht für den Beschwerdeführer ohne Bezug auf die gerichtliche Entscheidung die Rede (alleine die Verwendung korrespondierender Aktenzahlen reicht diesbezüglich nicht aus) - vorgehalten noch wurde dem Beschwerdeführer dargetan, warum entgegen seinem Gebührenbefreiungsantrag keine Gebührenfreiheit bestehen solle bzw. allenfalls durchgeführte Ermittlungen zu den Gebührenbefreiungstatbeständen vorgehalten. Auch wurden entsprechende Ermittlungen unterlassen. Selbst die im Berichtigungsantrag vorgelegten Fotos setzen das Bundesverwaltungsgericht nicht in die Lage, inhaltlich zu entscheiden, da zu ermitteln wäre, zu welchem Zeitpunkt die Fotos aufgenommen worden sind.

Werden notwendige Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Dazu kommt der Umstand, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungen unterlassen hat und somit durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermitteln müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig sind. Darüber hinaus ist nicht zu sehen, warum die Durchführung der notwendigen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG neu entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG neu ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher gegebenenfalls an den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.