Ethiopian asylum seeker’s forcible marriage and family threats: annulment for failure to assess interfaith coercion and obtain medical evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court reversed the lower administrative authority's decision and remanded the case for a new ruling, effectively ruling in favor of the applicant. The dispute concerned an asylum application by an Ethiopian national who fled the country after being kidnapped, forcibly married to a Christian man, and subsequently threatened and physically abused by her Muslim family due to her interfaith marriage and conversion. The applicant challenged the initial rejection of her asylum claim, which had been based on a finding of lack of credibility regarding her testimony. The court determined that the administrative authority failed to conduct necessary factual investigations, specifically noting that its credibility assessment was insufficiently reasoned, its country-of-origin information was outdated and failed to address the specific risks faced by women in mixed marriages, and it erroneously dismissed the applicant's family as a "social safety net" while ignoring the alleged threats from that same family. Additionally, the authority erred by failing to obtain current expert medical reports regarding the applicant's health, including past genital mutilation. The legal basis for this outcome was § 28 Abs. 3 (2nd sentence) of the Administrative Court Procedure Act (VwGVG), which mandates annulment and remission when an authority neglects essential fact-finding steps, alongside procedural rules under the 2005 Asylum Act. The court declared that no revision to the Administrative Court was admissible as the decision did not raise a legal question of fundamental importance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 133 Abs. 4 B-VG, § 8 Abs. 2 AsylG, § 7 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, Art. 8 EMRK; Ethiopian asylum seeker’s forcible marriage and family threats: annulment for failure to assess interfaith coercion and obtain medical evidence: The dispute concerned an asylum application by an Ethiopian national who fled the country after being kidnapped, forcibly married to a Christian man, and subsequently threatened and physically abused by her Muslim family due to her interfaith marriage and conversion. The applicant challenged the initial rejection of her asylum claim, which had been based on a finding of lack of credibility regarding her testimony. The court determined that the administrative authority failed to conduct necessary factual investigations, specifically noting that its credibility assessment was insufficiently reasoned, its country-of-origin information was outdated and failed to address the specific risks faced by women in mixed marriages, and it erroneously dismissed the applicant's family as a "social safety net" while ignoring the alleged threats from that same family. Additionally, the authority erred by failing to obtain current expert medical reports regarding the applicant's health, including past genital mutilation. The legal basis for this outcome was § 28 Abs. 3 (2nd sentence) of the Administrative Court Procedure Act (VwGVG), which mandates annulment and remission when an authority neglects essential fact-finding steps, alongside procedural rules under the 2005 Asylum Act. The court declared that no revision to the Administrative Court was admissible as the decision did not raise a legal question of fundamental importance.
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KI-generiertThis provision serves as the main ground for the verdict, authorizing the court to annul the appealed administrative decision and remand the case to the authority for a new ruling due to the failure to conduct necessary factual investigations.
Volltext
W161 1310271-1/34E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, StA Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 0512.735-BAS beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, reiste eigenen Angaben zufolge am 01.08.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2005 den gegenständlichen Asylantrag.
I.2. Am 25.08.2005 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich ihr Ehemann sowie ihre beiden Söhne und die Tochter in Äthiopien aufhielten. Ihr Reisepass befinde sich bei der Familie, für die sie gearbeitet habe. Am 17.09.2004 habe sie Äthiopien verlassen und sei nach Dubai gegangen, um dort als Hausmädchen zu arbeiten. Sie habe elf Monate gearbeitet, sei aber nur vier Monate lang bezahlt worden. Am 01.08.2005 sei sie mit der Familie nach Österreich geflogen, die hier Urlaub gemacht hätte. Am 15.08.2005 sei sie dann von der Familie weggelaufen. Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihres Fluchtgrundes vor, dass sie in Äthiopien keine Arbeit gefunden hätte. Ihr Mann habe seinen rechten Arm verloren und deswegen nicht arbeiten können. Als dies passiert sei, habe sie nach Land gefragt, damit sie von der Landwirtschaft leben können. In XXXX würden jedoch überwiegend Oromo leben, die Beschwerdeführerin und ihre Familie gehöre jedoch der Volksgruppe der Amhara an, weswegen sie kein Land bekommen hätten. Deshalb habe sie in ein arabisches Land gehen wollen, um dort Geld für ihre Familie zu verdienen. Bei der Familie in Dubai habe sie sehr viel arbeiten müssen, dafür hätte sie aber kein Geld bekommen. Es sei ihr auch nicht erlaubt worden, ihre Kinder anzurufen. Sie möchte in Europa arbeiten, um Geld für ihre Familie nach Hause schicken zu können.
I.3. Am 21.12.2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie brachte hier im Wesentlichen vor, dass sie am 22.02.1969 (nach äthiopischem Kalender) geboren sei. Am 10.09.2004 hätte sie Äthiopien verlassen und sei nach Dubai gegangen, wo sie elf Monate gearbeitet habe. Äthiopien habe sie wegen familiärer Probleme verlassen. Ihr Mann sei Christ und die Familie der Beschwerdeführerin seien Muslime, weshalb ihre Familie über die Beziehung nicht glücklich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei auch schon einem anderen Mann versprochen gewesen, aber ihr nunmehriger Mann habe sie von der Schule entführt und nach Gonder mitgenommen. Nachdem sie zwei Jahre bei ihrem Mann gelebt habe, hätte ihre Familie ihrem Mann vergeben. Nach einem weiteren Jahr habe ihre Familie gewollt, dass sie zurückkehre. Als sie sich geweigert hätte, sei sie von ihren Brüdern mit dem Tod bedroht und einmal auch von einem Bruder geschlagen worden. Es sei als Schande angesehen worden, dass sie in eine christliche Familie eingeheiratet habe. Ihre Familie und die ganzen Muslime in der Umgebung hätten sie und einen Mann, der eine Christin geheiratet habe, mit dem Tod bedroht. Die Beschwerdeführerin sei von der Gemeinschaft ausgeschlossen worden und ihr erstes Kind sei ihr weggenommen worden. Mit ihrem Ehemann habe sie elf Jahre zusammengelebt. Zur Anzahl der Übergriffe in dieser Zeit durch ihre Brüder konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben machen. Als ein Mann, der eine Christin geheiratet hätte, in seinem Haus mit den Kindern eingesperrt und verbrannt worden sei, habe sie mit ihrem Mann und den drei Kindern XXXX verlassen, sei nach Gonder gegangen, wo sie drei Jahre gewohnt habe, und habe danach das Land verlassen. In Gonder habe es keine Übergriffe gegeben, aber sie sei von den Leuten wie eine Außenseiterin behandelt worden, weil sie Muslimin sei.
Die Beschwerdeführerin legte eine fachärztliche Bestätigung der XXXX-Klinik vom 12.12.2006, einen Ambulanzbefund des XXXX-Spitals vom 09.02.2006 und einen Entlassungsschein des XXXX-Spitals vom 12.03.2006 vor.
I.4. Am 04.01.2007 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Oromo angehöre, dies unter Verweis auf den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 21.04.2005. Die Beschwerdeführerin sei aus ihrem Familienverband entführt und mit einem Christen zwangsverheiratet worden. Laut einem Reisebericht des Österreichischen Roten Kreuzes aus dem Jahr 2004 hätten die Fälle junger Mädchen, die entführt und zwangsverheiratet würden, zugenommen. Im Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17.11.2005 würden Frauen, die Opfer des Brautraubes geworden seien, jener Personengruppe zugeordnet, die einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einer Mischehe leben habe müssen und ihre Kinder gemischter Abstammung seien, setze sie ebenfalls der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus. Auch die Beschneidung der Beschwerdeführerin sei asylrelevant.
Vorgelegt wurden die Bestätigung einer Psychotherapeutin und Psychologin vom 19.12.2006, wonach die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie beginnen werde sowie ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 21.04.2005.
I.5. Mit Schreiben vom 23.01.2007 wurden der Beschwerdeführerin diverse Berichte übermittelt und ihr eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
I.6. In der am 31.01.2007 übermittelten Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im Bericht des Ethiopian Human Rights Council vom 30.11.2006 auf die besorgniserregende Entwicklung zwischen Moslems und Christen in Äthiopien hingewiesen wird. Die Beschwerdeführerin könnte in Äthiopien keine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen. Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang der Befund einer Psychotherapeutin vom 28.01.2007 sowie eine Ambulanzkarte der XXXX.
I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2007, Zl. 05 12.723-BAS, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
I.8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter Berufung (nunmehr Beschwerde) und führt darin im Wesentlichen aus, die Behörde hätte feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder eine adäquate psychische noch physische Behandlung erhalten könne. Auch die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin habe die Behörde unrichtig und mangelhaft festgestellt.
I.9. Mit Schreiben vom 26.03.2007 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben des XXXX-Spitals vom 30.01.2007 vor, aus dem hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere "Spezialuntersuchungstermine" geplant seien. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin im Kindesalter eine Beschneidung durchgeführt worden sei.
I.10. Mit Schreiben vom 19.04.2007 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen psychologischen Bericht der XXXX-Klinik vom 16.04.2007, einen Arztbericht der XXXX-Klinik vom 18.04.2007 und einen psychologisch-/psychotherapeutischen Bericht der XXXX-Klinik vom 17.04.2007 vor.
I.11. Mit Schreiben vom 04.05.2007 wurde erneut der psychologische Bericht der XXXX-Klinik vom 16.04.2007 vorgelegt.
I.12. Am 24.01.2008 wurde vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Hierbei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie der Volksgruppe der Oromo angehöre und sowohl Afan Oromo als auch Amharisch spreche. Sie sei zwangsverheiratet worden und zum Christentum übergetreten. Nach der Geburt ihres ersten Kindes hätten ihre Eltern von ihr gewollt, dass sie sich scheiden lasse. Von ihren Brüdern seien sie und ihr Mann geschlagen worden und sie hätten ihnen auch ihr Kind weggenommen. Im Jahr 2004 (nach europäischer Zeitrechnung) habe sie ihre Familie verlassen und sei nach Dubai gegangen, wo sie sich 11 Monate aufgehalten habe. Als die Familie aus Dubai in Österreich Urlaub gemacht habe, sei die Beschwerdeführerin mitgenommen worden. Eines Tages habe sie entkommen können.
I.13. Mit Schreiben vom 03.04.2008 kündigte der Vertreter der Beschwerdeführerin an, innerhalb der nächsten 14 Tage eine Berufungsergänzung einzubringen.
I.14. In seinem Schreiben vom 05.09.2008 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Fortsetzung der unterbrochenen Berufungsverhandlung.
I.15. Am 20.10.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentlichen mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin erneut zu den Beweggründen für das Verlassen ihrer Heimat befragt wurde. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass alle ihre Verwandten - Eltern, fünf Schwestern, drei Brüder - noch in ihrem Heimatland leben. Sie habe ihren Mann nicht heiraten wollen. Er habe sie aber entführt und zu sich genommen. Sie hätten eine kleine Hochzeit gefeiert und danach sei sie Christin geworden. Mit ihrem Mann habe sie vier Kinder. Ein Kind - ein Sohn - sei ihr von ihrer Familie weggenommen worden, als er ein Jahr alt gewesen sei. Einmal im Monat telefoniere sie mit ihren Kindern. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien Oromo, sie gehöre jedoch den Amhara an und spreche Amharisch. Am 20.09.2004 (nach europäischem Kalender) sei sie nach Dubai geflogen. Dort habe sie in einem Haushalt gearbeitet. Sie habe elf Monate gearbeitet, sei jedoch nur für vier Monate bezahlt worden. Als sie mit dieser Familie, deren Namen sie nicht nennen könne, nach Österreich gekommen sei, habe sie die Familie verlassen. Ihr Heimatland habe sie wegen ihrer Probleme mit ihren Eltern verlassen. Sie hätten nicht gewollt, dass sie heirate, da sie schon jemand anderem versprochen gewesen wäre. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei zu ihr gekommen, nachdem ein anderes Familienmitglied in dessen Haus verbrannt worden sei. Er habe ihr gesagt, dass ihr das gleiche Schicksal drohe, wenn sie nicht zurückkomme. Zwei Tage später habe sie ihre Kinder genommen und sei nach Gonder gegangen. Das sei im Februar 2002 (nach europ. Kalender) gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Bandscheibenoperation sowie eine Gebärmutteroperation gehabt zu haben und alle drei Monate eine Kontrolle machen müsse. Sie arbeite seit 2009 bei der Caritas, wo sie bei Veranstaltungen mithelfe. Sie habe auch die ÖSD-Prüfung, Grundstufe Deutsch 2, gemacht. In der Wintersaison 2008 und 2009 habe sie als Abräumerin und Abwäscherin gearbeitet.
I.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.12.2011, GZ A4 310.271-1/2008/21E wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 AsylG idgF BGBl I. Nr. 101/2003 iVm § 50 des Fremdendpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Äthiopien zulässig sei und in Spruchpunkt III. diese
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.
I.17. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 20.09.2012 zu Zahl U 179/12-16 wurde die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben und der Bund schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin die mit Euro 2.400,-- bestimmten Prozesskosten zu bezahlen.
Der Verfassungsgerichtshof führte begründend insbesondere aus:
"Zwar setzt sich der Asylgerichtshof zuvor mit von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Krankheiten und ärztlichen Befunden darüber auseinander, sagt - an anderer Stelle, nämlich im Zusammenhang mit der Abwägungsentscheidung nach Art. 8 EMRK - auch, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien ein "familiäres Netz" habe, das ihre Wiedereingliederung in die äthiopische Gesellschaft ermöglicht und ihr materielle sowie immaterielle Unterstützung bieten könne und verweist auf seine Feststellung, wonach in Äthiopien "keine Bürgerkriegssituation herrscht". Der Asylgerichtshof unterlässt es aber, in irgendeiner Weise auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bedrohung durch ihre eigene Familie einzugehen, wenn er auch dieses "familiäre Netz" zurückgreift, und setzt sich auch in keiner Weise mit dem Umstand auseinander, dass es sich bei der Beschwerdeführerin möglicherweise um eine alleinstehende Frau (mit Kindern) handelt (vgl. auch VfGH 20.6.2012, V 1986-1990/11).
In diesem Zusammenhang hat es der Asylgerichtshof zudem verabsäumt, sich mit der im Rahmen der Schilderung des Verfahrensganges erwähnten, im Übrigen aber in keiner Weise erörterten - und gegebenenfalls erheblichen - Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin über die allgemeine Bedrohungssituation (zwangsverheirateter) Frauen in Mischehen bzw. alleinstehender Frauen mit Kindern aus solchen Ehen in Äthiopien auseinanderzusetzen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A):
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich ebenso wie die darauf gründende rechtliche Beurteilung in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Zunächst ist festzuhalten, dass schon die Feststellungen im angefochtenen Bescheid als nicht ausreichend zu bezeichnen sind. Das Bundesasylamt stellt lediglich fest:
"Zu der Person der ASt ist Folgendes festzustellen:
Die Person der ASt. steht mangels irgendeines nationalen Personaldokumentes nicht fest. Zu ihrer Nationalität ist sie ob des von ihr verwendeten Idioms der Sprache Amharisch und ihrer geographischen Kenntnisse glaubwürdig. Soweit sie in diesem Bescheid mit dem von ihr angegebenen Namen bezeichnet wird, dient das lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei.
Die ASt. verließ ihren Herkunftsstaat und reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Sie war niemals politisch tätig.
Sie hatte keine persönlichen Probleme mit Ämtern und Behörden im Herkunftsstaat.
Aus dem Vorbringen der ASt. ergeben sich keine Anhaltspunkte gem. § 13 AsylG für den Ausschluss von der Asylgewährung."
Im Anschluss an diese Feststellungen werden Feststellungen zum Herkunftsstaat der Antragstellerin getroffen. In der Beweiswürdigung wird zunächst dargelegt, dass das gesamte Erstvorbringen der Antragstellerin nachvollziehbar, in sich schlüssig und daher glaubhaft sei. Anderes gelte für das Vorbringen im Zuge der zweiten Einvernahme. Unter Anführung verschiedener Aussagen der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens wird jeweils darauf eingegangen, warum diese glaubhaft oder nicht glaubhaft wären. Abschließend wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin in mehrere Punkte aufgegliedert, von denen die angeführte Bedrohung durch die Familie, der angegebene Zeitpunkt der Entführung sowie etwaige Probleme aufgrund der Religionszugehörigkeit abschließend als nicht glaubhaft qualifiziert werden. Für glaubhaft erachtet werden die Tatsache, dass die Antragstellerin in ihrem Herkunftsstaat einer schwierigen wirtschaftlichen Lage ausgesetzt gewesen wäre, sich aus wirtschaftlichen Gründen nach Dubai begeben hätte, aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich geblieben wäre und in einem Alter von 12 Jahren entführt und geehelicht worden wäre.
Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Antragstellerin im Fall der Rückkehr nach Äthiopien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Ihre in Äthiopien lebende Familie stehe als soziales Auffangnetz zur Verfügung.
Zu der solcherart vorgenommen Beweiswürdigung ist auszuführen, dass die Beweiswürdigung sich großteils mit Sachverhalten auseinandersetzt, die im Bescheid selbst gar nicht festgestellt wurden. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist zum Teil auch nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes übersieht weiters, dass bei (möglichen) Opfern von Gewalt bzw. in casu auch Genitalverstümmelung eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.
In der Beweiswürdigung wird u.a. ausgeführt: "Da es sich bei UNICEF um eine weltbekannte Hilfsorganisation handelt, sind die Erläuterungen über die traditionellen Gegebenheiten in Äthiopien nicht in Frage zu stellen. In Anbetracht dieser Ausführungen erscheinen die Angaben der Antragstellerin bezüglich einer Bedrohung ihrer Familie unglaubhaft."
Auch wenn die Informationen von UNICEF in der Regel zutreffen mögen, so kann daraus nicht generell der Schluss gezogen werden, dass es nicht auch Fälle geben kann, welche anders gestaltet sind. Die zu diesem Punkt vorgenommene Beweiswürdigung vermag nicht zu überzeugen.
Des Weiteren ist es als problematisch und nicht nachvollziehbar anzusehen, dass die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin ohne nachvollziehbare und überzeugende Begründung in manchen Punkten ihres Vorbringens Glauben schenkt, in anderen Punkten jedoch nicht.
Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren eine Bedrohung durch ihre Familie als Fluchtgrund geltend. Dennoch vermeint die erstinstanzliche Behörde, dass die in Äthiopien lebende Familie der Antragstellerin im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehe. Wurde die Beschwerdeführerin durch ihre Familie tatsächlich bedroht, so kann sie wohl kaum mit ihrer Familie als soziales Auffangnetz rechnen. Sollten diese Angaben nicht stimmen, so kann auch nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Familie in Äthiopien hat (solches wurde im Übrigen auch in den Feststellungen nicht dargelegt).
Weiters ist festzuhalten, dass die Feststellungen zu Äthiopien zum Entscheidungszeitpunkt veraltet sind. Diese sind darüber hinaus aber auch als ungenügend zu bezeichnen, da sie auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte spezielle Situation (Entführung, Zwangsverheiratung mit einem Christen, Bedrohung durch die eigene Familie) nicht eingehen und aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden kann, wie es der Beschwerdeführerin als einer zum Christentum übergetretenen Muslimin in Äthiopien ergehen würde.
Ein weiterer Mangel im angefochtenen Bescheid ist darin zu sehen, dass die erstinstanzliche Behörde es trotz Vorlage diverser ärztlicher Unterlagen durch die Beschwerdeführerin und einem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren verabsäumt hat, ein aktuelles Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr seit mehr als 8 Jahren durchgehend in Österreich aufhält, wird im fortgesetzten Verfahren auch auf allenfalls vorliegende Integrationstatbestände, ihr Privat- und Familienleben sowie ihre aktuelle Lebenssituation in Österreich einzugehen sein.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) :
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1. ) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.