W151 1431436-1 · Bundesverwaltungsgericht
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG, §§ 50f AsylG, § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 4 AsylG, Art 2 EMRK; W151 1431436-1 · Bundesverwaltungsgericht: Der BF wurde unter Ausfolgung einer Verfahrens- und Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §§ 50f AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
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W151 1431436-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, XXXX, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung am 11.09.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an: Sein Name sei XXXX und er sei am XXXX im XXXX XXXX, Distrikt Desabs (Deh Sabz), Provinz Kabul in Afghanistan geboren und habe seither dort gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, moslemischer Sunnit und ledig. Er spreche Pashtu und Dari. Er habe 6 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht und die letzten 3 Jahre als Schweißer gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater vor ca. 3 Jahren im Streit seinen Bruder mit einer XXXX erstochen und getötet habe. Die Cousins hätten dann zuerst den Vater und den älteren Bruder des BF getötet. Daraufhin habe die Mutter des BF diesen weggeschickt. Aus diesem Grund sei er aus Afghanistan geflüchtet.
1.3. Am 02.10.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost- Traiskirchen (im Folgenden BAT) im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Dari übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Allerdings sei es zu einem Fehler bei seinem Geburtsdatum und bei seinem Familiennamen gekommen; er sei am XXXX geboren. Bei der Erstbefragung sei er vom Dolmetscher gar nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden. Befragt, wie es zu dem Fehler beim Familiennamen kommen konnte, gab der BF an, dass er sich den Namen XXXX selbst gegeben habe; sein richtiger Familienname sei XXXX. Er habe keinerlei Straftat begangen, er werde polizeilich weder gesucht noch werde nach ihm gefahndet. Er habe in Afghanistan in der Provinz Kabul, Bezirk Deh Sabz, XXXX XXXX zusammen mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Seine Mutter und die Schwester, die nun schon verheiratet sei, würden weiterhin in Afghanistan im selben Ort leben.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Verfahrens- und Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §§ 50f AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Am 04.12.2012 wurde der BF erneut vor dem BAT im Beisein einer beigegebenen Dolmetscherin, welche für den BF in die Sprache Dari übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan in der Provinz Kabul, Bezirk Deh Sabz, XXXX XXXX zusammen mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt habe. Von dort habe er auch seine Reisebewegungen begonnen. Seine Mutter, seine Schwester und der Schwager würden gemeinsam in Afghanistan leben. Vor 2 Wochen habe er das letzte Mal mit seinen Angehörigen telefonischen Kontakt gehabt.
Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht und habe die letzten 3 Jahre als Schweißer gearbeitet. Befragt zu den Gründen für die Ausreise, gab der BF an, dass sein Vater und der Bruder in der Landwirtschaft tätig gewesen seien. Der BF und sein Vater hätten eines Tages Weinstöcke besorgen wollen. In diesem Garten habe der Onkel väterlicherseits gearbeitet. Zwischen der Frau dieses Onkels und der Mutter des BF habe es Schwierigkeiten gegeben. Als sich die beiden Brüder sahen, sei es zu einer Streiterei zwischen ihnen gekommen. Dabei habe der Onkel mit einer Schaufel auf den Vater des BF eingeschlagen.
Es kam zu einer Rauferei und der Vater habe sich mit einem XXXX gewehrt. Er habe damit den Onkel verletzt. Dieser sei dann an der Verletzung gestorben. Die Leiche des Onkels sei nach Hause gebracht worden. Das Wohnhaus des Onkels sei nur ca. eine halbe Stunde von diesem Garten entfernt gewesen. Die Frau des Onkels habe viel herumgeschrien und habe ihre Söhne als nicht ehrenhaft beschimpft, da sie den Mörder am Leben gelassen hätten. Der Vater des BF habe auch sehr viel geweint und sich entschuldigt. Er habe gesagt, dass es im Streit passiert und keine Absicht gewesen sei.
Der Rat der Ältesten habe sich versammelt; diese meinten der Vater solle seine Tochter an den Sohn des toten Onkels geben. Dies habe aber die Mutter des BF nicht gewollt. Deshalb habe die Feindschaft zwischen den Familien weiterbestanden. Die Söhne des toten Onkels hätten so getan, als wäre alles verziehen, doch dem sei nicht so gewesen. Die Frau des Onkels sei ganz offen feindselig gegenüber der Familie des BF gewesen. Auf die Frage, was der Grund für den Streit der Mutter und der Frau des Onkels gewesen sei antwortete der BF, dass seine Mutter die Tochter der Frau bei etwas "Unerlaubtem" gesehen und sie dafür gerügt habe.
Das habe der Frau aber nicht gepasst und seither seien die beiden Frauen zerstritten gewesen. Das sei ca. 1 Woche vor dem Zwischenfall im Garten gewesen. Das Ganze habe sich vor ca. 3 Jahren ereignet.
Nach diesem Vorfall habe der Vater als Taxifahrer gearbeitet. Er sei jeden Tag um ca. 07:00 Uhr früh in die Arbeit und um 20:00 abends wieder zurückgekehrt. Das Auto, welches der Vater fuhr, habe einem Nachbarn gehört, in dessen Hof es der Vater auch immer abgestellt habe. Ca. 4 Monate nach diesem Vorfall im Garten sei der Vater nicht nach Hause gekommen. Der BF sei mit seiner Mutter zum Nachbarn gegangen um zu schauen, ob der Vater schon zurück sei. Die Hoftüre sei offen gestanden. Ebenfalls sei die Motorhaube offen gewesen und ein Autoreifen abmontiert gewesen. Der Vater sei unter dem Auto gelegen. Es habe wie ein Unfall ausgesehen, dass das Auto beim Reifenwechsel vom Wagenheber gerutscht und auf den Vater gefallen sei. Sie hätten dann den Vater herausgezogen, aber dieser sei schon tot gewesen. Seine Leiche hätte die Familie dann heimgebracht. Später habe die Familie des BF dann von einem Nachbarn erfahren, dass dessen Tochter gesehen habe, dass in dieser Nacht die Frau des verstorbenen Onkels mit ihren 2 Söhnen aus dem Hof gekommen sei. Anfangs habe die Familie gedacht, dass es sich um einen Unfall handle. Damals sei auch die Frau des Onkels vorbei gekommen und habe um den Vater getrauert und gemeint, dass sie ihm schon längst verziehen hätte. Die Familie des BF habe aber schon damals die Vermutung gehabt, dass es sich um keinen Unfall gehandelt habe, da der Vater rote Streifen am Hals gehabt habe und an dem Auto nichts kaputt gewesen sei.
Nach der Information durch die Tochter des Nachbarn habe die Familie des BF aber nichts unternommen. Es sei schon soviel passiert. Der Bruder des BF sei aber außer sich gewesen und habe der anderen Familie offen gedroht. Eines Tages habe die Schwester von einem Teig der Frau des Onkels gegessen und daraufhin sei es dieser sehr schlecht gegangen. Sie habe einen Arzt aufsuchen müssen. Der BF meinte, seine Tante sei daran schuld gewesen. Sie sei wohl noch böse gewesen, weil ihr Sohn nicht die Schwester des BF heiraten habe können.
Die Schwester und die Mutter des BF würden noch im Dorf leben. Befragt, was mit dem Bruder passiert sei, gab der BF an, dass er getötet worden sei. In der Gegend in der der BF lebte, sei es keine Besonderheit gewesen, wenn jemand getötet worden sei. Sogar der Polizeiposten sei angegriffen worden. Man sei dort nicht sicher. Auch wenn die Tochter des Nachbarn gesehen habe, was passiert sei, würde sie nicht vor der Polizei aussagen, aus Angst sich Feinde zu schaffen. Bei der Heirat der Schwester mit einem Sohn des Nachbarn, ca. 4 Monate vor der Ausreise des BF, habe der Bruder des BF viel getrunken und dann ganz offen den Verwandten gedroht wegen des Mordes am Vater. Einen Monat später sei der Bruder mit Freunden nach Jalalabad gefahren. Von dort sei er nicht mehr zurückgekehrt. Von seinen Freunden habe die Familie des BF gehört, dass er getötet worden und dann in einem Fluss versenkt worden sei. Der BF gab an, dass er bis jetzt persönlich nicht von Attacken der Verwandten betroffen gewesen sei. Er hätte mit seiner Mutter in eine Großstadt ziehen können, aber es habe immer die Gefahr bestanden, dass dem BF etwas passieren könne. Die Verwandten wären sehr reich. Eigentlich habe der BF mit seiner Mutter gemeinsam fliehen wollen, doch das Geld habe nicht gereicht.
Der BF gab an, dass er gerne in Österreich bleiben würde, da er sich hier endlich in Sicherheit fühlen würde. Er besuche einen Deutschkurs und würde gerne mit einer Ausbildung beginnen.
Abschließend wurden mit dem BF die Länderberichte zu Afghanistan besprochen.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.12.2012, XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2013 (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 125): "Sie haben Afghanistan verlassen, weil es seit 3 Jahren aufgrund eines Unfalls mit Todesfolge, in den Ihr Vater verwickelt gewesen sein soll, immer wieder Schwierigkeiten mit der Familie eines Onkels väterlicherseits gegeben habe. Sie persönlich wurden von den Verwandten weder bedroht noch massiv belästigt. Sie werden nicht vom afghanischen Staat verfolgt. Sie hatten niemals Probleme mit den afghanischen Sicherheits- bzw. Justizbehörden. Gegen Sie besteht in Afghanistan auch kein Haftbefehl." Zur Situation im Fall der Rückkehr: "Eine Verfolgung im Sinne der GFK war in Ihren Angaben nicht festzustellen gewesen. Es bestehen jedoch aufgrund der humanitären und sicherheitspolitisch problematischen Lage in Afghanistan stichhaltige Gründe für die Annahme, dass Sie im Falles der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sind. Es war ein Abschiebungshindernis festzustellen." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.
Auch das weitere Vorbringen des BF wurde als nicht glaubhaft gewertet. Der Streit des Vaters mit seinem Bruder und dem anschließenden Tod des Bruders hätte das Bundesasylamt noch annähernd Glauben schenken können. Allerdings sei die Aussage des BF in Bezug auf das Verhalten seiner Familie, nämlich dem Nichtmelden des Todes des Vaters, als Racheakt durch die Verwandten, an die Sicherheitsbehörden als nicht nachvollziehbar anzusehen. Vor allem der angebliche Versuch der Tante, die Schwester des BF mit Teig zu vergiften, sei als Märchen zu qualifizieren. Außerdem sei der BF, in seiner Eigenschaft als Sohn des Vaters, laut eigenen Aussagen, zu keinem Zeitpunkt prekären Situationen im Dorf ausgesetzt gewesen. Somit ergaben sich für das Bundesasylamt keinerlei Anhaltspunkte einer persönlichen gegenüber dem BF geäußerten Rache durch die Verwandten.
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der BF keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte, doch könnte er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage Probleme haben. Deshalb wurde dem BF subsidiärer Schutz gewährt.
1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs.1 AsylG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.7. Mit dem am 12.12.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 11.12.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheids. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen habe, sich mit der Verfolgung von Familienangehörigen, die in Blutfehde verwickelt sind, auseinanderzusetzen. Das Ermittlungsverfahren sei somit mangelhaft durchgeführt worden. Erläuternd zitierte der BF Länderberichte zu dieser Thematik und ein Erkenntnis des AsylGH, in dem ein Familienangehöriger eines Blutrache auslösenden Täters Asyl zuerkannt wurde. Die Gefährdung Opfer der sich rächenden Familie zu werden könne im ganzen Land gegeben sein. Vor allem in diesem Fall, da die Familie des Onkels sehr reich sei und sogar den Bruder des BF in Jalalabad - weit entfernt vom Wohnort der Familie - töten habe können. Die Behörde habe das Vorbringen nur mangelhaft gewürdigt und sei dabei von einem menschlichen Ermessen ausgegangen, das aber keineswegs westeuropäischen Strukturen entspreche. Es sei zu keiner Auseinandersetzung mit den derzeit herrschenden tatsächlichen Vorgängen in dem jeweiligen Land und der dort üblichen Kultur gekommen. Auf jeden Fall sei ein länderspezifisches Gutachten zur staatlichen Strafverfolgung in Fällen von Blutrache einzuholen. Weiters sei nicht auf die Situation des BF im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der Familie, eingegangen worden.
Der Behörde habe auch in den zitierten Länderberichten Aussagen zur Heimatprovinz des BF gefehlt.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 20.12.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
1.9. Am 06.11.2013 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Dem Antrag wurde mit Bescheid vom 08.11.2013 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2014 erteilt.
1.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Die zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 12.12.2012 beim Bundesasylamt eingebracht.
2.2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF keine Fluchtgründe geltend machen konnte, obwohl der BF in beiden Einvernahmen dieselben Aussagen tätigte. Er gab an, dass sein Vater dessen Bruder, somit den Onkel des BF, im Streit getötet habe und sein Vater dann aus Rache von den Verwandten des Bruders getötet worden sei. Diese hätten dann auch den Bruder des BF umgebracht. In der Folge befürchte er, dass auch er bedroht werden könnte.
Im vorliegenden Bescheid wurde das Ermittlungsverfahren zu diesem asylrelevanten Vorbringen der Bedrohung nur mangelhaft durchgeführt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem gegenständlichen, vom BF vorgebrachten Asylgrund der Verfolgung von Familienangehörigen, die in Blutrache involviert sind, nicht auseinandergesetzt. Im Besonderen sei hier auf das Urteil des AsylGH vom 04.06.2009 (B8 261.618-2/2009) hingewiesen, indem festgestellt wurde, dass bei einer geltend gemachten Bedrohungslage durch Blutrache grundsätzlich ein Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" in Betracht zu ziehen ist. Diese Umstände hätte das Bundesasylamt ermitteln müssen, weil erst dann festgestellt werden kann, ob ein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegt oder eben nicht.
Somit sind nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungen im Hinblick auf die Frage der Blutrache und der sozialen Gruppe "Familie" im Herkunftsstaat durchzuführen. Dabei sollten Fragen zur Verfolgungswahrscheinlichkeit von Familienmitgliedern nach Blutsdelikten generell, der Tradition dazu innerhalb der paschtunischen Volksgruppe im Besonderen und der Dauer solcher Verfolgungshandlungen, insbesondere zur Frage der Wahrscheinlichkeit, ob solche Verfolgungshandlungen generationsübergreifend sein können und/auch über Jahre andauern können sowie auch zur Frage der Form solcher Verfolgungen ermittelt werden. Letzteres auch vor allem im Hinblick auf die Vergiftung der Schwester des BF, die von der Behörde als "märchenhafte" Geschichte ohne weitere Überprüfung qualifiziert wurde.
Für all diese Ermittlungstätigkeiten hat die Behörde entweder einen länderkundlichen Sachverständigen heranzuziehen oder weitere Erhebungen direkt im Herkunftsstaat zu führen.
Weiters sind auch aktuelle Länderberichte, die die Situation der Blutrache, auch in Bezug auf das Wohngebiet des BF, nötig, um die Sachlage abschließend beurteilen zu können. Erst danach kann die Frage der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF gewürdigt werden.
Was die Sicherheitslage in der Provinz Kabul betrifft, so behandeln die im Bescheid des Bundesasylamtes herangezogenen Länderberichte diese Provinz nicht. Es wurden lediglich allgemeine Aussagen zur Sicherheitslage in Afghanistan ausgeführt, ohne auf die unterschiedlichen Provinzen einzugehen. Vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Lebenssituationen in den Provinzen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, handelt es sich dabei um einen gravierenden Mangel des Bundesasylamtes. In den Länderberichten finden sich nur Aussagen über die Sicherheitslage im Westen des Landes, obwohl der BF im Osten des Landes lebte.
2.2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, um die Glaubwürdigkeit des BF endgültig beurteilen zu können und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.