W136 1432399-1 · Bundesverwaltungsgericht
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 21.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er von Bewohnern seines Heimatdorfes beschimpft und bedroht worden sei, nachdem diese erfahren hätten, dass sein Bruder zum Christentum konvertiert sei. Sie hätten von ihm wissen wollen, warum der Bruder konvertiert sei und erklärt, dass er mit seinem Leben dafür zahlen müsste, falls der Bruder nicht wieder zum Islam zurückkonvertieren sollte. Aus Angst um sein Leben sei er mit Hilfe eines Freundes geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er getötet werde. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche staatliche Sanktionen drohten ihm hingegen nicht.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 133 Abs. 4 B-VG, § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 10 Abs. 1 AsylG, Art. 8 EMRK, § 75 Abs. 19 AsylG; W136 1432399-1 · Bundesverwaltungsgericht: Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
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W136 432399-1/6E
BESCHLUSS:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 13 00.844-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 21.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er von Bewohnern seines Heimatdorfes beschimpft und bedroht worden sei, nachdem diese erfahren hätten, dass sein Bruder zum Christentum konvertiert sei. Sie hätten von ihm wissen wollen, warum der Bruder konvertiert sei und erklärt, dass er mit seinem Leben dafür zahlen müsste, falls der Bruder nicht wieder zum Islam zurückkonvertieren sollte. Aus Angst um sein Leben sei er mit Hilfe eines Freundes geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er getötet werde. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche staatliche Sanktionen drohten ihm hingegen nicht.
2. Am 24.01.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe mit seiner Schwester und deren Ehegatten im Eigentumshaus seiner Familie zusammen gelebt. Seine Eltern seien schon gestorben. Bis auf einen Onkel mütterlicherseits, dessen Aufenthaltsort er nicht kennen würde, habe er keine (weiteren) Verwandten in der Heimat. Sein einziger Bruder habe Afghanistan vor dreizehn Jahren verlassen und befände sich, soviel er wisse, seit zwei Jahren in Österreich. Er habe ihn aber bislang weder gesehen noch mit ihm telefoniert. Den letzten Kontakt zu ihm habe er vor dessen Ausreise gehabt. Über dessen Aufenthaltsort wisse er bescheid, weil jemand angerufen und mitgeteilt habe, dass der Sohn von XXXX konvertiert sei.
Er besitze in der Heimat ein Haus mit Grundstück und habe seit seinem elften Lebensjahr insgesamt sieben Jahre in einem Restaurant gearbeitet. Danach habe sich herumgesprochen, dass sein Bruder die Religion gewechselt habe, weshalb er geflüchtet sei. Er habe seine Heimat vor eineinhalb Jahren im Frühling verlassen. Das Jahr oder ein konkretes Monat könne er nicht mehr angeben. Sein Bruder sei wegen der schlechten finanziellen Lage ausgereist.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe in seiner Heimat Probleme gehabt, weil sein Bruder Christ geworden sei. Wenn die Leute den Taliban davon berichtet hätten, wäre es sehr schwierig gewesen und er hätte Probleme bekommen. Das seien seine Fluchtgründe, andere habe er nicht. Auf die Frage, wann und von wem er von der angeblichen Konversion seines Bruders erfahren habe, erwiderte er, es gebe hier viele Leute aus ihrem Stamm, welche das telefonisch mitgeteilt hätten. Er habe vor eineinhalb Jahren davon gehört. Ein Freund habe ihm geholfen und gesagt, dass sein Bruder Christ geworden sei. Wann der Bruder genau konvertiert sei, wisse er nicht. Er habe aber seit zwei Jahren Kenntnis davon. Auf Nachfrage, woher, entgegnete er, hätte der Bruder das nicht gemacht, hätten die Leute es auch nicht erzählt. Sein Vater sei zwei Monate vor seiner Geburt auf natürliche Weise und seine Mutter vor zehn bis zwölf Jahren an Magenkrebs gestorben. Sie würden drei Grundstücke im Heimatdorf besitzen. Darauf hingewiesen, dass sein Bruder von Grundstücken seines Vaters in Kabul berichtet hat, erklärte er, er könne darüber nichts sagen. Er wisse es nicht.
Auf die Frage, inwiefern er im Heimatland Probleme wegen der Konversion seines Bruders bekommen sollte, gab er an, dass die Leute gesagt hätten, sein Bruder sei gegangen und Christ geworden und deswegen könne auch er nicht dort bleiben. Wenn die Leute ihn nicht zum Weggehen aufgefordert hätten, hätten die Taliban davon erfahren und sein Leben wäre in Gefahr gewesen. Befragt, wer gesagt habe, dass er im Heimatdorf nicht bleiben könne, berichtete er, der alte Vater eines Freundes habe ihm gesagt, die Leute würden nicht wollen, dass er bleibt. Persönlich hätten ihm die Leute das nicht gesagt. Auf Nachfrage, ob er (allein) aufgrund der Aussage des Vaters seines Freundes ausgereist sei, erwiderte er, er habe die Leute gehört, was sie reden. Diese hätten gemeint, dass er nicht länger als zwei Wochen hier bleiben werde, weil sein Bruder die Religion gewechselt habe.
Auf die Frage nach einem fluchtauslösenden Ereignis, teilte er mit, er sei auch einmal bedroht worden. XXXX, ein Angehöriger ihres Stammes, habe gesagt, wenn er nicht weggehen sollte, würden sie den Taliban Bescheid geben. Auf Hinweis, dass sein Bruder und nicht er konvertiert sei, erklärte er zur Frage, warum man ihn bedrohen sollte, dass sein Leben davor nicht in Gefahr gewesen sei. Es sei alles wegen seinem Bruder passiert. Sie hätten ihn gefragt, warum der Bruder konvertiert sei. Nachgefragt, wie er sich erklären würde, dass er erst vor zwei Jahren von der Konversion erfahren habe, obwohl sein Bruder schon viel früher konvertiert sei, antwortete er, vorher habe niemand davon gewusst. Er wisse nicht, warum dies erst nach einigen Jahren herausgekommen sei. Vielleicht habe er es jemanden gesagt, der "dort" angerufen habe.
Befragt, was die Leute von ihm gewollt hätten, gab er an, sie hätten gesagt, dass er das Dorf verlassen müsste, da sie es ansonsten den Taliban sagen würden. Sie hätten es den Taliban melden wollen, damit diese ihn umbringen. Auf Nachfrage, warum er getötet werden hätte sollen, und was dies für einen Sinn gemacht hätte, brachte er vor, damit hätte sein Bruder mitbekommen sollen, was ein Religionswechsel bewirken würde. Sein Bruder hätte irgendwann davon erfahren und würde wissen, dass er bei einer Rückkehr ermordet werde. Dieser habe sein Leben in Gefahr gebracht. Auf die Frage, warum er das Dorf nicht einfach verlassen und sich in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, antwortete er, wenn er anderswo wäre, gebe es auch dort Gerüchte. Befragt, wie jemand beispielsweise in Kabul davon erfahren sollte, erwiderte er, dass er dann in Kabul bleiben müsste. Er sei sechs Monate nachdem er von der Konversion erfahren habe ausgereist. In dieser Zeit hätten die Leute zu ihm Abstand gehalten und er sei von XXXX, einem fünfundzwanzig oder sechsundzwanzigjährigen Jugendlichen aus dem Dorf, zwei Monate vor der Ausreise einmal bedroht worden. Dieser habe gesagt, dass er es den Taliban sagen werde, wenn der Beschwerdeführer nicht weggehen sollte. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er (vor allem) wegen der Drohung des jungen Mannes sein Heimatland verlassen habe.
Seiner Schwester gehe es gut, sie sei nicht bedroht worden. Auf Hinweis, dass sie ebenso eine Familienangehörige sei, erwiderte er, sie habe geheiratet und sei eine Muslimin. Darauf hingewiesen, dass er auch ein Moslem sei, entgegnete er, er sei aber männlich. Außerdem gehöre sie nicht mehr zu seiner Familie, da sie geheiratet habe. Von der Drohung abgesehen sei während der letzten sechs Monate nichts passiert. Auf die Frage, wenn er nach der Drohung tatsächlich Angst um sein Leben gehabt hätte, ob er dann nicht sofort ausgereist wäre, erwiderte er, er sei vier Monate nach der Drohung weggegangen. Auf Nachfrage, warum er vier Monate gewartet habe, gab er an, er sei vier Monate nachdem er von der Konversion seines Bruders gehört habe, bedroht worden. Auf Hinweis, dass er sich dann nach der Drohung noch weitere zwei Monate in der Heimat aufgehalten habe, bestätigte er, dass er noch zwei Monate dort, aber auf der Flucht gewesen sei. Er habe bei Freunden und Bekannten im Dorf übernachtet, jede Nacht woanders. Im Dorf gebe es 120 Häuser und nicht alle Bewohner seien für seine Ausreise gewesen. Es gebe auch gute Leute dort.
Zum Vater seines Freundes teilte er mit, es sei ein einfacher Mensch und dieser habe ihm geholfen. Auf die Frage, warum er bei der einleitenden Frage zu seinem Aufenthalt nicht angegeben habe, dass er sich zwei Monate versteckt hat, erklärte er, er habe Verständigungsprobleme gehabt. Auf Vorhalt seiner Angabe, wonach er bis zu seiner Ausreise im Restaurant gearbeitet habe, erklärte er darauf hingewiesen, dass er, wenn er wirklich Angst um sein Leben gehabt hätte, seiner Arbeit wohl nicht mehr nachgegangen wäre, dass er seiner Arbeit nicht nachgehen habe können. Er habe die Frage damals anders verstanden. Ergänzend dazu teilte er mit, dass er die letzten eineinhalb Jahre alles vergessen würde und sich nicht konzentrieren könne. Er habe in diesem Jahr viel erlebt und fast alles vergessen.
Er habe sich nicht an die heimatstaatlichen Behörden um Schutz gewandt, weil die Polizisten alle Taliban seien; ebenso wie die Angehörigen des Militärs, auch der amerikanischen Truppen. Er wolle sein Vorbringen nicht ergänzen. Auf die Frage, ob er sich seinen Schwierigkeiten durch einen Umzug (Kabul, Herat und Mazar e Sharif) entziehen hätte können, erwiderte er, "unmöglich". Er habe Angst und könne nicht machen, was er wolle. Er sei nie in Strafhaft gewesen und es bestehe in seiner Heimat auch kein Haftbefehl gegen ihn. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei es möglich, dass sie ihn töten.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur aktuellen Lage in seinem Heimatland durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin er darauf verzichtete.
Zu seiner Situation im Bundesgebiet führte er aus, es lebe nur sein Bruder hier, zu dem aber kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er werde vom Staat versorgt und habe auch sonst weder soziale Bindungen noch einen Deutschkurs oder sonstige Kurs besucht.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, zwei Anfragebeantwortungen vom 13.02.2012 und vom 07.01.2012 sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation und den Akt seines Bruders an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers höchst vage und ohne jegliche Details gewesen wären. So würden bei der Darstellung seiner Fluchtgründe vor allem Details wie Zeit- und Ortsangaben sowie Wahrnehmungen und Emotionen fehlen, welche regelmäßig bei der Schilderung von wahren Erlebnissen vorkämen. Er habe auch nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können und sei lediglich aufgrund von vagen Befürchtungen bzw. auf den Rat des Vaters eines Freundes aus seiner Heimat ausgereist. Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte sei als zu wenig detailreich sowie zu oberflächlich und daher als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Weiters sei im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat gänzlich unzumutbar wäre. Er sei nämlich gesund, verfüge über Berufserfahrungen und habe familiäre Anknüpfungspunkte, sodass eine Wiederansiedelung in der Heimat zumutbar und möglich erscheine. Es wäre ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann auch eine Ansiedelung im Raum Kabul möglich, wo die Sicherheitslage als vergleichsweise stabil angesehen werden könne. Schließlich sei zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder weder eine besondere Beziehungsintensität noch ein Abhängigkeitsverhältnis feststellbar gewesen. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt und ein neu begründetes Familienleben sei ebenso wenig feststellbar gewesen. Überdies seien auch keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden, zumal er weder Deutsch sprechen würde noch sonstige Bindungen an Österreich vorliegen würden. Seine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.01.2013 persönlich im Amt zugestellt.
4. Am 31.01.2013 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurden im Wesentlichen eine unrichtige Beweiswürdigung sowie Mängel bei den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Weiters wurde ein handschriftliches Schreiben in der Sprache Dari vorgelegt. Wie sich aus der Übersetzung ergibt, wurde darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und nochmals bestätigt, dass dem Beschwerdeführer der aktuelle Aufenthaltsort seines Bruders in Österreich nicht bekannt sei.
5. Mit Schreiben vom 01.02.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an.
1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Das Bundesasylamt hat sich - vor dem Hintergrund der tatsächlichen Konversion seines Bruders zum Christentum - mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt. Ferner hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt und keine aussagekräftigen Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. insbesondere im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Schließlich wurden auch keine ausreichenden Ermittlungen zu einer allfälligen Fluchtalternative des Beschwerdeführers in einem anderen Landesteil des Herkunftsstaates - wie etwa Kabul - angestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
2.2. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde:
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Die belangte Behörde hat zwar zutreffend festgestellt, dass es beim Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohung durch Bewohner seines Heimatdorfes zu mehreren Abweichungen bzw. Unstimmigkeiten gekommen ist, jedoch hat sie sich insgesamt nicht ausreichend mit der grundsätzlich plausiblen Bedrohungssituation auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund der nachweislich erfolgten Konversion und der am 27.06.2010 erfolgten Taufe seines Bruders ist das konkrete Fluchtvorbringen nämlich nicht vollkommen unglaubwürdig. Auch die Anfragebeantwortung vom 13.02.2012, auf welche sich das Bundesasylamt stützt, war letztlich nicht geeignet, die in der Anfrage gestellte Frage nach der Lage von Familienangehörigen von Konvertiten ausreichend zu beantworten und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu stützen. Es wird darin hauptsächlich die Verfolgung von Konvertiten selbst behandelt und lediglich auf Einzelfälle von Frauen hingewiesen, welche gefährdet waren, weil sie sich von ihrem konvertierten Ehegatten nicht trennen wollten bzw. welche unbehelligt in einer Großstadt im Familienkreis gelebt haben. Vielmehr wird dadurch eher eine gewisse Gefährdung für Angehörige von Konvertiten deutlich und deuten auch die Länderberichte zur aktuellen Einstellung gegenüber Konvertiten auf eine erhöhte Gefährdung hin. Zudem wäre der Beschwerdeführer als Mann darauf angewiesen, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und damit - im Gegensatz zur Ehegattin eines Konvertiten im Familienkreis - mit der Bevölkerung vor Ort in Kontakt zu treten. Schließlich vermag auch die Argumentation der Behörde, wonach die Schwester seinen Angaben zufolge keine Probleme gehabt habe, eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers nicht vollständig auszuschließen.
Nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
Weiters brachte der Beschwerdeführer zu seiner Situation in der Heimat vor, dass er immer im Heimatdorf in Ghazni, im Distrikt Quarabagh gelebt und sich nie anderswo aufgehalten habe. Seine Eltern seien bereits gestorben und er habe mit seiner Schwester und ihrem Ehegatten zusammen gelebt, weil er sonst niemanden gehabt hätte. Von seinem Onkel mütterlicherseits kenne er den Aufenthaltsort nicht und andere Verwandte habe er nicht. Auf Vorhalt erklärte er schließlich unmissverständlich, dass er zu den von seinem Bruder im Verfahren erwähnten Grundstücken in Kabul nichts sagen könne; er wisse von diesen nichts.
Nachdem sein Bruder bereits vor rund dreizehn Jahren aus Afghanistan ausgereist ist, ist es nicht auszuschließen, dass es diese Grundstücke nicht mehr gibt. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringen sind die Feststellungen des Bundesasylamts, wonach der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen und Unterstützungs- sowie Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde, weder schlüssig noch nachvollziehbar. Auch der Hinweis, dass er wirtschaftlich genügend abgesichert sei und eine Chance auf eine andere Arbeit hätte, ist mit seinem Vorbringen nicht in Einklang zu bringen.
Vielmehr hat er keine Angaben zur Berufstätigkeit seines Schwagers gemacht und angegeben, dass seine Schwester erst vierundzwanzig Jahre alt gewesen sei. Ebenso kann die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer Kabul ohne eine besondere Gefährdung erreichen könnte, in Hinblick auf das Fehlen von jeglichen sozialen Anknüpfungspunkten nicht nachvollzogen werden. So wurde in den Länderfeststellungen dazu lediglich ein Bericht angeführt, der zudem aus dem Jahr 2008 stammt und wörtlich anführt, dass eine Ansiedlung u.a. in Kabul für "...mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich." Für eine (zumindest anfängliche) finanzielle Unterstützung durch seine relativ junge Schwester und deren Ehegatten finden sich im Verfahren ebenso keine eindeutigen Hinweise.
Auch die übrigen Länderberichte sind zum Großteil aus dem Jahre 2011 und somit zum Entscheidungszeitpunkt bereits ungefähr zwei Jahre alt gewesen. Schließlich erwähnt die Anfragebeantwortung vom 07.11.2012 zwar den Heimatbezirk des Beschwerdeführers, in weiterer Folge wird jedoch ausschließlich über den Distrikt XXXX berichtet, wobei sich die meisten Feststellungen auf die Jahre 2003 bis 2005 nach dem Fall des Talibanregimes beziehen. Den in das Verfahren eingeführten Länderberichten kommt daher unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zu (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl.
U 144/2013 - 13). Zusammenfassend fehlen daher jegliche Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, vor allem auch zum Heimatbezirk des Beschwerdeführers und zu einer allfälligen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes (wie etwa Kabul). Letztlich hat die Behörde auch keine ausreichenden Feststellungen zur Möglichkeit des Beschwerdeführers getroffen, seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr eigenständig bestreiten zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Entscheidung nicht auf hinreichend aktuelle Länderfeststellungen gestützt hat, wodurch sie ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprechend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i. S.d. GFK ist es jedoch notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.
Daneben wurden seitens der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl.
U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben.
Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl.
U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie zur Effizienz des Schutzes von Zivilpersonen durch afghanische Sicherheitskräfte in seinem Heimatbezirk sowie zur gegenwärtigen Situation von Angehörigen (vor allem von Geschwistern) von Konvertiten zu treffen haben. Zudem wird der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Glaubwürdigkeit unter Miteinbeziehung seiner Angaben beim Bundesasylamt sowie seiner Ergänzungen in der Beschwerdeschrift detailliert zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Im Hinblick auf die im Bescheid angeführte innerstaatliche Fluchtalternative wird der Beschwerdeführer unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sind und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.